Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2012.00884
IV.2012.00884

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiber Brühwiler


Urteil vom 30. November 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach X.___ mit Verfügung vom 15. September 2006 (Urk. 10/43) mit Wirkung ab 1. Dezember 2002 eine ganze Invalidenrente zu, welche anlässlich eines von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens (Urk. 10/45) mit Verfügung vom 25. März 2010 (Urk.10/66-67) auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 7. Mai 2010 (Urk. 10/70/3-11) wurde von der Versicherten am 20. August 2010 (Urk. 10/75/3) zurückgezogen.
         Am 7. Februar 2011 meldete die Versicherte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands (Urk. 10/77). Die IV-Stelle holte in der Folge medizinische Berichte (Urk. 10/85, Urk. 10/93) ein.
1.2     Im Hinblick auf die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) unterbreitete die IV-Stelle die Akten am 13. Februar 2012 Dr. med. Y.___, FMH Arbeitsmedizin und FMH Allgemeinmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Gestützt auf deren Stellungnahme vom 17. Februar 2012 (Urk. 10/96/5) stellte die IV-Stelle nach einem persönlichen Gespräch mit der Versicherten (Urk. 10/96/5) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/98-114) die Invalidenrente mit Verfügung vom 24. Juli 2012 auf den ersten Tag des zweiten auf die Zustellung des Entscheids folgenden Monats hin ein (Urk. 10/118 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 24. Juli 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 6. September 2012 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die weitere Ausrichtung der bisherigen Invalidenrente (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 30. Oktober 2012 (Urk. 6) reichte sie einen medizinischen Bericht (Urk. 7) ein.
         Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 8. November 2012 unter Hinweis darauf, dass es sich mit Blick auf die Zusprache der Dreiviertelsrente mit Verfügung vom 25. März 2010 aufgrund von psychischen Einschränkungen der Beschwerdeführerin nicht um einen Fall gemäss den Schlussbestimmungen der Änderungen vom 18. März 2012 der 6. IV-Revision handle, auf Rückweisung der Angelegenheit zwecks Durchführung eines ordentlichen Revisionsverfahrens mit weiteren Abklärungen (Urk. 9 S. 2). Gegen dieses Vorgehen erhob die Beschwerdeführerin am 15. November 2012 (Urk. 13) keine grundsätzlichen Einwände, wies aber darauf hin, dass die Rückweisung nicht zur Folge haben könne, dass ihr keine Leistungen mehr ausgerichtet werden, da sie nicht die Folgen der mangelhaften Untersuchung durch die Beschwerdegegnerin zu tragen habe (S. 2).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene IVG-Revision hat zum Ziel, die Invali-denversicherung (IV) zu sanieren. Dabei steht der Eingliederungsgedanke im Zentrum. Insbesondere durch sogenannte „eingliederungsorientierte Rentenrevisionen“ sollen laufende Renten erheblich reduziert oder gar aufgehoben werden können, indem systematisch überprüft wird, ob bei den Rentenbezügerinnen und -bezügern Potential zur Wiedereingliederung vorhanden ist (Thomas Gächter/Eva Siki, Sparen um jeden Preis?, in: Jusletter 29. November 2010, S. 2).
1.2     Gemäss Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 wer-den Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.
         Mithin finden auf diese IV-Rentnerinnen und -rentner nicht die geplanten Bestimmungen über die eingliederungsorientierte Rentenrevision Anwendung, die mit flankierenden und begleitenden Massnahmen abgerundet werden. Vielmehr sind die Rentenansprüche, die etwa gestützt auf die Diagnose eines organisch nicht erklärbaren Schmerzzustandes gesprochen wurden, zu überprüfen und unter dem Gesichtspunkt der seit BGE 130 V 352 verschärften Praxis neu zu beurteilen (Gächter/Siki, a.a.O., S. 2).
1.3     Nach Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begeh-ren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).
         In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fest, dass die IV-Stellen, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen beschaffen und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beiziehen können.
1.4     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Vernehmlassung vom 8. November 2012 den Antrag auf Rückweisung zu weiteren Sachverhaltsabklärungen (Urk. 9 S. 2).
2.2     Nachdem der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen mit der Akten- und Rechtslage in Einklang steht und sich auch die Beschwerdeführerin nicht grundsätzlich gegen eine Rückweisung stellte ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. Juli 2012 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme eines ordentlichen Rentenrevisionsverfahrens mit entsprechenden Abklärungen und zu einem neuen Entscheid zurückzuweisen ist.
2.3     Festzuhalten ist mit Blick auf die weitere Ausrichtung der Rente, dass die Beschwerdegegnerin mit dem Erlass der angefochtenen Verfügung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen hat (Urk. 2 S. 2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dauert - unter Vorbehalt einer allfällig missbräuchlichen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes durch die Verwaltung - der mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung an (BGE 129 V 370, Urteil des Bundesgerichts vom 20. Dezember 2010 8C_528/2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
         Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin gemäss eigenen Angaben zu Unrecht gestützt auf lit. a der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen die Rente eingestellt. Erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie die Frage der Veränderung des Gesundheitszustandes aufgeworfen, ohne dass diesbezügliche Abklärungen getätigt worden wären.
         Unter diesen Umständen geht es nicht an, die Wirkung der Renteneinstellung bereits mit dem Erlass des hier strittigen Entscheids eintreten zu lassen. Denn der Beschwerdegegnerin ist es beim üblichen Ablauf des Revisionsverfahrens verwehrt, bereits mit dessen Eröffnung die Rente einzustellen. Nichts anderes hat hier zu gelten.
         Es rechtfertigt sich daher, die Beschwerdegegnerin anzuweisen, während des anschliessenden Revisionsverfahrens die bisherige Rente weiterhin auszurichten.

3.
3.1     Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 400.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
3.2     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
         Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
         Das Sozialversicherungsgericht wendet bei anwaltlicher Vertretung einen Stundenansatz von Fr. 200.-- zuzüglich Mehrwertsteuer an (Georg Wilhelm, in: Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 2009, § 34 Rz. 11).
3.3     Der von Rechtsanwalt Markus Bischoff mit Eingabe vom 15. November 2012 geltend gemachte Aufwand von 495 Minuten und Fr. 108.60 Barauslagen (Urk. 14) erscheint der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen. Bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist der Beschwerdeführerin eine Entschädigung im Gesamtbetrag von Fr. 1‘900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. Juli 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese unter Weiterausrichtung der bisherigen Dreiviertelsrente die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Bischoff
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Zustellung einer Kopie von Urk. 13
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Pensionskasse der Stadt Zürich
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).