Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 16. Januar 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa
Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1966, hat seit Mai 1996 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 11/69). Die Zusprechung der Rente durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erfolgte mit Verfügung vom 5. November 1999 (Urk. 11/70). Am 16. August 2006 bestätigte die IV-Stelle revisionsweise den Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 11/105). Im September 2011 leitete die IV-Stelle erneut eine Rentenrevision ein (Urk. 11/112 ff.). Am 23. März 2012 teilte sie der Versicherten mit, sie beabsichtige die Einholung eines bidisziplinären Gutachtens (rheumatologisch und psychiatrisch). Als rheumatologischen Gutachter nahm sie Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine und Innere Medizin sowie Rheumatologie, in Aussicht. Betreffend den psychiatrischen Gutachter wies sie darauf hin, dessen Name werde zu gegebener Zeit durch Dr. Y.___ bekannt gegeben (Urk. 11/122). Mit Eingabe vom 10. April 2012 erklärte sich die Versicherte mit der Durchführung einer fachärztlichen Begutachtung im Grundsatz zwar einverstanden, bemängelte aber das Vorgehen im Zusammenhang mit deren Anordnung (Urk. 11/124). Die IV-Stelle hielt mit Verfügung vom 2. August 2012 an ihrem Vorgehen fest (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 2. August 2012 erhob die Versicherte am 31. August 2012 Beschwerde. Sie beantragte deren Aufhebung und (zusammengefasst) hinsichtlich Auswahl, Benennung, Beauftragung und Durchführung der medizinischen Begutachtung ein den gesetzlichen Vorgaben entsprechendes Verfahren, insbesondere unter Wahrung des rechtlichen Gehörs (Ziff. 2.1.1-2.1.3 und Ziff. 2.2). Des Weiteren beantragte sie, die Dr. Y.___ überlassenen Akten seien zurückzuverlangen und für die erlittene Persönlichkeitsverletzung sei ihr eine Genugtuung zuzusprechen (Ziff. 2.1.4-2.1.5). In Bezug auf das Beschwerde-verfahren beantragte die Versicherte, es sei eine mündliche öffentliche Gerichtsverhandlung durchzuführen. Des Weiteren sei betreffend Feststellung des nicht rechtskonformen Gutachtensauftrags an Dr. Y.___ und betreffend Genugtuung in einem beschleunigten Teilverfahren respektive im Rahmen vorsorglicher Massnahmen zu entscheiden (Ziff. 2.1.6; Urk. 1 S. 2 f.). Am 19. September 2012 ergänzte die Versicherte ihre Ausführungen zur Beschwerde (Urk. 6). Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Die Beschwerdeantwort wurde der Versicherten am 16. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht (Urk. 12). Auf die von der Beschwerdeführerin beantragte Durchführung eines förmlichen zweiten Schriftenwechsels (Urk. 13) verzichtete das Gericht am 30. Oktober 2012 (Urk. 14). Am 6. November 2012 und 21. November 2012 machte die Beschwerdeführerin von sich aus weitere Ausführungen zur Sache (Urk. 16, Urk. 19). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 5. Dezember 2012 auf eine Stellungnahme zu den ergänzenden Eingaben der Beschwerdeführerin (Urk. 22). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2012 zur Kenntnis gebracht (Urk. 23).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Bei der angefochtenen Verfügung vom 2. August 2012 (Urk. 2) handelt es sich um eine verfahrensleitende Verfügung, mit welcher die Beschwerdegegnerin an der von ihr angeordneten Begutachtung festhielt. Da sie das Administrativ-verfahren nicht abschliesst, handelt es sich um eine Zwischenverfügung. Zwischenverfügungen können gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG) angefochten werden. Bei der Beurteilung des Merkmals des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext der Gutachtenanordnung fällt gemäss der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) ins Gewicht, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist. Greifen die Mitwirkungsrechte erst nachträglich, das heisst bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren, so kann hieraus ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, zumal im Anfechtungsstreitverfahren kein Anspruch auf Einholung von Gerichtsgutachten besteht.
2.
2.1 Der Versicherungsträger hat gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen durchzuführen. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Abs. 2). Ist zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen nötig, so gibt der Versicherungsträger gemäss Art. 44 ATSG der versicherten Person deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen. Bei fehlendem Konsens im Zusammenhang mit der Einholung der Expertise ist die Anordnung in die Form einer Verfügung zu kleiden (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6).
2.2
2.2.1 Zunächst einzugehen ist auf das Erfordernis der Bekanntgabe der Namen der mit dem Gutachten befassten Experten. In BGE 132 V 376, E. 8 und 9, bestätigt im Urteil I 732/05 vom 17. Oktober 2006, E. 4.1, kam das Bundesgericht auf dem Wege der Auslegung von Art. 44 ATSG zum Schluss, dass die Namen der konkret mit dem Gutachten befassten Ärzte vorgängig bekannt zu geben sind. Mit Blick auf das praktische Vorgehen hat das Gericht erwogen, Art. 44 ATSG regle den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Namen der sachverständigen Personen zwar nicht ausdrücklich, vom Normzweck her sei jedoch von einer vorgängigen Mitteilung auszugehen. Nur so werde gewährleistet, dass die Mitwirkungsrechte ihre Funktion erfüllten. Die Bestimmung fordere indessen nicht, dass die Namensnennung gleichzeitig mit der Anordnung der IV-Stelle über die durchzuführende Begutachtung zu erfolgen habe (vgl. auch BGE 137 V 210 E. 3.4.2.8). Ein Zusammenlegen der beiden Mitteilungen sei zwar zweckmässig und rationell, jedoch insbesondere im Rahmen der Begutachtung durch eine Z.___ aus sachlichen Gründen oftmals nicht praktikabel. Es genüge daher, wenn die Namen der Gutachter der versicherten Person erst zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben würden. In jedem Fall müsse dies aber frühzeitig genug erfolgen, damit die betroffene Person in der Lage sei, noch vor der eigentlichen Begutachtung ihre Mitwirkungsrechte wahrzunehmen.
2.2.2 Da die Beschwerdegegnerin den Namen des in Aussicht genommenen rheumatologischen Gutachters Dr. Y.___ am 23. März 2012 zusammen mit der Ankündigung der Begutachtung mitteilte, der Beschwerdeführerin Gelegenheit gab, triftige Einwände gegen den Gutachter zu erheben und mit der angefochtenen Verfügung an der Begutachtung durch Dr. Y.___ festhielt, leistete sie mit Bezug auf die Anordnung der rheumatologischen Begutachtung den gesetzlichen Vorgaben Folge.
2.2.3 Näher zu prüfen ist das Vorgehen in Bezug auf die Anordnung der psychiatrischen Begutachtung. Diesbezüglich teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 23. März 2012 mit, der Name des zweiten Gutachters werde von Dr. Y.___ bekannt gegeben (Urk. 11/122 S. 1). Im Lichte der Rechtsprechung (vgl. vorstehende E. 2.2.1) ist es nicht zu beanstanden, dass die Bekanntgabe des Namens des psychiatrischen Gutachters nicht bereits im März 2012 erfolgte. Soweit aktenkundig war der Name des psychiatrischen Gutachters aber auch bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. August 2012 noch nicht bekannt gegeben worden. Hinweise auf die Identität des psychiatrischen Gutachters ergeben sich aus dem Terminaufgebot von Dr. Y.___ vom 7. August 2012 (Urk. 11/136). Dieses enthält am Ende den Vermerk, eine Kopie des Aufgebotes werde an Dr. med. A.___ in B.___ zugestellt. Bei Dr. A.___ handelt es sich gemäss Angaben der Verbindung der Schweizerischen Ärztinnen und Ärzte (FMH) um einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (eingesehen unter www.doctorfmh.ch). Dies deutet darauf hin, dass es sich bei Dr. A.___ um den vorgesehenen psychiatrischen Gutachter handelt. Näheres dazu lässt sich aber dem Terminaufgebot nicht entnehmen. Eine für die Beschwerdeführerin als solche erkennbare Nennung des psychiatrischen Gutachters erfolgte auf diese Weise nicht. Eine den geltenden Anforderungen genügende Bekanntgabe des Namens des psychiatrischen Gutachters liegt demnach nicht vor, insbesondere auch, weil die spätere Bekanntgabe des Namens eines Gutachters auch in Form einer Verfügung zu ergehen hat, sofern die Durchführung einer Begutachtung oder deren Modalitäten strittig sind (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.8). In dieser Hinsicht erweist sich die Beschwerde als begründet.
2.3
2.3.1 Die versicherte Person kann alsdann gesetzliche Ausstands- und Ablehnungsgründe und damit triftige Gründe im Sinne von Art. 44 Satz 2 ATSG substantiiert vortragen (vgl. BGE 132 V 376). Mit Blick auf einen vom Sozialversicherungsträger im Sinne von Art. 44 ATSG vorgesehenen oder beauftragten medizinischen Gutachter können nur formelle Ausschliessungs- oder Ablehnungsgründe Thema eines Ablehnungsgesuches bilden, wie sie in Art. 36 ATSG oder in Art. 10 VwVG festgehalten sind. Die Ausstandsgründe nach Art. 36 ATSG stimmen mit denjenigen nach Art. 10 VwVG überein (SVR 2007 IV Nr. 22 S. 77 E. 2.2.3, I 478/04). Dazu gehören ein persönliches Interesse an der zu beurteilenden Sache, aber auch die enge verwandtschaftliche oder freundschaftliche Verbundenheit mit einer Partei oder andere Gründe von ähnlichem Gewicht (Urteil des Bundesgerichts U 31/07 vom 7. Dezember 2007 E. 6.1). Bedenken materieller Natur können nicht Inhalt eines Ausstandsbegehrens sein, sondern sind allenfalls im Rahmen der Würdigung des Gutachtens vorzubringen (BGE 132 V 93 E. 6.5). Nach der Rechtsprechung ist der versicherten Person zudem die Gelegenheit einzuräumen, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 und 3.4.1.4; Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 19 VwVG und Art. 37, 39 bis 41 und 43 bis 61 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess, BZP).
2.3.2 Unter dem Titel, die Befangenheit des Dr. Y.___ erhob die Beschwerdeführerin verschiedene Einwände (Urk. 1 S. 25 ff.). Zunächst rügte sie, die Beschwerdegegnerin habe es bei der Wahl von Dr. Y.___ an der nötigen Transparenz fehlen lassen. Dass Dr. Y.___, der unbestrittenermassen als Gutachter tätig ist (vgl. Urk. 1 S. 25), vorliegend als Experte in Aussicht genommen wurde, wusste die Beschwerdeführerin, wie dargelegt wurde (vorstehende E. 2.2.2) von Anfang an (vgl. Urk. 11/122). Inwiefern das Vorgehen der Beschwerdegegnerin intransparent gewesen ist, erhellt aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht. Der Zeitpunkt und die Art der Terminbekanntgabe durch Dr. Y.___ mag für die Beschwerdeführerin aus persönlichen Gründen beanstandungswürdig sein (vgl. Urk. 1 S. 26), jedoch ist nicht ersichtlich, dass dadurch die Mitwirkungsrechte tangiert wurden. Vorgängig war der Beschwerdeführerin zudem ausdrücklich das Recht zur Stellungnahme gewährt worden. Sie konnte Ergänzungsfragen formulieren und Einwände gegen die Art der Begutachtung, die vorgesehenen Fachdisziplinen und triftige Einwände gegen die Gutachter vorbringen (vgl. Urk. 11/122), wovon sie auch Gebrauch gemacht hat. Inwiefern im Übrigen der Einwand der Intransparenz bei der Anordnung der Begutachtung die Frage der Befangenheit respektive Unbefangenheit von Dr. Y.___ berührt, legte die Beschwerdeführerin nicht dar.
Die Beschwerdeführerin bemängelt auch, Dr. Y.___ habe bereits vor der Prüfung von Ausstandsgründen Akten in der vorliegenden Sache erhalten und diese auch an Dritte weitergegeben (Urk. 1 S. 26). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin führt die Zustellung der Vorakten an den Experten zu keiner Befangenheit. Die Berücksichtigung der Vorakten gehört zum notwendigen Bestandteil einer verwertbaren Expertise. Anderweitige Nachteile für die Beschwerdeführerin sind nicht ersichtlich. Die Aktenzustellung an den Experten erfolgte im Rahmen des erteilten Auftrags, wodurch dieser diesbezüglich der ärztlichen Schweigepflicht unterliegt. Die behauptete Weitergabe von Akten durch Dr. Y.___ an Dritte ist nicht belegt.
Im Übrigen wird die Befangenheit von Dr. Y.___ durch die Beschwerdeführerin lediglich behauptet. Dies reicht für den Nachweis eines Ausstandsgrundes nicht aus. Weitere Einwände der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 27 f., Urk. 11/124 S. 5 ff.) betreffen die fachlichen Qualitäten von Dr. Y.___ und Dr. A.___. Solche Einwände sind nicht hier, sondern im Rahmen der Würdigung des Gutachtens zu prüfen. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.3.3 Auf die Beschwerde nicht einzutreten ist im Übrigen auch, soweit die Beschwerdeführerin die ausdrückliche Benennung der für die Begutachtung relevanten Fachgebiete durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), die Vorlage von Facharztlisten und die Einräumung eines Vorschlagsrechts betreffend die zugelassenen Fachärzte beantragte (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2.2.1-2). Art. 44 ATSG sieht vor, dass der Versicherungsträger der versicherten Person den oder die Namen der Gutachter bekannt gibt und diese zu den vorgesehenen Fragen Stellung nehmen kann. Über diese gesetzlichen Mitwirkungsrechte hinaus besteht jedoch kein Anspruch auf ein bestimmtes Vorgehen des Versicherungsträgers bei der Anordnung der Begutachtung. Das Recht, einen allfälligen Gegenvorschlag vorzubringen, besteht im Übrigen gemäss Art. 44 ATSG von Gesetzes wegen.
2.3.4 Zur Wahl eines Gutachters in B.___ anstelle eines solchen am Wohnort der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 23 Ziff. 8) hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung das Nötige ausgeführt. Dass die Auswahl aus anderen als aus organisatorischen Gründen erfolgte, machte auch die Beschwerdeführerin nicht geltend. Anspruch auf einen Gutachter in möglichst unmittelbarer Nähe zum Wohnort besteht nicht.
2.3.5 Zur Rüge, die Beschwerdegegnerin habe keinen konkreten Fragekatalog erarbeitet (Urk. 1 S. 12 f.), ist zu erwähnen, dass das Merkblatt des RAD betreffend medizinische Gutachten in der Invalidenversicherung einerseits (Urk. 11/121/5) und die Zusammenstellung der ergänzend formulierten Fragen vom 23. März 2012 andererseits (Urk. 11/121/3 f.) genügend Aufschluss darüber geben, in welchem Sinne die Begutachtung zu erfolgen hat und welche Fragenkomplexe zentral sind und der eingehenden Erörterung bedürfen. Zur Formulierung allfälliger Ergänzungsfragen hatte die Beschwerdeführerin ausdrücklich Gelegenheit (vgl. Urk. 11/122/1). Diesbezüglich erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
3. Die Beschwerdeführerin beantragte die Durchführung einer öffentlichen Haupt-verhandlung (Urk. 1 S. 8 Ziff. 1.6, Urk. 16 S. 2). Nach Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht gehört wird, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat (Satz 1). Letzteres ist in diesem Verfahren nicht der Fall. Die Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1 EMRK hängt demnach davon ab, ob vorliegend zivilrechtliche Ansprüche im Sinne dieser Bestimmung zu beurteilen sind. Massgebend dafür, ob ein Verfahren in den Geltungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK fällt, ist nicht, ob es sich dabei um ein Gerichts- oder ein Verwaltungsverfahren handelt, sondern allein, ob es dabei um einen zivilrechtlichen Anspruch geht. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) hat das Bundesgericht die Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1 EMRK in BGE 119 V 379 E. 4b/aa zunächst für Leistungsstreitigkeiten sämtlicher bundesrechtlicher Sozialversicherungszweige bejaht (bestätigt in BGE 121 V 110 E. 3a, BGE 120 V 6 E. 3a; vgl. auch SZS 1994 S. 370) und schliesslich in BGE 121 V 111 E. 3a auch bezüglich sozialversicherungsrechtlicher Beitragsstreitigkeiten anerkannt. Der Sozialversicherungsprozess hat demnach sowohl bei Leistungsstreitigkeiten wie auch bei Abgabestreitigkeiten grundsätzlich den sich aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergebenden Rechtsschutzanforderungen zu genügen (BGE 122 V 47 E. 2a).
In diesem Verfahren sind Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung einer Begutachtung zu beurteilen. Eine Leistungs- oder Abgabestreitigkeit liegt nicht vor. Das Verfahren fällt demnach nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Die Durchführung einer öffentlichen Hauptverhandlung unter diesem Gesichtspunkt ist somit vorliegend weder erforderlich noch geboten. Andere Gründe, die eine mündliche Verhandlung als angezeigt erscheinen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Der Entscheid in der Sache ist somit ohne Durchführung einer Gerichtsverhandlung zu fällen. Mit der Fällung des Entscheides in der Sache wird im Übrigen das Begehren um Erlass eines Teilentscheides respektive von vorsorglichen Massnahmen gegenstandslos.
4. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine reduzierte Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 700.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Die Zusprechung einer Genugtuung fällt ausser Betracht. Die Zusprechung einer Genugtuung für erlittene Verletzungen der Persönlichkeit fällt nicht in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese veranlasse, dass der Beschwerdeführerin in rechtskonformer Weise der Name des in Aussicht genommenen psychiatrischen Gutachters genannt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).