Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00883




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Onyetube

Urteil vom 26. September 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser

Kernstrasse 8, Postfach 2122, 8026 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin












Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1959, arbeitete seit 1991 bei der Firma Y.___ als Hilfsarbeiter im Bereich des Einbaus von Bewässerungsanlagen (Urk. 9/10). In der Nacht vom 7. auf den 8. April 1995 traten massive Kopfschmerzen, Erbrechen und ein Kollaps auf. Ärztliche Abklärungen ergaben eine Subarachnoidalblutung bei Ruptur eines Aneurysmas im Bereich der Arteria carotis interna links. Am 9. April 1995 wurde eine Kraniotomie mit Abklippung von zwei Aneurysmen vorgenommen. Seit Mai 1995 litt der Versicherte an zunehmenden heftigen Kopfschmerzen und subjektiv störendem Schwindel gefolgt von alle paar Tage auftretenden absenzenartigen Zuständen von mehreren Minuten Dauer (Urk. 9/15/2). Per 30. September 1995 kündigte die Y.___ das Arbeitsverhältnis (Urk. 9/10/5). Anschliessend war der Versicherte arbeitslos und bezog Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 9/7-9).

1.2    Im April 1996 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte die Gewährung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen, insbesondere Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit und Arbeitsvermittlung (Urk. 9/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Berichte der behandelnden Ärzte (vgl. Urk. 9/1, 9/11, 9/15) und des ehemaligen Arbeitgebers (Urk. 9/10) ein und liess die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten abklären (Urk. 9/20). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/27, 9/33) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 3. April 1997 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 60 % eine einfache halbe Invalidenrente samt Zusatzrente für die Ehefrau und zwei Kinderrenten zu (Urk. 9/39). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 16. August 1999 ab (Urk. 9/74).

1.3    Die im November 1997 (Urk. 9/51) und März 2003 (Urk. 9/79) eingeleiteten amtlichen Revisionen ergaben jeweils einen unveränderten Invaliditätsgrad von 60 % und damit weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (Mitteilung vom 12. November 1999, Urk. 9/77; Mitteilung vom 27. Juni 2003, Urk. 9/84).

1.4    Nach Eingang des Verlaufsberichtes des Z.___, Neurologische Klinik und Poliklinik, vom 1. September 2003 (Urk. 9/85) leitete die IV-Stelle im März 2004 erneut ein amtliches Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 9/86) und tätigte erwerbliche (Urk. 9/87, 9/92) sowie medizinische (Urk. 9/88) Abklärungen. Mit Verfügung vom 25. Mai 2004 sprach sie dem Versicherten bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 60 % gestützt auf die 4. IVG-Revision eine Dreiviertelsrente ab dem 1. Januar 2004 zu (Urk. 9/107).

1.5    Im Zuge der im Juni 2008 eingeleiteten Revision (Urk. 9/124) gab der Versicherte an, zu 40 % bei der A.___ zu arbeiten. In der Folge holte die IV-Stelle einen aktuellen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug vom 4. Juli 2008, Urk. 9/125) sowie den Arbeitgeberbericht der A.___ vom 15. Juli 2008 (Urk. 9/127) ein, zog den Bericht von Dr. med. B.___, Allgemeinmedizin FMH, vom 30. August 2008 (Urk. 9/128) bei und liess den Versicherten durch Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie FMH, zertifizierter Gutachter SIM, begutachten (Gutachten vom 25. Februar 2009, Urk. 9/132). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 9/140, 9/144, 9/161, 9/191, 9/194) reichte der Versicherte die Berichte von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 20. Oktober 2009 (Urk. 9/175) und der E.___ vom 5. Mai 2011 (Urk. 9/203) ein, woraufhin die IV-Stelle die F.___ mit der polydisziplinären Begutachtung des Versicherten beauftragte (Gutachten vom 12. März 2012, Urk. 9/223). Mit Verfügung vom 12. Juli 2012 stellte sie die Dreiviertelsrente des Versicherten per 31. August 2012 ein (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob X.___ am 6. September 2012 Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm weiterhin eine Dreiviertelsrente auszurichten, eventualiter sei das Verfahren an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein unabhängiges medizinisches Gutachten nach den Vorgaben von BGE 137 V 210 einhole, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Mit der dem Beschwerdeführer am 3. Dezember 2012 zugestellten (Urk. 13) Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2012 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 13. November 2012 (Urk. 10) reichte der Beschwerdeführer das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 11) samt Beilagen (Urk. 12/1-14) ein. Mit Verfügung vom 18. März 2013 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen (Urk. 15).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).

1.2    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.5    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).


2.

2.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige Dreiviertelsrente zu Recht per 31. August 2012 aufgehoben hat.

2.2    Die Beschwerdegegnerin erwog zusammengefasst, die Verfügung vom 25. Mai 2004, welcher trotz gegenteiliger Einschätzung des Z.___ ein 60%iger Invaliditätsgrad zugrunde liege, sei zweifellos unrichtig. Gestützt auf das Gutachten des F.___ in Übereinstimmung mit dem Gutachten von Dr. C.___ sowie dem Bericht des Z.___ vom 1. September 2003 sei dem Beschwerdeführer ein volles Pensum in angepasster Tätigkeit zumutbar. Der Einkommensvergleich unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % ergebe nunmehr einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 11 % (Urk. 2 S. 2 ff.).

2.3    Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, als Vergleichsbasis habe die Verfügung vom 3. April 1997 und nicht diejenige vom 25. Mai 2004 zu gelten. Diese sei jedoch nicht zweifellos unrichtig (Urk. 1 S. 4 f.). Dem Gutachten des F.___ sei keine Verbesserung des Gesundheitszustandes seit der ursprünglichen Rentenzusprache zu entnehmen. Es handle sich um eine unzulässige second opinion (Urk. 1 S. 6). Zudem handle es sich beim F.___ um kein unabhängiges Gutachterinstitut (Urk. 1 S. 7). Das Valideneinkommen betrage gestützt auf die Angaben der A.___ Fr. 75‘000.-- (Urk. 1 S. 10).



3.

3.1

3.1.1    Vorab stellt sich die Frage nach der für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades (vgl. Erwägung 1.3) massgeblichen Vergleichsbasis.

3.1.2    Nach Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten sprach die
IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. April 1997 eine unbefristete halbe Invalidenrente zu (Urk. 9/39). Seither ergingen zwei Mitteilungen (Urk. 9/77, 9/84), worin je festgehalten wurde, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben habe. Vor Erlass der Mitteilung vom 12. November 1999 (Urk. 9/77) wurden die Verlaufsberichte von Hausarzt Dr. med. G.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, sowie des Z.___ eingeholt (Urk. 9/60, 9/72). Diese sind indes äusserst knapp ausgefallen und es fehlen weitgehend Befunde, anhand welcher die darin geäusserten Einschätzungen zur Arbeitsunfähigkeit nachvollzogen werden könnten. Mit dem ausgefüllten Revisionsfragebogen machte der Beschwerdeführer am 28. März 2003 geltend, sein Gesundheitszustand sei gleich geblieben (Urk. 9/79). Im daraufhin eingeholten Verlaufsbericht des Z.___ vom 3. Juni 2003, welcher sich auf ausgedehnte neurologische, epileptologische und neuropsychologische Untersuchungen stützte, wurde eine Besserung des Gesundheitszustandes beschrieben (Urk. 9/81). Statt sich damit auseinanderzusetzen und eine rechtskonforme Invaliditätsbemessung vorzunehmen (vgl. Feststellungsblatt vom 23. Juni 2003, in welchem apodiktisch unveränderte Verhältnisse angenommen wurden, Urk. 9/82), wurde dem Versicherten am 27. Juni 2003 mitgeteilt, es bestehe weiterhin Anspruch auf die bisher ausgerichtete Invalidenrente (Urk. 9/84). Die Verfügung vom 25. Mai 2004 erging wiederum gestützt auf die Verlaufsberichte von Dr. G.___ (Urk. 9/88) sowie des Z.___ (Urk. 8/85), welche allerdings erneut nur rudimentäre Angaben zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit beinhalteten. Es ist daher festzuhalten, dass seit der ursprünglichen Rentenzusprache weder die seither ergangenen Mitteilungen noch die Verfügung auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit umfassender medizinischer und/oder erwerblicher Sachverhaltsabklärung basiert. Die Rentenverfügungen vom 5. Februar 2007 (Urk. 9/111), 26. April 2007 (Urk. 9/117), 25. Juni 2008 (Urk. 9/123) und 23. Oktober 2008 (Urk. 9/129) betrafen lediglich die akzessorischen Renten und/oder erfolgten lediglich aufgrund Änderungen alters- und hinterlassenenversicherungsrechtlicher Aspekte der Anspruchsvoraussetzungen. Sie beinhalten daher keine invalidenrechtliche Überprüfung des Invaliditätsgrades.

3.1.3    Zeitlicher Referenzpunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Veränderung bildet somit die Verfügung vom 3. April 1997 (Urk. 9/39). Demgemäss ist zu prüfen, ob sich seit dieser Verfügung bis zum Erlass der Verfügung vom 12. Juli 2012 (Urk. 2) der massgebliche medizinische und/oder wirtschaftliche Sachverhalt in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert hat.

3.2    Im Urteil vom 16. August 1999 (Urk. 9/74, Prozess-Nr. IV.97.00263) hielt das hiesige Gericht zum medizinischen Sachverhalt im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer weiterhin an Kopfschmerzen leide, mit verminderter Konzentration und Belastbarkeit und bisher nicht sicher geklärten rezidivierenden Ausnahmezuständen, die ein Autofahrverbot nach sich zögen. Die Ärzte gingen darin einig, dass die bisher ausgeübte schwere körperliche Hilfsarbeit nicht mehr zuzumuten sei, jedoch eine Restarbeitsfähigkeit von mindestens 50 % in einer leichteren handwerklichen oder industriellen Tätigkeit, bei welcher keine Verletzungsgefahr drohe, bestehe. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf eines Jahres seit Beginn der Wartezeit am 1. April 1996 in einer körperlich leichten handwerklichen oder industriellen Tätigkeit, bei welcher keine Verletzungsgefahr drohe, zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 9/74/5-6). Dass die Rente dem Versicherten - wie dies in der Beschwerde vorgebracht wird (Urk. 1 S. 4) - bloss wegen Schmerzen unklarer Ätiologie ohne organisches Korrelat zugesprochen worden wäre, trifft daher nicht zu.

3.3    Die Verfügung vom 12. Juli 2012 erging gestützt auf das Gutachten des F.___ vom 12. März 2012 (Urk. 9/223). Darin sind als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bezogen auf die letzte Tätigkeit (1) ein Status nach Subarachnoidalblutung 1995 ohne Hinweis für alltagsrelevante persistente organisch neurologische Folgeschädigung und als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) (2) eine nicht authentische kognitive Funktionsstörung, (3) eine diskrete organisch-affektive Störung mit Dysphorie sowie Verdacht auf organisch-dissoziative Bewegungsstörung mit paroxysmalen ticartigen Bewegungen (ICD-10 F06.3, F06.5) sowie (4) eine arterielle Hypertonie festgehalten (Urk. 9/223/25). Hinsichtlich der im April 1995 erlittenen Subarachnoidalblutung mit Status nach linksseitiger Kraniotomie und Klippung zweier Aneurysmata seien vom Beschwerdeführer anhaltende Müdigkeit und rasche Erschöpfung bei Belastung sowie chronische Spannungskopfschmerzen und psychische Folgen geltend gemacht worden. Gemäss Fragebogen für den Arbeitgeber (Gartenbewässerungsanlagenbau) vom 20. Mai 1996 (vgl. Urk. 9/10) sei das Arbeitsverhältnis damals gekündigt worden, da körperlich schwere Arbeiten nicht mehr hätten verrichtet werden können. Gemäss Neurologischer Klinik des Z.___ mit Bericht vom 11. Juli 1996 sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für körperlich nicht anstrengende Arbeiten attestiert worden, woraufhin dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. April 1996 eine halbe Rente gewährt worden sei. Am 1. September 2003 habe die Neurologische Klinik des Z.___ jedoch keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert (vgl. Urk. 9/85). Die Kopfschmerzen hätten sich gebessert. Im Verlaufsbericht vom 13. April 2004 (vgl. Urk. 9/88) habe Dr. G.___ Zweifel formuliert, ob ein 40%iges Einkommen zu erzielen sei. Gemäss Arbeitgeberfragebogen (der A.___ vom 15. Juli 2008, Urk. 9/127) habe der Beschwerdeführer ab dem 1. September 2004 eine leichte Hilfsarbeit im Umfang von 3.5 Stunden pro Tag aufgenommen. Dr. med. B.___, Allgemeinmedizin FMH, habe im Arztbericht vom 30. August 2008 (vgl. Urk. 9/128) weiterhin eine unveränderte 40%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestiert. Kontrastierend zu diesen zuvor fortgesetzt rentenauslösenden Beurteilungen sei Gutachter Dr. C.___ in seinem Gutachten vom 25. Februar 2009 (vgl. Urk. 9/132) hingegen zur Auffassung gelangt, dass keine neurologischen oder neuropsychologischen Defizite mehr bestünden und für leichte Hilfsarbeiten im Baugewerbe aus rein neurologischer Sicht seit dem 1. September 2003 gemäss Z.___ eine uneingeschränkte Belastbarkeit bzw. eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorliege. Lediglich die früher durchgeführten überwiegend schweren Tätigkeiten als Hilfsarbeiter im Gartenbau habe er als nicht mehr zumutbar erachtet. In Synopse - so die Gutachter des F.___ weiter - kämen sie auch unter Einbezug der neuropsychologischen wie auch psychiatrischen Teilgutachten zur gleichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit wie Dr. C.___. Sie wiesen sodann darauf hin, dass alle beteiligten Gutachter Hinweise für nicht authentische Beschwerdepräsentation gewonnen hätten, was auch in der Symptomvalidierung eindeutig zu bestätigen gewesen sei. Somit sahen die Gutachter keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für zumindest leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Gutachtens von Dr. C.___. Diese Einschätzung gelte retrospektiv seit dem 1. September 2003, als die Neurologische Klinik des Z.___ eine uneingeschränkte Belastbarkeit festgestellt habe. Lediglich die früher durchgeführten schweren bis teilweise sehr schweren Hilfsarbeitertätigkeiten im Bewässerungsbau/Gartenbau gälten weiterhin medizinisch-theoretisch durchgehend seit April 1995 als nicht geeignet (Urk. 9/223/26-27).



3.4

3.4.1    Das Gutachten des F.___ basiert auf neurologischen, neuropsychologischen und psychiatrischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und seinem Verhalten hinreichend auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Dem Einwand des Beschwerdeführers, das F.___ wie auch die dort tätigen Ärzte erweckten den Anschein der Befangenheit, habe doch das F.___ dem Bundesgericht nicht mitgeteilt, in welchem Umfange es von den Sozial- und Privatversicherern wirtschaftlich abhängig sei (Urk. 1 S. 8), ist zum einen entgegen zu halten, dass in BGE 123 V 175 die grundsätzliche Unabhängigkeit einer Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) als Institution trotz wirtschaftlicher Abhängigkeit bejaht worden ist, zum andern ist darauf hinzuweisen, dass das F.___ dem Bundesgericht die verlangten Angaben - soweit diese verfügbar waren - geliefert hat, wie aus der nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlichten synoptischen Darstellung der erhobenen Daten hervorgeht (Urteil des Bundesgerichts 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011 E. 1.2.3 [S. 11-34, insb. S. 16, 25, 31]). Konkrete Ausstandsgründe gegen die einzelnen begutachtenden Ärzte trug er nicht vor. Dem Gutachten des F.___ kommt somit grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. Erwägung 1.6).

3.4.2    Aus dem Gutachten des F.___ ergibt sich ein seit der Rentenzusprache vom 3. April 1997 klar verbesserter Gesundheitszustand. So hielten die Gutachter fest, der Gesundheitszustand habe sich sichtlich stark verbessert. Dies sei insbesondere auch im Bericht des Z.___ vom 1. September 2003 dokumentiert worden (Urk. 9/223/33). Diese Einschätzung des F.___ basiert auf detaillierten und umfangreichen neurologischen, neuropsychologischen und psychiatrischen Befunden (vgl. Urk. 9/223/20-22, 9/223/39-41, 9/223/48-49) und stimmt mit der übrigen medizinischen Aktenlage, insbesondere dem Bericht des Z.___ vom 1. September 2003 (Urk. 9/85), welcher sich wiederum auf den detaillierten Verlaufsbericht des Z.___ vom 3. Juni 2003 (Urk. 9/81) stützt, und dem Gutachten von Dr. C.___ vom 25. Februar 2009 (Urk. 9/132) überein. Daran vermögen auch die Beurteilungen von Dr. B.___ vom 30. August 2008 (Urk. 9/128), Dr. D.___ vom 20. Oktober 2009 (Urk. 9/175) und der E.___ vom 5. Mai 2011 (Urk. 9/203) nichts zu ändern. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten sowie behandelnden Ärzten und Ärztinnen der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Entsprechend vermerkte denn auch Gutachter Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie, die Ausführungen von Dr. D.___ vom 20. Oktober 2009 würden einen ebenfalls unauffälligen neurologischen Befund beschreiben. Die Beurteilung von Dr. D.___ bezüglich der Arbeitsfähigkeit mit Einschränkung von 60 % stelle eine dem Beschwerdeführer gegenüber sehr wohlwollende statuserhaltende Einschätzung dar, welche sich nach ihren Befunden aber nicht objektiv organisch begründen lasse. Im klinisch-neurologischen Untersuchungsbefund hätten sich keine alltagsrelevanten Korrelate ergeben und auch in der zusätzlich durchgeführten Neuropsychologie hätten sich hochauffällige Befunde in der Symptomvalidierung ergeben, welche in Übereinstimmung mit ihrer klinischen Beobachtung ebenfalls einer nicht authentischen Symptompräsentation, insbesondere kognitiver Störung, entsprächen (Urk. 9/223/23). Die von Dr. B.___ im Bericht vom 30. August 2008 (Urk. 9/128) attestierte 40%ige Restarbeitsfähigkeit stützt sich auf keinerlei objektive Befunde und bleibt daher nur schon aus diesem Grunde nicht nachvollziehbar. Dem Bericht der E.___ vom 5. Mai 2011 (Urk. 9/203) sind keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit zu entnehmen, jedoch findet sich der Hinweis, dass aufgrund der aktuellen Versicherungssituation aus psychiatrischer Sicht Hinweise dafür bestünden, dass der Beschwerdeführer aus existentiellen Gründen nun nach einer weiteren Begründung für seine Invalidenrente suchen müsse. Eine Behandlungsmotivation sei nicht vorhanden. Der Beschwerdeführer zeige sich ratlos und passiv (Urk. 9/303/2).

3.4.3    Damit kann aufgrund der überzeugenden Feststellungen im Gutachten des F.___ davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 mit Hinweisen) und in Nachachtung des allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht zuzumuten ist, zu 100 % einer seinen Beschwerden angepassten Tätigkeit nachzugehen. Weitere Beweiserhebungen erscheinen daher unnötig (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E. 5.2.2 mit Hinweisen).


4.    Die Beschwerdegegnerin stellte für das Valideneinkommen auf den vor Eintritt des Gesundheitsschadens bei der Y.___ 1996 generierten Lohn von Fr. 53‘300.-- ab, welcher unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung aufgerechnet auf das Jahr 2007 Fr. 60‘761.-- ergab. Diesem stellte sie ein auf den Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik (LSE 2006
TA 1 Ziff. 1-93, Lohn für Hilfsarbeiten) beruhendes und einen Abzug vom Tabellenlohn von 10 % berücksichtigendes Invalideneinkommen von Fr. 54‘130.-- gegenüber, woraus ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 11 % resultierte. Dieses Vorgehen ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, lässt sich doch auch bei Zugrundelegung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Valideneinkommens von Fr. 75‘000.-- (Urk. 1 S. 10) kein rentenbegründender Invaliditätsgrad errechnen.


5.    Obwohl der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Verfügung vom 12. Juli 2012, mit welcher die Beschwerdegegnerin die seit dem 1. April 1996 bezogene halbe Rente, welche ab 1. Januar 2004 auf eine Dreiviertelsrente erhöht worden war, per 31. August 2012 aufgehoben hat, bereits während über 15 Jahren eine Invalidenrente bezogen hat, ist nicht davon auszugehen, dass er nicht selber in der Lage wäre, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selber wieder einzugliedern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.3). So nahm er die Tätigkeit bei der A.___ ohne Unterstützung der Beschwerdegegnerin auf. Diese erfuhr erst anlässlich der im Juni 2008 eingeleiteten Revision von der bereits seit dem 1. September 2004 begonnenen Arbeit im 40%-Pensum (Urk. 9/124). Anhaltspunkte, wonach es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar wäre, sein derzeitiges 40%iges Pensum bei der A.___ auf ein 100%-Pensum zu steigern, sind nicht bekannt. Dr. C.___ erachtete eine Steigerung ohne Vorbehalte als möglich (Urk. 9/132/14) und die Gutachter des F.___ erklärten die Dekonditionierung aufgrund der langjährigen Rente als willentlich überwindbar und damit die Verwertung der 100%igen Arbeitsfähigkeit als zumutbar (Urk. 9/223/31). Damit durfte die Beschwerdegegnerin zu Recht aus der medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit schliessen, ohne vorher beruflich-erwerbliche Massnahmen zu prüfen. Dies umso mehr, als die Begutachtung durch das F.___ eine hoch auffällige Symptomvalidierung ergab und das bewusste Vortäuschen von Symptomen aus neuropsychologischer Sicht nicht ausgeschlossen werden konnte (Urk. 9/223/50).


6.    Da auch der Aufhebungszeitpunkt zu keiner Beanstandung Anlass gibt, hat die Beschwerdegegnerin die Dreiviertelsrente des Beschwerdeführers zu Recht per 31. August 2012 aufgehoben. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.



7.

7.1    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).

    Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind beim Beschwerdeführer erfüllt (Urk. 11, Urk. 12/1-14), weshalb die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren zu bestellen ist.

7.2    Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gestützt auf § 8 in Verbindung mit § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht sowie in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen, wobei ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand nicht ersetzt wird.

7.3    Mit Schreiben vom 5. Dezember 2012 machte Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser Aufwendungen von total 9 Stunden und 10 Minuten sowie Auslagen von Fr. 106.50 geltend (Urk. 14), was angemessen erscheint. Für das Studium der Verfügung des hiesigen Gerichts vom 18. März 2013 (Urk. 15) sind weitere 30 Minuten zu berücksichtigen.

    Bei einem Stundenansatz von Fr. 200.-- und unter Berücksichtigung von Barauslagen von Fr. 106.50 resultiert demnach eine Entschädigung inklusive 8 % Mehrwertsteuer von Fr. 2‘201.60 (9.66 Stunden x Fr. 200.-- = Fr. 1‘932.--; Barauslagen = Fr. 106.50; 8 % Mehrwertsteuer = Fr. 163.10).


8.    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.



9.    Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichtskosten und der Auslagen für die unentgeltliche Vertretung verpflichten (vgl. § 16 Abs. 4 GSVGer).



Das Gericht beschliesst:

    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung     vom 6. September 2012 wird bewilligt und dem Beschwerdeführer wird für das     vorliegende     Verfahren Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser als unentgeltlicher     Rechtsvertreter bestellt.


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Zürich, wird mit Fr. 2'201.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstOnyetube



VC/JO/IKversandt