Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2012.00881 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteil vom 27. Januar 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1953 geborene X.___ bezieht seit 1. Februar 2004 eine Rente der Invalidenversicherung, zunächst eine halbe und seit 1. April 2011 eine ganze Rente (Urk. 6/81/2, Urk. 6/192). Er leidet insbesondere an einer hohen Myopie beidseits, einer Amblyopie beidseits, einem rechtsbetonten chronischen lumbospondylogenen Syndrom, belastungsabhängigen medialen Knieschmerzen rechts, einem chronischen cervicovertebralen und cervicocephalen Syndrom, einer Sternoclaviculararthrose rechts, chronischem Schwindel, einem Asthma bronchiale sowie an einer Anpassungsstörung mit Beeinträchtigung von Schlaf und Auftreten von Angstsymptomen (Urk. 6/180/2-3). Den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zunächst mit Verfügung vom 15. Juli 2010 und letztmals mit rechtskräftiger Verfügung vom 15. November 2011 (Urk. 6/151, Urk. 6/194). Am 20. Mai 2012 ersuchte der Versicherte erneut um Zusprechung einer Hilflosenentschädigung (Urk. 6/195). Zu diesem Gesuch nahm die Abklärungsperson der IV-Stelle am 30. Mai 2012 Stellung (Urk. 6/197). Gestützt darauf stellte die IVStelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 12. Juni 2012 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/199). Dagegen erhob der Versicherte am 19. Juni 2012 unter Beilage eines Zeugnisses seines Augenarztes Dr. med. Y.___ Einwand (Urk. 6/200-201). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens holte die IV-Stelle einen weiteren Bericht von Dr. Y.___ vom 1. Juli 2012 ein (Urk. 6/203). In der Folge wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 15. August 2012 ab (Urk. 6/204 = Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit Eingabe vom 6. September 2012 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung. In der Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2012 (Urk. 5) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit oder der Hilfebedarf seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit oder einen anspruchsbegründenden Hilfebedarf zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:
· Ankleiden, Auskleiden;
· Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
· Essen;
· Körperpflege;
· Verrichtung der Notdurft;
· Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 94
E. 3c, 125 V 297 E. 4a).
1.3 Gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders auf- wendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
1.4 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.1.1 und 6.2; AHI 2000 S. 319 f. E. 2b).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung verneinenden Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer nur in einer alltäglichen Lebensverrichtung eingeschränkt sei, nämlich in derjenigen der Fortbewegung. Die Haushaltsführung übernehme seine Ehefrau gestützt auf die Rollenverteilung und nicht infolge Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers. Psychisch sei er nicht ausser Stande, den Haushalt zu organisieren. Insgesamt sei keine lebenspraktische Begleitung im Umfang von mindestens zwei Stunden pro Woche während mindestens drei Monaten ausgewiesen. Die Gefahr einer Isolation bestehe nicht, da er nicht alleine lebe. Die Sehschwäche erreiche die Werte nicht, bei welchen gemäss Kreisschreiben ausnahmsweise eine Hilflosenentschädigung zuzusprechen wäre und der Gesichtsfeldausfall temporal rechts sei relativ begrenzt und könne teilweise mit dem linken Auge kompensiert werden (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er nebst der Mobilitätsbehinderung stark sehbehindert sei und unter massiven beidseitigen Gesichtsfeldeinschränkungen leide. Für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung sei er auf Begleitung einer Drittperson angewesen. Ebenso um gesellschaftliche Kontakte zu pflegen und eine Isolation zu vermeiden (Urk. 1).
3.
3.1 Zu prüfen ist, ob in der Zeit seit der abweisenden Verfügung vom 15. November 2011 (Urk. 6/194) bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 15. August 2012 (Urk. 2) eine anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist, welche den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung begründet. Die Verfügung vom 15. November 2011 basierte im Wesentlichen auf der Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 23. September 2011 (Urk. 6/191), welche wiederum auf folgenden Berichten beruhte:
3.1.1 Dem Abklärungsbericht betreffend Hilflosenentschädigung vom 17. Mai 2010 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei Zuhilfenahme zumutbarer Hilfsmittel lediglich in der Lebensverrichtung „Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte“ eingeschränkt war. Er gehe nicht mehr alleine ins Freie und könne nur noch am Rollator gehen. Motorrad fahren dürfe er wegen seines Schwindels nicht mehr (Urk. 6/143/3). Die Abklärungspersonen verneinten einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung. Da der Beschwerdeführer gemäss MEDAS-Gutachten vom 26. November 2009 in einer leichten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig sei, sei es ihm auch zuzumuten, verteilt über den Tag leichte Haushaltsarbeiten zu verrichten. Im Übrigen sei er auch früher nie für die Haushaltsführung zuständig gewesen. Essen im Mikrowellengerät aufwärmen und einen Teller vom Tisch abräumen könne er noch selber. Die Finanzen verwalte er, wobei er auch die Zahlungen vorbereite, indem er Einzahlungsscheine ausfülle. Für die Begleitung für ausserhäusliche Verrichtungen sei ein Aufwand von mindestens zwei Stunden pro Woche nicht ausgewiesen. Einkäufe erledige die Ehefrau alleine. Kontakte zu Kollegen habe der Beschwerdeführer schon immer nur spärlich gehabt. Zur Kontaktpflege sei er weiterhin in der Lage, er könne auch selber Arzttermine vereinbaren (Urk. 6/143/4). Zusammengefasst sei er aufgrund seiner Gehbehinderung im Bereich der Fortbewegung und der Pflege gesellschaftlicher Kontakte auf Hilfe angewiesen. Im Bereich der lebenspraktischen Begleitung seien einzig die ausserhäuslichen Begleitungen zu berücksichtigen, bei welchen ein Zeitaufwand von durchschnittlich mindestens zwei Stunden pro Woche nicht ausgewiesen sei (Urk. 6/143/5).
3.1.2 Im Revisionsfragebogen führte der Beschwerdeführer am 7. Mai 2011 aus, sein Gesundheitszustand habe sich seit Februar 2011 insofern verschlechtert, als er neu links ein Augenproblem und eine Einblutung habe und seine Kopfschmerzen zugenommen hätten. Als Einschränkungen gab er an, er benötige Hilfe beim An- und Ausziehen der Schuhe und bei der Körperpflege, zum Beispiel der Füsse. Im Bereich der Fortbewegung und der Pflege gesellschaftlicher Kontakte sei er eingeschränkt, da er sich wegen Sturzgefährdung nur mit dem Rollator fortbewegen könne und nicht überall hin könne (Urk. 6/165).
3.1.3 Dr. med. Z.___, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie (ORL), spezialisiert auf Hals- und Gesichtschirurgie, verneinte in seinem Bericht vom 16. Mai 2011 jegliche Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 6/173/1-3).
3.1.4 Dem Bericht des A.___ vom 24. Mai 2011 ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer benötige beim An- und Auskleiden Hilfe für die Schuhe sowie die Socken, bei der Körperpflege beim Waschen zum Beispiel der Füsse und er brauche eine mit dem Rollator begehbare Dusche mit Sitzgelegenheit. Fortbewegen könne er sich nur noch mit Hilfe des Rollators und bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte sei er eingeschränkt, da er wegen Sturzgefahr kaum noch ohne Begleitung ausser Haus gehen könne. Lebenspraktischer Begleitung bedürfe er im Bereich von Begleitung bei Erledigungen und Kontakten ausserhalb der Wohnung (Urk. 6/169/8-10).
3.1.5 Die Abklärungsperson der IV-Stelle äusserte sich am 23. September 2011 dahingehend, dass die Befunde noch praktisch identisch seien mit den zum Zeitpunkt der Abklärung vom Mai 2010 erhobenen. Für den Umbau der Dusche sowie einen Duschklappsitz habe er bereits im März 2010 eine Kostengutsprache erhalten. Im Übrigen sei ihm die Benützung eines Bade-Sitzbretts auf der Badewanne zumutbar. Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung sei weiterhin nicht ausgewiesen, da der Beschwerdeführer auch früher keine Haushaltsarbeiten verrichtet habe und nicht psychisch krank sei (Urk. 6/191/2).
3.1.6 Entsprechend wurde der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 15. November 2011 verneint, da nach Auffassung der Beschwerdegegnerin weder eine regelmässige, erhebliche Dritthilfe bei mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen noch der Bedarf an dauernder lebenspraktischer Begleitung ausgewiesen waren (Urk. 6/194).
3.2
3.2.1 Bei seiner Neuanmeldung vom 20. Mai 2012 gab der Beschwerdeführer an, er sei im Lebensbereich „Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte“ auf Dritthilfe angewiesen (Urk. 6/195/3). Zudem benötige er dauernd und regelmässig lebenspraktische Begleitung. Um ihm selbständiges Wohnen zu ermöglichen, benötige er Hilfe beim Einkaufen, Kochen, bei der Wäsche sowie beim Putzen. Des Weiteren brauche er für Erledigungen und Kontakte ausser Haus die Begleitung seiner Ehefrau. Ausserdem sei zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt eine regelmässige Anwesenheit einer Drittperson erforderlich (Urk. 6/195/5).
3.2.2 Die Abklärungsperson führte am 30. Mai 2012 aus, der geltend gemachte Bereich „Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte“ sei bereits bei der Abklärung vom Mai 2010 angerechnet worden. Die Voraussetzungen für die Anrechnung von lebenspraktischer Begleitung seien weiterhin nicht erfüllt, da die Haushaltsführung auch im Gesundheitsfall der Ehegattin obliegen würde, da der Beschwerdeführer kognitiv vollumfänglich orientiert sei und da Begleitungen zu Kontakten ausserhalb des Hauses bereits bei der Lebensverrichtung „Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte“ berücksichtigt worden seien (Urk. 6/197/2).
3.2.3 Der Augenarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. Y.___, hielt in seinem Bericht vom 26. März 2012 fest, der Beschwerdeführer leide unter einer massiven beidseitigen Gesichtsfeldeinschränkung, einer Atrophie des Nervus opticus sowie an einer Myopie (Urk. 6/200). Am 1. Juli 2012 machte er dahingehende ergänzende Angaben, dass der korrigierte Visus nicht beidseits weniger als 0,2 betrage, sondern beidseits 0,5. Des Weiteren liege eine Einschränkung des Gesichtsfeldes auf 10 Grad Abstand vom Zentrum vor (Urk. 6/203/1). Dem durch ihn ausgefüllten Fragebogen legte Dr. Y.___ eine Darstellung der Ergebnisse der Gesichtsfeldmessung bei (Urk. 6/203/3-4).
4.
4.1 Indem der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbrachte, nebst seiner Mobilitätsbehinderung sei er stark sehbehindert und leide an massiven beidseitigen Gesichtsfeldeinschränkungen (Urk. 1), und der Beschwerde einen Bericht seines Augenarztes Dr. Y.___ beilegte (Urk. 3/1-3), machte er sinngemäss eine Verschlechterung seines Sehvermögens geltend.
Bei der letzten Beurteilung, welche zur Verneinung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 15. November 2011 geführt hatte, war die IV-Stelle von noch praktisch identischen Befunden im Vergleich zur Abklärung vom Mai 2010 ausgegangen (Urk. 6/191/2). Damals wurde erst die Myopie erwähnt und die Einschränkungen des Sehvermögens fanden keinen ersichtlichen Niederschlag bei der Beurteilung der Hilflosigkeit (Urk. 6/143 in Verbindung mit den Diagnosen im MEDAS-Gutachten vom 26. November 2009, Urk. 6/115/37-38). Dem Bericht von Dr. Y.___ vom 19. Mai 2011 ist zu entnehmen, dass eine hohe Myopie beidseits sowie eine Amblyopie beidseits bestehe, hingegen wurden die massiven Gesichtsfeldeinschränkungen noch nicht erwähnt (Urk. 6/167/1). Entsprechend ist davon auszugehen, dass die von Dr. Y.___ am 26. März 2012 festgehaltenen massiven beidseitigen Gesichtsfeldeinschränkungen (Urk. 6/200) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Veränderung des Gesundheitszustands im Vergleich zur letztmaligen Beurteilung darstellen. Gesichtsfeldeinschränkungen sind insbesondere in Kombination mit der vorhandenen Myopie, Amblyopie und Atrophie des Nervus opticus (Urk. 6/200) sowie mit der Mobilitätseinschränkung, aufgrund welcher der Beschwerdeführer auf einen Rollator angewiesen ist, durchaus geeignet, zu einer Hilflosigkeit zu führen, weshalb angesichts der Veränderung eine neue Beurteilung bezüglich der Hilflosigkeit vorzunehmen ist.
4.2 Gemäss Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV besteht eine Hilflosigkeit leichten Grades, wenn die versicherte Person wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann. Diese Voraussetzungen gelten bei hochgradig Sehschwachen als erfüllt (Kreisschreiben des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH, in der ab 1. Januar 2012 gültig gewesenen Fassung], Rz 8064). Eine hochgradige Sehschwäche ist anzunehmen, wenn ein korrigierter Fernvisus von beidseitig weniger als 0,2 oder wenn beidseitig eine Einschränkung des Gesichtsfeldes auf 10 Grad Abstand vom Zentrum (20 Grad horizontaler Durchmesser) vorliegt (Gesichtsfeldmessung: Goldmann-Permiter Marke III/4). Bestehen gleichzeitig eine Verminderung der Sehschärfe und eine Gesichtsfeldeinschränkung, ohne dass aber die Grenzwerte erreicht werden, so ist eine hochgradige Sehschwäche anzunehmen, wenn sie die gleichen Auswirkungen wie eine Visusverminderung oder Gesichtsfeldeinschränkung vom erwähnten Ausmass haben (ZAK 1982 S. 264). Dies gilt auch bei anderen Beeinträchtigungen des Gesichtsfeldes (KSIH Rz 8065).
Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 132 V 121 E. 4.4). Die obgenannte vom BSV vorgenommene Konkretisierung des Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV in Bezug auf schwer Sehbehinderte erweist sich grundsätzlich als sachlich gerechtfertigt und damit als gesetzes- und verordnungskonform. Eine blinde oder hochgradig sehschwache Person gilt als leicht hilflos, ohne dass im Einzelfall zu prüfen wäre, ob sie nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_310/2009 vom 24. August 2009, E. 10.1 mit Hinweisen).
Beim Beschwerdeführer liegt eine Einschränkung des Gesichtsfeldes auf 10 Grad Abstand vom Zentrum vor (Urk. 6/203/1). Angesichts dessen, dass der Augenarzt Dr. Y.___ massive beidseitige Gesichtsfeldeinschränkungen beschrieb (Urk. 6/200), ist es nicht nachvollziehbar, dass die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung davon ausging, der Gesichtsfeldausfall sei relativ begrenzt und könne mit dem linken Auge (teil-)kompensiert werden (Urk. 2 S. 3). Soweit die IV-Stelle sich dabei auf den Bericht von Dr. Y.___ vom 19. Mai 2011 (nicht wie von der IV-Stelle angegeben 2012; Urk. 6/167) stützte, vermag dies den Bericht von Dr. Y.___ vom 1. Juli 2012 (Urk. 6/203/1-2) nicht in Zweifel zu ziehen, zumal sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers bezüglich der Gesichtsfeldeinschränkungen in der Zwischenzeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verschlechtert hat. Wegen der nun vorliegenden Einschränkung des Gesichtsfeldes auf 10 Grad Abstand vom Zentrum (Urk. 6/203/1) ist dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades zuzusprechen, womit die Beschwerde gutzuheissen ist.
4.3 Der Beschwerdeführer machte im Übrigen nicht geltend, er sei in den fünf alltäglichen Lebensverrichtungen Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege und Verrichten der Notdurft auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen oder er bedürfe einer dauernden persönlichen Überwachung (Urk. 6/195/3-4, Urk. 1); diesbezüglich bestehen auch in den Akten (mit Blick auf die infolge der dem Beschwerdeführer obliegenden Schadenminderungspflicht zu verwendenden Hilfsmittel) keine hinreichenden Anhaltspunkte. Dass er in der Lebensverrichtung Fortbewegung und Kontaktaufnahme auf regelmässige und erhebliche Hilfe angewiesen ist, ist unbestritten. Dies wurde bereits in der Verfügung vom 15. November 2011 anerkannt. Da der Beschwerdeführer somit weiterhin nur in einer der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig und in erheblicher Weise eingeschränkt ist, fällt eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit mittelschweren oder schweren Grades von Vornherein ausser Betracht (vgl. Art. 37 Abs. 1 und 2 IVV).
5. Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 35 Abs. 1 IVV). Gemäss Art. 42 Abs. 4 IVG richtet sich der Anspruchsbeginn nach Vollendung des ersten Lebensjahres nach Artikel 29 Absatz 1 IVG beziehungsweise seit 1. Januar 2008 nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG. Dies hat zur Folge, dass vorbehältlich der Regelung für das erste Lebensjahr ein Anspruch regelmässig nur dann entsteht, wenn der Zustand, aufgrund dessen auf eine Hilflosigkeit geschlossen wird, seit mindestens einem Jahr bestanden hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_745/2012 vom 4. März 2013, E. 6.3).
Die erheblichen beidseitigen Gesichtsfeldeinschränkungen sind seit dem 26. März 2012 ausgewiesen (Urk. 6/200). Demnach besteht frühestens seit März 2013 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Da die angefochtene Verfügung vom 15. August 2012 einen davor liegenden Zeitraum betrifft - massgebend für die Beurteilung im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Zeit bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung - ist trotz Vorliegens einer Hilflosigkeit leichten Grades der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung im März 2012 noch nicht entstanden. Bezogen auf den Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung erweist sich der Entscheid der Beschwerdegegnerin im Ergebnis als richtig, weswegen die Beschwerde abzuweisen ist. Der Beschwerdeführer kann jedoch für die Zeit ab März 2013 erneut um die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung ersuchen.
6. Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigWidmer