IV.2012.00888

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiberin Philipp
Urteil vom 22. November 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. August 2012 den guten Glauben des Beschwerdeführers und damit die Voraussetzung zum Erlass der mit Verfügung vom 11. Februar 2011 (Urk. 7/196) festgesetzten und mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Februar 2012 (Urk. 7/209, IV.2011.00190) bestätigten Rückforderung im Umfang von Fr. 32'400.-- verneint hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 6. September 2012, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 8. Oktober 2012 (Urk. 6 unter Auflage ihrer Akten, Urk. 7/1-219),
in Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 14. März 2007 (Urk. 7/81-82) rückwirkend ab 1. Dezember 2004 eine Dreiviertelsrente samt zwei Kinderrenten zugesprochen hat,
dass das hiesige Gericht die dagegen gerichtete Beschwerde der Y.___ Pensionskasse im Prozess Nr. IV.2007.00612 in dem Sinne gutgeheissen hat, als es die Verfügungen aufgehoben und die Sache zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen hat (Urteil  vom 7. August 2008, Urk. 7/99),
dass die Beschwerdegegnerin nach ergänzenden Abklärungen mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 25. November 2009 (Urk. 7/149) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint und die von ihm damit zu Unrecht bezogenen Rentenleistungen im Umfang von Fr. 32‘400.-- zurückgefordert hat (Verfügung vom 11. Februar 2011, Urk. 7/196), was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 15. Februar 2012 (Urk. 7/20/9) als rechtens bestätigt worden ist,
dass, wer in guten Glauben unrechtmässig bezogene Leistungen empfangen hat, diese nicht zurückerstatten muss, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG),
dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht den guten Glauben des Beschwerdeführers verneinte (Urk. 2), fehlt der versicherten Person bis zur Eröffnung des Entscheids darüber, dass ein Rentenanspruch nicht gegeben ist - vorliegend bis zum Erlass der Verfügung vom 25. November 2009 (Urk. 7/149) -, doch regelmässig das Unrechtsbewusstsein, weshalb einer Berufung auf den guten Glauben nichts im Wege steht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_805/2008 vom 13. März 2009 E. 2.4 in fine),
dass damit der Beschwerdeführer die vom 1. Dezember 2004 bis zum 30. November 2008 ausgerichteten Rentenleistungen zwar unrechtmässig, aber in gutem Glauben empfangen hat,
dass der Beschwerdeführer zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten auf Sozialleistungen angewiesen ist (Urk. 3/1, Urk. 3/3), weshalb die Rückerstattung offensichtlich zu einer grossen Härte führte, und demzufolge die Voraussetzungen zum Erlass der Rückforderungen kumulativ gegeben sind, was zur Gutheissung der Beschwerde führt,

erkennt das Gericht:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. August 2012 aufgehoben, und es wird dem Beschwerdeführer die Forderung auf Rückerstattung der im Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis zum 30. November 2008 unrechtmässig ausgerichteten Renten im Umfang von Fr. 32‘400.-- erlassen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).