IV.2012.00879
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiber Vogel
Urteil vom 30. Oktober 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
Dufourstrasse 140, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. Juli 2012 einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung verneint hatte (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 5. September 2012, mit welcher die Beschwerdeführerin beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen, eventualiter sei eine medizinische Begutachtung durchzuführen (Urk. 1), und in die Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2012, mit der die Beschwerdegegnerin beantragte, die Beschwerde sei im Sinne einer Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung gutzuheissen (Urk. 8),
unter Hinweis auf die eingereichten Akten des Verwaltungsverfahrens (Urk. 9/1-56),
in Erwägung,
dass sich die Beschwerdeführerin am 24. August 2011 unter Hinweis auf ein seit 1991 bestehendes Lungenleiden bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung anmeldete (Urk. 9/4-7),
dass die Beschwerdegegnerin zur Abklärung der medizinischen Verhältnisse Berichte der behandelnden Ärzte einholte (Urk. 9/12: Bericht des Dr. med. Y.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin und Pneumologie vom 5. September 2011, Urk. 9/31: Bericht der Klinik für Thoraxchirurgie des Spitals Z.___ vom 4. Februar 2012, Urk. 9/33: Bericht des Dr. Y.___ vom 21. Februar 2012; Urk. 9/34: Bericht der Klinik für Pneumologie des Spitals Z.___ vom 23. März 2012),
dass mit der Beschwerde neue Berichte der Klinik für Pneumologie des Spitals Z.___ vom 8. Juni 2012 (Urk. 3/3, 3/4) sowie des Dr. med. A.___, Facharzt FMH Pneumologie und Innere Medizin, vom 25. Juli 2012 (Urk. 3/6) aufgelegt worden sind,
dass die Beschwerdegegnerin vor diesem Hintergrund zum Schluss gekommen ist, dass zur Beurteilung des Leistungsbegehrens der Beschwerdeführerin weitere medizinische Abklärungen notwendig sind (Urk. 8),
dass sie deshalb mit der Beschwerdeantwort die Rückweisung der Sache an die Verwaltung beantragte (Urk. 8),
dass die angefochtene Verfügung somit aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen ist,
dass die IV-Stelle hernach auf dieser Grundlage erneut über einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden hat,
dass die Rückweisung an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und zum Neuentscheid nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. Urteil des seinerzeitigen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3),
dass die Kosten des Verfahrens auf Fr. 300.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen sind (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]),
dass der vertretenen Beschwerdeführerin eine der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessene, dem in der Kostennote vom 26. Oktober 2012 (Urk. 12) ausgewiesenen Aufwand entsprechende Prozessentschädigung von Fr. 2'558.50 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zusteht (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht), welche dem mit Verfügung vom 4. Oktober 2012 bestellten unentgeltlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, zuzusprechen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Juli 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'558.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).