Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 5. April 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1953, seit 1999 als vollzeitliche Lagermitarbeiterin bei der Y.___ AG, Z.___, tätig (Urk. 7/2 Ziff. 5.4, Urk. 7/15 Ziff. 2.1), meldete sich am 2. November 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/13, Urk. 7/18, Urk. 7/24, Urk. 7/32), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/15), Unterlagen des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/17) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/9) ein und nahm Abklärungen der beruflichen Situation (Urk. 7/21-22, Urk. 7/27, Urk. 7/34) vor. Mit Änderungskündigung vom 29. November 2011 reduzierte die Arbeitgeberin das Pensum der Versicherten von 100 % auf 50 % ab März 2012 (Urk. 7/22/1), worauf die IV-Stelle der Versicherten am 26. März 2012 mitteilte, dass der Arbeitsplatzerhalt erfolgreich abgeschlossen worden sei (Urk. 7/33). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/40, Urk. 7/45, Urk. 7/49) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Juli 2012 (Urk. 7/51 = Urk. 2) den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente.
2. Gegen die Verfügung vom 16. Juli 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 7. September 2012 (Poststempel) Beschwerde (Urk. 1) und beantragte deren Aufhebung sowie die Ausrichtung einer halben Rente. Eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2012 (Urk. 6) stellte die IV-Stelle den Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre rentenverneinende Verfügung (Urk. 2) damit, dass in der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Logistik eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe. In einer angepassten Tätigkeit mit überwiegend sitzend ausgeübter Arbeit mit leichter Wechselbelastung teils sitzend, teils ebenerdig gehend, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg körpernah, sei jedoch von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Der Einkommensvergleich ergebe einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 20 %. Hinsichtlich des Lymphödems sei therapeutisch das Tragen von Kompressionsstrümpfen zu empfehlen. Eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestehe nicht (S. 1 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, sie sei in einer angepassten Tätigkeit nicht zu 100 % arbeitsfähig. Sie leide nicht an einem Lymphödem, sondern an einem Lipödem, welches sie zusätzlich einschränke, was die Beschwerdegegnerin ignoriert habe (S. 5 f. Ziff. 9-10). Unter Berücksichtigung aller Diagnosen, wobei auch deren Wechselwirkung zu beachten sei, sei richtigerweise von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit auszugehen, weshalb ihr eine halbe Rente auszurichten sei (S. 6 f. Ziff. 11-13, S. 8 Ziff. 15-16).
3.
3.1 Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, stellte in ihrem Bericht vom 19. September 2011 (Urk. 7/18/12) folgende Diagnosen:
- Status nach arthroskopischer Innenmeniskus-Teilresektion am 11. April 2011 (vgl. Urk. 7/18/13-14)
- fortgeschrittene mediale Gonarthrose
Dr. A.___ führte aus, der Arbeitsversuch der Beschwerdeführerin vom 18. Juli 2011 zu einem Pensum von 100 % sei gescheitert, weshalb sie sie vom 19. Juli bis 10. September 2011 nochmals zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben habe. Die Beschwerdeführerin gehe jetzt seit dem 12. September 2011 wieder zu 100 % arbeiten. Sie sei mit dem Operationsergebnis eigentlich zufrieden, bemerke aber bei längerem Laufen, dass das Knie dann schmerze. Die Beschwerden seien glaubhaft. Sie habe eine fortgeschrittene mediale Gonarthrose. Aufgrund der sozialen Gegebenheiten sei die Situation nicht ganz einfach. Einerseits wolle die Beschwerdeführerin versuchen 100 % zu arbeiten, andererseits sei die schwere körperliche Arbeit für sie doch zunehmend schwerer zu ertragen. Im Prinzip sei die Indikation zur Knietotalprothese gegeben.
In ihrem Bericht vom 29. November 2011 (Urk. 7/13/1-4) führte Dr. A.___ aus, dass vom 11. April bis 13. Juni 2011 eine 100%ige und seit dem 14. Juni 2011 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestanden habe. Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin noch zu einem Pensum von 50 % zumutbar, da sie nicht gut laufen könne und Beschwerden in den Knien habe (Ziff. 1.6-7). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen (Ziff. 1.7). So sei ihr eine sitzende oder wechselbelastende Tätigkeit seit dem 11. April 2011 ganztags zumutbar mit Heben und Tragen von maximal 10 kg. Rein stehende oder vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten, Kauern, Knien oder auf Leitern und Gerüste steigen, seien der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar (Ziff. 3).
3.2 Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, stellte in ihrem Bericht vom 13. Dezember 2011 (Urk. 7/18/5-6) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- medial betonte Gonarthrose links mit degenerativer Meniskusläsion
- arthroskopische Innenmeniskus-Teilresektion am 11. April 2011 (vgl. Urk. 7/18/13-14)
- Adipositas, BMI 37
Dr. B.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 12. August 2010 bei ihr in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 22. November 2011 erfolgt sei (Ziff. 1.2).
Die Beschwerdeführerin leide seit Februar 2011 an starken Knieschmerzen. Es habe sich der klinische Befund einer aktivierten Arthrose gezeigt. Am 11. April 2011 sei eine arthroskopische Innenmeniskus-Teilresektion durchgeführt worden, wobei dieser Eingriff leider nicht die gewünschte Schmerzreduktion gebracht habe.
Die Beschwerdeführerin habe die Arbeit nicht mehr zu 100 % aufnehmen können, da sie als Lageristin arbeite und bei dieser Arbeit 15-20 km pro Tag zurücklege. Der Arbeitgeber sei sehr kooperativ und wolle seine langjährige Mitarbeiterin weiterhin beschäftigen. Die Beschwerdeführerin könne die verlangte Arbeit noch zu 50 % leisten. Eine Verbesserung sei in Zukunft nicht zu erwarten, das, obwohl die Beschwerdeführerin, wie auch der Arbeitgeber sehr motiviert seien, die Arbeitssituation zu optimieren. Eine Umschulung mache in dieser Situation keinen Sinn. Priorität habe ganz klar, dass die Beschwerdeführerin diesen Arbeitsplatz behalten und ihr 50%iges Pensum bis ins Pensionierungsalter noch leisten könne (Ziff. 1.4).
Vom 22. Februar bis 13. Juni 2011 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestanden (Ziff. 1.6). Seit dem 14. Juni 2011 arbeite die Beschwerdeführerin wieder zu 50 % und in diesem Umfang sei ihr die bisherige Tätigkeit auch zumutbar (Ziff. 1.5, Ziff. 1.7). Es bestehe eine verminderte körperliche Belastbarkeit bei langem Gehen und schwerem Heben von Seiten der Gonarthrose und der Adipositas (Ziff. 1.7).
In ihrem Bericht vom 13. Januar 2012 (Urk. 7/24) ergänzte Dr. B.___ die bisher gestellten Diagnosen um ein progredientes, schmerzhaftes Lipödem Stadium II der unteren Extremitäten. Sie führte aus, dass zunehmend klar werde, dass die vorher bestehende 100%ige Arbeitsfähigkeit nie mehr erreicht werden könne. Die Beschwerdeführerin leide an einem schmerzhaften Lipödem Stadium II, welches langsam progredient sei. Ihr jetziger Arbeitgeber habe ihre Arbeit über die Jahrzehnte jeweils der möglichen Belastbarkeit angepasst. So habe sie den ganzen Tag gehen, dazwischen jedoch auch wieder kurz sitzen und die Belastung ihren Möglichkeiten anpassen können, da sonst die Ödeme und damit die Schmerzen bei ihren Lipödemen stark zunehmen würden.
Zusammen mit der schmerzhaften Gonarthrose sei somit nur noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Arbeit möglich, d.h. eine wechselnd gehende und sitzende Tätigkeit. Diesen Arbeitsplatz habe die Beschwerdeführerin bei ihrem Arbeitgeber als Logistik Assistentin.
3.3 Dr. med. C.___, Vertrauensarzt des Krankentaggeldversicherers, stellte in seinem Bericht vom 9. März 2012 (Urk. 7/32) folgende Diagnosen (S. 1):
- progredientes, schmerzhaftes Lipödem Stadium II der unteren Extremität
- Polyarthrose
- Gonarthrose beidseits, linksbetont; Status nach Knie-Arthroskopie rechts im Jahr 2007, links im April 2011
- Fingerpolyarthrose
- Rhizarthrose links; Status nach Operation links im Jahr 2009
- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom
Dr. C.___ führte aus, die Beschwerdeführerin beklage Schmerzen im linken Knie bei Belastung (Gehen und Stehen) und auch in der Nacht. Die Beschwerden verstärkten sich beim Treppensteigen und beim bergauf und bergab gehen. Die Geschwindigkeit sei deutlich eingeschränkt, und es bestehe ein starker Anlaufschmerz. Sie beklage eine Ausstrahlung der Schmerzen in den Unterschenkel und Oberschenkel mit Wadenkrämpfen (S. 2 oben). Aus rheumatologischer Sicht bestehe bei der Beschwerdeführerin eine Polyarthrose mit Beteiligung der Fingerendglieder, des Daumensattelgelenkes, der rechten Hüfte sowie beider Knie. Es sei auch anzunehmen, dass auch in der Lendenwirbelsäule mehrsegmentale degenerative Veränderungen vorlägen. Klinisch finde sich ein Reizerguss im linken Kniegelenk mit deutlicher Periarthropathie des linken Knies. Eindrücklich sei auch das Lipödem der unteren Extremität.
Aufgrund dieser ganzen Situation sehe er eine 50%ige Arbeitsfähigkeit als gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin arbeite bereits in einem Betrieb, in welchem sie eine wechselbelastende Tätigkeit ausführe. Eine rein sitzende Tätigkeit, wie zum Beispiel in einem Büro sei aufgrund der Rückenbeschwerden nicht sinnvoll. Längerfristig werde sie nicht mehr als 50 % arbeiten können (S. 2 unten).
3.4 In ihrer Stellungnahme vom 3. März 2012 (Urk. 7/39/3) führte med. pract. D.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, E.__ (E.___), aus die Beschwerdeführerin sei aufgrund einer medialen Gonarthrose links mit Status nach arthroskopischer Innenmeniskus-Teilresektion am 11. April 2011 seit Februar 2011 arbeitsunfähig. Seit Juni 2011 habe sie ihre angestammte Tätigkeit wieder zu 50 % aufgenommen. Aus versicherungsmedizinischer Sicht seien Tätigkeiten mit Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, mit Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, in kniender oder hockender Körperhaltung sowie überwiegend Geh- oder Stehbelastung, häufiges Gehen auf unebenem Grund oder Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Gang- und Standsicherheit nicht mehr vollschichtig zumutbar.
Als angepasste Tätigkeit könne eine überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeit mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils ebenerdig gehend, auch mit gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg körpernah medizinisch-theoretisch ab Juni 2011 zu 100 % zugemutet werden.
In ihrer Stellungnahme vom 11. Juli 2012 (Urk. 5/50) führte med. pract. D.___ aus, dass hinsichtlich des mitgeteilten Lymphödems therapeutisch das Tragen von Kompressionsstrümpfen zu empfehlen sei, und sich keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeit aus dem Lipödem aus medizinischer Sicht begründen lasse (S. 1 f.).
3.5 Dr. med. F.___, Leitender Arzt Angiologie, G.___, stellte in seinem Bericht vom 6. September 2012 (Urk. 3/3) folgende Diagnosen (S. 1):
- symptomatisches Lip-/Lymphödem der unteren Extremitäten beidseits
- Stemmersches Zeichen positiv
- links eventuell durch epifasziale Veneninsuffizienz verstärkt
- Status nach Stauungsdermatitis (anamnestisch)
- Lipohypertrophie der oberen Extremitäten
- primäre Varikosis
- rechts: leichtgradige Retikulär- und Besenreisservarikosis
- links: Crossen- und Magnastamminsuffizienz Stadium II nach Hach mit Astinsuffizienz an Ober- und Unterschenkel
- medialbetonte Gonarthrose links mit degenerativer Meniskusläsion
- arthroskopisch Innenmeniskusteilresektion, 11. April 2011
- Adipositas, BMI 36, 3 kg/m2
- Status nach Operation des Karpaltunnelsyndroms 2006 und einer Sattelgelenksoperation
Dr. F.___ führte aus, die Verdachtsdiagnose eines Lipödems sei erstmals vor einem Jahr durch die Hausärztin gestellt worden. Seit vielen Jahren trage die Beschwerdeführerin handelsübliche Stützstrümpfe, die etwas Abhilfe schafften. Kompressionsstrümpfe seien bis anhin nie getragen worden. Ohne die Stützstrümpfe gebe es Tage, an denen sie kaum noch in die Schuhe hineinkomme. Nächtlich beklage die Beschwerdeführerin häufige Wadenkrämpfe. Am linken Bein sei die Symptomatik leichtgradig stärker ausgeprägt als rechts. Da sich die Beschwerdeführerin wegen ihrer kräftigen Beine immer geschämt, habe sie sich nie getraut, wegen ihrer Beschwerden einen Arzt um Hilfe anzufragen (S. 2).
Patienten mit solch ausgeprägten Lipödembeschwerden seien meist nicht voll arbeitsfähig und reduzierten typischer Weise sukzessive ihr Arbeitspensum bis auf ein erträgliches Mass. Eine Mindestarbeitsfähigkeit von 50 % sei aber immer gegeben. Die Arbeitsfähigkeit könne unter Umständen verbessert werden durch die Aufnahme einer intensiven komplexen physikalischen Entstauungstherapie. Diese sollte zu Beginn im Rahmen eines stationären Aufenthaltes erfolgen, die Beschwerdeführerin wünsche jedoch einen solchen Aufenthalt aus Angst um ihren Arbeitsplatz vorläufig nicht wahrzunehmen (S. 3 unten). Eine gute Tätigkeit bei Patientinnen mit einem Lipödem beinhalte viel Bewegung und das Meiden einer rein sitzenden oder rein stehenden Arbeit (S. 4 Mitte).
4.
4.1 Die vorliegenden medizinischen Akten stimmen betreffend die Verrichtung der angestammten Tätigkeit als Lagermitarbeiterin dahingehend überein, dass eine solche Tätigkeit nur noch eingeschränkt zumutbar ist (vorstehend E. 3.1-5). Unklar und zu prüfen bleibt, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit verhält, zumal auch zu prüfen ist, ob es sich bei der derzeit ausgeübten, modifizierten angestammten Tätigkeit nicht schon um eine angepasste Tätigkeit handelt.
4.2 Dr. A.___ (vorstehend E. 3.1), welche die Beschwerdeführerin am Knie operierte, sah ab April 2011 eine sitzende, wechselbelastende Tätigkeit als ganztags zumutbar an. Vorwiegend gehende und stehende Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Dieses von Dr. A.___ im November 2011 mit Fokus auf die Kniebeschwerden erstellte Belastungsprofil steht demjenigen, wie es dem nach Verfügungserlass eingegangenen Bericht von Dr. F.___ (vorstehend E. 3.5) zu entnehmen ist, konträr entgegen. Wie er ausführte beinhaltet eine den Lipödembeschwerden angepasste Tätigkeit viel Bewegung und das Meiden einer rein sitzenden oder rein stehenden Arbeit. Zudem erwähnte er, dass aufgrund der Lipödembeschwerden eine Mindestarbeitsfähigkeit von 50 % gegeben sei, welche durch eine stationär begonnene Entstauungstherapie unter Umständen verbessert werden könnte. Dies bedeutet, dass schon allein von den Lipödembeschwerden her von einer nicht geringen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen ist.
Dr. C.___ (vorstehend E. 3.3), welcher die Beschwerdeführerin im Auftrag des Krankentaggeldversicherers begutachtete, sah die Beschwerdeführerin in Anbetracht sämtlicher Diagnosen - des Lipödems, der Polyarthrose und des chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndroms - generell als zu 50 % eingeschränkt an und befand die jetzige Arbeit bereits als angepasste Arbeit (vorstehend E. 3.3). Diese Meinung teilte auch die Hausärztin Dr. B.___ (vorstehend E. 3.2) und sie erwähnte, dass der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin die Arbeit über Jahrzehnte hinweg der Belastbarkeit der Beschwerdeführerin angepasst habe, weshalb die jetzige Tätigkeit einer angepassten Tätigkeit entspreche.
4.3 Dem ist beizupflichten und die entgegenstehenden Einschätzung von med. pract. D.___ (vorstehend E. 3.4) vermag die von Dr. C.___ und von Dr. B.___ gezogenen Schlüsse nicht in Zweifel zu ziehen. So stützte sich die Beurteilung von med. pract. D.___ im März 2012 lediglich auf die Kniebeschwerden und im Juli 2012 sprach sie von einem Lymphödem, welches eine andere Diagnose darstellt, als das diagnostizierte Lipödem, weshalb auf ihre Einschätzung nicht abgestellt werden kann.
4.4 Im Ergebnis ist auf die Einschätzungen von Dr. C.___ und Dr. B.___ abzustellen, und der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass die Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten als auch in jeder ihren Leiden angepassten Tätigkeit lediglich zu 50 % arbeitsfähig ist.
5.
5.1 Da die Beschwerdeführerin als 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren ist und sich ihre Beschwerden auf die angestammte und auch auf jede angepasste Tätigkeit im gleichen Masse auswirken, ergibt sich der Invaliditätsgrad aus der Einschränkung des noch möglichen Arbeitspensums.
5.2 Gestützt auf die Beurteilung von Dr. C.___ und Dr. B.___ ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer multiplen Leiden nur noch 50 % arbeitsfähig in der angestammten und auch in jeder angepasste Tätigkeit ist (vorstehend E. 4.2). Der Invaliditätsgrad ist demnach auf 50 % festzusetzen, was einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung begründet (vorstehend E. 1.2).
Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Da sich die Beschwerdeführerin am 2. November 2011 zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/2), ist der Zeitpunkt des Rentenbeginns der 1. Juni 2012.
5.3 Demnach besteht ab 1. Juni 2012 ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine halbe Rente, weshalb in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 16. Juli 2012 (Urk. 2) aufzuheben und festzustellen ist, dass ab dem 1. Juni 2012 ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung besteht.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16. Juli 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2012 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr.1800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Gabriela Gwerder, unter Beilage des Doppels von Urk. 6
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).