Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2012.00872
IV.2012.00872

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Schüpbach


Urteil vom 19. Februar 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler
Wiegand Kübler Rechtsanwälte
Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin

weitere Verfahrensbeteiligte:

poparis Vorsorge-Stiftung, Gewerbe Schweiz
Schwarztorstrasse 26, Postfach 8166
3001 Bern

Beigeladene
Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1959, arbeitete seit 1997 als Chauffeur für die Y.___ (Urk. 7/5), als er sich am 18. April 2005 wegen Herz- und Lungenbeschwerden sowie Rückenschmerzen nach einer Diskushernieoperation mit Lähmungen in Bein und Fuss bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/1).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte - insbesondere ein Gutachten der Z.___ vom 10. Oktober 2007 - (Urk. 7/6, Urk. 7/16, Urk. 7/33), Arbeitgeberberichte (Urk. 7/5, Urk. 7/14) sowie Auszüge aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszüge; Urk. 7/4, Urk. 7/10, Urk. 7/15, Urk. 7/26) ein und zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 7/27).
         Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/39-57) bejahte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. April 2008 (Urk. 7/62) einen Anspruch des Versicherten auf eine Dreiviertelsrente ab dem 1. Februar 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 67 %.   
1.2     Am 15. November 2008 reichte der Versicherte den ausgefüllten Revisionsfragebogen ein (Urk. 7/66) und machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend.
         Die IV-Stelle holte wiederum medizinische Berichte - unter anderem ein Gutachten A.___ vom 6. September 2009 - (Urk. 7/68-69, Urk. 7/77) sowie einen IK-Auszug (Urk. 7/67) ein und stellte mit Vorbescheid vom 25. November 2009 die Herabsetzung der bisherigen Dreiviertelsrente auf eine Viertelsrente in Aussicht (Urk. 7/81). Dagegen erhob der Versicherte am 15. Dezember 2009 Einwände (Urk. 7/85).
         Die IV-Stelle holte in der Folge weitere medizinische Berichte (Urk. 7/89-93) ein, liess den Versicherten durch das B.___ begutachten (Gutachten vom 16. Mai 2011; Urk. 7/97) und setzte mit Verfügung vom 27. Juni 2011 (Urk. 7/102) die bisherige Dreiviertelsrente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf eine Viertelsrente herab.
         Gegen die Verfügung vom 27. Juni 2011 erhob der Versicherte am 29. August 2011 Beschwerde beim hiesigen Gericht (Urk. 7/105/3-23) und beantragte unter anderem deren Aufhebung aus formellen Gründen. In der Folge hob die IV-Stelle die Verfügung vom 27. Juni 2011 am 5. Oktober 2011 wiedererwägungsweise auf (Urk. 7/107) und richtete die bisherige Dreiviertelsrente weiterhin aus.
1.3     Die IV-Stelle holte erneut medizinische Berichte (Urk. 7/111, Urk. 7/115) ein und setzte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/130-137) mit Verfügung vom 3. Juli 2012 (Urk. 7/140 = Urk. 2) die bisher ausgerichtete Dreiviertelsrente ab 1. September 2012 auf eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad 41 %) herab. 

2.       Gegen die Verfügung vom 3. Juli 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 5. September 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei ihm rückwirkend ab 1. Dezember 2009 eine ganze Rente zuzusprechen, eventuell sei ihm über den 31. August 2012 hinaus weiterhin eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Im Weiteren sei die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde wieder herzustellen (S. 2 Ziff. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2012 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 15. November 2012 (Urk. 8) wurde die Pensionskasse des Beschwerdeführers zum Prozess beigeladen, welche sich innert Frist nicht zur Sache vernehmen liess.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.3     Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).
         Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).
1.4     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete die Herabsetzung der Rente damit, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten leichten Tätigkeit ab Begutachtungstermin zu 80 % arbeitsfähig sei (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1 unten). Die erneuten Abklärungen hätten eine relevante Verbesserung des Gesundheitszustandes seit Juli 2009 ergeben (S. 2 Mitte).      
2.2     Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, in zeitlicher Hinsicht sei die rentenzusprechende Verfügung vom 17. April 2008 massgebend bezüglich der Frage, ob sich eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen zugetragen habe (Urk. 1 S. 7). Anlässlich der Rentenzusprache habe sich die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten der Z.___ vom 10. Oktober 2007 gestützt, wonach für eine dem Leiden angepasste Tätigkeit eine Arbeitsbelastung von vier Stunden täglich zumutbar sei (S. 8 f.). Im Rahmen der erneuten Begutachtung durch das A.___ im Jahre 2009 sei explizit festgehalten worden, dass sich am Gesundheitszustand nichts Wesentliches verändert habe (S. 10 Mitte). Es sei gerade nicht ausgewiesen, dass seit der Berentung eine Verbesserung der allgemeinen Funktionalität eingetreten sei. So hätten die Gutachter denn auch gar nicht dargelegt, worin sich die angebliche Verbesserung zeige (S. 12 unten). Auch die Gutachter des B.___ hätten im Jahre 2011 explizit festgehalten, im Vergleich zur vorherigen Begutachtung hätten sich keine wesentlichen Veränderungen des Zustandsbildes am Bewegungsapparat mehr ergeben (S. 17 oben). Ein Revisionsgrund, der es erlauben würde, die Rente herabzusetzen, sei nicht gegeben, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben sei. Vielmehr sei aufgrund der Verschlechterung des Gesundheitszustandes eine ganze Rente zu gewähren (S. 22 Mitte).
2.3     Streitig und zu prüfen ist, ob die Herabsetzung der bisherigen Dreiviertelsrente rechtens ist. Insbesondere fragt sich, ob sich der für den Rentenanspruch relevante Sachverhalt im Zeitraum vom Erlass der Verfügung vom 17. April 2008 (Urk. 7/62) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. Juli 2012 (Urk. 2) in einer revisionserheblichen Weise verändert hat.

3.
3.1     Der erstmaligen Leistungszusprache lagen folgende medizinische Berichte zu Grunde:
3.2     Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, berichtete am 4. Mai 2005 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/6) und nannte folgende Diagnosen:
- hypertensive und koronare Herzkrankheit bei Status nach Myokardinfarkt und Bypassoperation Mai 2002       
- Status nach offener Meniszektomie medial  rechtes Knie 1985
- Status nach Diskushernienrezidivoperation L5/S1 2002, erstmals 1995
- Status nach Hemiparese rechts infolge subakuter Infarzierung links supraventrikulär infolge Stenose der A. carotis links und vollständigem Verschluss der Carotis interna rechts seit März 2005
- Bimalleolarfraktur rechts mit Osteosynthese am 24. Februar 2005
- Lungenemphysem mit eingeschränkter Lungenfunktion seit 2000
- Hyperlipidämie
         Er führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 18. Februar 2005 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (lit. B). Sein Gesundheitszustand sei stationär (lit. C Ziff. 1). Als Lastwagenchauffeur könne der Beschwerdeführer wegen der kardialen und cerebralen Situation nicht mehr eingesetzt werden (lit. D Ziff. 7).
3.3     Dr. C.___ berichtete erneut am 23. Februar 2006 (Urk. 7/16), nannte die bekannten Diagnosen (vgl. E. 3.2) und neu zusätzlich eine Depression (lit. A). Er führte wiederum aus, der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig und eine körperliche Anstrengung sei ihm nicht mehr zumutbar (lit. B und lit. D Ziff. 7).
3.4     Am 10. Oktober 2007 erstatteten die Ärzte der Z.___ ihr interdisziplinäres Gutachten (Urk. 7/33) gestützt auf internistische sowie psychiatrische und rheumatologische Untersuchungen und die Akten. Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21 Ziff. 4.1):
- koronare Eingefässerkrankung mit rechtsventrikulärem Myocardinfarkt November 2001; AC-Bypassoperation Mai 2002
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom mit residuellem sensomotorischem Defizit L5/S1
- Diskushernie L5/S1, operiert 1995 und August 2002
- Diskushernie L4/5 ohne Radikulopathie
- Gelenkschmerz und Beweglichkeitseinschränkung rechtes oberes Sprunggelenk (OSG) nach bimalleolärer Fraktur Februar 2005
Sie nannten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21 Ziff. 4.2):      
- Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.2)
- Dysthymie (ICD-10: F34.1)        
- A. carotis-Verschluss rechts, operierte A. carotis-Stenose links April 2005
- vorbefundlich: geringe obstruktive Ventilationsstörung
- Nikotinabusus (ICD-10: F17.1)
- Status nach Pancreatitis 2005
Sie führten aus, eine Rückkehr in die angestammte Tätigkeit werde als unrealistisch erachtet (S. 22 unten). Es resultiere eine mittelgradige Reduktion der zumutbaren mechanischen Belastbarkeit insbesondere bei rückenbelastenden Tätigkeiten und eine eingeschränkte Gehfähigkeit, insbesondere für weite Strecken und auf unebenem Gelände. Die bisherige Arbeitstätigkeit als Lastwagenchauffeur komme aufgrund der Pathologie an der Lendenwirbelsäule beziehungsweise am rechten Fuss nicht mehr in Frage. Hier bestehe eine medizinisch begründbare Arbeitsunfähigkeit von 100 %.
Für eine dem Leiden angepasste Tätigkeit ohne wiederholtes Bücken und Aufrichten, ohne wiederholtes Anheben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Arbeiten in chronischer Vorneigehaltung des Rumpfes, ohne Arbeiten in kniender oder Kauerposition, ohne rein statische Belastungen der Wirbelsäule im Stehen und Sitzen, sei eine Arbeitsbelastung von vier Stunden täglich zumutbar (S. 25 oben). Aus psychiatrischer Sicht liege keine psychische oder psychiatrische Störung mit versicherungsrechtlich relevanter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Die mit der dysthymen Verstimmung verbundenen Beeinträchtigungen würden als mit Willenskraft zu überwinden betrachtet (S. 26 Mitte).  

4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. Juli 2012 (Urk. 2) auf folgende Berichte:    
4.2     Dr. C.___ berichtete am 27. November 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/68) und nannte neben den bereits bekannten (vgl. E. 3.2 und E. 3.3) als neue Diagnose eine zunehmende Lumboischialgie rechts seit 2006 sowie chronische Kopfschmerzen, eventuell infolge einer Carotisstenose 2006 (Ziff. 1.1). Die Prognose sei schlecht, in allen genannten Diagnosen und Beschwerden habe sich der Zustand in den letzten Jahren verschlechtert (Ziff. 1.4).
4.3     Die Ärzte des A.___ erstatteten am 6. September 2009 ihr interdisziplinäres Gutachten (Urk. 7/77) gestützt auf die Anamnese, die Befunde, die internistische, rheumatologische und psychiatrische Beurteilung sowie die Akten. Sie nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 43 Ziff. 6.1):
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom mit residuellem sensomotorischem Defizit rechts mit/bei:
- Status nach Diskushernienoperation L5/S1 1995 und 2002
- Verdacht auf Meralgie paraesthetica nocturna rechts
- tendomyotisch bedingter Periarthrose coxae rechts
- thorakospondylogenes Syndrom mit/bei:
- segmentalen Bewegungsstörungen mittelthorakal mit gürtelförmiger Ausstrahlung rechts
- aktuell überlagert nach Velosturz mit Kontusion des Rippenthorax rechts am 29. Juni 2009
- persistierende Restbeschwerden im rechten OSG mit/bei:
- Status nach Osteosynthese einer Bimalleolarfraktur Typ B im Februar 2005 und OSME im September 2005
- Irritation des N. tibialis posterior retromalleolär rechts und der sensiblen Hautäste über dem Fussrücken
- überlagert durch die Diagnose 1
- Status nach Ramsay Hunt Syndrom links im Januar 2009 mit persistierenden Gleichgewichtstörungen
Sie nannten folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 43 Ziff. 6.2):
- kompensierte chronische koronare Herzerkrankung mit/bei:
- Status nach inferoposteriorem Myokardinfarkt im November 2001
- Status nach aortocoronarer Bypassoperation im Mai 2002
- kardiovaskulären Risikofaktoren: Adipositas Grad I nach WHO, arterieller Hypertonie, Status nach langjährigem Nikotinabusus, Dyslipidämie
- leichtgradige obstruktive Ventilationsstörung bei Nikotinabusus
- Status nach transient ischämischen Attacken 1999 und im April 2005 mit/bei:
- Status nach Thrombendarteriektomie und Erweiterungsplastik der A. carotis interna links im April 2005
- Status nach depressiver Episode und zweimaligem Suizidversuch 2003 im Rahmen eines Ehekonfliktes (ICD-10: F32.2)
- anamnestisch schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F10.1) mit/bei:
- Status nach aethylischer Pankreatitis 2005
         Sie führten aus, aktuell stünden die Entzündung der Hirnnerven und die Gesichtslähmung im Vordergrund der beklagten Beschwerden (S. 46 Mitte). Aus internistisch-neurologischer Sicht bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lastwagenchauffeur aufgrund der cerebrovaskulären Ereignisse und der Gleichgewichtsstörungen keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit mehr, hingegen sei der Beschwerdeführer für eine dem Alter und Leiden angepasste leichte Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (S. 47 f.). Aus rheumaorthopädischer Sicht ergebe sich eine erhebliche qualitative Einschränkung für eine Verweistätigkeit und der ursprüngliche Beruf als Lastwagenchauffeur sei ohnehin nicht mehr möglich. Für behinderungsangepasste Tätigkeiten bestehe aus rheumaorthopädischer Sicht theoretisch eine 80%ige Arbeitsfähigkeit ganztags mit vermindertem Rendement um 20 % im Sinne von vermehrten Pausen und Entlastungshaltungen (S. 48 unten). Im Rahmen der psychiatrischen Exploration zeige sich ein insgesamt unauffälliger Beschwerdeführer, ohne relevante psychopathologische Befunde oder psychische Funktionsstörungen, die für eine akute oder chronische psychische Erkrankung sprächen (S. 49 oben). Eine Dysthymia, wie im vorherigen Gutachten aufgeführt, könne anhand der aktuellen Untersuchungsergebnisse nicht mehr bestätigt werden (S. 49 Mitte).
         Zusammenfassend und unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Muldenfahrer nicht mehr zumutbar. Ebenso wenig zumutbar seien Tätigkeiten mit repetitivem Tragen von Gewichten über 10 kg und Tätigkeiten auf Gerüsten und Leitern sowie an sonst stark verletzungsgefährdeten Arbeitsplätzen. Fein dosierte regelmässige und/oder Kraftanstrengungen mit dem rechten Fuss zum Bedienen eines Hebels seien ebenfalls ungünstig. Wegen der Rückenproblematik seien keine ausschliesslich körperlichen Schwerarbeiten, keine länger dauernden Tätigkeiten in einer unergonomischen Rückenstellung sowie keine Arbeiten mit sehr häufigem Bücken und Aufrichten oder ausschliesslich sitzende Tätigkeiten mehr zumutbar. Für behinderungsangepasste Verweistätigkeiten bestehe hingegen aus interdisziplinärer Sicht eine 80%ige Arbeitsfähigkeit ganztags mit vermindertem Rendement um 20 % (S. 49 f.). Das aktuelle ermittelte Belastungsprofil gelte ab dem Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung.
         Seit der letzten Begutachtung habe sich, abgesehen vom interkurrenten Ramsay-Hunt Syndrom, am Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nichts Wesentliches verändert, insbesondere sei es nicht zu einer psychischen Störung mit Krankheitswert gekommen. Im Gegenteil liege die 2007 noch diagnostizierte Dysthymia nicht mehr vor. Insofern sei von einer Angewöhnung beziehungsweise Anpassung des Beschwerdeführers an seine Beschwerden auszugehen, die sich auch durch die aktuelle Anamnese im Sinne eines geregelten Tagesablaufes mit praktisch uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit im Haushaltsbereich bestätigen lasse. Durch die Verbesserung der allgemeinen Funktionalität des Beschwerdeführers betrage seine aktuelle Restarbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten nicht mehr 50 %, sondern 80 % (S. 50 Mitte).
4.4     Am 21. September 2010 berichtete Dr. C.___ zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/89), nannte als neue Diagnosen eine massive Lumbago infolge Wirbelkörperfraktur LWK 2 infolge Osteoporose bestehend seit 27. August 2010 sowie einen chronischen Schwindel und Kopfschmerzen nach Ramsay-Huntsyndrom links seit Januar 2009 mit sukzessiver rückgängiger Fazialisparese links (Ziff. 1.1). Er führte aus, im Hinblick auf die verschiedenen schwerwiegenden Krankheiten sei die Prognose schlecht (Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer sei bis auf weiteres, wahrscheinlich für immer, zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.7).
4.5     Die Ärzte des B.___ erstatteten ihr interdisziplinäres Gutachten am 16. Mai 2011 (Urk. 7/97) gestützt auf die Akten, die Untersuchungen sowie die Schlussfolgerungen des multidisziplinären Konsensus. Sie nannten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 27 Ziff. 5.1):
- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne akute radikuläre Symptomatik       
- residuelles sensomotorisches Ausfallsyndrom S1 rechts
- Status nach Diskushernien-Resektion L5/S1 rechts 1995 und 2002
- Restbeschwerden Rückfuss rechts
- Status nach Osteosynthese und OSME eine Bimalleolarfraktur Typ B nach Weber rechts Februar 2005
- klinischer Verdacht auf beginnende degenerative Veränderung im Kalkaneokuboidalgelenk
- beginnende degenerative Veränderungen Knie rechts
- Status nach medialer Meniskektomie etwas 1985
- Zustand nach Ramsay-Hunt-Syndrom links mit residuellem Vestibularisausfall links
- Zustand nach Bandscheibenoperation LWK 5/S1 rechts 1995/2002 mit residueller L5/S1-Störung
- leichte zerebelläre Lähmung
- COPD Gold Stadium II
- Oberlappen betontes, panazinäres Lungenemphysem
- mittelschwere obstruktive Ventilationsstörung
- Status nach Nikotinabusus
- koronare Herzkrankheit     
- Status nach inferiorem Myokardinfarkt November 2001
- Status nach AC-Bypass Mai 2002 bei Verschluss der RCA
- leicht dilatierter linker Ventrikel mit normaler Punktion
- kardiovaskuläre Risikofaktoren
- metabolisches Syndrom
- Status nach Nikotinabusus
         Sie nannten zudem folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 28 Ziff. 5.2):
- Status nach Störung durch Alkohol, schädlicher Gebrauch
- metabolisches Syndrom
- Übergewicht mit BMI von 29kg/m2
- Hyperurikämie
- arterielle Hypertonie
- Dyslipidämie anamnestisch
- anamnestisch intermittierendes thorakovertebrales Schmerzsyndrom, derzeit ohne fassbaren klinischen Befund
- Zustand nach linkshemisphärischer TIA bei Makroangiopathie mit Interna-Verschluss rechts, Interna-Stenose links mit Zustand nach Thrombendarteriektomie und Subclavia-Stenose links
- Verdacht auf Polyneuropathie (toxisch?)
- Leberwerterhöhung unklarer Ätiologie  
Sie führten aus, aus orthopädischer Sicht bestehe für die angestammte Tätigkeit als Lastwagenchauffeur eine bleibende volle Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich leichte Tätigkeiten in Wechselposition, mehrheitlich im Sitzen und mit Hebe- und Tragelimite von 10 kg sowie ohne Zwangshaltung des Rumpfes oder der unteren Extremitäten bestehe aus orthopädischer Sicht eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % in einem Ganztagspensum mit um 20 % reduzierter Leistungsfähigkeit (S. 29 oben).
Aus neurologischer Sicht bestehe für Tätigkeiten mit schwerem Heben und Tragen keine zumutbare Arbeitsfähigkeit mehr. Ebenso seien Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an das Gleichgewichtsvermögen wie zum Beispiel Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten nicht mehr zumutbar. Auch Tätigkeiten, die mit längerem Gehen auf unebenem Boden verbunden seien, seien nicht mehr zumutbar (S. 29 Mitte).
Aus psychiatrischer Sicht habe keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können, weshalb die Arbeitsfähigkeit diesbezüglich nicht eingeschränkt sei.
Insgesamt seien dem Beschwerdeführer körperlich mittelschwer bis schwer belastende berufliche Tätigkeiten sowie die angestammte Tätigkeit als Lastwagenchauffeur nicht mehr zumutbar. Für körperlich leichte, angepasste Tätigkeiten bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 % in einem Ganztagspensum mit um 20 % reduzierter Leistungsfähigkeit (S. 29 unten). Diese festgestellte Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit könne ab Februar 2005 angenommen werden. Die Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten könne spätestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung im A.___, somit ab Juli 2009, bestätigt werden, da sich im Vergleich zu damals keine wesentliche Veränderung des Zustandsbildes am Bewegungsapparat mehr ergeben habe (S. 21 unten und S. 30 oben). Die Befunde am Bewegungsapparat hätten sich in der Zeitspanne nach 2005 objektiv verbessert, wie im orthopädischen Teilgutachten dargelegt werde (S. 30 oben).
Gemäss orthopädischem Teilgutachten bestehe im Vergleich zur erstmaligen Begutachtung im Jahre 2007 auf diagnostischer Ebene grundsätzlich eine recht gute Übereinstimmung mit der jetzigen orthopädischen Beurteilung. Die klinischen Befunde hätten sich im Vergleich zur damaligen Untersuchung allerdings etwas verbessert, indem heute zumindest in der Untersuchungssituation eine schmerzfreie Beweglichkeit der gesamten Wirbelsäule in sehr gutem Umfang praktiziert werden könne. Betreffend die Arbeitsfähigkeit bestehe dahingehend eine gute Übereinstimmung, dass die angestammte Tätigkeit ungeeignet sei. Rein von Seiten des Bewegungsapparates sei die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer gut adaptierten Tätigkeit nicht ganz plausibel nachvollziehbar (vgl. vorstehend E. 3.4). Hierbei wirke insbesondere störend, dass der Beschwerdeführer offenbar während vier Stunden täglich in der Lage sein solle, einer angepassten Tätigkeit ohne Leistungseinbusse nachzugehen, wohingegen er in der restlichen Zeit keinerlei Arbeitsleistung mehr zu erbringen imstande sein solle. Eine solche Einschätzung lasse sich medizinisch nicht ausreichend begründen. Viel logischer erscheine bei körperlich reduzierter Leistungsfähigkeit, dass eine Person während des ganzen Tages anwesend sei, dabei jedoch vermehrt Pausen einlege oder eine gewisse Verlangsamung des Arbeitstempos entstehe, was entsprechend zu einer Verminderung der erwarteten Arbeitsleistung führe. Rein in Anbetracht der klinischen Befunde im Vergleich zum damaligen Gutachten könne jedoch auch postuliert werden, dass in der Zwischenzeit eine gewisse Verbesserung der Situation eingetreten sei, wenngleich der Beschwerdeführer über weitgehend identische Beschwerden berichte. In diesem Zusammenhang müsse auch berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer bis Anfang 2005 vollzeitlich als Lastwagenchauffeur tätig gewesen sei, bevor die Arbeitsunfähigkeit durch die Bimalleolarfraktur rechts eingetreten sei. Weshalb gut zwei Jahre später auch eine körperlich leichte Tätigkeit nur noch in einem Halbtagespensum möglich gewesen sein solle, lasse sich durch die objektivierbaren Befunde am Bewegungsapparat nicht ganz zwanglos begründen (S. 22 ab Mitte).    
4.6     Am 24. November 2011 berichteten die Ärzte des Kantonsspitals D.___ (Urk. 7/115) und nannten als Diagnose ein Wurzelkompressionssyndrom C7 links bei Foramenstenose C7 links und Diskushernie C6/7 sowie chronische Lumboischialgien rechtsseitig bei Status nach Diskushernien-Operation L5/S1 rechts 1995 und 2002. Sie führten aus, der Beschwerdeführer klage über seit drei bis vier Monaten bestehende Nackenschmerzen. Die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule (LWS) sei zirkulär eingeschränkt. An der Halswirbelsäule (HWS) zeige sich die Beweglichkeit zirkulär nicht eingeschränkt, in Linksseitdrehung werde jedoch ein Schulterschmerz provoziert. Die MRI-Aufnahmen von LWS und HWS vom 8. September 2011 zeigten bei einer ausgeprägten Spondylose in den Segmenten HWK 6/7 und weniger HWK 5/6 eine deutliche Einengung des Neuroforamens C7 linksseitig mit Kompression der Wurzel.

5.
5.1     Unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten ausgewiesen ist, dass dem Beschwerdeführer auch aktuell seine bisherige Tätigkeit als Lastwagenchauffeur nicht mehr zumutbar ist und diesbezüglich nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit besteht. Umstritten ist hingegen, ob die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aufgrund eines relevant verbesserten Gesundheitszustandes höher ist als im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 17. April 2008.        
5.2     Die Rentenzusprache im Jahr 2008 erfolgte gemäss Feststellungsblatt vom 8. November 2007 (Urk. 7/37 S. 3 ff.) vorwiegend gestützt auf das Gutachten der Z.___ (vgl. E. 3.4; nachfolgend Z.___-Gutachten genannt). Damals standen die körperlichen Beeinträchtigungen von Seiten des Bewegungsapparates im Vordergrund und es wurden eine koronare Eingefässerkrankung mit rechtsventrikulärem Myocardinfarkt im November 2001 und AC-Bypassoperation im Mai 2002, ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom mit residuellem sensomotorischem Defizit L5/S1, eine zweifach operierte Diskushernie L5/S1, eine Diskushernie L4/5 ohne Radikulopathie sowie ein Gelenkschmerz und eine Beweglichkeitseinschränkung des rechten oberen Sprunggelenks nach bimalleolärer Fraktur im Februar 2005 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert und gestützt darauf eine zumutbare Restarbeitsfähigkeit von vier Stunden täglich (50 %) für körperlich leichte, nicht rückenbelastende Arbeiten attestiert. 
5.3     Der Beschwerdeführer machte geltend (Urk. 1), seit der Rentenzusprache im Jahr 2008 habe sich sein Gesundheitszustand nicht verbessert, sondern vielmehr aufgrund des neu diagnostizierten Ramsay-Hunt-Syndroms sowie der HWS-Problematik verschlechtert (S. 13 Mitte, S. 14 unten, S. 21 unten).
         Anlässlich der Begutachtung im A.___ im Jahre 2009 (vgl. vorstehend E. 4.3) wurden grundsätzlich die gleichen Diagnosen wie bereits 2007 gestellt und zusätzlich neu ein thorakospondylogenes Syndrom sowie ein Status nach Ramsay-Hunt-Syndrom diagnostiziert. Der Beurteilung ist zu entnehmen, dass sich am Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, abgesehen vom interkurrenten Ramsay-Hunt-Syndrom, nichts Wesentliches verändert habe und der Beschwerdeführer nach wie vor über die gleichen Beschwerden klage (S. 50 Ziff. 7.5, S.54). Eine Dysthymia, wie 2007 noch aufgeführt, könne hingegen anhand der aktuellen Untersuchungsergebnisse nicht mehr bestätigt werden (S. 42).
         Auch dem B.___-Gutachten von 2011 (vgl. vorstehend E. 4.6) sind im Wesentlichen die gleichen Diagnosen zu entnehmen, welche bereits 2007 gestellt wurden. Die Gutachter hielten fest, zumindest im Vergleich zur Begutachtung 2009 habe sich keine wesentliche Veränderung des Zustandsbildes am Bewegungsapparat mehr ergeben (S. 21 Ziff. 4.2.6).
         Es kann somit festgehalten werden, dass bezüglich der Diagnosen im Vergleich zur ursprünglichen Rentenzusprache im Jahr 2008 nicht eindeutig von einer anderen Diagnosestellung gesprochen werden kann. Selbst wenn jedoch dieselben Diagnosen gestellt werden wie bei der ursprünglichen Rentenzusprache, würde dies eine Rentenrevision nicht grundsätzlich ausschliessen, da jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, welche geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, Anlass zur Rentenrevision gibt (BGE 125 V 368 E. 2, BGE 105 V 29 mit weiteren Hinweisen). Invalidenversicherungsrechtlich erheblich ist einzig, ob und in welchem Mass eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit - und zwar unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie - ausgewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts I 815/05 vom 5. Februar 2007 E. 7.2.2 mit weiteren Hinweisen). Unabhängig von den gestellten Diagnosen ist somit zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der ursprünglichen Rentenzusprache im Jahre 2008 verbessert hat.
5.4     Nach der Würdigung der medizinischen Akten ist nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtungen im A.___ 2009 oder B.___ 2011 gegenüber dem Zeitpunkt der Untersuchungen im Jahre 2007 in einem wesentlich anderen gesundheitlichen Zustand befunden hätte. Namentlich ist zu erwähnen, dass bereits damals die LWS-Problematik im Vordergrund der Befunde stand (Urk. 7/33 S. 18 unten).
         So führten die Z.___-Gutachter aus, an der LWS bestehe eine mittelgradige leicht schmerzhafte Einschränkung der Inklination bei intakter freier Beweglichkeit der üblichen Bewegungsrichtungen. Die Beschwerden des Beschwerdeführers seien aufgrund der zweifachen Operation am Rücken und aufgrund der bisegmentalen Degeneration der unteren LWS sicherlich erklärt (S. 18 unten). Die Z.___-Gutachter stellten fest, es resultiere seitens des Bewegungsapparates eine mittelgradige Reduktion der zumutbaren mechanischen Belastung, insbesondere bei rückenbelastenden Tätigkeiten (S. 18 f.).
         Die Gutachter des A.___ stellten anlässlich ihrer im Jahr 2009 durchgeführten Untersuchungen fest, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über dieselben Beschwerden und neu noch über Beschwerden im Thoraxbereich klage (Urk. 7/77 S. 27 und S. 33). Seit der Z.___-Begutachtung im Jahre 2007 habe sich am Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nichts Wesentliches verändert (S. 50 Mitte). Die Diagnose einer Dysthymia könne jedoch nicht mehr bestätigt werden (S. 42). Insofern sei von einer Angewöhnung beziehungsweise Anpassung des Beschwerdeführers an seine Beschwerden auszugehen, die sich auch durch die aktuelle Anamnese im Sinne eines geregelten Tagesablaufes bestätigen lasse. Durch diese Verbesserung der allgemeinen Funktionalität des Beschwerdeführers betrage seine aktuelle Restarbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten nicht mehr 50 %, sondern 80 % (S. 50 Mitte).  
         Soweit die A.___-Gutachter aufgrund der nunmehr fehlenden Bestätigung einer Dysthymia von einer Angewöhnung oder Anpassung des Beschwerdeführers an seine Beschwerden und insoweit von einer Verbesserung der allgemeinen Funktionalität beziehungsweise einer höheren Restarbeitsfähigkeit ausgehen, ist diese Schlussfolgerung nicht nachvollziehbar. So wurde im A.___-Gutachten einerseits explizit ausgeführt, dass die 2007 noch diagnostizierte Dysthymia bereits damals keinerlei Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hatte (S. 42 oben). Andererseits vermag auch der Hinweis auf einen gemäss Anamnese geregelten Tagesablauf keine Verbesserung der allgemeinen Funktionalität zu begründen, zumal der Beschwerdeführer bereits 2007 über eine vergleichbare Tagesstruktur berichtete (vgl. Urk. 7/33 S. 12 Mitte). Dementsprechend ist nicht ersichtlich, inwiefern eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten sein soll, zumal die A.___-Gutachter denn auch in keiner Weise darlegten, worin sich die angebliche Verbesserung der allgemeinen Funktionalität auswirke beziehungsweise zeige.
         Anlässlich der Begutachtung im B.___ klagte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ebenfalls über dieselben Leiden (Urk. 7/97 S. 10 f, S. 17 f., S. 25), über welche er bereits 2007 und 2009 geklagt hatte. So hielten die B.___-Gutachter denn auch explizit fest, im Vergleich zur Begutachtung im A.___ habe sich keine wesentliche Veränderung des Zustandsbildes am Bewegungsapparat mehr ergeben (S. 21 Ziff. 4.2.6). Die klinischen Befunde hätten sich im Vergleich zur Untersuchung anlässlich der Z.___-Begutachtung im Jahre 2007 jedoch etwas verbessert, indem heute zumindest in der Untersuchungssituation eine schmerzfreie Beweglichkeit der gesamten Wirbelsäule in sehr gutem Umfang habe praktiziert werden können (S. 22 Mitte).
         Soweit die B.___-Gutachter aufgrund der geltend gemachten Verbesserung der klinischen Befunde eine 80%ige Restarbeitsfähigkeit begründen, ist dieser Ansicht nicht beizupflichten. So stellt sich beim Vergleich des Z.___-Gutachtens mit dem B.___-Gutachten heraus, dass bereits in der Untersuchung im Jahre 2007 eine schmerzfreie Beweglichkeit der gesamten Wirbelsäule in sehr gutem Umfang praktiziert werden konnte und lediglich ein Palpations- und Klopfschmerz über den Dornfortsätzen am thorakolumbalen Übergang festgestellt wurde (Urk. 7/33 S. 16 oben). Die Gutachter hielten 2007 explizit fest, an der LWS bestehe eine mittelgradige leicht schmerzhafte Einschränkung der Inklination bei intakter freier Beweglichkeit der üblichen Bewegungsrichtungen (S. 18 oben). Inwiefern sich nun diese 2007 gewonnenen Untersuchungsergebnisse von denjenigen der B.___-Gutachter 2011 unterscheiden und insbesondere bei sonst unverändertem Gesundheitszustand die Restarbeitsfähigkeit von vier Stunden pro Tag auf 80 % zu erhöhen vermögen, ist nicht nachvollziehbar. Überdies begründeten die B.___-Gutachter nicht näher, weshalb und in welcher Art sich die angebliche Verbesserung des klinischen Befundes konkret auf die Arbeitsfähigkeit auswirken und eine derartige Steigerung des zumutbaren Pensums nach sich ziehen kann. Es bleibt ausserdem anzumerken, dass die von den B.___-Gutachtern erwähnte objektive Verbesserung der Befunde am Bewegungsapparat in der Zeitspanne nach 2005 (S. 30 oben) irrelevant ist, da die Rentenzusprache vom 17. April 2008 den Ausgangspunkt des Vergleichszeitraums bildet.
5.5     Insgesamt ergibt sich somit weder aus dem  A.___-Gutachten noch dem B.___-Gutachten eine wesentliche objektive Gesundheitsverbesserung, und es muss die unterschiedliche Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit beziehungsweise die Attestierung einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit als eine andere Würdigung des gleichen Sachverhalts gewertet werden, was rechtsprechungsgemäss eine Revision im Sinne von Art. 17 ATSG ausschliesst (vgl. vorstehend E. 1.2).
5.6     Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist aufgrund des neu diagnostizierten Wurzelkompressionssyndroms und der chronischen Lumboischialgien rechtsseitig (vgl. E. 4.6) sowie der übrigen geltend gemachten Veränderungen auch keine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ausgewiesen. So führten die Ärzte des Kantonsspitals D.___ unter anderem aus, dass sich die HWS-Beschwerden bereits wieder etwas gebessert hätten und die Beweglichkeit an der HWS ausser einem begrenzten Armtaubheitsgefühl weder zirkulär noch in den neurologischen Funktionen eingeschränkt sei. Die neu und insbesondere nach der B.___-Begutachtung aufgetretenen Beschwerden erscheinen mit dem im Z.___-Gutachten von 2007 (vgl. vorstehend E. 3.4) beschriebenen funktionellen körperlichen Belastungsprofil durchaus als vereinbar.  

6.      
6.1     Zu Recht hat die IV-Stelle zudem keine Wiedererwägung in Betracht gezogen, war doch die ursprüngliche Verfügung vom 17. April 2008 (Urk. 7/62), der letztmals eine umfassende Überprüfung des materiellen Anspruchs vorausgegangen war, nicht zweifellos unrichtig. Nachdem sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach Lage der Akten seither nicht wesentlich verbessert hat, entbehrt die von der Beschwerdegegnerin unter dem Titel der Revision nach Art. 17 ATSG vorgenommene Rentenherabsetzung einer rechtlichen Grundlage und erweist sich somit als unzulässig.
         In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 3. Juli 2012 (Urk. 2) mit der Feststellung aufzuheben, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat.
6.2     Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das beschwerdeweise gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.

7.      
7.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 900.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2     Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung, die beim praxisgemässen Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2‘700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 3. Juli 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Stephan Kübler, unter Beilage einer Kopie von Urk. 6
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- proparis Vorsorge-Stiftung
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).