Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2012.00870
IV.2012.00870

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Möckli


Urteil vom 28. Mai 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Cordula Spörri
Zollikerstrasse 20, Postfach 1568, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1958, arbeitete seit 1987 als Montageangestellte bei der Firma Y.___ AG in Z.___, als sie sich am 19. Februar 2010 unter Hinweis auf somatische und psychische Beschwerden als Folgen eines Auffahrunfalles am 20. August 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/2). Die IV-Stelle zog verschiedene medizinische Unterlagen bei, u.a. die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zum Unfall vom 20. August 2009 (Urk. 7/13), den Bericht der Rehabilitationsklinik A.___ zum dortigen Aufenthalt vom 8. März bis 15. April 2010 (Urk. 7/17/5-23) und den Bericht des Sanatoriums B.___ vom 8. November 2010, wo sich die Versicherte seit 27. April 2010 in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung befand (Urk. 7/27). Auf Empfehlung ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. Urk. 7/56/4) veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung bei der C.___, welche ihre Expertise am 31. Januar 2012 erstattete (Urk. 7/54). Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 4. Juli 2012 einen Rentenanspruch mangels leistungsrelevanter Invalidität (Urk. 2).

2.       Hiergegen liess X.___ durch Rechtsanwältin Cordula Spörri mit Eingabe vom 5. September 2012 Beschwerde erheben und die Zusprache einer ganzen Rente, eventualiter eine erneute medizinische Begutachtung beantragen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2012 ersuchte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Stellungnahme des RAD um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6; der Beschwerdeführerin zugestellt am 22. Oktober 2012, Urk. 8).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

4.       Die SUVA ihrerseits stellte sämtliche Versicherungsleistungen per 31. August 2011 mangels adäquater Unfallfolgen ein (Verfügung vom 7. September 2011; bestätigt mit Einspracheentscheid vom 21. Oktober 2011). Die hiergegen erhobene Beschwerde ist Gegenstand des Verfahrens Prozess-Nr. UV.2011.00318 und wurde mit heutigem Urteil in abweisendem Sinn entschieden.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Grundsätzlich bedarf es für die Annahme eines invalidisierenden Gesundheitsschadens einer fachärztlichen, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützten Diagnose. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) darf sich dabei die Verwal-tung - und im Streitfall das Gericht - weder über die den beweisrechtlichen Anforderungen genügenden medizinischen Tatsachenfeststellungen hinweg-setzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-)Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen U. vom 30. März 2011, 9C_1041/2010, Erw. 5.1 mit zahlreichen Hinweisen).
1.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.       Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
2.1     Aufgrund der Unfall-Akten ergibt sich im Wesentlichen folgender medizinischer Sachverhalt: Nach Angaben des erstbehandelnden Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH, "___", im Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma vom 28. September 2009 (Urk. 7/13/161-163) erlitt die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 20. August 2009 eine HWS-Beschleunigungsverletzung Typ I gemäss Quebec Task Force (QTF)-Klassifikation (ab Ende August 2009 als Typ II qualifiziert). Zusätzlich hielt der Arzt ein Hämatom und eine Schwellung am rechten Handgelenk fest.
         Nach der zusammenfassenden Beurteilung im Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik A.___ vom 7. Mai 2010 (Urk. 7/17/8-10), wo sich die Beschwerdeführerin vom 8. März bis 15. April 2010 zur Vorbereitung der beruflichen Reintegration stationär aufhielt, konnte hinsichtlich der HWS-Beschwerden in den durchgeführten Untersuchungen (Röntgen, MRI, neurologische Konsiliaruntersuchung) keine Hinweise für traumatische Läsionen gefunden werden. Es sei einerseits von myofaszialen Restbeschwerden, welche sich im Verlauf weiter zurückbilden sollten, andererseits auch von degenerativ bedingten Beschwerden auszugehen. Belastungsabhängige Schmerzen im Unterarm und Handgelenk rechts seien im Rahmen einer Überlastungsproblematik bereits vor dem Unfall diagnostiziert worden. Die Armschmerzen hätten sich nach dem Unfall deutlich verstärkt. Angesichts der aktuellen Befunde der bildgebenden Untersuchungen (Röntgen, MRI und CT) ohne Nachweis posttraumatischer Veränderungen sowie wiederholten fachärztlichen Konsiliaruntersuchungen (rheumatologisch, neurologisch und handchirurgisch) sei aus medizinisch-rehabilitativer Sicht von einer passageren Traumatisierung der vorbestehenden Überlastungsproblematik durch die Kontusion vom 20. August 2009 auszugehen. Der Status quo ante sei im Intervall von 6 Monaten nach der Kontusion anzunehmen. Zum Therapieverlauf wurde weiter ausgeführt, mit dem intensiven multimodalen Therapieprogramm, das mit der Beschwerdeführerin durchgeführt worden sei, habe bezüglich der HWS nur eine leichte Besserung der Schmerzproblematik erreicht werden können. Die Belastungstoleranz am Handgelenk sei sogar erheblich schlechter geworden. Während die Beschwerdeführerin beim ambulanten Assessement vom 16. November 2009 (Urk. 7/11) noch in der Lage gewesen sei, horizontal 17.5 kg und vom Boden auf Tischhöhe 12.5 kg zu heben, habe sie sich bei Austritt nur noch in der Lage gesehen, horizontal 2.5 kg zu heben (vgl. detaillierte Messwerte in Urk. 7/17/15).
         Anlässlich der Untersuchung vom 6. Dezember 2010 (Urk. 7/30) führte Kreisarzt Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie FMH, nochmals eine einlässliche klinische Abklärung durch. Er beschrieb einen unauffälligen altersentsprechenden Befund der HWS und unspezifische Schmerzangaben im rechten Handgelenk ohne Anzeichen für einen langzeitigen Mindergebrauch sowie eine medizinisch nicht erklärbare schlechte Faustschlusskraft rechts beim Test mit dem Dynamometer, was sich der Arzt nur als Demonstrationsverhalten und/oder Vermeidungsverhalten erklären konnte. Er kam in seiner Beurteilung zum Schluss, dass sich aufgrund der klinischen Untersuchungsbefunde und der neurologischen, otoneurologischen sowie spezifischen handchirurgischen Abklärungen strukturelle Schädigungen oder posttraumatische Veränderungen durch den Unfall vom 20. August 2009 ausschliessen lassen.
2.2     In ihrem Bericht vom 8. November 2010 (Urk. 7/27) diagnostizierten die behandelnden Ärzte des Sanatoriums B.___ eine Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2), bestehend seit etwa Herbst 2009, und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie Verdacht auf eine Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangshandlungen (ICD-10 F42.1). Aufgrund der chronifizierten Symptomatik sei der aktuelle Zustand als stationär und höchstens sehr langsam besserungsfähig zu betrachten. Gegenwärtig bestehe die Behandlung in wöchentlichen psychotherapeutischen Einzelgesprächen nach kognitiv-verhaltenstherapeutischer Ausrichtung. Als relevante Symptome werden genannt: mittelgradige Konzentrationsstörungen, gehemmt und umständlich, mittelgradiges Grübeln und leichtes Gedankendrängen, im Affekt deprimiert, sehr ängstlich, innerlich unruhig und deutliche Insuffizienzgefühle, mittelgradig antriebsarm und deutlicher sozialer Rückzug. Weiter leide die Beschwerdeführerin unter Alpträumen mit Schlafstörungen, häufigen Stimmungseinbrüchen mit Traurigkeit, sozialer Isolation und in jüngster Zeit vermehrten Kontrollzwängen. Daraus resultierten für die bisherige Tätigkeit wesentliche Beeinträchtigungen wie u.a. eine deutlich reduzierte Arbeitsgeschwindigkeit, verminderte Anpassungsfähigkeit im Arbeitsumfeld und eine reduzierte Belastbarkeit in Stresssituationen. Die bisherige Tätigkeit sei ihr deshalb nicht mehr zumutbar. Bei einer weiteren Stabilisierung des psychischen Zustandsbildes erscheine mittelfristig eine angepasste Tätigkeit (keine Fliessband- oder Montagearbeit) mit einem eingeschränkten Arbeitspensum von bis zu 50 % möglich.
2.3     Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem Entscheid vor allem auf das Gutachten der C.___, wonach für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne repetitive monotone Flexionsbewegungen des rechten Handgelenks sowie handgelenksbelastende Arbeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Der Einkommensvergleich ergebe einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 11 % (Urk. 7/56/5-7 und Urk. 2).
2.3.1   Die C.___ führte im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung internistische, psychiatrische und rheumatologische Abklärungen durch. Daran beteiligt waren Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, Dr. med. G.___, Oberärztin, und Dr. med. H.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, sowie Dr. med. Dipl. Psych. I.___, Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (Urk. 7/54/21). Nebst den Ergebnissen der eigenen Untersuchungen, welche am 28. und 29. September 2011 durchgeführt wurden, standen den Experten die Akten der Beschwerdegegnerin zur Verfügung (Urk. 7/54/4-10).
2.3.2   Gemäss dem psychiatrischen Fachgutachten von Dr. I.___ (vgl. Urk. 7/54/14-19) überwiegen bei der Beschwerdeführerin krankheitsfremde Faktoren, die zum Teil soziokulturell bzw. sozial bedingt sind im Umgang mit Ärzten und Institutionen. Die Beschwerdeführerin verdeutliche ihre Beschwerden, katastrophisiere sie und neige zur hypochondrischen Erlebnisverarbeitung. Sie sei tief verbittert und gekränkt durch das Gefühl, man glaube ihr nicht, und sehe sich gezwungen, ihre Symptome noch mehr zu verdeutlichen. Dadurch setze ein Crescendo-Effekt ein, der aus einem vergleichsweise harmlosen Autounfall einen sehr schweren Unfall mache, aus leichten Beschwerden (HWS-Beschleunigungsverletzung QTF Typ I) würden extreme Schmerzen. Die Beschwerden erreichten jedoch nie das Ausmass und die Schwere nach ICD-10 F3 (affektive Störungen). Die Beschwerdeführerin erfülle auch die Förster-Kriterien nicht. Es liege keine psychische Erkrankung vor, die eine Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen könnte. Zu der vom behandelnden Therapeuten des Sanatoriums B.___ genannten Diagnose Angst und Depression führte Dr. I.___ aus, diese Symptome seien erstmals nach der stationären Behandlung in der Rehabilitationsklinik A.___ aufgetreten, als die Beschwerdeführerin dort das Gefühl entwickelt habe, dass man ihr nicht glaube, sondern sie zwingen wolle, durch physiotherapeutische und sonstige Massnahmen ihre Arbeitsfähigkeit zu steigern. Auch die bisher erfolglose psychotherapeutische Therapie schreibe die Beschwerdeführerin immer wieder neuen, von aussen kommenden Störfällen zu, wie etwa die Begegnung mit einem Arzt, die sie als sexistisch und rassistisch empfand, bis hin zur Kündigung der Arbeitsstelle. Aus den genannten Gründen sei auch zweifelhaft, ob die Krankheits- und Invaliditätsüberzeugung der Beschwerdeführerin therapeutisch überhaupt angegangen werden könne, da sie überzeugt sei, dass der Unfall alle ihre Beschwerden und Probleme ausgelöst habe.
2.3.3   Aus rheumatologischer Sicht (Urk. 54/19-20) besteht bei der Beschwerdeführerin eine Brachialgie des gesamten rechten Vorderarms mit diskreten degenerativen Veränderungen im Daumengrundgelenk und einem Kapselganglion palmarseits am radiokarpalen Gelenkspalt mit myofaszialer Komponente. Diese Beschwerden wirkten sich insofern auf die Arbeitsfähigkeit aus, als repetitive monotone Tätigkeiten und Flexionsbewegungen des rechten Handgelenks sowie handgelenksbelastende Arbeiten vermieden werden sollten; ansonsten gebe es für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten keine Einschränkungen. Die weiteren Diagnosen wie ein Widespread Pain Syndrom (Fibromyalgie) sowie ein zervikozephales und unspezifisches lumbosakrales Schmerzsyndrom hätten aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge. Wegen der - psychiatrisch zu beurteilenden - Belastungsintoleranz seien der Beschwerdeführerin aber schwere körperliche Arbeiten eher nicht möglich.
2.3.4   In der anlässlich einer interdisziplinären Konsens-Konferenz mit allen beteiligten Gutachtern erarbeiteten Gesamtbeurteilung (Urk. 7/54/21-26) wiesen die Experten vorab auf die aktenkundigen rheumatologisch/schmerztherapeutischen Behandlungen aufgrund einer zervikobrachialen Schmerzproblematik seit 2003 hin. Im Anschluss an den Unfall mit Handgelenksdistorsion am 20. August 2009 sei es zu einer Aggravation der vorbestehenden Schmerzsymptomatik am rechten Hand- und Daumensattelgelenk gekommen. Die sich entwickelnde Beschwerdepersistenz könne medizinisch nur unzureichend nachvollzogen werden. Auch die Beschwerden im Bereich der Schulter-, Nacken- und Lumbosakralregion seien bei radiologisch nachgewiesenen nur leichten degenerativen Veränderungen organisch nicht vollständig erklärbar und am ehesten im Rahmen einer Symptomausweitung zu erklären. Eine deutliche Tendenz zur Symptomausweitung bei maladaptiver Krankheitsbewältigung sei bereits in der Rehabilitationsklinik A.___ festgestellt worden und habe sich im Rahmen der Begutachtung auch aus psychiatrischer Sicht bestätigt. Nach dem aus dieser Beurteilung resultierenden Anforderungsprofil besteht für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne repetitive monotone Arbeiten oder solche in andauernden Zwangshaltungen und ohne Heben und Tragen von mehr als 5-10 kg eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit.
2.4     Im Gutachten der C.___ wird plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass die Beschwerdeführerin eine mit ihrer Persönlichkeitsstruktur zu erklärende Krankheits- und Invaliditätsüberzeugung entwickelte, welche aber nicht das Ausmass einer die Arbeitsfähigkeit einschränkenden psychischen Störung hat. In der rheumatologischen Beurteilung besteht weitgehende Übereinstimmung mit den früheren Einschätzungen der SUVA-Fachärzte. Soweit die Beschwerdeführerin den rheumatologischen Experten der C.___ die handchirurgische Fachkompetenz abspricht und moniert, es seien diesbezügliche Untersuchungen unterlassen worden (Urk. 1 S. 7), ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des Aufenthaltes in der Rehabilitationsklinik A.___ eine Abklärung beim handchirurgischen Spezialisten der Klinik J.___ stattfand, der keine weiteren Massnahmen empfehlen konnte und ebenfalls von einer Symptomausweitung ausging (Urk. 7/17/22). Auch die weitere Behauptung, wegen der Rückenschmerzen sie die Beschwerdeführerin selbst für leichte körperliche Arbeit eingeschränkt, entbehrt jeder objektiven Grundlage und wurde von den Gutachtern der C.___ überzeugend verneint.
         Ferner weist die Beschwerdeführerin auf die diskrepante Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes durch die behandelnden Ärzte des Sanatoriums B.___ hin (Urk. 1 S. 8 f. und E. 2.2). Die Beschwerdeführerin räumt dabei ein, die Diagnosestellung durch Dr. I.___, so u.a. eine Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen, eine Verbitterungsstörung oder eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (vgl. Urk. 7/54/55), decke sich zwar mit der Beurteilung durch das Sanatorium B.___, doch sei nicht nachvollziehbar, dass sich die gestellten Diagnosen gemäss Dr. I.___ nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken sollten (Urk. 1 S. 11). Dr. I.___ begründet einlässlich, dass es bei den bei der Beschwerdeführerin eruierten Störungsbildern um überwiegend soziokulturell oder sozial bedingte krankheitsfremde Faktoren handelt. Diese stellen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden dar (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). Im Gegensatz dazu kommt in den Berichten des Sanatoriums B.___ (Urk. 7/27 und Urk. 3/4) ein ganzheitliches Krankheitsbild zum Ausdruck, wie es herrschender medizinischer Auffassung entspricht. Es bezieht - mit therapeutischer Zielsetzung - auch psychosoziale und soziokulturelle Faktoren mit ein und nimmt den Patienten in seiner Subjektivität ernst. Im Bericht des Sanatoriums B.___ vom 3. Oktober 2011 (Urk. 3/4) zeigt sich dies exemplarisch, indem Kränkungserfahrungen im Zusammenhang mit einer als verletzend und abwertend empfundenen Begutachtung für den Krankentaggeldversicherer oder mit der Kündigung nach vielen Jahren Tätigkeit in der gleichen Firma erwähnt werden, welche das Beschwerdebild massgeblich mitbestimmen und darin eine Erklärung finden. Davon abzugrenzen ist die rechtlich zu beantwortende Frage, welche Beeinträchtigungen in der Invalidenversicherung versichert sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Eine von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störung mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, d.h. ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden, ist in dem Bericht indes nicht ausgewiesen.
2.5     Die Einwendungen der Beschwerdeführerin vermögen die Resultate des Gutachtens der C.___ somit nicht zu entkräften. Die Expertise entspricht den rechtsprechungsgemässen Kriterien (vgl. E. 1.4), weshalb ihr voller Beweiswert zuzuerkennen ist.

3.       Die Beschwerdegegnerin hat der Bemessung des Invaliditätsgrades ein Valideneinkommen von Fr. 53'846.85 und ein Invalideneinkommen von Fr. 47'977.20 zugrundegelegt, wobei sie beim Invalideneinkommen die Beeinträchtigung des rechten Handgelenkes als lohnmindernden Faktor mit einer Reduktion von 10 % berücksichtigte. Daraus resultierte ein Invaliditätsgrad von 11 % (Urk. 2 und Urk. 7/55). Dagegen hat die Beschwerdeführerin weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Vorbehalte angebracht, und es besteht auch kein Anlass für eine nähere Überprüfung von Amtes wegen.


4.       Gestützt auf diese Erwägungen erweist sich die Beschwerde in jeder Beziehung als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

5.       Die auf Fr. 800.-- festzulegenden Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.





Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Cordula Spörri
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
          


           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).