IV.2012.00897
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Sager
Urteil vom 30. November 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1959 geborene X.___ meldete sich am 23. Juli 2003 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 7/1, Urk. 7/3). Mit Verfügung vom 3. Januar 2005 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Rentenbegehren der Versicherten ab mit der Begründung, die bisherige Erwerbstätigkeit sei ihr vollumfänglich zumutbar (Urk. 7/27). Die dagegen erhobene Einsprache vom 2. Februar 2005 (Urk. 7/31) wies die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 16. März 2005 ebenfalls ab (Urk. 7/38). In der Folge hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Einspracheentscheid vom 16. März 2005 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 14. November 2005 (Verfahren Nr. IV.2005.00484) in dem Sinne gut, dass es die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zu neuem Entscheid über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 7/45).
1.2 Die IV-Stelle veranlasste daraufhin die interdisziplinäre Begutachtung der Versicherten an der Y.___ (Y.___-Gutachten vom 24. April 2007, Urk. 7/61). Ferner wurde eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durchgeführt, welche eine sozialversicherungsrechtliche Qualifikation der Versicherten als 100 % Erwerbstätige ergab (Abklärungsbericht vom 19. Mai 2008, Urk. 7/73). Gestützt auf die im Y.___-Gutachten festgehaltene 50%ige Arbeitsunfähigkeit sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. August 2008 und mit Wirkung ab dem 1. April 2004 eine halbe Rente zu (Urk. 7/83; vgl. auch die Verfügung vom 23. Juli 2009 betreffend die Neuberechnung der halben Rente nach dem Eintritt der Rechtskraft der Scheidung, Urk. 7/91; Urk. 7/89).
1.3 Im Rahmen der im Juni 2011 von der IV-Stelle veranlassten amtlichen Rentenrevision gab die Versicherte am 2. Juli 2011 an, ihr Gesundheitszustand habe sich seit mehreren Monaten verschlechtert (Urk. 7/94). Die IV-Stelle holte daraufhin medizinische Berichte und den Arbeitgeberbericht der Z.___, für welche die Versicherte tiefprozentig arbeitete, ein (Urk. 7/96-98). Im Hinblick auf die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) unterbreitete die IV-Stelle die Akten in der Folge am 13. Februar 2012 Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD). Gestützt auf deren Stellungnahme vom 17. Februar 2012 (Urk. 7/101 S. 3 ff.; vgl. auch deren Stellungnahme vom 10. Juli 2012, Urk. 7/116 S. 2) stellte die IV-Stelle - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/103, Urk. 7/108, Urk. 7/111) - die Invalidenrente mit Verfügung vom 2. August 2012 auf den ersten Tag des zweiten Monats nach der Zustellung der Verfügung ein. Einer Beschwerde gegen diese Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 2. August 2012 liess die Versicherte mit Eingabe vom 10. September 2012 Beschwerde erheben und die Anträge stellen, es sei ihr die bisherige Rente auszurichten, es sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen bezüglich der Auswirkungen des verschlechterten somatischen Gesundheitszustandes an die IV-Stelle zu überweisen und es sei ihr im Abweisungsfalle die Möglichkeit zur Teilnahme an Wiedereingliederungsmassnahmen zu gewähren unter Weiterausrichtung der bisherigen Rente während zweier Jahre. In verfahrensmässiger Hinsicht liess sie beantragen, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und es sei festzustellen, dass der Beschwerde bezüglich der Rentenausrichtung während des gerichtlichen Verfahrens die aufschiebende Wirkung zukomme. Dabei sei das Verfahren angesichts der verfügungsweise in Aussicht gestellten Auswirkungen bezüglich der Verneinung des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen und Weiterausrichtung der Rente mit höchster Priorität zu behandeln (Urk. 1). Ihrer Beschwerde legte sie den Bericht des MRI-Zentrums des Spitals B.___ vom 7. Juni 2012 (Urk. 3/3), den Bericht der C.___ vom 6. Juli 2012 (Urk. 3/4) und den Bericht der D.___ vom 22. August 2012 (Urk. 3/5) bei.
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2012 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf eine Vernehmlassung (Urk. 6). Mit Eingabe vom 31. Oktober 2012 reichte Rechtsanwältin Stephanie Schwarz die Honorarnote ein (Urk. 8/1-2).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene IVG-Revision hat zum Ziel, die Invalidenversicherung (IV) zu sanieren. Dabei steht der Eingliederungsgedanke im Zentrum. Insbesondere durch sogenannte „eingliederungsorientierte Rentenrevisionen“ sollen laufende Renten erheblich reduziert oder gar aufgehoben werden können, indem systematisch überprüft wird, ob bei den Rentenbezügerinnen und -bezügern Potential zur Wiedereingliederung vorhanden ist (Thomas Gächter/Eva Siki, Sparen um jeden Preis?, in: Jusletter 29. November 2010, S. 2).
1.3 Gemäss Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.
Mithin finden auf diese IV-Rentnerinnen und -Rentner nicht die geplanten Bestimmungen über die eingliederungsorientierte Rentenrevision Anwendung, die mit flankierenden und begleitenden Massnahmen abgerundet werden. Vielmehr sind die Rentenansprüche, die etwa gestützt auf die Diagnose eines organisch nicht erklärbaren Schmerzzustandes gesprochen wurden, zu überprüfen und unter dem Gesichtspunkt der seit BGE 130 V 352 verschärften Praxis neu zu beurteilen (Gächter/Siki, a.a.O., S. 2).
1.4 Ausgangspunkt für die Bemessung der Invalidität bildet die Frage, ob und in welchem Ausmass es einer versicherten Person zumutbar ist, trotz ihres Gesundheitsschadens ein Erwerbseinkommen zu erzielen. In Art. 7 Abs. 2 ATSG, der mit der 5. IVG-Revision am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, wird festgelegt, dass eine Erwerbsunfähigkeit nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Damit wurde gesetzlich verankert, dass die Zumutbarkeit nicht nach dem subjektiven Empfinden der versicherten Person, sondern nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Art. 7 Abs. 2 ATSG schreibt somit auf Gesetzesstufe das Erfordernis der Objektivierbarkeit fest, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 135 V 215 E. 7.3) seit jeher gilt (Gächter/Siki, a.a.O., S. 3).
Das Bundesgericht erachtete es aus Gründen der Rechtsgleichheit als geboten, sämtliche pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen Anforderungen zu unterstellen, und hat in der Folge die im Bereich der anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen entwickelte „Schmerz-Rechtsprechung“ bei verschiedenen verwandten Diagnosen, so bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgie, Chronic Fatigue Syndrome oder Neurasthenie, dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen, der dissoziativen Bewegungsstörung, einer spezifischen HWS-Verletzung ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (HWS- oder Schleudertrauma) sowie der nicht organischen Hypersomnie (BGE 137 V 64) zur Anwendung gebracht (Gächter/Siki, a.a.O., S. 4, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts).
Das gemeinsame Merkmal dieser Beschwerdebilder, welche die einheitliche Anwendung der „Schmerz-Rechtsprechung“ des Bundesgerichts rechtfertigt, besteht darin, dass die Betroffenen unter körperlichen Symptomen - wie Rückenschmerzen, Müdigkeit oder Magen-Darmproblemen - leiden, die sich nicht durch organische Befunde erklären lassen. Weder fallen unter die Anwendung der „Schmerz-Rechtsprechung“ somit sämtliche psychiatrischen Diagnosen noch ist ausschlaggebend, ob ein bestimmtes Leiden organischen oder psychischen Charakter hat. So hat die Rechtsprechung die zu vorwiegend psychisch begründeten Schmerzstörungen (ICD-10: F45.4) entwickelten Regeln unter anderem bereits auf die als organisches Leiden qualifizierte Fibromyalgie (ICD-10: M79.0) übertragen (Gächter/Siki, a.a.O., S. 4, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts).
2.
2.1 Dr. A.___ vom RAD hielt in ihrer Stellungnahme vom 17. Februar 2012, welche sie mit Stellungnahme vom 10. Juli 2012 bekräftigte (Urk. 7/116 S. 2), nach der Zusammenfassung der medizinischen Berichte ab 2002 fest, eine Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes sei nicht dargestellt, die Befundlage sei identisch mit derjenigen im Jahr 2002 mit einer diagnostizierten Dysthymie im Rahmen der somatoformen Schmerzstörung. Es seien neben schweren psychosozialen Belastungsfaktoren ein Rentenbegehren, gewisse Inkonsistenzen und eine Selbstlimitierung aktenkundig. Den Akten seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen könnten. Es lägen keine Anhaltspunkte für eine erhebliche, eigenständige psychiatrische Komorbidität oder eine sonstige schwere Funktionseinschränkung vor (Urk. 7/101 S. 5). Gestützt auf diese Einschätzung begründete die IV-Stelle die Einstellung der Invalidenrente damit, dass die Diagnosen, welche zur Rentenzusprache geführt hätten, zu den ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehörten (Urk. 2).
Dagegen macht die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend, die bei ihr vorliegenden Diagnosen gehörten nicht zu den ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage. Nebst der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung hätten die rezidivierende depressive Störung, das thorakozervikospondylogene und das lumbospondylogene Schmerzsyndrom zur Rentenzusprache geführt. Das gesamte Spektrum der Diagnosen und Befunde sei massgeblich, weshalb die Rentenaufhebung nicht gerechtfertigt sei. Ferner habe sich ihr somatischer Gesundheitszustand verschlechtert. So habe sie zunehmende Rückenbeschwerden und stehe wegen einer Lebererkrankung in ärztlicher Abklärung. Die Sache sei daher zur Klärung ihres somatischen Gesundheitszustands an die IV-Stelle zu überweisen (Urk. 1).
2.2 Strittig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle die bisherige halbe Invalidenrente zu Recht aufgehoben hat.
3.
3.1 Grundlage der Rentenzusprache im Jahr 2008 und mit Wirkung ab April 2004 (Urk. 7/83) war das Y.___-Gutachten vom 24. April 2007. Darin wurden die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), eines thorakozervikospondylogenen Schmerzsyndroms und einer Zervikozephalgie mit Mischbild von Kopfschmerzen vom Spannungstyp sowie eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms leichter bis moderater Ausprägung mit pseudoradikulärer Lumboischialgie links aufgeführt und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Dabei wurde die Arbeitsunfähigkeit im Wesentlichen mit der depressiven Symptomatik begründet (Urk. 7/61 S. 23 f.).
Damit sind der Vergleich mit den medizinischen Einschätzungen des Jahres 2002, welche im Urteil des hiesigen Gerichts vom 14. November 2005 als ungenügend bezeichnet wurden (Urk. 7/45), und andererseits die Subsumtion der rentenbegründenden Diagnosen unter die pathogenetisch-äthiologisch unklaren syndromalen Zustandsbilder ohne nachweisbare organische Grundlage nicht angebracht (vgl. Urk. 7/101 S. 5, Urk. 7/116 S. 2). Denn zum einen gehört die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, die - wie die Y.___-Gutachter ausdrücklich festhielten - den Hauptgrund für die attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit bildete (Urk. 7/61 S. 29) und die von den behandelnden Ärzten nach wie vor diagnostiziert wird (Urk. 7/96, Urk. 7/98), nicht zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage (vgl. vorstehend Erwägung 1.4), welche der Überprüfung gemäss der Schlussbestimmung a. der Änderung vom 18. März 2011 zugänglich sind. Denn im Y.___-Gutachten wurde - wie bereits erwähnt - explizit festgehalten, die psychisch-geistigen Funktionen seien vor allem durch die depressive Störung beeinflusst und die Merkfähigkeit, das Vertrauen in die eigene Leistungsfähigkeit sowie der Antrieb seien allesamt gemindert. Die Rat- und Hilflosigkeit würden die Versicherte passiv machen, Insuffizienzgefühle und Pessimismus minderten das Durchhaltevermögen. Die Schmerzsymptomatik hingegen würde die kognitiven und emotionalen Funktionen lediglich zusätzlich belasten und möglicherweise überlasten (Urk. 7/61 S. 29).
Zum anderen wurden nebst der Depression und der somatoformen Schmerzstörung im Y.___-Gutachten ein thorakozervikospondylogenes Schmerzsyndrom und eine Zervikozephalgie mit Mischbild von Kopfschmerzen vom Spannungstyp sowie ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom leichter bis moderater Ausprägung mit pseudoradikulärer Lumboischialgie links diagnostiziert. Dabei handelt es sich klarerweise um somatische Diagnosen mit organischem Korrelat. So wurden anlässlich der Y.___-Begutachtung im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) segmentale Dysfunktionen L2/3 und L5/S1, Ventralisationsschmerzen L5/S1 und Th12-L2, eine verspannte Paraspinalmuskulatur von T12-S1, ein ausgeprägter muskulärer Hypertonus im Glutealbereich links deutlicher als rechts, in der Brustwirbelsäule ebenfalls segmentale Dysfunktionen mit Irritationszonen rechts deutlicher als links auf der Höhe Th3, 4 und 5, im Halswirbelsäulenbereich sodann deutliche hypermobile Dysfunktionen mit ausgeprägten Irritationszonen in den Bewegungssegmenten C4/5 und C5/6 sowie verspannte und schmerzhafte Musculus-trapezius-Teile sowie Musculi semispinalis und splenius capitis rechtsbetont festgestellt. Die Röntgenbilder zeigten eine Streckhaltung in der LWS und der Halswirbelsäule (HWS) sowie leichte bis allenfalls mässiggradige degenerative Veränderungen von LWK3-S1 und C4-6 (Urk. 8/61 S. 26 f.).
3.2 Zusammengefasst basierte die rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit somit auf der im Y.___-Gutachten diagnostizierten depressiven Störung und der daraus resultierenden quantitativen Einschränkung für jegliche Tätigkeiten. Daneben bestanden somatische Beschwerden mit organischem Korrelat, welche die Arbeitsfähigkeit qualitativ einschränkten (Urk. 7/61 S. 29 f.; vgl. auch Urk. 7/74). Die Rentenzusprache erfolgte somit - trotz der ebenfalls diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung - nicht aufgrund eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilds ohne nachweisbare organische Grundlage. Lit. a der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen findet damit keine Anwendung.
3.3 Im Übrigen kann nicht einfach ohne Weiteres an die Stelle der gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit nunmehr jene der RAD-Ärztin treten. Die Beschwerdegegnerin darf ferner ohne Revisionsgrund nicht von der Beurteilung des seinerzeit von ihr veranlassten Gutachtens abweichen. Die von der IV-Stelle eingeholten Arztberichte enthalten denn auch keinen Hinweis auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin. Vielmehr erachteten sowohl Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, die Arbeitsfähigkeit nach wie vor als zu 50 beziehungsweise 60 % eingeschränkt (Urk. 7/96 S. 2, Urk. 7/98 S. 2, Urk. 7/114). In Übereinstimmung damit hielt die RAD-Ärztin ausdrücklich fest, es sei keine Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes eingetreten (Urk. 7/101 S. 5).
3.4 Nach dem Gesagten kann eine Renteneinstellung weder gestützt auf lit. a der Schlussbestimmungen noch gestützt auf Art. 17 ATSG erfolgen, da eine wesentliche Verbesserung der Verhältnisse weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wurde.
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung des angefochtenen Entscheids mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf die bisherige halbe Invalidenrente hat.
4. Die Beschwerdeführerin beantragt sodann die Überweisung der Sache an die IV-Stelle zur Vornahme ergänzender Abklärungen betreffend die Auswirkungen ihres verschlechterten somatischen Gesundheitszustandes aufgrund zunehmender Rückenbeschwerden und einer Lebererkrankung (Urk. 1 S. 2).
Gestützt auf die von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichten medizinischen Berichte (Urk. 3/3-5) kann eine Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes nicht ausgeschlossen werden. Die Sache ist daher an die IV-Stelle zu überweisen, damit diese die geltend gemachte Verschlechterung überprüfe.
5.
5.1 Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das beschwerdeweise gestellte Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.
5.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 800.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.3 Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.
Rechtsanwältin Stephanie Schwarz macht gemäss der eingereichten Honorarnote vom 31. Oktober 2012 (Urk. 8/2) zeitliche Aufwendungen von 7 Stunden und 30 Minuten und Barauslagen von Fr. 73.82 geltend. Diese Aufwendungen erscheinen als angemessen. Indes ist nicht der beantragte Stundenansatz von Fr. 250.--, sondern der gerichtsübliche Stundenansatz von Fr. 200.--, von dem abzuweichen es keinen Grund gibt, anzuwenden. Damit ist der Rechtsvertreterin für den geltend gemachten Aufwand unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 8 % eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘699.75 ([7 Stunden und 30 Minuten x Fr. 200 + Fr. 73.82] + 8 % = Fr. 1‘699.75) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2. August 2012 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat.
2. Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids im Sinne von Erwägung 4 an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überwiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘699.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz unter Beilage einer Kopie von Urk. 6
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).