Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.00886 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Disler
Urteil vom 4. Februar 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi
Advokaturbüros Metzger Wüst Blöchlinger Figi
Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Valitas Sammelstiftung BVG
Wengistrasse 1, Postfach, 8026 Zürich
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1960, ist gelernte Damenschneiderin (Urk. 9/1/20). Vom 1. August 2000 bis 31. Oktober 2007 arbeitete sie als Disponentin bei der Y.___ AG (Urk. 9/9 Ziff. 2.1, Ziff. 2.7). Am 21. September 2006 erlitt die Versicherte einen Unfall (Urk. 9/7/77). Am 27. August 2008 meldete sie sich wegen einer Beeinträchtigung der linken Hand bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an (Urk. 9/2 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürichs, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 9/13, Urk. 9/14/1-19), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/9) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 9/8) ein und zog Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 9/7, Urk. 9/15, Urk. 9/24, Urk. 9/34). Sodann führte sie berufliche Abklärungen durch (vgl. Urk. 9/11) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/22, Urk. 9/25) mit Verfügung vom 13. Mai 2009 (Urk. 9/30) einen Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Mit Verfügung vom 12. Dezember 2009 (Urk. 9/34/5-6) sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) der Versicherten eine Entschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 5 % zu.
Mit Vorbescheid vom 14. September 2010 (Urk. 9/39) stellte die IV-Stelle die Zusprache einer vom 1. September 2007 bis 30. November 2008 befristeten ganzen Rente und einer vom 1. Dezember 2008 bis 31. März 2009 befristeten halben Rente in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 5. Oktober 2010 (Urk. 9/41) Einwand und ergänzte diesen am 10. November 2010 (Urk. 9/45). Die IV-Stelle holte daraufhin weitere Arztberichte (Urk. 9/48, Urk. 9/52, Urk. 9/55) ein und zog weitere Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 9/60). Mit Verfügung vom 13. Juli 2012 sprach die IV-Stelle der Versicherten eine vom 1. September 2007 bis 30. November 2008 befristete ganze Rente und eine vom 1. Dezember 2008 bis 31. März 2009 befristete halbe Rente zu (Urk. 9/72 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 13. Juli 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 6. September 2012 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte deren Aufhebung und die Zusprache einer Rente auch nach dem 1. April 2009 (S. 2 Ziff. 1-2). Eventuell sei ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen (S. 2 Ziff. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2012 (Urk. 8) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 16. November 2012 (Urk. 10) wurde die Valitas Sammelstiftung BVG zum Verfahren beigeladen. Die Beigeladene liess sich innert Frist nicht vernehmen, was der Beschwerdeführerin zusammen mit der Beschwerdeantwort am 21. Januar 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.5 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hiezu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).
1.6 Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29bis IVV ist sinngemäss anwendbar.
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2, Verfügungsteil 2) davon aus, die Beschwerdeführerin sei vom 20. September 2006 bis zum Ablauf des Wartejahres im September 2007 vollständig in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt gewesen (S. 1 unten). Ab Mitte August 2008 sei sie in der optimal behinderungsangepassten angestammten Tätigkeit als Disponentin wieder zu 50 % arbeitsfähig gewesen, weshalb sie ab 1. Dezember 2008 Anspruch auf eine halbe Rente habe. Ab Januar 2009 sei wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Im Anschluss an die Handoperation vom 14. Juli 2010 sei keine relevante, mindestens drei Monate anhaltende Einschränkung ausgewiesen. Ab 14. Oktober 2010 bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 75 % auch in der angestammten Tätigkeit. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 75 % (richtig: 25 % [S. 2 f., Urk. 8]).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass sich ihr Gesundheitszustand nicht verbessert habe. Die Gesundheitssituation verbunden mit den Schmerzen und den sich immer mehr abzeichnenden Problemen mit dem Arbeitgeber hätten die psycho-soziale Gesamtsituation erheblich aggraviert. Zudem sei eine Exazerbation der bekannten Migräne und der Colitis ulcerosa sowie der Major Depression erfolgt (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5.9). Sie könne wegen den ausgewiesenen massiven Einschränkungen an beiden Händen nicht mehr zeichnen und deshalb ihre angestammte Tätigkeit als Modedesignerin und Warenmanagerin nicht mehr ausüben (S. 6 Ziff. 5.14). Nach ärztlicher Einschätzung sei sie als Controllerin und Arbeitsdisponentin Flugsicherung, wo sie nun tätig sei, nur noch zu 75 % arbeitsfähig, wobei eine Leistungsfähigkeit von 50 % bestehe (S. 8). Gemäss dem aktuellen Arztbericht sei sie auf unbestimmte Zeit zu keiner manuellen Tätigkeit mehr fähig (S. 9 Ziff. 5.24). Die angefochtene Verfügung berücksichtige nur die Unfallleiden und nicht auch die krankheitsbedingten Leiden (S. 10 Ziff. 5.26).
Die Beschwerdeführerin brachte weiter vor, sie habe vor September 2010 unter Ausschöpfung ihrer Resterwerbsfähigkeit noch ein Einkommen zwischen zirka Fr. 2‘700.-- bis Fr. 3‘700.-- pro Monat oder Fr. 35‘477.-- pro Jahr erwirtschaften können (S. 11 Ziff. 6.3). Beim Einkommensvergleich per 14. Oktober 2010 sei einem Valideneinkommen von Fr. 91‘866.55 dieses Invalideneinkommen von Fr. 35‘477.-- gegenüber zu stellen, was einen Invaliditätsgrad von 61 % ergebe (S. 11 Ziff. 6.4). Im Februar 2011 sei sie zur Gruppenleiterin Flugsicherung befördert worden. Diese Stelle sei ideal, da sie praktisch keine manuellen Arbeiten mehr verrichten müsse. Dadurch habe sie unter Ausschöpfung ihrer Resterwerbsfähigkeit von zirka 75 % das Einkommen auf Fr. 50‘433.-- steigern können (S. 11 Ziff. 6.5). Damit ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 46 % (S. 11 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin und damit zusammenhängend die Frage, ob der Beschwerdeführerin über den Zeitpunkt vom 31. März 2009 hinaus ein Rentenanspruch zusteht.
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Chirurgie, stellte mit Bericht vom 5. Dezember 2007 (Urk. 9/7/28-29) folgende Diagnosen (S. 1):
- Schnittverletzung Dig. III links mit Durchtrennung des N. dig. Ulnar
- CRPS-I der Hand links ab Oktober 2006
- Ausweitung auf Epikondylitis humero-radialis und subacromiales Impingementsyndrom ab Januar 2007
Am 20. September 2006 habe die Beschwerdeführerin eine Schnittverletzung am linken Finger erlitten, welche operiert worden sei. In der Folge sei die diagnostizierte Ausweitung eingetreten. Familiäre Krankheits- und Todesfälle sowie Führungsprobleme beim Arbeitgeber hätten die psychosoziale Gesamtsituation ab März 2007 erheblich verstärkt. Die bekannte Migräne, Colitis ulcerosa und die Major Depression seien exazerbiert. Ab Mai 2007 habe der Arbeitgeber auf eine teilweise Wiederaufnahme der Arbeit gedrängt. Seit 20. September 2009 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Es sei ein Arbeitsversuch mit zweimal wöchentlich zwei Stunden Hilfsarbeiten erfolgt, was die langsamen Besserungsfortschritte des CRPS-I nahezu zum Stillstand bringe (S. 1). Per Ende Oktober 2007 sei der Beschwerdeführerin gekündigt worden, was als schwere narzisstische Kränkung erlebt worden sei und die Symptome verstärkt habe. Die anhaltende Major Depression habe sich infolge der Stellenlosigkeit vertieft und habe zur psychotherapeutischen Behandlung geführt (S. 2).
3.2 Dr. med. A.___, Fachärztin für Innere Medizin FMH, nannte in ihrem Bericht vom 7. Mai 2008 (Urk. 9/13) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Sudeck’sche Dystrophie linke Hand nach Handoperation wegen Schnittverletzung, seit 21. September 2006
- Status nach verschiedenen Schnittverletzungen Hände beideits (1978, 2006), Status nach Ganglionoperation rechts 1986, Status nach Handoperation rechts
- rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom, etwa seit September 2007
Ferner nannte sie als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2):
- Colitis ulcerosa
- Status nach Lendenwirbelkörper-Fraktur
- Endometriose
Dr. A.___ führte aus, sie könne keine Angaben zur Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin machen. Der behandelnde Handchirurg, Dr. Z.___, habe die Beschwerdeführerin seit September 2006 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Ziff. 2). Sie habe die Beschwerdeführerin nur in zwei Konsultationen, am 18. Dezember und 24. Dezember 2007, behandelt (Ziff. 3.1). In diesen beiden Konsultationen sei es darum gegangen, abzuklären, ob eine ambulante Psychotherapie möglich sei (Ziff. 3.7).
3.3 Dr. Z.___ nannte in seinem Bericht vom 25. Mai 2008 (Urk. 9/14/1-6) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- chronische Handgelenksschmerzen beidseits sei 1980
- komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS-I) links nach Schnittverletzung Dig. III
- Migraine accompagnée seit Mai 2007
Ferner nannte er als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2):
- Endometriose
- Status nach Läsion des Diskus triangularis (TFCC) mit postoperativem CRPS-I
- Colitis ulcerosa
- Chondropathia patellae beidseits
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Modeeinkäuferin und Disponentin sei die Beschwerdeführerin seit 21. September 2006 zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 2). Es bestünden Beugedefizite der DIP-Gelenke III-IV links und des PIP-Gelenks Dig. III links, ein wechselndes Weichteilödem der ganzen linken Hand, eine palmare Hyperhidrose, eine Major Depression und eine Somatisierungsstörung (Ziff. 3.5). Ab Januar 2008 sei die bisherige Tätigkeit im Umfang von 10 Stunden pro Woche steigernd und eine angepassten Tätigkeit im Umfang von 40 Stunden pro Woche zumutbar (Ziff. 5.2).
3.4 Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, führte mit Bericht vom 29. Juli 2008 (Urk. 9/15/8-12) aus, die Beschwerdeführerin sei linksdominant umgeschult (S. 3). Klinisch liege eine deutlich gesteigerte Kraft vor. Die Beschwerdeführerin erreiche heute Werte um 5 kg gegenüber der letzten Untersuchung, bei der sie nur Werte um 1 kg habe erreichen können. Auf der gesunden Seite habe sie ebenfalls die Werte verdoppelt. Wesentliche Residuen des CRPS seien heute nicht mehr zu finden. Auf der ulnarseitigen Mittel- und Endphalanx zeige sich noch eine diskrete Dysästhesie und Hyperpathie. Die Beweglichkeit sei ebenfalls etwas besser. Die Handgelenksreflexion habe deutlich gesteigert werden können. Während des Gesprächs gestikulierte die Beschwerdeführerin mit beiden Händen seitengleich und hierbei habe er keine wesentlichen Bewegungseinschränkungen feststellen können. Insgesamt zeige sich seit der letzten kreisärztlichen Untersuchung eine deutliche Besserung, vor allem der Handkraft. Die Beschwerdeführerin betreue ihren Vater in der Freizeit und mache eine Ausbildung im Rahmen der traditionellen chinesischen Medizin. Insofern sollte der Beschwerdeführerin eine leichte Tätigkeit (vornehmlich administrativ) zugemutet werden können. Während der Einarbeitung sei anfänglich ein halbtägiger Einsatz vorzuziehen (S. 4 unten).
Mit Bericht vom 17. Dezember 2008 (Urk. 9/24/4-8) diagnostizierte Dr. B.___ eine Schnittverletzung Dig. III ulnar Höhe PIP links (dominant) mit und bei Status nach CRPS (S. 4 unten).
Er führte aus, die Beschwerdeführerin habe hauptsächlich über ihre allgemeinen Beschwerden gesprochen. Erst nach detailliertem Nachfragen habe sie die Beschwerden an der linken Hand erwähnt; die Schmerzen seien undulierend. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, die Schmerzen seien teilweise am ganzen Körper gleich. Subjektiv mache sie keine Fortschritte und die gesamte Situation belaste sie (S. 5 oben).
Klinisch zeige sich weitgehend ein unveränderter Befund. Wesentliche Residuen eines CRPS lägen nicht mehr vor. Die Beweglichkeit im Dig. III sei weiterhin leicht eingeschränkt und über dem ulnaren DIP Dig. III sei ein diskretes Tinelphänomen zu finden. Insgesamt habe sich seit der letzten kreisärztlichen Untersuchung die Situation an der linken Hand nicht wesentlich geändert. Aufgrund des aktuellen klinischen Befundes sei eine vornehmlich administrative Tätigkeit vollschichtig zumutbar. Die Beschwerden, welche die Beschwerdeführerin beklage, seien multifunktionell und nicht nur spezifisch auf die Schnittverletzung und den Status nach CRPS zurück zu führen. Die Arbeitszeit könne schrittweise gesteigert werden, so dass bis März/April 2009 ein vollschichtiger administrativer Einsatz möglich sein sollte (S. 5).
3.5 Dr. B.___ diagnostizierte mit Bericht vom 26. Juni 2009 (Urk. 9/34/23-26) eine Schnittverletzung Dig. III ulnar Höhe PIP link (dominant) mit und bei Status nach CRPS sowie einen Verdacht auf ein Narbenneurom PIP palmoulnar, differentialdiagnostisch (DD) ein Granulom (S. 4 oben).
Die Beschwerdeführerin beklage sich über zunehmende Beschwerden seit sie die Arbeit auf dem Flugplatz aufgenommen habe; die Belastung sei bei einem Teilzeiteinsatz erheblich (S. 4 oben). Klinisch seien keine wesentlichen CRPS-Residuen zu finden. Die bereits vorhandenen Knötchen auf der Höhe der Narbe am PIP Dig. III palmoulnar seien im Vergleich zu der Voruntersuchung deutlich grösser geworden. Aufgrund der Schnittverletzung und dem nun grösser werdenden Knötchen stelle sich der Verdacht auf ein Neurom bei fraglichem Tinel-Phänomen und einer Dysästhesie distal der Narbe, im Innervationsgebiet des palmoulnaren Nervenastes. Der Beschwerdeführerin sei aufgrund des aktuellen klinischen Befundes eine vornehmlich administrative Arbeit vollschichtig zumutbar. Die aktuell durchgeführte Tätigkeit am Flugplatz sei als eher ungeeignet zu beurteilen (S. 4).
3.6 Im Bericht über die Handoperation vom 14. Juli 2010 (Urk. 9/44) nannte Dr. Z.___ folgende Diagnose:
- Entrapment und epineurale Narbe R. digitalis III ulnar links; chronische Handgelenksynovialitis bei degenerativer TFCC-Läsion und dorsales Handgelenksganglion links
Es bestünden langjährige beidseitige Handgelenksschmerzen. Im Anschluss an die Nachversorgung sei die Ergotherapie fortzuführen (S. 2 unten).
3.7 Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, führte mit Schreiben vom 25. Januar 2011 (Urk. 9/48/5) aus, er behandle die Beschwerdeführerin bereits seit 1989. Im Jahr 1998 sei die Diagnose einer Colitis ulcerosa gestellt worden, die rezidivfrei geblieben sei. Kleinere Schübe hätten mit Medikamenten unter Kontrolle gebracht werden können. Im Herbst 2010 sei ein zunehmender Schub verzeichnet worden, welcher hochdosiert behandelt worden und allmählich am Abklingen sei. Während dieses Schubes sei es vom 30. September bis 12. Oktober 2010 zu einem Arbeitsausfall von 100 % gekommen und seit 13. Oktober 2010 habe ein Arbeitsausfall von 25 % bestanden. Die Beschwerdeführerin sei seit Jahresbeginn wieder vollständig arbeitsfähig.
3.8 Dr. Z.___ nannte in einem undatierten Bericht vom Frühling 2011 (Urk. 9/55, vgl. Urk. 9/53) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Schnittverletzung Grundphalanx Dig. III links mit Durchtrennung des Nervus digitalis ulnar links
- CRPS-I und Causalgie bei narbigem Entrapment des Nervus digitalis III ulnar
- degenerative TFCC-Läsion mit chronischer Synovialitis und symptomatischem dorsalem Handgelenksganglion links
Ferner nannte er als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- Migräne
- Endometriose
- chronische Handgelenkschmerzen beidseits
- Colitis ulcerosa
Die Beschwerdeführerin habe sich vom 14. Juli bis 16. Juli 2010 zur stationären Behandlung im Spital D.___ aufgehalten (Ziff. 1.3). Am 14. Juli 2010 seien die von der SUVA schon Ende 2009 geforderte Neurolyse, die Ganglionexstirpation und das TFCC-Débridement mit Teilsynovialektomie ausgeführt worden. Nicht unerwartet sei anschliessend das CRPS-I erneut exazerbiert und habe trotz fortgesetzter Therapie kaum noch relevante Beschwerderegression gezeigt. Erstmals sei die Beschwielung des Fingers und der gesamten linken Hand gegenüber präoperativ vermindert. Die Beschwerdeführerin habe kalte Finger ohne Abblassen. Palpatorisch könne ein erneutes narbiges Entrapment in der verdickten Narbe nicht ausgeschlossen werden (Ziff. 1.4). In ihrer Tätigkeit als Controllerin und Disponentin am Flughafen E.___ sei die Beschwerdeführerin vom 14. Juli bis 31. Juli 2010 zu 100 %, vom 1. August bis 29. September 2010 zu 25 %, vom 30. September bis 13. Oktober 2010 wieder zu 100 % und seit 14. Oktober 2010 wieder zu 25 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei aufgrund der stark schmerzeingeschränkten und vermindert muskulär krafteingeschränkten Gebrauchsfähigkeit der linken Hand eingeschränkt. Diese Einschränkung wirke sich dergestalt aus, dass kraftbedingte, aber auch kraftlose, lang anhaltende repetitive Handarbeiten nicht möglich seien. Bei der 75%igen Arbeitsfähigkeit bestehe seitens des Handgebrauchs links eine Leistungsminderung von 50 %. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei mit niedrigem Belastungsgrad der Hand über einen halben bis dreiviertel Tage denkbar (Ziff. 1.7).
3.9 Am 31. Mai 2011 erstattete Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, Regionalärztlicher Dienst (RAD), seine Stellungnahme (Urk. 9/63/3) und führte aus, dass die Arztberichte plausibel seien. Es sei demnach durch die erneute Handoperation am 14. Juli 2010 und der anschliessenden Exazerbation des CRPS-I und der Colitis zu einer vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen. Seit 14. Oktober 2010 bestehe jedoch in der bisherigen Tätigkeit wieder eine Rest-Arbeitsfähigkeit von 75 %.
3.10 Dr. Z.___ nannte in seinem am 15. August 2012 zuhanden des Rechtvertreters der Beschwerdeführerin erstatteten Bericht (Urk. 3/4) folgende Diagnosen (S. 1):
- chronische Algodystrophie (Sudeck) Stadium IV Dig. III-V links bei Linksdominanz nach:
- Schnittverletzung mit Durchtrennung eines Fingerastes am Mittelfinger links
- primäre Nervennaht Dig. III links 20. September 2006
- Neurolyse bei narbigem Entrapment und teilweise Neurombildung mit Causalgie 14. Juli 2010
- wiederholte Algodystrophie-Verläufe nach chirurgischer Sanierung einer TFCC-Schädigung mit Entwicklung eines Handgelenkganglions rechts 1995 und links 2010
- mittelschwere bis schwere depressive Störung mit somatoformer Komponente und adaptive Störung
- mittelschwer aktive Colitis ulcerosa mit Begleitarthritiden, unter anderem der Handgelenke, unter wechselnder Therapie
- floride Migraine
- teils degenerative, teils posttraumatische Spondylosen und Spondylarthrosen nach thoraco-lumbalem M. Scheuermann und Wirbelkörper-Impressionsfraktur
Die Beschwerdeführerin sei seit der am 20. September 2006 erlittenen Schnittverletzung am linken Mittelfinger mit Nervendurchtrennung und trotz erfolgter Nervennaht am Verletzungstag und einer mikroskopischen Nervenbefreiung am 14. Juli 2010 wegen chronischer und stark beeinträchtigender Schmerzen auf unbestimmte Zeit zu keiner manuellen Tätigkeit fähig. Dies gelte nicht nur für grobmotorische Tätigkeiten, sondern besonders auch für repetitive Belastungen durch sogenannte Low impact-Belastungen, wie die PC-Arbeit (S. 1 Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin könne ihre angestammte Tätigkeit als Warenmanagerin seit 20. September 2006 und auf unbestimmte Zeit nicht mehr ausführen, auch nicht an einer anderen Arbeitsstelle (S. 1 Ziff. 1 und 2).
4.
4.1 Aufgrund der medizinischen Akten ist ausgewiesen und im Übrigen unbestritten, dass die Beschwerdeführerin infolge der am 20. September 2006 erlittenen Handverletzung zunächst vollständig arbeitsunfähig war. Handchirurg Dr. Z.___ ging sodann ab Januar 2008 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus (vgl. Urk. 9/14/6 Ziff. 5.2). Dies steht in Übereinstimmung mit dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2008 auf eigene Kosten eine Umschulung im Bereich Traditionelle Chinesische Medizin beginnen konnte (vgl. Urk. 9/31/1). Auch Kreisarzt Dr. B.___ erachtete mit Bericht vom 29. Juli 2008 eine leichte, vornehmlich administrative Tätigkeit als zumutbar, wobei während der Einarbeitungszeit anfänglich ein halbtägiger Einsatz vorzuziehen sei (vgl. vorstehend E. 3.4). Im Dezember 2008 erachtete Dr. B.___ eine vollschichtige administrative Tätigkeit als zumutbar und ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin dies mit schrittweiser Steigerung bis März/April 2009 erreichen könne (vgl. vorstehend E. 3.4). Dementsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % ab Mitte August 2008 ausging.
4.2 Im weiteren Verlauf wurden weitere medizinische Abklärungen dokumentiert, ohne dass eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. So wurde am 29. Juli 2009 eine bildgebende Untersuchung veranlasst (vgl. Urk. 9/34/12; Urk. 9/34/17-19), nachdem Dr. B.___ im Juni 2009 den Verdacht auf ein Neurom und eine Dysästhesie der Narbe geäussert hatte (vgl. vorstehend E. 3.5). Am 23. Juli 2009 empfahl Dr. B.___ die handchirurgische Evaluation einer operativen Narbenrevision und die Vorlage an Dr. Z.___ (vgl. Urk. 9/34/14). Zu diesem Zeitpunkt ging Dr. B.___ jedoch nach Lage der Akten weiterhin von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus. Dass Dr. B.___ die damalige Tätigkeit der Beschwerdeführerin in der Flugsicherung, wo sie offenbar mit Gewichten hantieren musste (vgl. Urk. 9/34/25), als eher ungeeignet erachtete (vgl. vorstehend E. 3.5), reicht zur Annahme einer tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit nicht aus. Somit ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % ab Januar 2009 ausging.
4.3 In der Folge trat jedoch eine Verschlechterung ein. Am 14. Juli 2010 wurde die Beschwerdeführerin an der Hand operiert, was gemäss Dr. Z.___ nicht unerwartet zu einer anschliessenden Exazerbation des CRPS-I geführt habe. Trotz fortgesetzter Therapie sei kaum mehr ein Beschwerderückgang möglich. Ein erneutes narbiges Entrapment in der verdickten Narbe könne nicht ausgeschlossen werden. In ihrer Tätigkeit als Controllerin und Disponentin am Flughafen sei die Beschwerdeführerin ab Oktober 2010 zu 25 % arbeitsunfähig (vgl. vorstehend E. 3.8 und 3.10). Diese Einschätzung wurde nachvollziehbar und schlüssig begründet, weshalb darauf abzustellen ist: Dr. Z.___ legte dar, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der stark schmerzeingeschränkten und vermindert muskulär krafteingeschränkten Gebrauchsfähigkeit der linken Hand beeinträchtigt ist. Die Einschränkung wirke sich dergestalt aus, dass kraftbedingte, aber auch kraftlose, lang anhaltende repetitive Handarbeiten nicht möglich seien (vgl. vorstehend E. 3.8). Dies gelte auch für die repetitive Belastung durch die Arbeit am Computer (vgl. vorstehend E. 3.10). Soweit Dr. Z.___ jedoch eine zusätzliche Leistungsminderung von 50 % postulierte, kann dies nicht zur Einschätzung der 75%igen Restarbeitsfähigkeit addiert werden, da der Beeinträchtigung schon mit der Teilarbeitsfähigkeit Rechnung getragen wurde.
4.4 In psychiatrischer Hinsicht ist keine Diagnose ersichtlich, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtigen würde. Die durch Dr. A.___ diagnostizierte rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom (vorstehend E. 3.2) wurde nicht durch weitere Befunde untermauert, zudem konnte Dr. A.___ keine medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abgeben, sondern verwies stattdessen auf die Beurteilung von Dr. Z.___ als behandelnden Chirurgen. Die Beschwerdeführerin hat Dr. A.___ zudem lediglich am 18. Dezember und 24. Dezember 2007 für zwei Konsultationen aufgesucht. Den Akten ist zu entnehmen, dass seit diesem Zeitpunkt keine weitere psychologische Behandlung mehr stattgefunden hat, was darauf hindeutet, dass der Leidensdruck von der Beschwerdeführerin als eher klein empfunden wurde.
Was sodann die weiteren Diagnosen (Colitis ulcerosa und weitere somatische Beeinträchtigungen) angeht, so wurden diese von den beteiligten Ärzten und auch von Dr. Z.___ als nicht massgeblich arbeitsfähigkeitsrelevant beurteilt (vgl. vorstehend E. 3.2, 3.7, 3.10).
4.5 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin ab Mitte August 2008 zu 50 % und ab Januar 2009 wieder zu 100 % arbeitsfähig war. Ab Oktober 2010 trat jedoch erneut eine Verschlechterung ein; es bestand eine Restarbeitsfähigkeit von 75 %. Dies ist ab 1. Januar 2011 zu berücksichtigen (Art. 88a Abs. 2 IVV).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin stellte unter Berücksichtigung der seit 14. Oktober 2010 vorliegenden Arbeitsunfähigkeit von 25 % einem Valideneinkommen von Fr. 91'866.55 ein Invalideneinkommen von Fr. 68'899.90 gegenüber und ermittelte einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 25 % (S. 3 oben).
5.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin ermittelte gestützt auf das letztmals vor Eintritt des Gesundheitsschadens bei der Firma Y.___ AG erzielte Einkommen ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 91‘867.-- (vgl. Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 3). Dies ist nicht zu beanstanden und im Übrigen unbestritten (vgl. Urk. 1 S. 11). Für das Jahr 2011 ergibt sich unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1 % (Die Volkswirtschaft 12-2013, S. 91, Tabelle B10.2) ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 92‘786.-- (Fr. 91‘867.-- x 1.01).
5.4 Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdegegnerin jedoch hinsichtlich der Berechnung des hypothetischen Invalideneinkommens, da sie einen Prozentvergleich zum früher bei der Y.___ AG erzielten Einkommen vornahm (vgl. Urk. 9/63/5). Die Beschwerdeführerin hat jedoch diese Stelle seit November 2007 nicht mehr inne. Rechtsprechungsgemäss ist für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).
5.5 Die Beschwerdeführerin war gemäss IK-Auszug von Januar bis Dezember 2010 bei der G.___ in der Flugsicherung tätig und erzielte ein Einkommen von insgesamt Fr. 35‘477.-- (vgl. Urk. 3/5). Diese Tätigkeit war nach ärztlicher Einschätzung eher ungeeignet und es wäre ihr eine behinderungsangepasste Arbeit in einem vollen Pensum zumutbar gewesen (vgl. vorstehend E. 4.2). Auch die Beschwerdeführerin selbst hielt fest, dass sie diese Stelle wahrscheinlich nicht angenommen hätte, wenn sie vom Arbeitsinhalt Kenntnis gehabt hätte (vgl. Urk. 9/34/25 oben). Dieses Einkommen ist deshalb nicht zu berücksichtigen.
Ab Februar 2011 wurde die Beschwerdeführerin bei der G.___ zur Gruppenleiterin befördert und leistet dort nach Angaben der Arbeitgeberin ausgezeichnete Arbeit (vgl. Urk. 9/61). Sie erzielte 2011 ein Jahreseinkommen von Fr. 50‘433.-- (vgl. Urk. 3/5). Es ist davon auszugehen, dass es sich um ein stabiles Arbeitsverhältnis handelt und die Beschwerdeführerin dabei ihre Restarbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft. Dies zeigt sich anhand eines Vergleiches mit den Werten der Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (LSE).
Dabei wird berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem Zwischenzeugnis ihres Arbeitgebers (Urk. 9/61) weitere Ausbildungen absolviert hat und über hervorragende Sprachkenntnisse verfügt, was das Niveau 3 (vorausgesetzte Berufs- und Fachkenntnisse) rechtfertigt.
Gemäss LSE belief sich der durchschnittliche Lohn von Frauen im Wirtschaftszweig „Wach- und Sicherheitsdienste, Detekteien“ unter Berücksichtigung von Berufs- und Fachkenntnissen (Niveau 3) im Jahr 2010 auf Fr. 5‘182.-- monatlich (LSE 2010, Tabelle TA 1, Ziff. 80, Niveau 3), somit auf Fr. 62‘184.-- jährlich (Fr. 5‘182.-- x 12). Angepasst an die betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 42.1 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2013, S. 90, Tabelle B9.2, lit. N) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2011 von 1 % (Die Volkswirtschaft 12-2013, S. 91, Tabelle B 10.2, Ziff. 45-96) ergibt dies Fr. 66‘103.-- jährlich (Fr. 62‘184.-- : 40 x 42.1 x 1.01). Bei einem Arbeitspensum von 75 % ergibt sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 49‘577.-- (Fr. 66‘103.-- x 0.75).
Die Beschwerdeführerin erzielt somit ein Einkommen, welches mit dem in ihrer Branche, ihrem Fähigkeitsniveau und ihrem Pensum statistisch erzielbaren Einkommen weitgehend übereinstimmt. Somit gilt der tatsächlich erzielte Verdienst von Fr. 50‘433.-- als Invalidenlohn.
5.6 Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 92‘786.-- (vorstehend E. 5.3) mit dem Invalideneinkommen von Fr. 50‘433.-- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 42‘353.-- und damit einen Invaliditätsgrad von rund 46 % (Fr. 42‘353.-- : Fr. 92‘786.-- x 100 = 45.65 %).
5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 46 % Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
Die angefochtene Verfügung erweist sich somit nicht als rechtens, was zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde führt.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin steht gemäss dem Ausgang des Verfahrens eine Parteientschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich MWSt) auf Fr. 2‘300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. Juli 2012 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 46 % Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tobias Figi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Valitas Sammelstiftung BVG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannDisler