Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.00896 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Oertli
Urteil vom 18. Februar 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst
Rechtsanwältin Barbara Heer, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1953, zuletzt vom 1. Januar 2006 bis 1. April 2011 im Rahmen unentgeltlicher gemeinnütziger Arbeit bei den Sozialen Einrichtungen und Betrieben der Stadt Y.___ beschäftigt (Urk. 8/16), meldete sich am 10. April 2011 unter Hinweis auf eine Knieoperation sowie auf Rücken- und Knieschmerzen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf erwerbliche und medizinische Abklärungen, veranlasste eine orthopädische Untersuchung durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, Urk. 8/26) sowie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 8/30). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/34, Urk. 8/40 und Urk. 8/42) verfügte die IV-Stelle am 10. August 2012, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2).
2. Dagegen liess die Versicherte am 7. September 2012 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit den Anträgen, es sei ihr eine Dreiviertelsrente zuzusprechen, ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen und ihr eventuell die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (S. 2). Die IV-Stelle schloss am 15. Oktober 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 17. Oktober 2012 – unter dem Hinweis, dass mangels Stellungnahme der Beschwerdegegnerin ein zweiter Schriftenwechsel nicht erforderlich sei –, zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Die Wartezeit im Sinne Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 m.w.H.).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc).
2. Der ablehnende Rentenentscheid vom 10. August 2012 wurde damit begründet, dass die Beschwerdeführerin als zu 50 % im Erwerbsbereich und zu 50 % im Haushalt tätig einzustufen und ihr eine behinderungsangepasste Tätigkeit noch zu 50 % zumutbar sei. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 7 % (Urk. 2).
Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, sie sei als im Gesundheitsfall Vollerwerbstätige zu qualifizieren und es sei von einem tieferen Invalideneinkommen auszugehen; dementsprechend habe sie Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 1 S. 3).
3.
3.1 Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen sind der Gesundheitsschaden (Urk. 8/13, Urk. 8/14, Urk. 8/22, Urk. 8/23 und Urk. 8/26) der Beschwerdeführerin und die daraus resultierenden Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit. Es besteht insbesondere kein Anlass, von der unbestrittenen Einschätzung durch RAD-Arzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, abzuweichen, der nach eigener Untersuchung vom 25. Oktober 2011 und kritischer Würdigung der Aktenlage zum Schluss gelangte, die Beschwerdeführerin sei aufgrund von Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule sowie des rechten Kniegelenks und Beines (Knieprothese rechts seit 10. Januar 2011) ab dem Untersuchungszeitpunkt in körperlich leichter, überwiegend sitzender Tätigkeit ohne regelmässiges Heben und Tragen von Lasten über acht Kilogramm, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne jede wirbelsäulenbelastende oder kniegelenksbelastende Zwangshaltungen (das heisse ohne Arbeiten mit Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit sowie ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände) zu 50 % arbeitsfähig. Präzisierend zur grundsätzlich 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit führte Dr. Z.___ aus, diese setze sich aus einer sechsstündigen Präsenz mit einer um zirka 50 % verminderten Leistungsfähigkeit durch die Notwendigkeit häufigerer Pausen von insgesamt etwa zwei Stunden zusammen, so dass letztendlich eine reine Arbeitszeit von zirka zwei mal zwei Stunden pro Tag resultiere (Urk. 8/26 S. 7).
3.2 Die behandelnden Ärzte und der RAD-Arzt Dr. Z.___ gingen ferner übereinstimmend von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Hilfsköchin im A.___ ab Januar 2011 aus (Urk. 8/13 S. 7 Ziff. 1.6, Urk. 8/14 Ziff. 1.6 und Urk. 8/26 S. 7). Nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist demgegenüber ein früherer Eintritt einer erheblichen, mindestens 20%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 1.3 hievor). Die aktenkundigen Hinweise, etwa jener der Beschwerdeführerin in der IV-Anmeldung, sie sei seit dem 7. März 2003 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/4), oder die Bemerkung des Hausarztes Dr. med. B.___ im Bericht vom 20. April 2011 (Urk. 8/14), es bestünden seit längerem Einschränkungen, genügen hierzu nicht. Dr. B.___ hielt zwar fest, die Versicherte leide seit 2003 unter Schmerzen an der Wirbelsäule, welche die Arbeitsfähigkeit deutlich einschränkten, und sei zuletzt auch in der geschützten Arbeitsplatzsituation mit einem 50 %-Pensum überfordert gewesen; gleichzeitig attestierte er ihr aber erst ab 10. Januar 2011 eine mindestens 20 % Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin nur zu 50 % in gemeinschaftlicher Arbeit eingesetzt wurde, lässt sich eine vorher eingetretene relevante Arbeitsunfähigkeit nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit ableiten. Abzustellen ist vielmehr auf die echtzeitliche Einschätzung im Bericht des RAD-Arztes. Frühestmöglicher Rentenbeginn ist somit der 1. Januar 2012 (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b sowie Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG).
Strittig und zu prüfen sind im Folgenden die Statusfrage und das Invalideneinkommen.
4.
4.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
4.2 Die IV-Stelle stützte sich hinsichtlich der Statusfrage auf das Ergebnis der am 8. Dezember 2011 durchgeführten Haushaltabklärung (Urk. 8/30). Dabei kam die Abklärungsperson zum Schluss, die Beschwerdeführerin wäre bei Gesundheit zu 50 % im Erwerbs- und zu 50 % im Haushaltbereich tätig. Dies obschon die Versicherte – die alleine in einer Einzimmerwohnung wohnt – auf die entsprechende Frage angegeben hatte, im Gesundheitsfall würde sie einem vollen Erwerbspensum nachgehen; dies zum einen aus finanziellen Gründen, zum anderen habe sie immer gerne gearbeitet. Zu Hause sei sie immer alleine; wenn sie arbeite, habe sie soziale Kontakte.
Die von den Angaben der Beschwerdeführerin abweichende Einschätzung begründete die Abklärungsperson damit, es sei zwar gemäss IK-Auszug nachvollziehbar, dass die Versicherte bis ins Jahr 2003 mit tiefem Einkommen in einem 100%-Pensum tätig gewesen sei. Von 2006 bis 2011 habe die Versicherte aber im Ausmass von 50 % an einem Integrationsprojekt teilgenommen. Da die Wartezeit gemäss RAD erst im Januar 2011 zu eröffnen sei und die Versicherte bereits seit sieben Jahren nicht zu mehr als 50 % gearbeitet habe, könne nicht von einer vollen Erwerbstätigkeit bei voller Gesundheit ausgegangen werden. Dazu komme, dass die Versicherte die 50%ige Restarbeitsfähigkeit auch nicht verwerte.
4.3 Die Versicherte war im Jahr 1984 in die Schweiz eingereist und führte seither diverse Hilfstätigkeit aus; dies grösstenteils in einem Voll-, teilweise in einem Teilzeitpensum oder auf Abruf (Urk. 8/3/1), unterbrochen durch Phasen von Arbeitslosigkeit (Urk. 8/11). Zuletzt war sie vom 1. Februar 2001 bis 30. September 2002 vollzeitlich bei der C.___ AG in D.___ zu einem Stundenlohn von Fr. 16.-- brutto (Urk. 3/6 und Urk. 8/3/2) und von Oktober 2002 bis März 2003 ebenfalls in einem 100%-Pensum bei der E.___ GmbH (Urk. 3/7) mit einem Monatslohn von Fr. 3‘400.-- beschäftigt. Danach meldete sie sich – ebenfalls für eine ganztägige, 100%ige Tätigkeit – beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) F.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 3/8) und bewarb sich auf entsprechende Stellen (Urk. 3/9). Von Mai 2003 bis Dezember 2004 bezog sie Arbeitslosenentschädigung; daneben erzielte sie zwei geringfügige Zwischenverdienste. Anschliessend ging sie keiner bezahlten Erwerbstätigkeit mehr nach (Urk. 3/11). Von Januar 2006 bis Januar 2011 war sie zu 50 % in einem Integrationsprojekt der Stadt Y.___ beschäftigt.
4.4 Die Angabe der Beschwerdeführerin, wonach sie im Gesundheitsfall einer vollen Erwerbstätigkeit nachgehen würde, erscheint angesichts ihrer Erwerbsbiographie, dem Umstand, dass sie alleinstehend ist, für ihren Unterhalt alleine aufkommen muss (vgl. Scheidungsurteil vom April 1991, Urk. 8/9) und während Jahren eine volle Erwerbstätigkeit ausgeübt beziehungsweise auf dieser Basis Arbeitslosenentschädigung bezogen hat, als plausibel. Hinweise, wonach die Beschwerdeführerin aus freien Stücken keiner 100%igen Arbeitstätigkeit mehr nachging bzw. nachgehen würde, gibt es keine. Daran ändert nichts, dass die Versicherte – die laut Abklärungsbericht seit 1996 vom Sozialzentrum unterstützt wird – im Integrationsprojekt der Stadt Y.___ nur zu 50 % beschäftig wurde, zumal ihr die gemeinnützige Arbeit letztlich zugewiesen wurde und sie auch da häufig aus gesundheitlichen Gründen abwesend war (Urk. 8/16 S. 6 f.). Auch wenn das Wartejahr entsprechend der aktuellen Einschätzung des RAD-Arztes erst am 11. Januar 2011 zu eröffnen ist (vgl. auch E. 3.2), bestehen doch Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin schon längere Zeit vor der Anmeldung bei der Invalidenversicherung in ihrer Arbeitsfähigkeit gesundheitsbedingt eingeschränkt war. Bereits im August 2002 begründete sie ihre Kündigung der Arbeitsstelle bei der C.___ AG mit gesundheitlichen Gründen („immer starke Muskelschmerzen am ganzen Rücken“, Urk. 8/3/2). Sie berichtete der Abklärungsperson, eine Kollegin habe ihr anschliessend die Stelle im Restaurant E.___ vermittelt und ihr gesagt, sie müsse dort keine körperlich schweren Arbeiten verrichten. Dies sei dann aber anders gewesen und der Arzt habe sie krankgeschrieben, worauf sie vom Arbeitgeber die Kündigung erhalten habe (Urk. 8/30 S. 3). Der Hausarzt Dr. B.___, bei dem sie seit Juni 2006 in Behandlung steht, wies ebenfalls auf einschränkende lumbale Rückenschmerzen seit 2003 hin, die immer wieder physiotherapeutisch behandelt worden seien (Urk. 8/14/1-7 Ziff. 1.4). Dieser Einschätzung legte er einen Rapport vom 18. September 2002 bei, in dem Dr. med. G.___, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, von einem subakuten lumbovertebralen Syndrom bei skoliotischer Wirbelsäulenfehlform und schmerzhafter segmentaler Dysfunktion am lumbosacralen Übergang, mit Verdacht auf Reizzustand des Ligamentum ileolumbale links, berichtet hatte (Urk. 8/14/22-23). Dr. B.___ bemerkte zudem, auch im geschützten Rahmen sei die Versicherte seit 2007 kontinuierlich überfordert gewesen, dies primär aufgrund der chronischen, nur schwierig zu behandelnden Rückenschmerzen (Urk. 8/14/1-7 Ziff. 1.4).
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit – und entsprechend ihren eigenen Angaben – zu 100 % erwerbstätig wäre. Für die Anwendung der gemischten Methode besteht daher kein Raum. Vielmehr ist die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall Vollerwerbstätige einzustufen und entsprechend die Einkommensvergleichsmethode anzuwenden.
5.
5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG wie erwähnt aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.2 Vorliegend sind Validen und Invalideneinkommen – mit den Parteien (Urk. 1 S. 5, Urk. 2 S. 2 und Urk. 8/31 S. 2) – gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu bestimmen. Dabei ist vom gleichen Tabellenlohn (dem Mittelwert von Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten) auszugehen. Unter diesen Umständen entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn gemäss BGE 126 V 75 (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_215/2010 vom 20. April 2010 E. 5.2 mit Hinweisen; ferner Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2013 vom 12. November 2013 E. 6.3).
5.3 Die Beschwerdegegnerin hat vom Tabellenlohn einen leidensbedingten Abzug von 10 % vorgenommen und diesen mit dem eingeschränkten Tätigkeitsspektrum begründet. Unberücksichtigt blieb dabei der erhöhte Pausenbedarf. Die Beschwerdeführerin ist zwar laut Einschätzung des RAD-Arztes noch zu 50 % arbeitsfähig; es verbleiben ihr bei sechs Stunden Präsenzzeit aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs von zwei Stunden pro Tag allerdings lediglich vier effektive Arbeitsstunden. Insgesamt rechtfertigt sich deshalb ein leidensbedingter Abzug von 15 %, so dass sich bei einer Arbeits(un)fähigkeit von 50 % ein Invaliditätsgrad von 57.5 % ([1 – 0.5 x 0.85] x 100) und damit ein Anspruch auf eine halbe Rente ergibt. Derselbe Rentenanspruch resultierte unter der – in der Beschwerde vertretenen – Annahme, die Beschwerdeführerin sei entsprechend der effektiv zumutbaren täglichen Arbeitszeit von vier Stunden nur zu rund 48 % (nämlich während 20 der 41.7 durchschnittlichen Arbeitsstunden pro Woche im Jahr 2012) arbeitsfähig, und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % ([1 – 0.48 x 0.9] x 100; entspricht 56.8 %). Nach dem Gesagten besteht ab 1. Januar 2012 Anspruch auf eine halbe Rente.
6. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung erweist sich dementsprechend als obsolet.
Eine Prozessentschädigung entfällt, da nach gefestigter Praxis eine durch eine Institution der öffentlichen Sozialhilfe vertretene obsiegende Partei keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (BGE 126 V 11).
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 10. August 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2012 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubOertli