Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2012.00876 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Ryf
Urteil vom 17. Dezember 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann
DFP & Z, Advokatur
Stadtturmstrasse 10, Postfach 1644, 5401 Baden
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1975, hat keinen Beruf erlernt, ist Vater von drei Kindern (geboren 2002, 2004 und 2006) und lebt seit 1992 in der Schweiz, wo er verschiedenen Hilfstätigkeiten nachging (Urk. 6/3 Ziff. Ziff. 3.1, Ziff. 4.1, Ziff. 5.2, Ziff. 5.4). Ab August 2008 war er als arbeitslos gemeldet (Urk. 6/13).
Am 11. Juni 2009 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente, berufliche Massnahmen) an (Urk. 6/3 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 6/15-16, Urk. 6/20-21, Urk. 6/34, Urk. 6/41), Arbeitgeberberichte (Urk. 6/14, Urk. 6/17-18) sowie Auskünfte bei der Arbeitslosenkasse (Urk. 6/13) ein und veranlasste ein orthopädisch-psychiatrisches Gutachten, welches am 2. Dezember 2010 erstattet wurde (Urk. 6/52).
1.2 Mit Vorbescheid vom 31. Januar 2011 (Urk. 6/59) stellte die IV-Stelle die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente vom 1. Oktober 2010 bis 31. März 2011 in Aussicht, wogegen der Versicherte am 25. Februar 2011 einen Einwand erhob (Urk. 6/62), welchen er am 8. April 2011 ergänzend begründete (Urk. 6/65). Am 22. Juni 2011 (Urk. 6/71) reichte der Versicherte einen weiteren Arztbericht (Urk. 6/70) ein. Am 29. August 2011 nahm der am von der IV-Stelle beauftragten Gutachten beteiligte Psychiater Stellung zu den Eingaben des Versicherten (Urk. 6/78). Dazu äusserte sich der Versicherte am 5. Januar 2012 (Urk. 6/81).
Nach Einholen eines weiteren Arztberichts (Urk. 6/90) und Gewährung des rechtlichen Gehörs (Urk. 6/92) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 4. Juli 2012 (Urk. 6/96-97 = Urk. 2) bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 100 % für die Zeit von 1. Oktober 2010 bis 31. März 2011 eine ganze Invalidenrente zu. Hernach ging sie von einem Invaliditätsgrad von 28 % aus.
2. Gegen die Verfügung vom 4. Juli 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am
5. September 2012 Beschwerde und beantragte, ihm sei ab 1. Oktober 2010 eine ganze, unbefristete Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell seien weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2012 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 21. März 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen betreffend den Beginn und Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 und Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sowie die gesetzlichen Grundlagen betreffend Bemessung und Veränderung des Invaliditätsgrads (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; Art. 88bis IVV) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. Verfügungsteil 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
1.3 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer seit 1. Oktober 2009 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt und ihm nach Ablauf der einjährigen Wartefrist weder seine angestammte noch eine behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar gewesen seien, womit ab Oktober 2009 Anspruch auf ganze Rente bestanden habe (Verfügungsteil 2 S. 1 unten). Gestützt auf das von ihr eingeholte Gutachten sei alsdann von einer Verbesserung des Gesundheitszustands auszugehen, wobei der Beschwerdeführer in seiner angestammten, schweren Tätigkeit weiterhin zu 70 % eingeschränkt, ihm aber seit dem Zeitpunkt der Begutachtung im November 2010 eine behinderungsangepasste Tätigkeit vollumfänglich zumutbar sei. Gestützt darauf ermittelte die Beschwerdegegnerin - unter Gewährung eines leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen von 10 % - für die Zeit ab April 2011 einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 28 %.
2.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) demgegenüber geltend, dass der medizinische Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt worden sei und auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten, insbesondere das psychiatrische Teilgutachten - aus näher dargelegten Gründen (S. 4 ff. Ziff. 10-15) - nicht abgestellt werden könne (S. 4 Ziff. 9, S. 6 Ziff. 16). Sein Gesundheitszustand habe sich deutlich verschlechtert (S. 6 Ziff. 18). Für den Fall, dass auf die derzeit vorliegenden medizinischen Akten abgestellt werden sollte, stellte er sich sodann auf den Standpunkt, dass der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug vom Tabellenlohn bei der Ermittlung des Invalideneinkommens zu tief sei und den Umständen nicht Rechnung trage (S. 7 f. Ziff. 21).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Rente zu Recht per Ende März 2011 befristet hat und in diesem Zusammenhang namentlich die Frage, ob gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten von einer Verbesserung des Gesundheits-zustands des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann. Unbestritten ist die rückwirkend vom 1. Oktober 2010 bis 31. März 2011 zugesprochene ganze Rente. Diese ist aber dennoch in die gerichtliche Prüfung einzubeziehen, da diese den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum zu erfassen hat (vorstehend E. 1.3).
3.
3.1 Der Zusprache der befristeten Rente lagen folgende im Hinblick auf die Ar-beitsfähigkeit des Beschwerdeführers relevante medizinische Berichte zugrunde:
3.2 Dr. med. Y.___, Oberarzt Orthopädie, Z.___, nannte in seinem Bericht vom 10. Juli 2009 (Urk. 6/16) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) eine Lumboischialgie links bei Status nach Bandscheibenoperation L5/S1 rechts (mikrochirurgische Sequesternukleotomie vom 4. Dezember 2007, vgl. Ziff. 1.4). Er führte aus, nach Behandlungsabschluss am 4. März 2008 seien ab Dezember 2008 linksbetonte lumboischialgiforme Beschwerden ohne sensomotorisches Defizit aufgetreten. kernspintomografisch habe sich eine kleine mediane Rezidivhernie L5/S1 gezeigt (Ziff. 1.4). Eine Arbeitsunfähigkeit sei aktuell nicht mehr gegeben, der Beschwerdeführer werde wieder einen Arbeitsversuch starten (Ziff. 1.6-7).
Am 25. September 2009 (Urk. 6/20) berichtete Dr. Y.___ von einer Progredienz der Lumbalgien und Ischialgien linkseitig (Ziff. 1.4). Er führte aus, die aktuelle Magnetresonanztomographie (MRI) habe linksseitig einen progredienten Befund ergeben. Für den 1. Oktober 2009 sei eine Operation geplant (Ziff. 1.5). Seitens der Z.___ sei keine Arbeitsunfähigkeit mehr bescheinigt worden (Ziff. 1.6).
Am 8. Dezember 2009 (Urk. 6/21) berichtete Dr. Y.___, am 1. Oktober 2009 sei eine mikrochirurgische Dekompression und Nukleotomie L5/S1 links erfolgt (Ziff. 1.1). Der postoperative Verlauf sei komplikationslos gewesen mit Besserung der Symptomatik (Ziff. 1.4). Bis 31. Dezember 2009 sei eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden (Ziff. 1.6).
Am 19. August 2010 (Urk. 6/41) berichtete Dr. Y.___, bei persistierenden Beschwerden sei am 29. April 2010 eine mikrochirurgische Revision und Re-Dekompression L5/S1 beidseits mit Re-Nukleotomie von links durchgeführt worden. Bei der klinischen Verlaufskontrolle Mitte Juni 2010 habe der Beschwerdeführer über eine Zunahme der Beschwerden sowohl lumbal als auch bezüglich der Ischialgie linksseitig berichtet (Ziff. 1.4). Die Arbeitsunfähigkeit sei bis
25. Juli 2010 verlängert worden (Ziff. 1.6). Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht sehe er keinen weiteren Therapieansatz. Die Prognose sei schlecht, die Einschätzung des Beschwerdeführers schwierig geworden. In einer angepassten Tätigkeit sollte eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % erreicht werden (Ziff. 1.11).
3.3 Am 2. Dezember 2010 erstatteten Dr. med. A.___, Spezialarzt Orthopädie FMH, und Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, C.___, ein orthopädisch-psychiatrisches Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/52/1-20). Sie stützten sich auf die ihnen zur Verfügung gestellten Akten, ihre am 16. November 2010 durchgeführte orthopädische (S. 3 ff) und psychiatrische (S. 7 ff., vgl. auch Urk. 6/52/21-33) Untersuchung sowie die Ergebnisse aktueller Bildgebungen (vgl. S. 1 f. Ziff. 1.2).
Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits-fähigkeit (S. 17 f. Ziff. 7.1):
- Diskusprotrusion L4/5 mit linksseitiger Rezessusstenose und Beein-trächtigung der Nervenwurzel L5
- Diskushernie L5/S1 dorsomedial mit Beeinträchtigung der Nervenwurzel S1 rechts
- Zustand nach mikrochirurgischer Sequester- und Nukleotomie L5/S1 rechts im November 2007, mikrochirurgischer Dekompression und Nukleotomie L5/S1 links im Oktober 2009 sowie mikrochirurgischer Revision und Redekompression L5/S1 beidseits mit Renukleotomie von links im April 2010 und epiduraler Fibrose
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter Nikotinabusus sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge (S. 18 Ziff. 7.2).
Die Gutachter führten aus, die lumbalen Schmerzen und die abnormen Untersuchungsbefunde der LWS könnten auf die im MRI sichtbare Diskusprotrusion L4/5 mit linksseitiger Rezessusstenose und Beeinträchtigung der Nervenwurzel L5 sowie die Rezidiv-Diskushernie L5/S1 dorsomedial mit Beeinträchtigung der Nervenwurzel S1 rechts und die epidurale Fibrose bei Zustand nach dreimaliger Voroperation zurückgeführt werden. Im psychischen Zustand liessen sich lediglich Hinweise für seit Jahren bestehende akzentuierte Persönlichkeitszüge erheben. Daneben werde seit Anfang 2008 eine subjektive Verschlechterung der psychischen Verfassung angegeben und es liessen sich im Zusammenhang mit den körperlichen Beschwerden sowie den damit einhergehenden Beeinträchtigungen eine Verschärfung der akzentuierten Persönlichkeitszüge mit vermehrter Reiz- und Erregbarkeit feststellen. Diese Verhaltensauffälligkeiten hätten sich seit etwa sechs Monaten wieder gebessert. Daneben liessen sich keine depressiven Störungen oder andere psychische Erkrankungen mit Krankheitswert diagnostizieren. Aufgrund von Partnerproblemen und Konflikten im Umgang mit anderen Personen befinde sich der Beschwerdeführer seit etwa zehn Jahren in psychologischer oder psychotherapeutischer Behandlung. Bei fehlenden psychischen Störungen mit Krankheitswert sei keine Beeinträchtigung der emotionalen Belastbarkeit, der geistigen Flexibilität und der Dauerbelastbarkeit anzunehmen und auch die Schmerzverarbeitung und die Schmerzbewältigung sei nicht gestört. Somit verfüge der Beschwerdeführer ausreichend über die notwendigen Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen und diese seien, sofern sie nicht organisch begründbar seien, mit einer zumutbaren Willensanstrengung ausreichend überwindbar (S. 17 Mitte).
Für die bisherige Tätigkeit als Lagerist und Hilfsarbeiter sei die Arbeitsfähigkeit aus orthopädisch-psychiatrischer Sicht bei voller Stundenpräsenz auf 30 % (Arbeitsunfähigkeit 70 %) festzulegen, dies ab dem Zeitpunkt der Begutachtung. Zudem habe mindestens seit dem 26. November 2007 während mindestens drei Monaten und seit dem 1. Oktober 2009 gesamthaft bei voller Stundenpräsenz eine volle Arbeitsunfähigkeit (Arbeitsfähigkeit 0 %) im Rahmen der postoperativen Rehabilitationen bestanden (S. 18 Ziff. 8.1). Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen eingenommen werden und Gegenstände über fünf Kilogrammen gehoben oder getragen werden müssten, könnten gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit dem Zeitpunkt der Begutachtung vollumfänglich (Arbeitsunfähigkeit 0 %) zugemutet werden. Ab dem 26. November 2007 habe während mindestens drei Monaten und erneut seit dem 1. Oktober 2009 bis zum Zeitpunkt der Begutachtung auch in adaptierten Tätigkeiten gesamthaft bei voller Stundenpräsenz eine volle Arbeitsunfähigkeit (Arbeitsfähigkeit 0 %) bestanden (S. 18 Ziff. 8.2).
3.4 Am 5. April 2011 (Urk. 6/70) berichtete die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. D.___. Sie führte aus, als Nicht-Orthopädin und Nicht-Psychiaterin keine Stellungnahme zum Gutachten des C.___ vom 2. Dezember 2010 abgeben zu können. Es fehlten aber folgende Diagnosen:
- Helicobacter positive Gastritis 2001
- Clusterheadache, Globusgefühl 2009
- Handgelenksarthritis links nach Überbelastung im November 2008
- Thoraxwandschmerz im Mai 2007
- Peritonsillarabszess im März 2008
- chronische Prostatitis seit 1998
3.5 Pract. med. E.___, Oberärztin Wirbelsäulenchirurgie, F.___, bei welcher der Beschwerdeführer am 25. März 2011 (vgl. Urk. 6/76/3-5) und am 28. Juni 2011 vorstellig geworden war, berichtete am 25. August 2011 (Urk. 6/76/1-2). Als Diagnose nannte sie eine persistierende Lumboischialgie linksbetont bei Osteochondrose L5/S1 sowie Narbengewebe beziehungsweise einen fraglichen kleinen Reprolaps L5/S1 (MRI vom 28. Juni 2011, vgl. S. 1 unten) bei Status nach den drei bereits bekannten operativen Eingriffen (S. 1 Mitte). Sie führte aus, dass auf Grund der vielen Voroperationen und der persistierenden Beschwerden ihres Erachtens das Segment L5S1 nun fusioniert werden sollte. Sie denke, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Befundes als Lagerist nicht vermittelbar sei, vielleicht aber in einem Bereich, in dem keine körperliche Belastung mit Tragen von Gegenständen schwerer als fünf bis zehn Kilogrammen erforderlich sei (S. 1 unten, S. 2 oben).
3.6 In seiner Stellungnahme vom 29. August 2011 (Urk. 6/78) führte Dr. B.___ aus, nebst den im Gutachten beschriebenen akzentuierten Persönlichkeitszügen mit vermehrter Reizbarkeit und Erregbarkeit hätten sich keine depressiven Störungen oder andere psychische Störungen mit Krankheitswert erheben lassen. Auch bei einer zweimaligen psychiatrischen Untersuchung hätten keine anderen psychiatrischen Diagnosen gestellt werden können, da der Untersuchungsbefund eindeutig gewesen sei. Wenn der Beschwerdeführer, wie im Einwand des Rechtsvertreters vom 8. April 2011 (vgl. Urk. 6/65) beschrieben, im März 2011 einen Selbstmordversuch durchgeführt habe, könne nicht ohne weiteres auf eine Depression geschlossen werden. Vor allem in Belastungssituationen könnten bei einer reizbaren, erregbaren Persönlichkeit auch selbstaggressive Handlungen mit Suizidversuchen auftreten. Sollte sich im Verlauf nach der psychiatrisch-gutachterlichen Untersuchung tatsächlich eine depressive Störung entwickelt haben, die von einer psychiatrischen Fachstelle bestätigt werde, sei eine psychiatrische Kontrolluntersuchung zu empfehlen. Aus der Stellungnahme von Dr. D.___ vom 5. April 2011 (vgl. vorstehend E. 3.4) ergäben sich keine neuen Aspekte (S. 2).
3.7 Am 20. Januar 2012 wurde in der F.___ eine diagnostische und therapeutische Infiltration peritrochanter links durchgeführt, dies aufgrund eines diagnostizierten Trochanterschmerzes links mit Verdacht auf Bursitis trochanterica (Operationsbericht vom 21. Januar 2012, Urk. 6/86).
3.8 Dr. med. G.___, Spezialärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 27. Februar 2012 (Urk. 6/90/5), dass beim Beschwerdeführer in den letzten Jahren aus psychiatrischen Gründen keine Arbeitsunfähigkeit über einen nennenswerten Zeitraum vorgelegen habe.
4.
4.1 Das C.___-Gutachten vom Dezember 2010 (vorstehend E. 3.3) ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf eigenen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben.
Der am Gutachten beteiligte Orthopäde Dr. A.___ legte in Würdigung der Vorakten, der bildgebenden sowie seiner sorgfältig erhobenen klinischen Befunde (vgl. Urk. 6/52/4 f. Ziff. 4) in nachvollziehbarer und schlüssig begründeter Weise dar, dass der Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht nach den operativen Eingriffen vom Oktober 2009 und vom April 2010 im Rahmen der postoperativen Rehabilitationen weder in der angestammten noch in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsfähig gewesen sei, jedoch ab dem Zeitpunkt seiner Untersuchung von einer wiedererlangten Arbeitsfähigkeit von 30 % in den angestammten Tätigkeiten als Lagerist und Hilfsarbeiter und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten - verstanden als wechselbelastende Tätigkeiten, welche in temperierten Räumen ausgeübt werden können und bei welchen nicht häufig inklinierte, reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen eingenommen und mit Gegenstände schwerer als fünf Kilogrammen hantiert werden müsse - ausgegangen werden könne (Urk. 6/52/5 f. Ziff. 5.3-6).
Vor dem Hintergrund der anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers (Urk. 6/52/9 ff. Ziff. 3.2) sowie dem anlässlich der Begutachtung erhobenen psychischen Status (Urk. 6/52/12 f. Ziff. 3.3) erweist sich sodann auch die Einschätzung des am Gutachten beteiligten Psychiaters Dr. B.___, wonach beim Beschwerdeführer kein krankheitswertiges psychisches Leiden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehe, als nachvollziehbar und überzeugend.
Das C.___-Gutachten genügt damit den praxisgemässen Kriterien, weshalb grundsätzlich darauf abzustellen ist.
4.2 Der Beschwerdeführer machte unter Hinweis auf einen Selbstmordversuch im März 2011 geltend, Dr. B.___ habe seinen Gesundheitszustand völlig unzutreffend eingeschätzt (Urk. 1 S. 5 Ziff. 12). In Kenntnis dieses Umstands bestätigte Dr. B.___ in seiner Stellungnahme vom August 2011 (vorstehend E. 3.6), dass beim Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung keine depressiven oder anderen psychischen Störungen mit Krankheitswert zu erheben gewesen seien. Sodann legte er in nachvollziehbarer Weise dar, dass aufgrund des Selbstmordversuchs des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres auf eine Depression geschlossen werden könne und in Belastungssituationen bei einer reizbaren, erregbaren Persönlichkeit, wie sie beim Beschwerdeführer vorliege, selbstaggressive Handlungen mit Suizidversuchungen auftreten könnten.
Aus den Akten ergeben sich des Weiteren keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer nach Erstattung des C.___-Gutachtens in psychiatrische Behandlung begeben beziehungsweise die Therapie bei seiner ihn seit Jahren behandelnden Psychiaterin Dr. G.___ (vgl. Urk. 6/52/11 Mitte) intensiviert hätte, was gegen eine relevante Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustands beziehungsweise das Vorliegen einer relevanten psychischen Störung spricht. Den Akten sind sodann auch keine Anhaltspunkte für die angebliche (vgl. Urk. 6/65 S. 4 Mitte) psychiatrische Hospitalisation nach dem Suizidversuch zu entnehmen. Festzuhalten ist schliesslich, dass die Beschwerdegegnerin nach Kenntnis des Suizidversuchs - ihrer Abklärungspflicht nachkommend - einen ergänzenden Bericht bei Dr. G.___ einholte. Mit Blick darauf, dass auch Dr. G.___ in ihrem Bericht vom Februar 2012 (vorstehend E. 3.8) angab, dass beim Beschwerdeführer in den letzten Jahren aus psychiatrischen Gründen keine Arbeitsunfähigkeit über einen nennenswerten Zeitraum vorgelegen habe, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im Verfügungszeitpunkt weiterhin auf das C.___-Gutachten abstellte und das Vorliegen eines relevanten psychischen Gesundheitsschadens verneinte.
4.3 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach auf die psychiatrische Beurteilung durch Dr. B.___ nicht abgestellt werden könne, da dieser nicht im Besitze eines FMH für Psychiatrie und Psychotherapie sei (Urk. 1 S. 4 Ziff. 11) gilt es zu bemerken, dass rechtsprechungsgemäss nicht verlangt wird, dass ein medizinischer Gutachter eine FMH-Ausbildung nachweisen kann; eine im Ausland erworbene Fachausbildung genügt (BGE 137 V 210 E. 3.3.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_997/2010 vom 10. August 2011 E. 2.4 mit Hinweisen). Da Dr. B.___ über eine österreichische Fachausbildung verfügt, welche in der Schweiz anerkannt wurde (vgl. www.medregom.admin.ch), ist seine fachliche Qualifikation zur Erstattung eines Gutachtens nicht in Frage zu stellen.
4.4 Ferner kritisierte der Beschwerdeführer, dass Dr. B.___ seine Beurteilung auf nur eine einzige Untersuchung stütze (Urk. 1 S. 5 Ziff. 14). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt sich ein genereller Zeitrahmen für eine psychiatrische Untersuchung nicht verbindlich angeben. Der Zeitaufwand für eine solche Untersuchung schwanke in weiten Grenzen, je nach Fragestellung und zu beurteilender Psychopathologie (Urteil des Bundesgerichts I 58/06 vom 13. Juni 2006 E 2. 1 mit Hinweisen). Sodann sehen die (nach Erstattung des C.___-Gutachtens ergangenen) Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) vom Februar 2012 nicht zwingend mehrere Untersuchungstermine vor, sondern es wird eine mehrfache Exploration unter gewissen Umständen lediglich empfohlen (S. 12). Vor diesem Hintergrund sowie mit Blick darauf, dass Dr. B.___ anlässlich seiner Begutachtung keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines relevanten psychiatrischen Leidens, namentlich auch nicht für ein depressives Geschehen, hatte, ist es der Beweiswertigkeit seiner gutachterlichen Einschätzung nicht abträglich, dass er den Beschwerdeführer lediglich einmal exploriert hat.
4.5 Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den operativen Eingriff vom
20. Januar 2012 (vgl. vorstehend E. 3.7) schliesslich eine Verschlechterung seines physischen Gesundheitszustands geltend machte (Urk. 1 S. 6 Ziff. 15), ist festzuhalten, dass anlässlich der erwähnten Operation unter Lokalanästhesie die Hüfte des Beschwerdeführers zu diagnostisch-therapeutischen Zwecken infiltriert wurde, es sich mithin um einen verhältnismässig kleinen Eingriff handelte, welcher seine Arbeitsfähigkeit überwiegend wahrscheinlich nicht massgebend und jedenfalls nicht längerdauernd beeinträchtigt haben dürfte. Dafür spricht nicht zuletzt der Umstand, dass im Operationsbericht keine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers steht der Eingriff vom 20. Januar 2012 einem Abstellen auf das C.___-Gutachten daher nicht entgegen.
4.6 Zusammenfassend ist der Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer ab Oktober 2009 gesundheitsbedingt weder in seinen angestammten noch in angepassten Tätigkeiten arbeitsfähig war, sich sein Gesundheitszustand aber spätestens im Zeitpunkt der Begutachtung im C.___ soweit verbessert hatte, dass ihm seine angestammten Tätigkeiten wieder im Umfang von 30 % sowie eine leidensangepasste Tätigkeit wieder vollumfänglich zumutbar waren. Damit ist eine revisionsrelevante Verbesserung des Gesundheitszustands ausgewiesen.
5.
5.1 Nachdem die C.___-Gutachter dem Beschwerdeführer ab Oktober 2009 bis zum Zeitpunkt ihrer Begutachtung eine volle Arbeitsunfähigkeit sowohl in den angestammten als auch in angepassten Tätigkeit attestierten, ist für die Zeit ab Oktober 2010 (Ablauf der einjährigen Wartezeit, vgl. Urk. 6/57) der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ausgewiesen.
5.2 Der Invaliditätsgrad für die Zeit ab Mitte November 2011 (Verbesserung des Gesundheitszustands) ist unbestrittenermassen anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu bestimmen. Gemäss bundesgerichtlicher Recht-sprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
5.3 Die Beschwerdegegnerin stellte zur Ermittlung des Valideneinkommens auf den Lohn ab, welchen der Beschwerdeführer in seiner Anstellung als Lagerist bei der H.___ erzielt hatte (Fr. 71‘400.-- im Jahr 2005, vgl. Urk. 6/14/3 Ziff. 2.10), und errechnete unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2010 ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 78‘134.-- (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 2 oben, vgl. auch Urk. 6/56). Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen blieb unbestritten.
Aus den Akten ergibt sich, dass die H.___ das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer, welches 1996 begonnen hatte (Urk. 6/14 Ziff. 2.1), am 27. September 2006, mithin vor Eintritt des Gesundheitsschadens, per 31. Januar 2007 aus wirtschaftlichen Gründen auflöste (Urk. 6/14/9). Vor diesem Hintergrund steht fest, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden nicht mehr bei der H.___ tätig wäre, weshalb zur Ermittlung des Valideneinkommens nicht unbesehen auf den dort erzielten Lohn abgestellt werden kann. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in seiner darauffolgenden, befristeten Anstellung als Mitarbeiter Lager/Wareneingang bei der I.___ in der Zeit von Juni 2007 bis Juli 2008 ein Einkommen von rund Fr. 72‘868.-- (Fr. 33‘904.90 + Fr. 38‘962.90) erzielte (Urk. 6/17 Ziff. 2.1-2 und Ziff. 2.10), was einem Jahreslohn von rund Fr. 62‘458.-- (Fr. 72‘868.-- : 14 x 12), entspricht, erscheint der von der Beschwerdegegnerin angenommene Validenlohn als (zu) hoch. Von weitergehenden Ausführungen zum Valideneinkommen kann vorliegend allerdings abgesehen werden, da - wie im Folgenden dargelegt - auch unter Berücksichtigung des von der Beschwerdegegnerin ermittelten Valideneinkommens ab Mitte November 2011 kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr resultiert.
5.4 Zur Bemessung des Invalideneinkommens ist unbestrittenermassen auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen, da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (vgl. BGE 126 V 75 f.
E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer über keine Berufsausbildung verfügt und er gemäss gutachterlicher Einschätzung in der Lage ist, angepasste Tätigkeiten im Sinne von leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten auszuüben (vgl. vorstehend E. 3.3), ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf den standardisierten Durchschnittslohn der Männer für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abstellte (Tabelle A1, Niveau 4, Total). Ausgehend vom diesem Tabellenlohn gemäss den LSE 2008, unter Berücksichtigung der massgebenden durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2010 sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2010 ermittelte die Beschwerdegegnerin ein nicht zu beanstandendes Invalideneinkommen von Fr. 62‘674.-- in dem dem Beschwerdeführer ab Mitte November 2011 zumutbaren 100 %-Pensum (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 2 oben, Urk. 6/56).
5.5 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch-schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Vorliegend fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführ zwar einfache und repetitive Tätigkeiten ausüben kann, er dabei aber aufgrund des von den C.___-Gutachtern erstellten Belastungsprofils (vgl. vorstehend E. 3.3) zusätzlich eingeschränkt ist und damit im Vergleich zu Arbeitnehmern, welche für alle vom Anforderungsniveau 4 der LSE erfassten Hilfsarbeitertätigkeiten voll leistungsfähig und entsprechend einsetzbar sind, eine gewisse lohnmässige Benachteiligung erfährt. Diesem Umstand trug die Beschwerdegegnerin durch Gewährung eines Abzugs vom Invalidenlohn von 10 % angemessen Rechnung.
Für einen höheren Abzug, insbesondere nicht für den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Maximalabzug von 25 %, besteht kein Raum, zumal der Beschwerdeführer mit Jahrgang 1975 jungen Alters ist, bereits seit 1992 in der Schweiz lebt und seither über eine praktisch lückenlose Erwerbsbiografie in unterschiedlichen Branchen und bei unterschiedlichen Arbeitgebern verfügt (vgl. Urk. 6/12 und Urk. 6/52/2 f.). Vor diesem Hintergrund ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7 Ziff. 21) insbesondere nicht überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass sich seine Nationalität lohnmindernd auswirkt. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend machte, in einer allfällig neuen Tätigkeit über keine berufliche Erfahrung zu verfügen (Urk. 1 S. 7 Ziff. 21), gilt es zu bemerken, dass diesem Umstand bereits durch das Abstellen auf das Anforderungsniveau 4 der LSE Rechnung getragen wurde, da die dort erfassten Tätigkeiten - im Unterschied zum Anforderungsniveau 3 - gerade keine Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzen.
Das massgebende Invalideneinkommen ist somit mit der Beschwerdegegnerin auf rund Fr. 56‘407.-- festzusetzen (Fr. 62‘674.-- x 0.9).
5.6 Der Vergleich des von der Beschwerdegegnerin ermittelten hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 78‘134.-- (vgl. vorstehend E. 5.3) mit dem hypothetischen Invalidenlohn von Fr. 56‘407.-- (vorstehend E. 5.5) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 21‘727.-- und damit einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 28 %.
Unter Berücksichtigung der Frist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV hat die Beschwer-degegnerin die Rente des Beschwerdeführers somit zu Recht per Ende März 2011 aufgehoben. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Zimmermann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannRyf