Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00891




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Fonti

Urteil vom 22. Januar 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Bibiane Egg

Langstrasse 4, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:


Pensionskasse Y.___

Beigeladene




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1967, war zuletzt vom 1. September 2001 bis zum 31. Dezember 2009 als Produktionsmitarbeiter bei der Z.___ angestellt (Urk. 7/56/5). Am 17. September 2007 erlitt er einen Motorradunfall und zog sich dabei Verletzungen am linken Knie zu (Urk. 7/5/41). Am 3. November 2008 meldete sich der Versicherte zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog Akten des Unfallversicherers (Urk. 7/5, Urk. 7/12, Urk. 7/68) bei, holte Arztberichte (Urk. 7/7, Urk. 7/9, Urk. 7/11, Urk. 7/17, Urk. 7/21) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/10) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/8) ein. Der Unfallversicherer veranlasste ein orthopädisches Gutachten, welches am 18. Februar 2010 von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, erstattet wurde (Urk. 7/43). Mit Verfügung vom 8. April 2011 sprach der Unfallversicherer dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 2010 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 25 % zu (Urk. 7/66). Mit Vorbescheid vom 30. Mai 2011 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprache einer ganzen Rente für die Zeit vom 17. September 2008 bis zum 31. Januar 2009 in Aussicht (Urk. 7/72). Aufgrund des dagegen erhobenen Einwandes (Urk. 7/76, Urk. 7/78), liess die IV-Stelle den Versicherten rheumatologisch begutachten (Gutachten vom 2. November 2011 von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, Urk. 7/82). Im Nachgang an die Begutachtung erfolgten diverse Stellungnahmen seitens des Versicherten und Dr. B.___ (Urk. 7/85-88, Urk. 7/90-91, Urk. 7/93). Mit Verfügung vom 15. August 2012 hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest und sprach dem Versicherten eine vom 1. September 2008 bis zum 31. Januar 2009 befristete ganze Rente zu (Urk. 7/97 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 15. August 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 7. September 2012 Beschwerde und beantragte, ihm sei für die Zeit vom 1. September 2008 bis 31. August 2010 eine ganze Rente und für die Zeit vom 1. September 2010 bis 31. März 2011 eine Viertelsrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 42 % auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Gleichzeitig wurde die Pensionskasse Y.___ zum Prozess beigeladen. Die Beigeladene verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 28 und Art. 29 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sowie die Voraussetzungen zur Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2, Verfügungsteil 2 S. 1 f.). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.

1.2    Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2, Verfügungsteil 2) davon aus, der Beschwerdeführer sei ab dem 17. September 2007 (Beginn Wartejahr) bis zum 1. Oktober 2008 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (S. 1). Jedoch sei ihm gestützt auf die Einschätzung von Dr. C.___ ab dem 2. Oktober 2008 eine angepasste Tätigkeit wieder zu 100 % zumutbar. Für die Zeit vom 17. September bis zum 1. Oktober 2008 ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 100 %. Ab dem 2. Oktober 2008 resultiere unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 15 % ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 12 %, weshalb die Rente drei Monate nach der Verbesserung per Ende Januar 2009 wieder einzustellen sei (S. 2 f.).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), gemäss dem Gutachten von Dr. B.___ sei erst ab Sommer 2010 eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgewiesen. Damit sei bis Ende August 2010 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, zumal auch der Unfallversicherer bis Ende Mai 2010 Taggelder von 100 % ausgerichtet habe (S. 5 ff. Ziff. 1.1 ff.). Weiter rügte der Beschwerdeführer die Höhe des von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Validen- sowie Invalideneinkommens und des leidensbedingten Abzuges (S. 7 ff. Ziff. 2.1 ff.).

2.3    Streitig und zu prüfen ist die Dauer der Rentenzusprache und damit insbesondere die Frage, ab wann dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit wieder vollständig zumutbar war. Ebenfalls strittig ist die Rentenberechnung.



3.

3.1    Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer ausschliesslich an somatischen Beschwerden leidet: Bei einem Unfall am 17. September 2007 zog er sich eine anteriore Knieluxation links mit Ruptur des vorderen Kreuzbandes (VKB), des medialen Seitenbandes sowie des lateralen Meniskushinterhorns und eine anteromediale Instabilität zu. Am 20. September 2007 erfolgte eine Kniegelenksarthroskopie (vgl. Urk. 7/5/32-39). Wenige Tage nach der Operation habe der Beschwerdeführer über zunehmende belastungsabhängige Schmerzen in der linken Schulter geklagt (Urk. 7/5/39 Mitte). Das MRI vom 19. Oktober 2007 der linken Schulter zeigte eine leichte Tendinose der distalen 2 cm der Supraspinatussehne sowie einen Verdacht auf einen nicht dislozierten ossären Ausriss der Sehne am Tuberculum majus (Urk. 7/5/25). Aufgrund der persistierenden Knieinstabilität (vgl. Urk. 7/5/13, Urk. 7/5/16) erfolgte anfangs Mai 2008 eine Rekonstruktion des hinteren und vorderen Kreuzbandes sowie des Seitenbandes an der D.___. Als Austrittsdiagnose wurde eine chronische vordere und hintere Kreuzbandinstabilität mit medialer Seitenbandinstabilität (Grad III) sowie eine mediale Meniskusläsion Knie links festgehalten (Urk. 7/5/8-9). Drei Monate postoperativ berichteten die Ärzte der D.___ über einen zufriedenstellenden Verlauf und attestierten dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 1. September 2008 noch bis Mitte September 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, ab dann sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit möglich (Urk. 7/5/5).

    Aus den medizinischen Akten gehen für den weiteren Verlauf aufgrund der geklagten Restbeschwerden folgende Einschätzungen zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit hervor:

3.2    Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, berichtete am 2. Oktober 2008 (Urk. 7/5/1) darüber, dass der Beschwerdeführer über belastungsabhängige Schmerzen des linken Knies sowie Probleme beim Aufstehen wegen Schmerzen und Kraftlosigkeit klage. Treppensteigen sei mit Unterstützung durch Halten am Geländer möglich (Ziff. 2). Es bestehe ein anhaltender Reizzustand des linken Knies mit muskulärem Defizit (Ziff. 3). Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sei zu 100 % eingeschränkt. In einer angepassten sitzenden Tätigkeit sei der Beschwerdeführer jedoch ab sofort vollzeitlich einsetzbar (Ziff. 6).

3.3    Mit Bericht vom 18. November 2008 (Urk. 7/7/6-7) hielten die Ärzte der D.___ im Rahmen der Halbjahreskontrolle nach der Operation ein klinisch sehr schönes Ergebnis fest. Es seien kein direktes Instabilitätsgefühl links, keine Blockaden und keine Schwellneigung vorhanden. Der Beschwerdeführer fühle sich aber im linken Bein kraftlos. Er verspüre sowohl im linken Kniegelenk als auch im rechten Knie (Sehnenentnahmestelle) Schmerzen (S. 1). Nach Angaben der Ärzte sollte ab Januar 2009 wieder im Umfang von 30 % mit der Bäckertätigkeit begonnen werden. Sofern dies nicht möglich sei, sei an eine Umschulung zu denken (S. 2).

3.4    Im Bericht vom 6. Dezember 2008 (Urk. 7/11/7-10) berichtete Dr. C.___ über einen unveränderten Zustand und attestierte dem Beschwerdeführer für die bisherige Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 17. September 2007 bis zum 31. Dezember 2008 und ab 1. Januar 2009 eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). In einer angepassten wechselbelastenden Tätigkeit sei er zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/11/10).

3.5    In der neun Monate postoperativ durchgeführten Untersuchung in der D.___ zeigte sich ein guter Verlauf mit klinisch sehr stabilem Knie. Aufgrund des Schweregrades der Verletzung seien Restbeschwerden verständlich. Vorerst betrage die Arbeitsfähigkeit weiter 30 % bis sicher Ende Februar, anschliessend sei dem Beschwerdeführer ab 1. März bis 28. April 2009 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zu attestieren. Danach sei die Arbeitsfähigkeit durch den Hausarzt zu beurteilen. Da aktuell noch eine relevante Einschränkung der Propriozeption und der Kraft bestehe, seien nochmals Physiotherapie sowie MTT-Training zu verordnen (Bericht vom 18. Februar 2009, Urk. 7/17/2).

3.6    Wie sich anlässlich einer weiteren Verlaufsuntersuchung in der D.___ (Kontrolle vom 14. Mai 2009, Bericht vom 2. Juni 2009, Urk. 7/21) zeigte, verbesserte sich der erhobene Befund leicht (S. 2 oben). Der Beschwerdeführer habe die Arbeitsfähigkeit noch nicht über 30 % steigern können. Nach seinen Angaben würden die Schmerzen beim Arbeiten nach knapp einer Stunde auftreten. Insbesondere das Tragen von schweren Lasten sei mühsam (S. 1 unten). Die Ärzte führten aus, sollte eine Steigerung der Arbeitsbelastung über 30 % binnen der nächsten paar Monate nicht möglich sein, seien berufliche Massnahmen indiziert. Der Beschwerdeführer werde ab dem 17. Mai 2009 einen Arbeitsversuch von 50 % starten (S. 2 Mitte).

3.7    Am 5. Januar 2010 wurde der Beschwerdeführer von DrA.___ im Auftrag des Unfallversicherers orthopädisch begutachtet (Gutachten vom 18. Februar 2010, Urk. 7/43). In der Zwischenzeit sei es zu einer Re-Ruptur der VKB-Plastik gekommen (Ätiologie unbekannt, möglicherweise Resorption bei fehlender Revaskularisierung des Transplantates), so dass das vom Beschwerdeführer beschriebene Beschwerdebild (länger als 20-30 Minuten in der gleichen Stellung löse Schmerzen im linken Knie aus, bei längerem Sitzen auch im rechten Knie Schmerzen, er müsse sich häufig beim Aufstehen vom Sitzen abstützen, habe zu wenig Kraft im linken Bein, sinke beim Gehen ab und zu einfach ein und fühle dann einen einschiessenden Schmerz im linken Knie, das linke Knie sei dauernd geschwollen; S. 7 unten) im Sinne von repetitiven Giving ways nicht nur klinisch nachweisbar, sondern auch vollumfänglich erklärbar sei. Bezüglich der nach dem Unfallereignis aufgetretenen Schulterschmerzen sei festzuhalten, dass hier eine vollständige Ausheilung erfolgt sei und keine Schmerzhaftigkeit oder Funktionsstörung mehr bestehe (S. 13 oben). Eine angepasste wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer uneingeschränkt zumutbar (S. 15 Ziff. 9.1 f.)

3.8    DrC.___ nahm am 6. April 2010 Stellung zum Gutachten von Dr. A.___ und führte aus, seiner Ansicht nach sei dem Beschwerdeführer ab sofort eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten sitzenden Tätigkeit zumutbar mit einer anschliessenden Steigerung bis 100 % (Urk. 7/40 = Urk. 7/44).

3.9    Anfangs Oktober 2011 stellte sich der Beschwerdeführer in der Rheumasprechstunde der D.___ vor (Bericht vom 6. Oktober 2011, Urk. 7/84). Es wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1):

- Schulter-Armschmerzen rechts seit Februar 2011

- myofaszial und tendinopathisch bei 12 mm grosser intratendinöser Partialruptur der Supraspinatussehne

- regredientes schmerzhaftes Extensionsdefizit Ellbogen rechts seit zirka Juni 2011

- anhaltende Schulterschmerzen links nach Unfall 2007

- aktuell: Triggerpunkte im Schultergürtel

Bildgebend seien im rechten Ellbogen kleinste intraartikuläre Knochenfragmente, subchondrale zystische Veränderungen im ulnarseitigen Processus coronoideus und eine leichte humeroulnare Arthrose nachweisbar (S. 1 unten f.). Die Ursache der intraartikulären Knochenfragmente sei unklar, ein Trauma sei dem Beschwerdeführer nicht erinnerlich. Aufgrund der durchgeführten physiotherapeutischen Massnahmen zeige sich klinisch eine schon deutlich verbesserte, fast normalisierte Streckmöglichkeit des rechten Ellenbogens und noch eine leichte Druckdolenz in der medialen Ellenbeuge. Rechtsseitige Schulterschmerzen würden aktuell nicht mehr beklagt, jedoch Schulterschmerzen links (S. 2).

3.10    Am 2. November 2011 erfolgte im Auftrag der Beschwerdegegnerin eine rheumatologische Begutachtung durch Dr. B.___ (Gutachten vom 2. November 2011, Urk. 7/82). Dieser stellte folgende Diagnosen (S. 20):

- persistierende periartikuläre Schmerzen am linken Kniegelenk

- intermittierende Schulterschmerzen links

- periartikuläre Schmerzen am rechten Kniegelenk

- intermittierende Schulter-Arm-Schmerzen rechts seit Sommer 2010

    Klinisch fänden sich funktionell gut bewegliche Kniegelenke. Auf der linken Seite bestehe im Narbenbereich eine Hyperästhesie. Die Ausbildung der Muskulatur sei im Vergleich zur Voruntersuchung durch Dr. A.___ weitgehend unverändert. Es seien keine Hinweise für Atrophien der Muskulatur zu finden. Die Stabilität sei ordentlich. Es bestehe weder mediolateral noch ventrodorsal eine wesentliche seitendifferente Instabilität. Die Schultergelenke seien frei beweglich. Die Stresstests seien negativ. Am rechten Ellbogengelenk sei ein Extensionsdefizit von 5° feststellbar. Die Pronation und Supination seien nicht eingeschränkt, die Pronation sei in der Endphase schmerzhaft. Im Bereich beider Schultern seien degenerative Veränderungen nachgewiesen, funktionell seien die Schultern aber gut beweglich. Es sei aber nachvollziehbar, dass eine gewisse Schmerzentwicklung daraus entstehen könne (S. 21 f.).

    Die bisherige Tätigkeit sei aufgrund des häufigen Arbeitens im Gehen und des Hebens und Tragens von Lasten über 10 kg seit dem Unfall vom 17. September 2007 nicht mehr zumutbar. In einer optimal angepassten wechselbelastenden Tätigkeit mit der Möglichkeit, alle 30 Minuten die Position zu wechseln, und ohne repetitives Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sei eine volle Arbeitsfähigkeit von 40 Stunden pro Woche zumutbar. Wegen der vierjährigen Arbeitsabsenz seien während den ersten drei bis sechs Monaten zusätzliche Pausen von 30 Minuten morgens und 20 Minuten nachmittags einzuschalten. Die neu seit zirka Sommer 2010 bestehenden Beschwerden im rechten Ellbogen und in der rechten Schulter würden die Arbeitsfähigkeit noch einmal einschränken in dem Sinne, als keine Arbeiten mit repetitivem Heben und Tragen von Lasten über 10 kg mit der rechten oberen Extremität ausgeführt werden könnten, was grob geschätzt noch einmal 25 % mehr Einschränkung ausmache (S. 22 f. Ziff. 6).

    Mit Stellungnahme vom 5. Januar 2012 präzisierte Dr. B.___, dass die 100 %ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab Sommer 2010 und damit auch nach Auftreten der Problematik des rechten Armes gelte. Da die Beschwerden im rechten Ellbogen ein repetitives Heben und Tragen von Lasten über 10 kg nicht zulassen würden, dies aber ohnehin im Zumutbarkeitsprofil schon zuvor bereits berücksichtigt gewesen sei, ergebe sich keine Änderung. Ob vor Sommer 2010 bereits eine entsprechende Arbeitsfähigkeit bestanden habe, sei sehr schwer zu beurteilen, da die behandelnden Ärzte zu einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit nie klar Stellung genommen hätten (Urk. 7/86/1-4; vgl. auch Stellungnahme vom 28. Februar 2012, Urk. 7/91).

4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, ab dem 2. Oktober 2008 sei dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit wieder zu 100 % zumutbar. Dabei stützte sie sich auf die Einschätzung von Dr. C.___ (vgl. E. 2.1). Dr. C.___ führte in seinem Bericht vom 2. Oktober 2008 jedoch undifferenziert aus, der Beschwerdeführer sei ab sofort in einer angepassten Tätigkeit wieder „vollzeitlich einsetzbar“ (vgl. E. 3.2). Ob damit auch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gemeint war, ist vor allem mit Blick auf seine späteren Berichte unklar: Später präzisierte er die zumutbare Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit und attestierte eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.4). Daran hielt Dr. C.___ auch mit Bericht vom April 2010 fest und attestierte weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, wobei die Arbeitsfähigkeit auf 100 % zu steigern sei (vgl. E. 3.8). Dr. C.___ nahm jedoch nie konkret Stellung, ab wann dem Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar wäre, sondern äusserte sich dazu lediglich im Sinne einer Prognose. Eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab Oktober 2008, wovon die Beschwerdegegnerin ausging, lässt sich somit aufgrund der Aktenlage nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen.

4.2    Demgegenüber ist aber auch die Ansicht des Beschwerdeführers, ihm sei erst ab August 2010 eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar, nicht überwiegend wahrscheinlich: Nicht nur Dr. C.___, sondern auch die Ärzte der D.___ erachteten eine Teilarbeitsfähigkeit schon vor dem Sommer 2010 als zumutbar. So attestierten die Ärzte der D.___ ab Januar 2009 sogar für die bisherige Tätigkeit eine 30%ige und ab Frühling 2009 sogar eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.3, 3.5 f.). Bereits aus dem Bericht vom Februar 2009 geht implizit hervor, dass aus Sicht der dortigen Ärzte eine Steigerung des tatsächlich ausgeübten 30%-Pensums beim bisherigen Arbeitgeber des Beschwerdeführers möglich sei (vgl. E. 3.5), was für die ab Januar 2009 von Dr. C.___ attestierte höhere Arbeitsfähigkeit spricht. Dass dem Beschwerdeführer tatsächlich wieder eine Teilarbeitsfähigkeit - die er allerdings nicht vollständig ausschöpfte, wäre ihm aus medizinisch-theoretischer Sicht doch angepasst eine 50%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar gewesen - zumutbar war, zeigt auch die wiederaufgenommene Arbeitstätigkeit bei seinem bisherigen Arbeitgeber ab Januar 2009 (vgl. Urk. 7/13). Damit ist eine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen ausgewiesen.

4.3    In der Folge verbesserte sich der Zustand des Beschwerdeführers weiter: Im Juni 2009 hielten die Ärzte der D.___ im Vergleich zur Voruntersuchung vor drei Monaten ein deutlich schnelleres Gangbild fest. Die subjektiven Schmerzempfindungen seien unverändert (Urk. 7/21/2 oben). Zur medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nahmen die dortigen Ärzte jedoch keine Stellung.

    Erst Dr. A.___ beurteilte diese anlässlich seiner Begutachtung im Januar 2010: Er stellte in seinem Gutachten fest, dass sich in der Zwischenzeit eine Re-Ruptur der VKB-Plastik unbekannter Ätiologie ereignet habe, was die geklagten Beschwerden (Schmerzen bei längerem Verharren in derselben Knieposition, Abstützen beim Aufstehen, Gefühl von „zu wenig Kraft“ im linken Bein aufgrund der Schmerzen, „Einsinkmanöver“; Urk. 7/43/7 unten) erkläre. Dies steht jedoch nach Ansicht von Dr. A.___ einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht entgegen, weshalb er den Beschwerdeführer in einer angepassten wechselbelastenden, vorwiegend sitzend zu verrichtenden Tätigkeit ab sofort für 100 % arbeitsfähig erklärte (vgl. E. 3.7). Retrospektiv nahm er keine Stellung.

    Soweit Dr. C.___ mit seiner Stellungnahme vom 6. April 2010 darlegte, eine angepasste Tätigkeit sei ab sofort lediglich zu 50 % zumutbar und „zu einem späteren Zeitpunkt zu 100 % möglich“ (vgl. Urk. 7/40), fehlt es an einer eigentlichen medizinischen Begründung, weshalb seine Einschätzung nicht nachvollziehbar ist. Zudem ist bei Berichten von Hausärzten und behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen).

    Gegen die tiefere Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit durch Dr. C.___ und für die höhere Beurteilung durch Dr. A.___ spricht auch die Beurteilung durch Dr. B.___. Er stellte im Vergleich zur Voruntersuchung bei Dr. A.___ eine weitgehend unveränderte Ausbildung der Muskulatur fest (Urk. 7/82/21 unten). Der Beschwerdeführer klagte weder über Kraftlosigkeit noch Instabilität im linken Kniegelenk. Sodann gab er auch keine Schmerzen im rechten Kniegelenk mehr an, sondern berichtete nur noch über „eine gewisse Schwäche“ beim Treppensteigen (vgl. Urk. 7/82/17 oben). Im Gelenkstatus stellte Dr. B.___ höchstens diskrete Befunde fest (Urk. 7/82/18 Ziff. 3.3), klinisch seien gemäss seiner Beurteilung beide Kniegelenke funktionell gut beweglich, die Stabilität beidseits sei ordentlich und es seien keine Hinweise für Atrophien der Muskulatur ersichtlich (Urk. 7/82/21 unten).

    Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, durch Dr. A.___ sei zwar bereits anfangs 2010 eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert worden, dieser habe jedoch die Beschwerden am rechten Arm nicht berücksichtigt (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 1.3), bleibt Folgendes anzufügen: Es ist zutreffend, dass Dr. A.___ diese Beschwerden nicht berücksichtigte. Jedoch schränkten diese den Beschwerdeführer nicht zusätzlich ein. Dies geht aus dem Gutachten von Dr. B.___, welcher die Beschwerden in den oberen Extremitäten berücksichtigt hatte (vgl. Gutachten Urk. 7/82 S. 14, S. 17 oben, S. 20, S. 22 f.), hervor: Im Zumutbarkeitsprofil einer optimal leidensangepassten Tätigkeit ist ohnehin bereits aufgrund der nicht stark zu belastenden Kniegelenke ein repetitives Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg zu vermeiden. Daher veränderte sich das Belastungsprofil trotz der ab Sommer 2010 bestehenden Beschwerden im Schulter-Arm-Bereich nicht (vgl. E. 3.10).

    Abschliessend bleibt zu bemerken, dass das Gutachten von DrB.___ auch den rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien (vgl. E. 1.4) entspricht und dabei insbesondere - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2, Verfügungsteil 2 S. 2 unten) - sämtliche Vorakten berücksichtigt wurden (vgl. Urk. 7/82/2-14 Ziff. 1.1).

4.4    Nach dem Gesagten ist gestützt auf die medizinische Aktenlage seit Januar 2010 eine weitere Verbesserung ausgewiesen und eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit seither nicht mehr überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen.

4.5    Zusammengefasst war der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten wechselbelastenden Tätigkeit mit der Möglichkeit, alle 30 Minuten die Position zu wechseln, und ohne repetitives Heben und Tragen von Lasten über 10 kg von Januar 2009 bis Dezember 2009 zu 50 % und ab Januar 2010 zu 100 % arbeitsfähig. Bis Ende Dezember 2008 war der Beschwerdeführer für sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig.


5.

5.1    Es bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen dieser Einschränkungen vorzunehmen. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, vorliegend 1. September 2008 (Ablauf Wartejahr am 17. September 2008).

    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

5.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).

5.3    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

5.4    Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).

    Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).

5.5    Für den Zeitraum von September bis Dezember 2008 war der Beschwerdeführer für sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig.

5.6    

5.6.1    Für die Zeit ab Januar 2009 gilt Folgendes:

    Der Beschwerdeführer schloss im Jahr 1986 in O.___ eine Ausbildung als Elektromechaniker ab. Seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1991 war er jedoch nie auf diesem Gebiet tätig, sondern übte verschiedenste Hilfstätigkeiten aus (vgl. Urk. 7/1/5 Ziff. 5.2, Urk. 7/56/1-9). Zuletzt war er als Produktionsmitarbeiter in einer Bäckerei bei der Z.___ tätig (Urk. 7/56/5) und erzielte in den letzten 12 Monaten vor dem Unfall ein AHV-pflichtiges Einkommen von Fr. 58‘610.-- inklusive Zuschläge und 13. Monatslohn (vgl. Urk. 7/68/2-14: Fr. 4‘457.65 + Fr. 4‘390.95 + Fr. 8‘702.75 + Fr. 4‘578.-- + Fr. 4‘656.45 + Fr. 4‘561.10 + Fr. 4‘574.40 + Fr. 4‘646.95 + Fr. 4‘586.40 + Fr. 4‘552.60 + Fr. 4‘532.40 + Fr. 4‘369.90). Dieses Einkommen bewegt sich im Rahmen der in den Jahren 2005 bis 2007 erzielten Jahressaläre (Urk. 7/8/3, Urk. 7/10/6) und stimmt auch etwa überein mit den Angaben des Arbeitgebers, der Beschwerdeführer hätte als Gesunder ohne Unfall im Jahr 2008 ein Jahreseinkommen von Fr. 58‘240.-- erzielt (Urk. 7/10/5 Ziff. 2.10 f.). Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist das tatsächlich zuletzt (von September 2006 bis August 2007) erzielte Einkommen von Fr. 58‘610.-- heranzuziehen. Unter Berücksichtigung einer Nominallohnerhöhung von 1.6 % für das Jahr 2008 sowie von 2.4 % für das Jahr 2009 (Nominallohnindex Männer 2002-2010, Tabelle T1.1.93, lit. D. verarbeitendes Gewerbe, Industrie; auf www.bfs.admin.ch) resultiert für das Jahr 2009 ein Valideneinkommen von rund Fr. 60‘977.-- (Fr. 58‘610.-- x 1.016 x 1.024).

    Wie der Beschwerdeführer auf ein Einkommen von Fr. 62‘860.-- beziehungsweise aufgewertet auf das Jahr 2009 von Fr. 66‘051.-- kommt (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 2.1), ist nicht nachvollziehbar. Dieses liegt um einiges höher, als die von ihm vor dem Unfall tatsächlich erzielten Einkommen.

5.6.2    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens sind die Tabellenlöhne der LSE heranzuziehen. Unter Berücksichtigung des Zentralwerts der Löhne für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) der Tabelle A1 der LSE 2008 (Total) und einer durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2008 von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 12/2013 S. 90 lit. B9.2, Total) resultiert ein Invalideneinkommen von rund Fr. 59979.-- (Fr. 4’806.-- x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.6 Stunden). Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 2.1 % für das Jahr 2009 (Nominallohnindex Männer 2002-2010, Tabelle T1.1.93, Total) sowie einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ergibt sich für das Jahr 2009 ein Invalideneinkommen von rund Fr. 30619.-- (Fr. 59‘979.-- x 1.021 x 0.5).

    Da dem Beschwerdeführer nur ein beschränktes Tätigkeitsspektrum offen steht, nahm die Beschwerdegegnerin einen leidensbedingten Abzug von 15 % vor (Urk. 2, Verfügungsteil 2 S. 2 oben). Der Beschwerdeführer beantragt einen vollen Abzug von 25 % (Urk. 1 S. 8 lit. b). Ein voller Abzug erscheint vorliegend nicht als angemessen. Zwar wirkt sich der Beschäftigungsgrad von 50 % lohnmindern (vgl. Tabelle T2* der LSE 2006 S. 16), die Nationalität (Schweizer; vgl. Grafik G5 LSE 2008 S. 7) jedoch wiederum leicht erhöhend aus. Hinweise, dass eines der übrigen Kriterien zu bejahen wäre, sind nicht vorhanden, zumal sich das Alter sowie die fehlenden Dienstjahre nur wenig auf Arbeitsstellen des niedrigsten Anforderungsniveaus auswirken. Ein Abzug von 15 % ist daher bereits grosszügig bemessen und nicht zu beanstanden.

    Unter Berücksichtigung des leidensbedingten Abzuges von 15 % resultiert folglich ein Invalideneinkommen von rund Fr. 26‘026.-- (Fr. 30‘619.-- x 0.85).

5.6.3    Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, Dr. B.___ habe ihm lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 40 Stunden pro Woche attestiert und sei für die ersten sechs Monate von einem zusätzlichen Pausenbedarf von je einer halben Stunde jeweils morgens und nachmittags ausgegangen, und damit eine zusätzliche Reduktion des zumutbaren Pensums fordert (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 2.2 lit. a), ist ihm nicht zu folgen. Es ist davon auszugehen, dass Dr. B.___ mit der Angabe von 40 Stunden pro Woche eine volle Erwerbsfähigkeit meinte. Denn es liegen keine Hinweise vor, welche darauf schliessen lassen würden, dass er damit explizit nur 40 Stunden pro Woche für zumutbar erachtete. Ebenfalls ist mit der Angabe, es seien während den ersten drei bis sechs Monaten zusätzliche Pausen von insgesamt einer Stunde notwendig, keine Reduktion des Arbeitspensums gemeint (vgl. dazu auch die Stellungnahme von Dr. B.___, Urk. 7/91/2 unten).

5.6.4    Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert für das Jahr 2009 eine Einbusse von Fr. 34951.--, was einem Invaliditätsgrad von 57 % (abgerundet von 57.32 %) entspricht. Damit ist die bisherige ganze Rente des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV per 1. April 2009 auf eine halbe Invalidenrente herabzusetzen.

5.7    Ab dem 5. Januar 2010 ist wiederum von einem verbesserten Gesundheitszustand auszugehen und der Beschwerdeführer war angepasst 100 % arbeitsfähig. Der Nominallohnentwicklung von 0.4 % angepasst ergibt sich für das Jahr 2010 ein Valideneinkommen von rund Fr. 61‘221.-- (Fr. 60‘977.-- x 1.004). Das Invalideneinkommen beträgt unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 2.1 % für das Jahr 2009 sowie von 0.7 % für das Jahr 2010 und des leidensbedingten Abzugs von 15 % Fr. 52‘417.-- (Fr. 59‘979.-- x 1.021 x 1.007 x 0.85). Daraus resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 8‘804.-- und damit ein Invaliditätsgrad von 14 % (abgerundet von 14.38 %).

    Demnach hat der Beschwerdeführer ab Mai 2010 keinen Anspruch mehr auf eine Invalidenrente (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV).

5.8    Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Beschwerdeführer hat folgenden befristeten und abgestuften Rentenanspruch: Vom 1. September 2008 bis 31. März 2009 eine ganze Rente und vom 1. April 2009 bis 30April 2010 eine halbe Rente. Ab 1. Mai 2010 besteht kein Rentenanspruch mehr.


6.

6.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). In Anwendung dieser Kriterien ist die Parteientschädigung vorliegend auf Fr. 2‘100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. August 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. September 2008 bis zum 31. März 2009 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und vom 1. April 2009 bis zum 30April 2010 auf eine halbe Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Bibiane Egg unter Beilage einer Kopie von Urk. 9

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9

- Pensionskasse Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannFonti