Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00868




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Gasser Küffer

Urteil vom 28. Mai 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur

Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte

Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1     Die 1955 geborene X.___, gelernte Damenschneiderin, verfügt über ein Bürofachdiplom VH und war bis ins Jahr 2002 mehrheitlich im kaufmännischen Bereich tätig. Ab 2003 arbeitete sie teilzeitig als Raumpflegerin. Am 15. Juni 2004 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Neurasthenie und eine Panikstörung mit Agoraphobie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2005 und Einspracheentscheid vom 7. November 2007 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch der Versicherten.

    Die dagegen erhobene Beschwerde vom 7. Dezember 2007 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2007.01547 vom 30. Juli 2009 in dem Sinne gut, dass es den angefochtenen Entscheid aufhob und die Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies (vgl. erwähntes Urteil IV.2007.01547, Urk. 11/102).

1.2    Am 17. Februar 2010 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass eine psychiatrische Abklärung notwendig sei, welche durch Dr. med. Y.___ durchgeführt werde (Urk. 11/107). Den Einwänden der anwaltlich vertretenen Versicherten vom 19. Februar 2010 gegen den vorgesehen Gutachter (Urk. 11/110) trug die IV-Stelle Rechnung und erklärte mit Mitteilung vom 12. August 2010, dass zuständiger Gutachter nunmehr Dr. med. Z.___ in A.___ sei (Urk. 11/120). Auch dagegen verwahrte sich die Versicherte und verlangte die Begutachtung durch eine psychiatrische Fachperson in B.___ und Umgebung, da sie eine längere Reise mit mehrstündiger Exploration gesundheitlich überfordere (Urk. 11/124, 11/126, 11/129). Auch diesem Einwand kam die IV-Stelle letztlich nach und erklärte mit Schreiben vom 19. Januar 2011, dass die ambulante psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. C.___, D.___, stattfinde (Urk. 11/132). Am 16. März 2011 forderte sie die Rechtsvertreterin der Versicherten auf, dem Gutachter bis 21. März 2011 mitzuteilen, ob die Versicherte den vorgesehenen Termin vom 29. März 2011 wahrnehmen werde (Urk. 11/135). Mit Mail vom 17. März 2011 teilte die Versicherte Dr. C.___ mit, dass sie den Termin nicht wahrnehmen könne, da es ihr mittlerweile viel schlechter gehe (Urk. 11/139). Am 24. März 2011 bestätigte ihre Rechtsvertreterin, dass die Versicherte wegen einer ausgeprägten Schilddrüsenunterfunktion zurzeit nicht reisefähig sei (Urk. 11/141).

    Mit Schreiben vom 4. Mai 2011 forderte die IV-Stelle die Versicherte unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht auf, sich umgehend mit Dr. C.___ zur Terminvereinbarung für eine Begutachtung in Verbindung zu setzen und eine beiliegende Bereitschaftserklärung zur ärztlichen Begutachtung bis spätestens 31. Mai 2011 einzureichen (Urk. 11/144/1—4).

    Mit Schreiben vom 11. Oktober 2011 teilte Dr. C.___ der Versicherten unter Hinweis auf die Möglichkeit von Transporthilfen der Spitex oder des Roten Kreuzes mit, dass er sie am 25. Oktober 2011 definitiv zur zirka 2- bis 3-stündigen Untersuchung erwarte (Urk. 11/151). Mit Mail vom 13. Oktober 2011 an Dr. C.___ erklärte die Versicherte, dass sie weiterhin nicht in der Lage sei, einen Gutachtenstermin wahrzunehmen (Urk. 11/152).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/155, 11/159) entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Juli 2012 aufgrund der Akten und wies das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).


2.    Dagegen liess X.___ am 4. September 2012 Beschwerde erheben und beantragen, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere sei der medizinische Sachverhalt unter Wahrung der Gehörs- und Partizipationsrechte der Beschwerdeführerin genügend abzuklären und hernach über den Leistungsanspruch neu zu befinden. In prozessualer Hinsicht liess sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwältin lic. iur. Laur zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin ersuchen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 10. Oktober 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 7. Januar 2014 wurden die prozessualen Gesuche der Beschwerdeführerin bewilligt und ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 13). Mit der Replik vom 11. März 2014 liess die Beschwerdeführerin zwei medizinische Berichte einreichen (Urk. 16, 17/1-2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 19).

    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).

1.2    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen; er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).

1.3    Gemäss Art. 7b Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) können Leistungen der Invalidenversicherung nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist. Insbesondere kann der Versicherungsträger gegebenenfalls das von der versicherten Person eingereichte Gesuch mit der Begründung abweisen, der Sachverhalt, aus dem diese ihre Rechte ableiten wolle, sei nicht erwiesen (Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 3.1 mit Hinweisen).


2.    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid aufgrund der Akten im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin mit dem Schreiben vom 4. Mai 2011 auf die Folgen der Verweigerung ihrer Mitwirkung in formell korrekter Weise hingewiesen worden sei. Auch habe sich die IV-Stelle genügend um eine Einigung über die Gutachterstelle bemüht. Zwar sei anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin subjektiv davon überzeugt sei, nicht an der Begutachtung teilnehmen zu können; aus objektiver Sicht sei dies aber nicht nachvollziehbar (Urk. 2).

    Die Beschwerdeführerin liess die Richtigkeit des angefochtenen Entscheids damit begründen, dass die Verzugsfolgen einer verweigerten Mitwirkung schon deshalb nicht eintreten könnten, weil ihr keine Bedenkzeit eingeräumt worden sei. In materieller Hinsicht fehle es an der schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht, sei sie doch aus gesundheitlichen Gründen bis anhin nicht in der Lage gewesen, die Begutachtung durchzustehen (Urk. 1). Auch habe kein Einigungsversuch in Bezug auf die Gutachterperson stattgefunden (Urk. 16 S. 2).

    

3.

3.1    Zu prüfen ist aufgrund der Parteivorbringen zunächst, ob das zwingend vorgesehene Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG vor Erlass der angefochtenen Verfügung bundesrechtskonform durchgeführt wurde. Die diesbezüglich vorgetragene Rüge beschränkt sich auf die Behauptung, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, eine Mahnfrist im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG anzusetzen.

3.2    Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin mit dem unbestritten empfangenen Einschreiben vom 4. Mai 2011 mit, dass sich aus dem eingereichten Bericht von Dr. med. E.___, Frauenärztin, Tätigkeitsschwerpunkt autoimmune Schilddrüsenerkrankungen, vom 8. März 2011 (Urk. 11/140) keine Unmöglichkeit der Begutachtung ableiten lasse. Weiter wies die Beschwerdegegnerin auf Art. 43 ATSG und Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) hin, wonach die IV-Stelle unter Ansetzung einer angemessenen Frist und Darlegung der Säumnisfolgen aufgrund der Aktenlage entscheiden könne. Unter Bezugnahme auf diesen Hinweis erfolgte die Aufforderung, sich umgehend mit Dr. C.___ in Verbindung zu setzen und die unterzeichnete Bereitschaftserklärung bis 31. Mai 2011 zuzusenden, andernfalls würde im Sinne von Art. 43 ATSG aufgrund der vorliegenden Akten entschieden (Urk. 11/144/1-2).

    Damit gab die Beschwerdegegnerin den Inhalt von Art. 43 Abs. 3 ATSG korrekt wieder und wies unmissverständlich darauf hin, dass sie bei Nichteinreichung der Bereitschaftserklärung bis 31. Mai 2011 und umgehender – mithin innert einiger Tage – zu erfolgender Kontaktaufnahme mit Dr. C.___ den angedrohten Aktenentscheid erlassen werde. Dass die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten in Bezug auf das am 4. Mai 2011 unbestritten eingeleitete Mahn- und Bedenkzeitverfahren ernsthaft die Ansetzung einer rechtsgenüglichen Bedenkfrist in Abrede stellt, ist nicht nachvollziehbar. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin von Dr. C.___ am 11. Oktober 2011 neuerlich zu einem Untersuchungstermin am 25. Oktober 2011 eingeladen wurde (Urk. 11/151), ändert daran nichts. Insbesondere kann sie hieraus keinen Anspruch auf Durchführung eines neuerlichen Mahn- und Bedenkzeitverfahrens im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG ableiten.


4.

4.1    Unbestritten liess die Beschwerdeführerin die Notwendigkeit einer medizinischen Begutachtung im Sinne von Art. 43 Abs. 2 ATSG. Im Rückweisungsentscheid IV.2007.01547 vom 30. Juli 2009 kam das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zum Schluss, dass das von der Beschwerdegegnerin eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 26. Januar 2007 (Urk. 11/73) prinzipiell die beweisrechtlichen Grundsätze gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) erfülle, jedoch sei die darin vorgenommene Präzisierung der Kriterien der Diagnose Neurasthenie nicht ohne weitere Begründung oder Konkretisierung mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit zu vereinbaren. Der Beschwerdegegnerin wurde aufgetragen, diesen Mangel des Gutachtens durch Zusatzfragen oder allenfalls mittels Einholung eines psychiatrischen Obergutachtens zu beheben. Zudem sei die Frage nach dem Beginn der Wartefrist und der Arbeitsunfähigkeit im Verlauf zu beantworten (E. 4 und 5 im zitierten Urteil, Urk. 11/102/11-13).

    Die Notwendigkeit ergänzender psychiatrischer Abklärungen ergab sich entsprechend bereits aus dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Urteil IV.2007.01547. Die Tatsache, dass der medizinische Sachverhalt möglicherweise auch durch Ergänzungsfragen an Dr. F.___ hätte erhellt werden können, stellt keinen Umstand dar, welcher eine neuerliche psychiatrische Begutachtung als unzumutbar erscheinen lässt. Abgesehen davon, dass dieses Vorgehen bereits in obigem Urteil alternativ in Erwägung gezogen wurde, ist der Ermessenspielraum des Versicherungsträgers im Rahmen der ihm obliegenden Verfahrensleitung gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG gross (Urteil des Bundesgerichts 8C-733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 5.2).

4.2     

4.2.1    Streitig ist dagegen, ob die Verweigerung der Mitwirkung der Beschwerdeführerin bei der Begutachtung auf entschuldbaren Gründen beruht, und dabei, ob ihr die verweigerte Mitwirkung nicht zugerechnet werden kann, weil sie krankheitshalber nicht in der Lage war, ihrer Pflicht nachzukommen, und deshalb die Begutachtung unzumutbar war.

    Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen; einzubeziehen sind alle subjektiven und objektiven Umstände. Dabei ist die Frage der subjektiven Zumutbarkeit ebenfalls objektiv zu klären; es geht mithin nicht darum, ob die betreffende Person aus ihrer eigenen subjektiven Wahrnehmung heraus die Untersuchung als zumutbar betrachtet oder nicht, sondern darum, dass die subjektiven Umstände (wie zum Beispiel das Alter, die Sprache, die Ausbildung, die familiäre Situation und der Gesundheitszustand) in einer objektiven Betrachtung dahingehend gewürdigt werden, ob diese Umstände die Untersuchung zulassen oder nicht (BGE 113 V 28 E. 4a, 134 V 71).

    Wie bei den Anforderungen an die Schadenminderungspflicht gilt bei der Konkretisierung der Zumutbarkeit: Wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung (namentlich durch Bezug einer Rente oder bei einer grundlegend neuen Eingliederung) in Frage steht, sind die Anforderungen zulässigerweise strenger (BGE 134 I 111 E. 8.2; Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz 1122 ff.).

4.2.2    Die Beschwerdeführerin liess die Zumutbarkeit der medizinischen Abklärung unter anderem gestützt auf Berichte von Prof. Dr. med. Dr. h.c. G.___, Privatpraxis Schwerpunkt Schilddrüsenkrankheiten, H.___, vom 13. Januar 2011, und von Dr. E.___ vom 8. März 2011 bestreiten.

    Prof. Dr. G.___ diagnostizierte gestützt auf – nicht näher spezifizierte - von der Beschwerdeführerin zugestellte Unterlagen eine Unterfunktion der Schilddrüse, welche vermutlich seit zirka 1998/1999 bestehe und zu den geschilderten Beschwerden passe. Er empfahl ihr, die Unterfunktion mit einer geringen Schilddrüsenhormondosis auszugleichen und in vier Wochen die Laborwerte kontrollieren zu lassen (Urk. 11/158/4).

    Dr. E.___ legte im Bericht vom 8. März 2011 dar, dass bei der Beschwerdeführerin eine atrophe Schilddrüse sowie eine Schilddrüsenunterfunktion bestehe. Es lägen zahlreiche Unterfunktionssymptome wie ausgeprägte Erschöpfung, Schlafstörungen, Müdigkeit, Tinnitus, Zittern, hoher Puls, Ängste, Schwindel, Antriebslosigkeit, Depressionen, Sehstörungen, Unruhe, Krankheitsgefühl, Gewichtsschwankungen, etc. vor. Zwischenzeitig sei eine Behandlung mit Thyroxin 25µg begonnen worden, unter welcher es etwas besser gehe. Bis zu einer optimalen Einstellung vergingen häufig 6 bis 12 Monate. Bei der Beschwerdeführerin liege keine psychische Erkrankung, sondern eine Schilddrüsenunterfunktion vor, die im Einzelfall zu erheblichen Beschwerden führen könne. Die Beschwerdeführerin sei aktuell reiseunfähig und gering belastbar, könne zum Beispiel nicht selber einkaufen (Urk. 11/140/1).

    Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin, stellte sich dagegen am 4. Mai 2011 auf den Standpunkt, die Begutachtung sei der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht vollumfänglich zumutbar (Urk. 11/153/6).

    Mit Bericht vom 29. November 2011 erklärte Dr. E.___ sodann, die Beschwerdeführerin sei infolge der schwer einstellbaren Schilddrüsenerkrankung von Mitte Mai bis Ende Juli bettlägerig gewesen und habe zum Maitermin nicht erscheinen können. Ebenso sei sie am 25. Oktober 2011 nicht in der Lage gewesen, nach D.___ zu reisen. Auch geringe Anstrengungen führten bei ihr zu starker körperlicher Erschöpfung. Es liege ein schwerer Verlauf vor (Urk. 11/158/3).

    Im Beschwerdeverfahren liess die Beschwerdeführerin einen Bericht des Allgemeinmediziners Dr. med. J.___ vom 31. August 2012 einreichen, der die seit Jahren bestehende, vorwiegend therapieresistente Form einer Hypothyreose bestätigte. Zurzeit sei die Beschwerdeführerin medizinisch weder arbeits- noch gutachtensfähig. Weitere spezialärztliche Abklärungen seien vorgesehen. Seines Erachtens sei die Unterfunktion der Schilddrüse für sämtliche Symptome verantwortlich; eine eigentliche psychische Erkrankung liege nicht vor (Urk. 3/6). Am 3. Februar 2014 erklärte er, dass die Beschwerdeführerin zurzeit subjektiv weder arbeits- noch gutachtensfähig sei und aktuell über eine anhaltende rasche Erschöpfung klage, weshalb die Begutachtung nicht durchgeführt werden könne. Allenfalls sei eine Begutachtung in Etappen in Betracht zu ziehen (Urk. 17/2).

    Seit 18. Mai 2007 steht die Beschwerdeführerin gemäss Bericht des Heilpraktikers K.___, L.___, in dessen Behandlung. Die Entzündung der Schilddrüse sei erst im November 2010 durch eine Abklärung bei Dr. E.___ diagnostiziert worden. Nach der am 6. Dezember 2010 begonnenen Behandlung mittels Euthyrox sei es ihr von Woche zu Woche schlechter gegangen bis hin zur Bettlägerigkeit. Ihr Zustand habe es ihr bis heute nicht ermöglicht, an einer IV-Begutachtung teilzunehmen (Urk. 17/1).

4.2.3    Zur Prüfung der Zumutbarkeit der Begutachtung aus gesundheitlicher Sicht ist vorweg darauf hinzuweisen, dass im seit 2004 laufenden IV-Verfahren bis anhin einzig psychiatrische Krankheitsbilder zur Diskussion standen (vgl. dazu die unter E. 3 im Urteil IV.2007.01547 vom 30. Juli 2009 wiedergegebene medizinische Aktenlage, Urk. 11/101/6 ff.). Worauf Dr. E.___ und Dr. J.___ ihre Schlussfolgerung, dass sämtliche Beschwerden auf die nunmehr festgestellte Schilddrüsenunterfunktion zurückzuführen seien und keine psychische Erkrankung vorliege, stützten, ist nicht nachvollziehbar. Weder ist ihren Berichten eine Auseinandersetzung mit der bisherigen medizinischen Aktenlage zu entnehmen, noch, ob sie überhaupt Kenntnis von derselben und den bis anhin gestellten Diagnosen hatten. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, worauf Prof. G.___ seine Annahme, dass die Schilddrüsenunterfunktion vermutlich seit zirka 1998/1999 vorliege, stützte. Diese Ungereimtheiten lassen bereits grundsätzliche Zweifel an den von der Beschwerdeführerin eingereichten Beurteilungen aufkommen.

    Was die von Dr. E.___, Dr. J.___ und dem Heilpraktiker K.___ bestätigte Unzumutbarkeit respektive Unfähigkeit einer Begutachtung aufgrund des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin anbelangt, ist zu beachten, dass die üblichen Untersuchungen in einer Gutachtensstelle ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu betrachten sind (SVR 2007 IV Nr. 48; Urteil des Bundesgerichts I 988/06 vom 28. März 2007 E. 4.2). Zwar können Verhaltensweisen, so auch medizinische Abklärungen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, nicht zugemutet werden, doch fallen diagnostische Massnahmen grundsätzlich nicht darunter (BGE 105 V 179; Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich, Basel, Genf, 2009, Art. 21 Rz 76).

    Eine vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes in Form einer vorübergehend stärkeren Erschöpfung oder einer kurzfristigen Verschlechterung einer depressiven Grundstimmung ist, soweit keine nachhaltige gesundheitliche Schädigung davon zu erwarten ist, im Regelfall als zumutbare Unannehmlichkeit in Kauf zu nehmen, insbesondere, wenn - wie hier - die Inanspruchnahme der Versicherung in Form eines Rentenanspruchs in Frage steht (vgl. obige E. 4.2.2).

    Sofern die von Dr. E.___ bestätigte Bettlägerigkeit von Mitte Mai bis Ende Juli 2011 eine medizinisch begründete vollständige Bettlägerigkeit war, rechtfertigt sich für diese Zeit die Annahme einer ausnahmsweisen Unzumutbarkeit einer Begutachtung wegen Reiseunfähigkeit. Zum von Dr. C.___ anberaumten zweiten Untersuchungstermin vom 25. Oktober 2011 erklärte Dr. E.___ im ärztlichen Attest vom 29. November 2011, dass die Beschwerdeführerin auch zu diesem Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen sei, nach D.___ zu reisen, führten doch auch geringe Anstrengungen zu starker körperlicher Erschöpfung (Urk. 11/168/23). Bettlägerig war die Beschwerdeführerin zu jenem Zeitpunkt aber offensichtlich nicht mehr. Dass sie durch die geplante 2- bis 3-stündige psychiatrische Exploration und die Anreise, welche zum Beispiel mittels Inanspruchnahme einer Transportmöglichkeit einer Hilfsorganisation (vgl. entsprechende Hinweise von Dr. C.___ in Urk. 11/151; auch wurde der Beschwerdeführerin das Merkblatt „Reisekosten“ zugestellt, vgl. Urk. 11/132/2) hätte erleichtert werden können, möglicherweise über Tage stark erschöpft gewesen wäre, ist nicht in Frage zu stellen. Dies lässt jedoch die Zumutbarkeit der Begutachtung nicht entfallen, wären doch andernfalls ein Grossteil der notwendigen medizinischen Abklärungen im IV-Verfahren von zum Beispiel schwer depressiven Versicherten oder polymorbiden Personen nicht zumutbar, sind doch Erschöpfungsreaktionen bei derartigen Abklärungen wohl der Regelfall.

    Ernsthaft zu befürchtende, mithin anhaltende gesundheitliche Nachteile infolge der Begutachtung sind weder den Ausführungen von Dr. E.___, noch denjenigen von Dr. J.___ (Urk. 3/6) oder dem Bericht des Heilpraktikers K.___ (Urk. 17/1) zu entnehmen. Vielmehr deuten die Ausführungen von Dr. J.___ vom 3. Februar 2014 darauf hin, dass die Gutachtensunfähigkeit der Beschwerdeführerin auch aus seiner Sicht eine subjektiv empfundene sei.

    Darauf lassen auch die weiteren Umstände schliessen, war doch die Beschwerdeführerin offensichtlich in der Lage, sich seit Ende 2010 einer regelmässigen Behandlung bei Dr. E.___ in M.___ zu unterziehen und dabei mutmasslich wiederholt einen langen Anreiseweg in Kauf zu nehmen. Bezeichnenderweise forderte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin noch mit Schreiben vom 29. Dezember 2010 die umgehende psychiatrische Begutachtung (Urk. 11/129), mithin zu einem Zeitpunkt, zu welchem gemäss Bericht des Heilpraktikers K.___ die Behandlung der Schilddrüsenunterfunktion und die angeblich rapide Verschlechterung des Gesundheitszustandes bereits über drei Wochen ihren Lauf genommen hat (Urk. 17/1). Zusammenfassend ist daher aufgrund der objektiven Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Zumutbarkeit einer psychiatrischen Abklärung zu schliessen.

    Lediglich anzufügen bleibt, dass der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin in jedem Fall zumutbar gewesen wäre, auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 4. Mai 2011 innert der Frist bis 31. Mai 2011 zu reagieren und die Beschwerdegegnerin in der Folge über ihren aktuellen Gesundheitszustand zu informieren und damit ihrer Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nachzukommen.

4.2.4    Ebenfalls keinen genügenden Rechtfertigungsgrund für die verweigerte Mitwirkung vermag die Beschwerdeführerin aus dem angeblich fehlenden Einigungsversuch in Bezug auf die Person des Gutachters (vgl. entsprechende Vorbringen in Urk. 16 S. 2) abzuleiten. Nachdem die Beschwerdegegnerin den Einwänden der Beschwerdeführerin sowohl gegen Dr. Y.___ (Urk. 11/110) als auch gegen Dr. Z.___ respektive dessen Praxisörtlichkeit (Urk. 11/124, 11/126, 11/129) Rechnung getragen hatte, wurde der Beschwerdeführerin am 19. Januar 2011 die nunmehr in Aussicht genommene Begutachtung durch Dr. C.___ nach den Vorgaben von Art. 44 ATSG mitgeteilt (Urk. 11/132). Damit kam die Beschwerdegegnerin den praxisgemässen Voraussetzungen betreffend Gutachtenseinholung nach (BGE 137 V 210, 139 V 349 E. 5.2.2.2). Die Beschwerdeführerin liess dagegen innert Frist keine Einwände erheben, weshalb das Vorbringen der fehlenden Einigung unbegründet ist.    

4.3    Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin das Verhalten der Beschwerdeführerin zu Recht als schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG gewertet und demzufolge androhungsgemäss aufgrund der vorhandenen (unvollständigen) Akten entschieden.

    Die dem Urteil IV.2007.01547 vom 30. Juli 2009 zugrunde gelegenen medizinischen Akten liessen den Schluss auf eine rentenbegründende Einschränkung der erwerblichen Leistungsfähigkeit nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa) zu. Auch die von der Beschwerdeführerin neu eingereichten ärztlichen Berichte ändern hieran nichts, kann doch auf die Beurteilungen von Dr. E.___ (Urk. 11/140/1, 11/158/3) und Dr. J.___ (Urk. 3/6, 17/2) bereits aufgrund des Umstandes, dass sie eine psychische Komponente ohne Weiterungen ausschliessen und sämtliche Beschwerden ohne nachvollziehbare Begründung seit Jahren auf die Schilddrüsenunterfunktion zurückführen (vgl. obige E. 4.2.2), nicht abgestellt werden. Zudem ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Auch kann es mit Blick auf die prinzipielle Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_957/2009 vom 9. Dezember 2009) nicht Sache des behandelnden Arztes sein, in umstrittenen Fällen verbindlich zur Arbeitsunfähigkeit Stellung zu nehmen, weshalb bei der gegebenen Aktenlage die Leistungsfähigkeitsbeurteilungen von Dr. E.___ und Dr. J.___ nicht ausschlaggebend sind.

    Prof. G.___ sodann äusserte sich in seiner Aktenbeurteilung vom 13. Januar 2011 nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 11/158/4). Auf die Beurteilung des Heilpraktikers K.___ (Urk. 17/1) kann mangels schulmedizinischer ärztlicher Ausbildung desselben nicht abgestellt werden. Damit lässt die Aktenlage weiterhin keine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und ihrer erwerblichen Leistungsfähigkeit zu, weshalb ein Leistungsanspruch nicht festgestellt werden kann. Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat die Beschwerdeführerin zu tragen. Der angefochtene Entscheid erweist sich nach dem Gesagten als zutreffend; die Beschwerde ist abzuweisen.

    Hinzuweisen bleibt die Beschwerdeführerin, dass sich die festgelegte Sanktion (Entscheid aufgrund der Akten) unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit nur auf die Zeitspanne der Weigerung der Zusammenarbeit mit dem von der Beschwerdegegnerin bezeichneten Gutachter beziehen kann. Wird die verweigerte Mitwirkung von der Beschwerdeführerin in einem späteren Zeitpunkt erbracht, sind ihre Leistungsansprüche für die Zukunft im Rahmen eines Neuanmeldeverfahrens zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 5.6 mit Hinweisen), wobei dannzumal auch die Folgen der nunmehr diagnostizierten Schilddrüsenunterfunktion in die Abklärungen einzubeziehen sein werden.


5.

5.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5.2    Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin weist in der eingereichten Kostennote vom 7. Mai 2014 (Urk. 21/1) für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 5,5 Stunden und Barauslagen von Fr.  73.50 aus. Diese Aufwendungen erscheinen als gerechtfertigt. Beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- resultiert daraus eine Entschädigung von Fr.  1‘267.40 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).

    


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf Art. 123 ZPO hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Barbara Laur, Zürich, wird mit Fr. 1‘267.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Barbara Laur

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigGasser Küffer