Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00875




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Oertli

Urteil vom 30. Dezember 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG

Rechtsdienst Haftpflicht- und Versicherungsrecht, lic. iur. Y.___

Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1955 geborene X.___, gelernter Zimmermann, ist seit dem Jahr 2003 Inhaber der Einzelunternehmung Z.___ (Handelsregister Firmen-Nr. A.___). Er meldete sich am 30. März 2011 unter Hinweis auf Nackenbeschwerden zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf in der Folge erste erwerbliche Abklärungen (Urk. 7/7), liess einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug) erstellen (Urk. 7/10) und holte zwei Arztberichte (Urk. 7/9 und Urk. 7/12) sowie bei ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst eine Stellungnahme zum medizinischen Sachverhalt ein (Urk. 7/20 S. 2 f.). Die Verwaltung veranlasste zudem eine Abklärung der gesundheitsbedingten Einschränkung in der selbständigen Erwerbstätigkeit (Urk. 7/16, vollständig wiedergegeben in Urk. 7/30) und nahm Kopien von Bilanzen und Erfolgsrechnungen der Jahre 2008-2011 zu den Akten (Urk. 7/14 und Urk. 7/17). Mit Vorbescheid vom 5. April 2012 stellte sie dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/22). Auf Einwand des Versicherten (Urk. 7/26 und Urk. 7/29) hin nahm die IV-Stelle Rücksprache mit ihrem Abklärungs- (Urk. 7/31 S. 3) und Rechtsdienst (Urk. 7/33 S. 2). In der Folge hielt sie am Vorbescheid fest und verneinte mit Verfügung vom 15. August 2012 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 15. August 2012 erhob der Versicherte am 5. September 2012 Beschwerde (Urk. 1) mit dem Rechtsbegehren, es sei die Verfügung vom 15. August 2012 aufzuheben und ihm eine halbe Rente auszurichten (S. 2). In ihrer Vernehmlassung vom 11. Oktober 2012 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 16. Oktober 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der rentenablehnenden Verfügung (Urk. 2) dafür, dass der Versicherte in einer angepassten Tätigkeit wie beispielsweise Call-Center Mitarbeiter, Bürohilfe oder Sachbearbeiter zu 100 % arbeitsfähig sei. Aus medizinischer Sicht könne der Beschwerdeführer aber keine körperlich schweren Arbeiten und insbesondere keine Überkopfarbeiten mehr ausführen. Seine angestammte selbständige Tätigkeit bestehe etwa zu 90 % aus vorwiegend körperlicher, darunter auch schwerer Arbeit und sei damit nicht behinderungsangepasst. Eine Betriebsaufgabe sei dem Versicherten im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar.

2.2    Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, es sei ihm nicht zumutbar, seine selbständige Tätigkeit aufzugeben und eine unselbständige Tätigkeit aufzunehmen (S. 1 f.). Ferner könne eine rein sitzende oder stehende Tätigkeit aufgrund seiner Rücken- und Nackenbeschwerden nicht als angepasst bezeichnet werden. Im Übrigen hätte die Beschwerdegegnerin bei ihrem Einkommensvergleich einen leidensbedingten Abzug von mindestens 10 % vornehmen müssen.


3.    

3.1    Am 24. März 2011 (Urk. 7/12/14-15) diagnostizierte PD Dr. med. B.___, Chefarzt Neurochirurgie am C.___, in seinem Bericht an den Hausarzt des Beschwerdeführers Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH, ein cervicoradikuläres Syndrom beidseits bei degenerativen Veränderungen der unteren Halswirbelsäule (Spondylose/Uncarthrose). Er berichtete weiter, der Versicherte leide seit zirka eineinhalb Jahren unter belastungsabhängigen Schmerzen in der linken Schulter, einer lokal schmerzhaften Einschränkung der Halswirbelsäulenbeweglichkeit und rezidivierenden Kribbelparästhesien in beiden Armen (alle Finger betroffen), letzteres vor allem nachts. Er sei derzeit in seiner Tätigkeit als selbständiger Handwerker (Zimmermann) mit häufigen Überkopfarbeiten arbeitsunfähig.

    Am 30. März 2011 unterzog sich der Versicherte zur Aktualisierung der Bildgebung einer MRI-Untersuchung am C.___. Diese zeigte laut dem Bericht vom 6. April 2011 an den Hausarzt (Urk. 7/12/10) eine degenerative Veränderung vor allem in den Segmenten C5/6 und C6/7, hauptsächlich im Sinne einer Spondylosis deformans, die zu einer Einengung der Neuroforamina in beiden Segmenten (betont auf Höhe C6/7) führe. Die Beschwerden des Versicherten seien damit hinreichend erklärt. Bei Fehlen gravierender neurologischer Ausfallserscheinungen sei eine Operation (Spondylodese C5/6 und C6/7) derzeit nicht zwingend. Alternativ schlug Dr. B.___ die Fortsetzung der Physiotherapie und eine Reduktion des Arbeitspensums vor. Ab dem 26. April 2011 sei der Beschwerdeführer bis auf weiteres zu 50 % arbeitsfähig.

3.2    Am 29. April 2011 (Urk. 7/9) berichtete Dr. B.___ der IV-Stelle von den vorgenannten Diagnosen. Dr. B.___ führte weiter aus, der Beschwerdeführer müsse als selbständiger Handwerker (Zimmermann) schwer körperlich arbeiten und auch Überkopfarbeiten ausführen. Die Beschwerden verstärkten sich durch die körperliche Arbeit. Von November 2010 bis zum 25. April 2011 sei der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 26. April 2011 bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bis auf weiteres, mit Physiotherapie könne zumindest diese erhalten bleiben. Dr. B.___ verwies im Übrigen auf die Berichte vom 24. März und 6. April 2011 sowie auf den MRI-Bericht vom 30. März 2011.

3.3    Der Hausarzt, Dr. D.___, bei dem der Beschwerdeführer seit Mai 2007 in Behandlung steht und zuletzt am 29. Juli 2011 zur Kontrolle war, berichtete der IV-Stelle am 26. August 2011 (Urk. 7/12/5-9). Er diagnostizierte ein seit dem Jahr 2010 bestehendes cervicoradikuläres Syndrom bei mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen und foraminaler Stenose C6 und C7 beidseits. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien eine peripher arterielle Verschlusskrankheit bei Endarteriektomie der Femoralisbifurkation links am 8. Dezember 2010, eine koronare und hypertensive Herzkrankheit bei PTCA / Stenting im März 2007 und „RF: Adipositas, Nikotin, Hypertonie und Lipide sowie eine Periarthropathia humeroscapularis links.

    Dr. D.___ führte aus, in den letzten Jahren seien zunehmend bewegungsabhängige Schmerzen im Nacken mit Ausstrahlung in die Arme und zeitweise auftretendem Kribbeln und Taubheit in den Fingern aufgetreten. Zudem seien in unterschiedlichem Ausmass schmerzhafte Bewegungseinschränkungen der linken Schulter vorhanden. Der Versicherte arbeite als Bauhandwerker selbständig in einem Einmannbetrieb. Entsprechend müsse er alle Arbeiten selber ausführen. Schwierigkeiten seien zunehmend bei Montagearbeiten über Kopfhöhe aufgetreten, wo die Beschwerden zu einer Verlangsamung des Arbeitstempos und manchmal auch zum Abbruch einer Arbeit geführt hätten. Klinisch zeige sich eine allseits eingeschränkte Halswirbelsäulenbeweglichkeit mit Schmerzprovokation vor allem bei Reklination, dabei auch Verstärkung von Hypästhesie und Kribbeln in der linken Hand. Die Sensibilität Dig IV und V links sei vermindert. Es bestünden keine Paresen oder Muskelatrophien und es liege eine normal lebhafte MER ohne Asymmetrie vor. Neben der bildgebenden Diagnostik habe ein neurochirurgisches Konsilium stattgefunden, in dem keine zwingende Operationsindikation attestiert und eine Reduktion des Arbeitspensums und weitere Physiotherapien empfohlen worden seien. Der Versicherte habe insgesamt fünf Serien Physiotherapie zu neun Sitzungen absolviert. Zusätzlich sei das Schultergelenk am 2. November 2010 und am 24. Januar 2011 mit einer subacromialen Steroidinfiltration behandelt worden. Aktuell bestünden weiterhin bewegungsabhängige Beschwerden bei Kopfbewegungen – insbesondere bei Reklination – und geringgradig auch bei Heben der linken Schulter. Das Beschwerdemass habe reduziert werden können, doch seien Schmerzen im Nacken und im Oberarm sowie Kribbeln der Hände bei Arbeiten über Kopf noch regelmässig vorhanden. Es sei ein stationärer Zustand zu erwarten, vorübergehende Verschlechterungen seien möglich. In seiner bisherigen Tätigkeit als Bauhandwerker sei der Beschwerdeführer vom 29. November 2010 bis 31. März 2011 zu 100% arbeitsunfähig gewesen, seit dem 1. April 2011 bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (halbtags vier Stunden). Arbeiten über Kopf könnten nur ausnahmsweise durchgeführt werden. Dr. D.___ fand, dem Versicherten seien in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sämtliche Arbeiten ausser Überkopfarbeiten zumutbar. Er machte diesbezüglich keine Angaben zum zumutbaren zeitlichen Rahmen.

3.4    In Würdigung der medizinischen Aktenlage gelangte pract. med. E.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-Stelle am 7. September 2011 zum Schluss, es könne auf den Bericht von Dr. D.___ abgestellt werden (Urk. 7/20 S. 3), wobei er diesen so interpretierte, dass in angepassten Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Pract. med. E.___ stellte fest, in der bisherigen Tätigkeit als Bauhandwerker sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer dauerhaften 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. In einer angepassten Tätigkeit bestehe aus versicherungsmedizinischer Sicht spätestens seit August 2011 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Zumutbar seien sitzende, stehende und wechselbelastende Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten.


4.    Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer infolge degenerativer Veränderungen unter schmerzhaften Bewegungseinschränkungen der Halswirbelsäule und teilweise der linken Schulter mit zeitweisem Kribbeln in den Händen leidet. Unstrittig ist, dass er deswegen in seiner Tätigkeit als selbständiger Bauhandwerker eingeschränkt ist. Vom 29. November 2010 bis 31. März 2011 ist von einer 100%igen, seit 1. April 2011 von einer dauerhaften 50%igen Arbeitsunfähigkeit in dieser angestammten Tätigkeit auszugehen.

    Nachvollziehbar ist ferner, dass der RAD-Arzt pract. med. E.___ gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte spätestens seit August 2011 (mit Hinweis auf die letzte Kontrolle beim Hausarzt am 29. Juli 2011) von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausging. Die behandelnden Ärzte haben sich zwar nicht ausdrücklich zum zumutbaren zeitlichen Umfang von angepassten Tätigkeiten geäussert – beziehungsweise die von Dr. B.___ formulierte Einschränkung auf vier Stunden pro Tag (Urk. 7/9 S. 6) bezieht sich offensichtlich auf die bisherige Tätigkeit als Bauhandwerker. Aus den Berichten geht aber hervor, dass sich die schmerzhaften Bewegungseinschränkungen bei schweren körperlichen Tätigkeiten und namentlich bei Überkopfarbeiten limitierend auswirken. Demgegenüber kann ihnen nicht entnommen werden, dass auch bei angepassten Tätigkeiten erhebliche Einschränkungen vorliegen. Dies stimmt denn auch mit der Aussage des Beschwerdeführers bei der Abklärung vor Ort überein, wonach im administrativen Bereich und bei den Kundenbesuchen kaum Einschränkungen vorhanden seien (Urk. 7/30 S. 5).

    Beanstandet wurde seitens des Beschwerdeführers allerdings das von pract. med. E.___ formulierte Belastungsprofil. Pract. med. E.___ erachtete sitzende, stehende oder wechselbelastende Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten als angepasst. Dagegen wandte der Versicherte ein, rein sitzende oder stehende Tätigkeiten seien ihm aufgrund seiner Rücken- und Nackenbeschwerden nicht vollschichtig zumutbar. Er wies darauf hin, dass er früher wegen Rückenbeschwerden in Behandlung gewesen sei und im Jahr 1983 deswegen eine von der Invalidenversicherung unterstützte Umschulung zum Zimmermeister absolviert habe (Urk. 1 S. 3). Da der Versicherte allerdings weder gegenüber seinen Ärzten noch in der Beschwerde geltend machte, dass die früheren Rückenleiden (Diskushernie L5/S1) immer noch Beschwerden verursachten, vermögen diese Ausführungen das vom RAD-Arzt formulierte und auch mit den Angaben des Hausarztes Dr. D.___ übereinstimmende Belastungsprofil nicht in Frage zu stellen. Dieses ist indessen – wie es auch die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung machte – gestützt auf die Ausführungen der Ärzte dahingehend zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer körperlich schwere Arbeiten meiden sollte.

    Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als selbständiger Bauhandwerker vom 29. November 2010 bis 31. März 2011 vollständig arbeitsunfähig war und seit 1. April 2011 zu 50 % arbeitsunfähig ist, während in angepasster Tätigkeit spätestens seit 1. August 2011 eine volle Arbeitsfähigkeit besteht.


5.    

5.1    Zu prüfen ist weiter, ob dem Versicherten im Rahmen der ihm obliegenden Selbsteingliederungspflicht ein Berufswechsel zumutbar ist.

5.2    Nach der Rechtsprechung gilt im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz, dass die versicherte Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern. Als Richtschnur bei der Interessenabwägung kann gelten, dass die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht zulässigerweise dort strenger sind, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslösen würde (Urteil des Bundesgerichts I 365/03 vom 8. Juli 2004 E. 4.2 mit Hinweisen; BGE 113 V 32). Ein Rentenanspruch ist dann zu verneinen, wenn die versicherte Person selbst ohne Eingliederungsmassnahmen, nötigenfalls mit einem Berufswechsel, zumutbarerweise in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Urteil des Bundesgerichts 8C_460/2011 vom 22. September 2011 E. 2 mit Hinweisen).

    Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit nach Art. 28 Abs. 2 IVG im Allgemeinen, wie bei der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Besonderen, sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse, wie Alter, berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohnort usw. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich (Urteile des Bundesgerichts 8C_460/2011 vom 22. September 2011 E. 2 und I 365/03 vom 8. Juli 2004 E. 4.2, beide mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss ist eine Betriebsaufgabe nur unter strenger Voraussetzung unzumutbar und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Invalidenversicherung aufrecht erhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung leistet (Urteil des Bundesgerichts 9C_834/2011 vom 2. April 2012 E. 4).

5.3    Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 13. März 2000 und U 176/98 vom 17. April 2000).

5.4    Zur Argumentation des Beschwerdeführers, ein Berufswechsel sei ihm altersbedingt nicht mehr zumutbar (Urk. 1 S. 2 ff.), ist vorab auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts zum generellen Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hinzuweisen. In BGE 138 V 457 hat das Bundesgericht in Präzisierung seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, dass für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit abzustellen ist (E. 3.3). Vorliegend ist spätestens seit August 2011 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer war damals 56 Jahre alt. Damit war die kritische Altersgrenze (vgl. die Kasuistik im Urteil des Bundesgerichts 8C_482/2010 vom 27. September 2010 E. 4.2 sowie das Urteil des Bundesgerichts I 819/04 vom 27. Mai 2005 E. 2.2) für eine altersbedingte Unzumutbarkeit, das verbliebene Leistungsvermögen wirtschaftlich zu verwerten, noch nicht erreicht.

    Für die Zumutbarkeit eines Berufswechsels spricht, dass der Beschwerdeführer als selbständigerwerbender Bauhandwerker nur zu 50 %, in einer angepassten Tätigkeit hingegen vollzeitlich arbeitsfähig ist, wobei die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht derart beschaffen ist, dass eine Anstellung auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr als realistisch anzusehen wäre (vgl. E. 4 und E. 5.3 hievor). Dem Beschwerdeführer wäre es – wie die nachfolgenden Ausführungen zum Einkommensvergleich zeigen – möglich, mit einer vollzeitlich ausgeübten adaptierten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Dabei kommen nicht nur die von der Beschwerdegegnerin exemplarisch aufgezählten Tätigkeiten als Call-Center-Mitarbeiter, Bürohilfe und Sachbearbeiter in Frage, denen der Beschwerdeführer im Übrigen entgegenhält, diese würden ihm wegen fehlender notwendiger beruflicher Voraussetzungen nicht offen stehen, da er seit der Lehre immer in der Baubranche gearbeitet habe (Urk. 1 S. 3). In Frage kommen auch andere körperlich leichte oder mittelschwere Tätigkeiten ohne Überkopfarbeit, wie beispielsweise Kontroll- sowie Überwachungsfunktionen. Dem Beschwerdeführer verblieb im massgebenden Zeitpunkt bis zur ordentlichen Pensionierung noch eine Aktivitätsdauer von rund neun Jahren – keine Rolle spielen kann dabei der Umstand, dass angestellten Bauhandwerkern laut Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) unter Umständen ein frühzeitiger Altersrücktritt offen steht (vgl. Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV FAR vom 5. Juni 2001 und der Einwand in Urk. 1 S. 3).

    Aus dem Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 2. August 2012 (Urk. 7/30) wird zudem deutlich, dass der Beschwerdeführer hauptsächlich als Subunternehmer Fensterläden und Sonnenstoren montiert (S. 3), in der Hauptsache also ausgerechnet die zu vermeidenden Arbeiten über Kopfhöhe ausführt. Ein Festhalten an dieser Tätigkeit erscheint deshalb weder aus ökonomischer noch aus medizinischer Sicht sinnvoll.

5.5    Zusammenfassend ist die Zumutbarkeit eines Berufswechsels zu bejahen. Zumindest muss sich der Beschwerdeführer im Rahmen der ihm zumutbaren Schadenminderungspflicht anrechnen lassen, was er in einer angepassten Tätigkeit auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu erzielen noch in der Lage wäre.


6.

6.1    Die Beschwerdegegnerin ermittelte für das Jahr 2011 (hypothetischer Rentenbeginn) gestützt auf den durchschnittlichen Gewinn der Jahre 2008 bis 2010 ein Valideneinkommen von Fr. 53'520.-- (Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 2. August 2012, Urk. 7/30 S. 6), welches nicht bestritten wurde und zu keinen Bemerkungen Anlass gibt.

6.2    Zur Bemessung des Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE 2008 Tabelle TA1 S. 26) heran und ermittelte ausgehend vom monatlichen Bruttolohn der mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten im privaten Sektor beschäftigten Männer von Fr. 4'806.-- und einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden sowie der Lohnentwicklung ein Jahreseinkommen von Fr. 62‘098.75 (Urk. 2). Diese Vorgehensweise ist angesichts dessen, dass die Zumutbarkeit eines Berufswechsels zu bejahen ist (E. 5 hievor), und mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden können, wenn die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder – wie dies vorliegend zutrifft – keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (BGE 126 V 75 E. 3b), nicht zu beanstanden. Die konkreten Zahlen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und werden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Die Beschwerdegegnerin nahm des Weiteren im Hinblick auf das Anforderungsprofil einen leidensbedingten Abzug (BGE 126 V 75 E. 5b) von 5 % vor, womit ein Invalideneinkommen von Fr. 58'993.85 und ein Invaliditätsgrad von 0 % resultierte (Urk. 2). Der Beschwerdeführer erachtete demgegenüber einen leidensbedingten Abzug von mindestens 10 % als angezeigt (Urk. 2 S. 4), womit aber nach wie vor keine rentenbegründende Erwerbseinbusse vorliegen würde. Selbst unter Berücksichtigung eines maximalen leidensbedingten Abzugs von 25 % resultierte bei einem Invalideneinkommen von Fr. 46‘574.05 und einem Valideneinkommen von Fr. 53520.-- ein Invaliditätsgrad von 13 %, der immer noch unter dem Eckwert für einen Rentenanspruch liegt.


7.    Nach dem Dargelegten steht fest, dass in einer adaptierten Tätigkeit eine zeitlich uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit besteht, wobei dem Beschwerdeführer ein Berufswechsel in eine solche Tätigkeit zumutbar ist und er bei Ausschöpfung seines beruflichen Leistungsvermögens keine rentenbegründende Erwerbseinbusse erleidet. Damit erweist sich die einen Rentenanspruch verneinende Verfügung vom 15. August 2012 als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.


8.    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- AXA-ARAG Rechtsschutz AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubOertli