IV.2012.00887
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 16. Mai 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 6. Juli 2012 wies die IV-Stelle, im Wesentlichen gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, das Leistungsbegehren des Versicherten ab (Urk. 2, Urk. 7/38). Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 6. September 2012 Beschwerde und beantragte, es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente auszurichten (Urk. 1). Unter Hinweis auf das Gutachten von Dr. Y.___ vom 6. Mai 2011 beantragte die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
2. Mit Schreiben vom 24. Januar 2013 reichte die Vertreterin des Beschwerdeführers einen ausführlichen ärztlichen Bericht der behandelnden Psychiater ein (Bericht von Dr. med. Z.___ und Dr. med. A.___ vom 17. Dezember 2012; Urk. 10), welcher der Beschwerdegegnerin zur freigestellten Stellungnahme zugestellt wurde. Mit Schreiben vom 3. April 2013 beantragte diese in der Folge die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen (RAD-Untersuchung, Urk. 14). Mit Schreiben vom 29. April 2013 teilte die Vertreterin des Beschwerdeführers mit, dass sie mit einer Abklärung im Ambulatorium für Kriegs- und Folteropfer in Zürich oder Bern einverstanden seien; die Beschwerdegegnerin stimme einem solchen Vorgehen ebenfalls zu (Urk. 18 f.).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Während Dr. Y.___ in seinem Gutachten vom 6. Mai 2011 eine Angst- und depressive Störung gemischt diagnostizierte (ICD-10 F41.2, Urk. 7/38 S. 13), ist gemäss dem Bericht von Dr. Z.___ und Dr. A.___ von einer schwergradigen, chronisch verlaufenden posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), einem Verdacht auf andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0), einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig agitierte, mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), sowie einer Störung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20) auszugehen (Urk. 10).
2. Aufgrund der medizinischen Aktenlage bedarf insbesondere die von Dr. Z.___ und Dr. A.___ diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung sowie der Verdacht auf Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung der weiteren Abklärung. Entsprechend dem - auch von der Beschwerdegegnerin akzeptierten - Vorschlag der beschwerdeführenden Partei (Urk. 18 f.) erscheint dabei eine Abklärung im Ambulatorium für Kriegs- und Folteropfer in Zürich oder Bern sinnvoll zu sein. Dazu ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, was zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt.
3. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4. Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie nach Einsicht in die Honorarnote vom 29. April 2013 (Urk. 18) auf Fr. 3'485.05 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass zu den Parteikosten im Sinne von Art. 61 lit. g ATSG auch Auslagen für Abklärungsmassnahmen gehören, welche durch den Versicherungsträger durchzuführen gewesen wären. So sind Kosten für ein Gutachten zu ersetzen, sofern dieses für die Beurteilung der Streitsache massgebend war (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Rz. 113 zu Art. 61). Vor diesem Hintergrund sind dem Beschwerdeführer die Kosten für die Einholung des ausführlichen ärztlichen Berichts von Dr. Z.___ und Dr. A.___ (Urk. 10) in der Höhe von Fr. 2‘000.-- zu ersetzen, was zu einer Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 5‘485.05 führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Juli 2012 aufgehoben und die Sache an die SVA, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 5'485.05 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer sowie Kosten für den ausführlichen ärztlichen Bericht) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 18 sowie Urk. 19/2
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).