Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.00894 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Locher
Urteil vom 18. November 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1956 geborene X.___ meldete sich am 24. März 2010 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 12/7). Nachdem die Verwaltung medizinische und erwerbliche Abklärungen durchgeführt und die Akten der Unfallversicherung beigezogen hatte, wies sie das Rentenbegehren mit Verfügung vom 7. Oktober 2010 aufgrund eines Invaliditätsgrads von 32 % ab (Urk. 12/37). Schon zuvor hatte die Unfallversicherung mit Verfügung vom 18. Juni 2010 einen Rentenanspruch verneint (Urk. 12/36/8-9).
Am 15. Mai 2011 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 12/46). Nach neuerlicher Abklärung der medizinischen Verhältnisse (Urk. 12/55, 12/65, 12/67 und 12/73) und einer orthopädischen Untersuchung im Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle (Urk. 12/63; siehe auch Urk. 12/75 S. 5 f.) verneinte die Verwaltung – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 12/77, 12/80, 12/85, 12/90) – den Leistungsanspruch des Versicherten mit Verfügung vom 25. Juli 2012 abermals (Urk. 12/94 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 7. September 2012 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Gerichtsverfügung vom 30. Oktober 2012 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwalt Dr. André Largier ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren bestellt. Gleichzeitig wurde ihm das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 13).
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die abermalige Verneinung des Leistungsanspruchs damit, dass seit Erlass der Verfügung vom 7. Oktober 2010 keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ausgewiesen sei. Ihm sei die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 75 % zumutbar und er könne damit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (Urk. 2 S. 1). Nachdem der Beschwerdeführer Einwand gegen den Vorbescheid erhoben hatte (Urk. 12/90), korrigierte die Beschwerdegegnerin das dem Versicherten mögliche Arbeitspensum von 75 % auf 80 % und erklärte dies mit einem Fehler bei der Erstellung des vorgesehenen Entscheids (Urk. 2 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die eingereichten medizinischen Berichte würden eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands belegen. Die Verschlechterung betreffe hauptsächlich die Situation im Lumbalbereich, die Cervicobrachialgie links, die beidseitige Schwerhörigkeit, die Visusstörungen, die Supraspinatustendinose sowie die Impingementsymptomatik links. Der RAD-Arzt habe deshalb – im Vergleich zu der bei der ursprünglichen Rentenablehnung vorgenommenen Beurteilung – das Zumutbarkeitsprofil angepasst und neu noch eine Arbeitsfähigkeit von 75 % attestiert (Urk. 1 S. 7 f.). Bei der Vornahme des Einkommensvergleichs sei beim Valideneinkommen auf den Lohn eines Bodenlegers mit grosser Berufserfahrung abzustellen, weshalb bei der neuerlichen Bemessung des Invaliditätsgrads das der Verfügung vom 7. Oktober 2010 zugrunde liegende Einkommen nicht herangezogen werden könne (Urk. 1 S. 10 f.).
3.
3.1
3.1.1 Der Verfügung vom 7. Oktober 2010 (Urk. 12/37) lagen im Wesentlichen folgende medizinische Berichte zugrunde:
In seinem Bericht vom 29. September 2009 führte der SUVA-Kreisarzt Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Chirurgie, aus, auch nach der anfangs 2009 erfolgten operativen Entfernung der Bursitis infrapatellaris rechts bestünden belastungsabhängige Schmerzen einerseits auf dem Ligamentum patellae im Bereich des Wundgrundes der entfernten Bursae und andererseits im Kniegelenk als klinischer Ausdruck von retropatellären und femorotibialen, medial betonten Abnützungserscheinungen im Sinne einer Chondropathie oder Gonarthrose (Urk. 12/11/29-34 S. 3). Am 28. Januar 2010 attestierte er eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für wechselbelastende, mittelschwere Tätigkeiten mit vereinzelt zumutbaren Zusatzbelastungen bis 25 kg in stehender, gehender und sitzender Haltung. Der Beschwerdeführer könne mehrmals pro Arbeitstag eine Gehstrecke von einigen hundert Metern zurücklegen (Urk. 12/11/11).
3.1.2 Die Ärzte am Spital Z.___, A.___, Abteilung Chirurgie, diagnostizierten am 27. April 2010 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Bursitis präpatellaris rechts bei einem Serom und einem Status nach einer Bursektomie am 29. April 2009. Der chronischen Hepatitis C und dem Status nach einer Erkrankung mit Hepatitis B massen sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (Urk. 12/17/2-5 S. 1).
3.1.3 Dr. med. B.___, Praktischer Arzt FMH, stellte am 6. Mai 2010 (Urk. 12/18/11-16) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):
- Zustand nach Meniskus-Operation rechtes Knie April 2009
- Gonalgie rechts mit Insertionstendopathie rechtes Knie
- Dorsolumbalgie
- Dorsalgie
- Muskelhartspann
- Lumboischialgie
- Muskuläre Dysbalance
- Wirbelsäulen-Funktionsstörungen und -Blockierungen
Den folgenden Diagnosen mass er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 1):
- Zustand nach Hepatitis A 1980
- Zustand nach Hepatitis B 1985
- Zustand nach Hepatitis C 1986
- Gastritis
Der Hausarzt des Beschwerdeführers führte aus, es bestehe eine eingeschränkte Belastbarkeit der Knie, insbesondere des rechten, und des Rückens (S. 3). Er erachtete den Versicherten für eine wechselbelastende Tätigkeit zu 75 % arbeitsfähig (S. 5).
3.1.4 In seiner aufgrund der Akten verfassten Stellungnahme vom 8. Juni 2010 gelangte Dr. med. C.___, Praktischer Arzt FMH, vom RAD zum Schluss, in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/31 S. 4).
3.2
3.2.1 Im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 25. Juli 2012 (Urk. 2) präsentierte sich der medizinische Sachverhalt wie folgt:
Dr. B.___ nannte am 18. August 2011 (Urk. 12/55/1-3) folgende Diagnosen (S. 1 f.):
Orthopädisch
- Zustand nach Meniskus-Operation und zweimaliger Revision am rechten Knie nach Berufsunfall im Januar 2009 (29. und 30. April 2009 [Bursektomie und Hämatomausräumung] sowie 19. Mai 2009 [Revision bei Serom am rechtem Knie nach vorausgegangenen Operationen mit Narbenresektion, Bakteriologie, Drainage und Débridement])
- Gonalgie rechts
- Insertionstendopathie rechtes Knie
- Prolaps L3/4, L4/5, L5/S1 (MRI März 2011)
- Dysaesthesie gesamtes rechtes Bein
- Unklares Einschlafen der Arme und Beine
- Wirbelsäulen-Funktionsstörungen und -blockierungen
- Rezidivierende Lumboischialgie
- Rezidivierende Dorsolumbalgie
- Muskelhartspann
- Muskuläre Dysbalance
- Tendopathie Finger II der linken Hand
- Schnittverletzung Finger II der linken Hand vom 19. Februar 2011
- Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom rechts > links
Gastroenterologisch
- Rezidivierende symptomatische Cholecystolithiasis
- Zustand nach Hepatitis C 1987 nicht ausgeheilt (Versuch nach mehrfacher Interferontheraphie bisher erfolglos)
- Zustand nach Hepatitis A 1980
- Zustand nach Hepatitis B 1985
- Helicobacter Pylori-Infektion (Therapie noch nicht abgeschlossen [Stand August 2011])
- Chronische, rezidivierende Gastritis
Otorhinolaryngologisch
- Hochgradige sensorineurale Schwerhörigkeit beidseits (Erstdiagnose Juli 2011)
- Hörgeräteversorgung ist notwendig
- Tinnitus auris
- Chronische Rhinosinusitis
- Rhinitis sicca mit Rhagade im Vestibulum nasi links
Augenärztlich
- Behandlung und weitere Abklärungen im D.___ seit März 2011 bei retrobulbären Augenschmerzen links und zunehmender Sehminderung rechts
- Hordeolum links Augenoberlid
Nebendiagnosen
- Psychovegetatives Belastungssyndrom
- Rezidivierende Bronchitis
- Angiom temporoparietal rechts (MRI 26. Januar 2011)
- Hyperkeratose
Der Hausarzt hielt die Ausübung einer Tätigkeit in wechselnder Position im Umfang von höchstens drei Stunden täglich für zumutbar. Beim Zusammenwirken der Erkrankungen sollte die Invalidität auf mindestens 50 % eingestuft werden (S. 3).
3.2.2 Am 18. Oktober 2011 fand eine orthopädische Untersuchung des Beschwerdeführers im RAD statt (Urk. 12/63). Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, stellte im Bericht vom 24. Oktober 2011 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7):
- Chronische Lumbalgie und beidseitige, rechts betonte Lumboischialgie bei fremdanamnestisch bestehenden Diskushernien L5/S1, L4/5 und L3/4, ohne klinische Funktionseinschränkung
- Chronisches cervicocephales Syndrom noch unklarer Genese, ohne klinisch wesentliche Funktionseinschränkung
- Chronische Gonalgie rechts mit persistierenden Oberschenkelschmerzen rechts unklarer Genese bei einem Zustand nach Bursektomie der Bursa infra- und präpatellaris April 2009 mit zweimaliger Revision und Narbenresektion binnen vier Wochen
- Verdacht auf beginnende Gonarthrose beidseits bei Zustand nach Meniskusoperation links vor ca. acht Jahren
Den folgenden Diagnosen mass er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 7):
- Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom beidseits
- Klinisch eindeutige Supraspinatustendinose und leichte Impingementsymptomatik linke Schulter
Er attestierte gestützt auf die orthopädischen Gesundheitsschäden eine 75%ige Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit und forderte zusätzliche Arztberichte anderer Fachgebiete an, um im Sinne einer Gesamtschau eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abzugeben (S. 8). Nachdem ihm diese Berichte vorgelegt worden waren (Urk. 12/75 S. 4 f.), hielt er am 30. Januar 2012 die Ausübung einer Tätigkeit mit einem Pensum von 75 % weiterhin für zumutbar (Urk. 12/75 S. 6).
3.2.3 Dr. med. F.___, Assistenzärztin an der Augenklinik des D.___, diagnostizierte am 24. November 2011 ein präganglionäres Horner-Syndrom und eine Pigmentepitheliopathie bei einem Verdacht auf einen Zustand nach einer Retinopathia centralis serosa. Sie bescheinigte aus ophthalmologischer Sicht zum damaligen Zeitpunkt wie auch auf längere Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/65).
3.2.4 Die an der Klinik für Neurologie des D.___ tätige Dr. med. G.___ konnte aufgrund der Kopfschmerzen keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit feststellen (undatierter Bericht [wohl vom Dezember 2011], Urk. 12/67/1-4).
3.2.5 Dr. B.___ erhob im Bericht vom 16. Januar 2012 (Urk. 12/73/1-12) zusätzlich zu den durch ihn am 6. Mai 2010 (Urk. 12/18/11-16) und 18. August 2011 (Urk. 12/55/1-3) bereits gestellten Diagnosen eine Cervicobrachialgie links und eine Arthrose links und äusserte den Verdacht auf eine Labrumläsion in der linken Schulter (S. 1). Seit Sommer 2010 bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr, da mehrere schwerwiegende Erkrankungen in Abklärung seien (S. 11).
3.2.6 Dem Bericht von Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom 15. April 2011 kann entnommen werden, dass elektromyographisch eine axonale Schädigung ausgeschlossen werden konnte. Er ging von einer Läsion der Wurzeln L3 und L4 im Sinne einer Wurzelreizung und daraus resultierender Lumboischialgie aus. Zur Behandlung der Beschwerden empfahl er eine intensive physikalische Therapie mit physiotherapeutischen und sporttherapeutischen Massnahmen (Urk. 12/73/16-17).
4.
4.1 Gemäss Art. 59 Abs. 2bis IVG stehen die RAD den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig. Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen von Versicherten durchführen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).
4.2 Sinn und Zweck dieser Bestimmungen liegen darin, dass die IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Anspruchsvoraussetzungen auf eigene Ärzte und Ärztinnen zurückgreifen können. Diese sollen aufgrund ihrer speziellen versicherungsmedizinischen Kenntnisse für die Bestimmung der für die Invalidenversicherung massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten verantwortlich sein. Damit soll eine konsequente Trennung der Zuständigkeiten zwischen behandelnden Ärzten (Heilbehandlung) und Sozialversicherung (Bestimmung der Auswirkungen des Gesundheitsschadens) geschaffen werden. Die RAD bezeichnen die zumutbaren Tätigkeiten und die unzumutbaren Funktionen unter Angabe einer allfälligen medizinisch begründeten zeitlichen Schonung. Damit soll im Hinblick auf eine erfolgreiche Eingliederung eine objektivere Festlegung der massgebenden funktionellen Leistungsfähigkeit der Versicherten ermöglicht werden. Gestützt auf die Angaben des RAD hat die IV-Stelle zu beurteilen, was einer versicherten Person aus objektiver Sicht noch zumutbar ist und was nicht. Auch auf Stellungnahmen der RAD kann indessen nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen. Sie müssen insbesondere in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sein und in der Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchten; die Schlussfolgerungen sind zu begründen. Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen. RAD-Untersuchungsberichte haben, sofern sie den erwähnten materiellen und formellen Anforderungen genügen, einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.1 ff. mit weiteren Hinweisen; siehe auch BGE 135 V 254 E. 3.3.2 mit weiteren Hinweisen).
4.3 Zunächst ist zum Einwand, der Bericht von Dr. E.___ sei aufgrund der (zu) kurzen orthopädischen Untersuchung im RAD nicht verwertbar (Urk. 1 S. 8), festzuhalten, dass praxisgemäss nicht die Dauer einer Exploration, sondern der Inhalt des Gutachtens oder des Berichts massgebend ist. Konkrete Hinweise, die unter diesem Aspekt gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung des RAD-Arztes sprechen, werden vom Beschwerdeführer nicht namhaft gemacht. Er unterlässt es aufzuzeigen, inwiefern sich die angeblich kurze Untersuchungsdauer – der Bericht enthält eine ausführliche Anamnese und basiert auf einer sorgfältigen Befunderhebung – konkret negativ in der Qualität und der Aussagekraft der Berichterstattung niedergeschlagen haben soll. Offenbleiben kann daher, ob seine Darstellungsweise zur Dauer zutrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_925/2008 vom 30. Juli 2009 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermag die Tatsache, dass Dr. E.___ die MRI-Bilder vom Januar und März 2011 nicht zur Verfügung standen (Urk. 1 S. 8 f.), an der Beweiskraft seiner medizinischen Einschätzung keine Zweifel zu erwecken. Die behandelnden Ärzte erhoben gestützt auf die betreffenden Bilder einen übereinstimmenden Befund (vgl. Urk. 12/55, 12/67/5-7, 12/73/1-12 und 12/73/16-17), der auch vom RAD-Arzt nicht in Frage gestellt wurde. Dass nebst den bekannten Diskushernien und dem venösen Angiom auf den MRI-Aufnahmen weitere Erkrankungen ersichtlich sind, geht weder aus den zitierten Arztberichten hervor noch wird dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Ergänzend bleibt anzufügen, dass die Erstellung von Röntgenbildern im Ermessen des Gutachters liegt und keine Voraussetzung für die Verwertbarkeit eines Gutachtens bildet.
5.
5.1 Aus orthopädischer Sicht leidet der Beschwerdeführer abgesehen davon, dass die schon seit Jahren bestehenden Bandscheibenschäden (Urk. 12/11/29-32 S. 4, 12/13, 12/18/6-9 S. 3 und 12/18/11-16 S. 1 f.; vgl. auch Urk. 12/73/1-12 S. 6) im März 2011 erstmals durch ein MRI nachgewiesen wurden, das die bereits bekannte Lumboischialgie mit Wurzelreizungen erklärt (Urk. 12/73/16-17 S. 2), im Wesentlichen unter den nämlichen Gesundheitsstörungen, über die er sich schon im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverweigerung (Verfügung vom 7. Oktober 2010 [Urk. 12/37]) beklagte. Dr. E.___ diagnostizierte zwar neu ein chronisches cervicocephales Syndrom (vgl. auch Urk. 12/73/1-12 S. 1), eine wesentliche – d.h. den Rentenanspruch beeinflussende – Beeinträchtigung des Leistungsvermögens aufgrund dieses Leidens nahm er jedoch nicht an (Urk. 12/63 S. 7; vgl. aber nachstehend E. 5.2).
Auch die zwischenzeitlich festgestellte beidseitige Schwerhörigkeit (Urk. 12/55/4) stellt keine revisionsrechtlich bedeutsame Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers dar. Mit Mitteilung vom 16. September 2011 wurde durch die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für zwei Hörgeräte erteilt (Urk. 12/62). Der Beschwerdeführer berichtete anschliessend über eine verbesserte Hörleistung (Urk. 12/73/1-12 S. 2). Inwiefern dieses Leiden seine Arbeitsfähigkeit limitieren soll, legte der Versicherte nicht konkret dar und ist nicht ersichtlich. Entsprechendes gilt für die Visusstörungen. Die behandelnde Augenärztin attestierte aus ophthalmologischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/65). Hinsichtlich der Hepatitis C-Erkrankung gingen die behandelnden Ärzte und namentlich Dr. med. I.___, Assistenzarzt an der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie des D.___ (Urk. 12/44 S. 7) übereinstimmend von keiner dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 12/18/11-16 S. 1 und 12/73/1-12 S. 1). Die seit dem Jahre 1987 bestehende Erkrankung (Urk. 12/18/6-9 S. 4) behinderte den Beschwerdeführer auch in der Vergangenheit – soweit aktenkundig – nicht in der Ausübung seiner Tätigkeit. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist auch in der von Dr. E.___ diagnostizierten Supraspinatustendinose und der leichten Impingementsymptomatik der linken Schulter keine anspruchsbeeinflussende Veränderung des Gesundheitszustands zu sehen (Urk. 1 S. 7). Denn der RAD-Arzt mass den Beschwerden keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (Urk. 12/63 S. 7) und in der ausführlichen Diagnoseliste des Hausarztes Dr. B.___ fanden sie keinen Eingang (Urk. 12/55/1-3 und Urk. 12/73/1-12 S. 1), was mit einer diesbezüglich weitgehenden Beschwerdefreiheit zu erklären sein dürfte.
5.2 Was die – invalidenversicherungsrechtlich bedeutsame – Auswirkung der festgestellten Gesundheitsstörungen auf die Leistungsfähigkeit betrifft, gelangte der RAD-Arzt Dr. E.___ in seiner – sich umfassend zu den (orthopädischen) gesundheitlichen Störungen und deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit äussernden, auf einer einlässlichen orthopädischen Untersuchung beruhenden, in Kenntnis der Vorakten und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden ergangenen (vgl. E. 4.2) – Beurteilung vom 24. Oktober 2011 (Urk. 12/63) respektive 30. Januar 2012 (Urk. 12/75 S. 6) mit überzeugender Begründung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner (seit Jahren bestehenden) Knie- und Rückenbeschwerden in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit nur noch zu 75 % arbeitsfähig sei und dass die weiteren Diagnosen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Folglich wurde entgegen der entsprechenden Ausführung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 2) im Vorbescheid zu Recht eine Arbeitsfähigkeit in dieser Höhe angenommen. Die – im Vergleich zu der der Verfügung vom 7. Oktober 2010 zugrunde liegenden Beurteilung des Leistungsvermögens (Urk. 12/31 S. 4) – zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit kann hauptsächlich mit der vom RAD-Arzt neu festgestellten Cervicobrachialgie erklärt werden.
Die Einschätzung von Dr. E.___ wird durch die Beurteilung von Dr. B.___ nicht in Frage gestellt. Dieser legte nicht nachvollziehbar dar, weshalb der Beschwerdeführer – nachdem er ihm im Mai 2010 noch eine 75%ige Arbeitsfähigkeit attestiert hatte (Urk. 12/18/11-16 S. 5) – seit Sommer 2010 (Urk. 12/73/1-12 S. 11) gänzlich ausserstande sei, einer leidensangepassten Tätigkeit nachzugehen. Vor dem Hintergrund der Berichte der behandelnden Ärzte (vgl. E. 5.1 vorstehend) vermag auch die Berufung auf eine Seh- und Hörminderung des Beschwerdeführers (Urk. 12/73/1-12 S. 10) nicht zu überzeugen. Schliesslich darf und soll der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Die Nähe des Hausarztes zum Beschwerdeführer kommt hier auch darin zum Ausdruck, dass sich Dr. B.___ nicht nur zur Arbeitsunfähigkeit, sondern auch zum Invaliditätsgrad äussert (Urk. 12/55 S. 3).
5.3 Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern weitere Abklärungen – so auch die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens – neue, für die Beurteilung des vorliegenden Falls entscheidende Erkenntnisse liefern könnten, sodass darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 162 E. 1d).
5.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gesundheitliche Beeinträchtigungen hinnehmen musste und im massgeblichen Beurteilungszeitraum eine Minderung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Zu prüfen bleibt, ob diese zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führt.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, der ursprünglichen Rentenablehnung liege ein zu tiefes Valideneinkommen zu Grunde. Aus gesundheitlichen Gründen sei sein Einkommen im Laufe der Jahre immer tiefer ausgefallen (Urk. 1 S. 10 ff.). Bei der Betrachtung des Auszugs aus dem individuellen Konto (Urk. 12/40-41) fällt auf, dass der Beschwerdeführer einzig in den Jahren 1994 und 1995 sowie 2000 und 2001 überdurchschnittlich hohe Einkommen erzielte. Nachher wechseln sich Phasen der (selbständigen) Erwerbstätigkeit und der Nichterwerbstätigkeit ab, worin – wie auch in ungünstigen psychosozialen Umständen (vgl. Urk. 12/11 S. 15) – die Gründe für die schwankenden und dann auch tiefer ausfallenden Einkommen zu suchen sind. In den Akten findet sich ausserdem kein ärztliches Attest, das den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor der akuten Bursitis infrapatellaris anfangs 2009 als einen die Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit einschränkenden Faktor bestätigen würde.
6.2 Nicht zu beanstanden ist daher, dass die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf die Lohnangaben des letzten Arbeitgebers in der Höhe von Fr. 42‘000.-- im Jahr 2010 abstellte (vgl. Urk. 2 sowie Arbeitgeberbericht der J.___ [Urk. 12/14 Ziff. 2.10-11]). Angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Arbeitskräfte von 2‘150 Punkten im Jahr 2010 auf 2‘188 Punkte im Jahre 2012 (Die Volkswirtschaft 10-2013, S. 91, Tabelle B 10.3) ergibt dies ein Valideneinkommen von Fr. 42‘743.--.
6.3 Nicht zu bemängeln ist ausserdem, dass die Beschwerdegegnerin für die Bestimmung des Invalideneinkommens vom nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohn (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kategorie 4) von Fr. 4‘901.-- ausging (Tabelle TA1 der LSE 2010, S. 26). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche im Jahr 2012 (Die Volkswirtschaft 10-2013, S. 90, Tabelle B 9.2) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne der Männer ergibt dies im für den Einkommensvergleich massgebenden Jahr 2012 ein Bruttoeinkommen von Fr. 62‘395.-- für ein Pensum von 100 % und Fr. 46‘796.-- für ein solches von 75 %.
6.4
6.4.1 Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. Deutlich unterdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn abweicht (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).
Die Parallelisierung der Einkommen trägt somit dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide realistischerweise nicht den Tabellenlohn erzielen kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen anzunehmen ist (BGE 135 V 58 E. 3.4.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4, zusammengefasst in: SZS 2008 S. 570; Urteile des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 7.2.2; I 630/02 vom 5. Dezember 2003 E. 2.2.2). Kann tatsächlich oder zumutbarerweise ein durchschnittliches Invalideneinkommen erzielt werden, dann besteht kein Grund, ein aus wirtschaftlichen Gründen unterdurchschnittliches Valideneinkommen auf ein durchschnittliches hochzurechnen. Denn mit einer solchen Vorgehensweise würden in gesetzwidriger Weise Einkommenseinbussen berücksichtigt, die nicht gesundheitlich bedingt sind. Entsprechend der gesetzlichen Regelung ist somit das (zumutbare) Invalideneinkommen nicht demjenigen Einkommen gegenüberzustellen, das ohne Gesundheitsbeeinträchtigung bei vollständiger Ausschöpfung des wirtschaftlichen Potenzials zumutbarerweise hätte erzielt werden können, sondern demjenigen, das konkret erzielt worden wäre (BGE 135 V 58 E. 3.4.3 in fine).
Sind die Voraussetzungen der Einkommensparallelisierung erfüllt, weil die versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen infolge fehlender Berufsausbildung und mangelhafter Sprachkenntnisse ein unterdurchschnittliches Valideneinkommen erzielt hatte, welches um mindestens 5 % unter dem branchenüblichen LSE-Tabellenlohn liegt, so, vermögen dieselben Faktoren praxisgemäss nicht zusätzlich auch noch einen Leidensabzug zu begründen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.2).
Bei der Durchführung der Parallelisierung ist mit Blick auf eine dem Grundsatz der Rechtsgleichheit genügende Invaliditätsgradermittlung zu vermeiden, dass diese - bei einer kontinuierlich ansteigenden Differenz zwischen tatsächlich erzieltem Lohn und branchenüblichem Durchschnittseinkommen - ab Erreichen des Erheblichkeitsgrenzwertes von mindestens 5 % gegebenenfalls eine sprunghafte Erhöhung des Invaliditätsgrades zur Folge hat. Es ist daher nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung praxisgemäss nur die Ausgleichung einer deutlichen - also nicht jeder kleinsten - Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen Referenzeinkommen (vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.3).
6.4.2 Da der Beschwerdeführer aus invaliditätsfremden Gründen ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen erzielte (vgl. auch E. 6.1), ist das Invalideneinkommen entsprechend zu kürzen. Zur Berechnung des Minderverdienstes rechtfertigt es sich vorliegend einen statistischen Tabellenlohn heranzuziehen, wobei auf den monatlichen Bruttolohn für das sonstige Ausbaugewerbe (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen mit vorausgesetzten Berufs- und Fachkenntnissen (Kategorie 3) von Fr. 5‘559.-- abgestellt werden kann (Tabelle TA1 der LSE 2010, S. 26). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden pro Woche im Jahr 2010 (Die Volkswirtschaft 10-2013, S. 90 Tabelle B 9.2) ergibt dies ein branchenübliches jährliches Einkommen von Fr. 69‘376.30. Im Vergleich zum tatsächlich erzielten Einkommen von Fr. 42‘000.-- resultiert somit eine Differenz von Fr. 27‘376.30 was 39.46 % des branchenüblichen Tabellenlohns entspricht. Eine Parallelisierung hat nur in dem Ausmass zu erfolgen, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt; vorliegend somit im Umfang von 34.46 %. Dementsprechend resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 30‘670.-- (Fr. 46‘796.-- x 0.6554).
Zu Gunsten des Beschwerdeführers kann einzig ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug aufgrund des beschränkten Tätigkeitsspektrums angenommen werden (vgl. E. 6.4.1 vorstehend). Der Umstand, dass eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige versicherte Person gesundheitlich bedingt lediglich reduziert leistungsfähig ist (Urk. 12/63 S. 8), rechtfertigt an sich keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteil 9C_481/2011 vom 30. September 2011 E. 3.1.2). Damit hat es mit einem Wert von 10 % sein Bewenden.
6.5 Bei einem solchermassen festgelegten Invalideneinkommen von Fr. 27‘603.-- resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 42‘743.-- eine Erwerbseinbusse von Fr. 15‘140.--, was einem gerundeten Invaliditätsgrad von 35 % entspricht (zur Rundung: BGE 130 V E. 3.2).
7. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
8.
8.1 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für den unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 800.-- anzusetzen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
8.2 Der mit Gerichtsverfügung vom 30. Oktober 2012 bestellte unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. André Largier, macht mit seiner Honorarnote vom 28. Oktober 2013 (Urk. 14) einen Aufwand von neun Stunden und 30 Minuten sowie Auslagen von Fr. 75.-- geltend, wofür ihm eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2‘133.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zuzusprechen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier, Zürich, wird mit Fr. 2‘133.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLocher