IV.2012.00901
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 19. Februar 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Lehmann
Erdös & Lehmann, Rechtsanwälte
Kernstrasse 37, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1958, arbeitete zuletzt als Betreuerin in der Stiftung Y.___ und meldete sich am 18. Juli 2009 aufgrund von Kopfschmerzen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/5).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/10-13, Urk. 7/15, Urk. 7/33-35), Arbeitgeberberichte (Urk. 7/9, Urk. 7/14, Urk. 7/24) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/8) ein und zog sowohl die Akten des Krankentaggeld-Versicherers bei (Urk. 7/7, Urk. 7/39), als auch diejenigen des - aufgrund des von der Beschwerdeführerin am 21. Juli 2010 erlittenen Verkehrsunfalls (vgl. Urk. 7/45/132) - involvierten Unfallversicherers (Urk. 7/45). Ferner veranlasste sie ein neurologisches Gutachten, welches am 20. März 2011 erstattet wurde (Urk. 7/49).
1.2 Mit Vorbescheid vom 12. Mai 2011 (Urk. 7/63) stellte die IV-Stelle die Ausrichtung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung ab 1. Januar 2010 und einer Dreiviertelsrente ab 1. Juni 2011 in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 29. Mai (Urk. 7/66), am 20. Juni (Urk. 7/72) und am 19. August 2011 (Urk. 7/86) Einwände und reichte weitere medizinische Berichte (Urk. 7/85, Urk. 7/101, Urk. 7/106) sowie ein psychiatrisches Gutachten vom 26. Oktober 2011 (Urk. 7/89) ein. Am 9. Juli 2012 erging die Verfügung, mit welcher der Versicherten ab 1. Januar 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente und ab 1. Juni 2011 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 67 % eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde (Urk. 7/108 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 9. Juli 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 7. September 2012 Beschwerde und beantragte, diese sei teilweise aufzuheben und es sei ihr auch ab dem 1. Juli 2011 eine ganze Rente auszurichten; eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. November 2012 beantragte die IV-Stelle eine teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen (Urk. 6), worauf die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. November 2012 (Urk. 8) aufgefordert wurde, zum Antrag der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen und insbesondere zu erklären, ob sie sich diesem anschliessen könne. Mit Eingabe vom 4. Februar 2013 stimmte die Beschwerdeführerin dem Antrag der Beschwerdegegnerin zu (Urk. 12), was dieser am 6. Februar 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2). Darauf kann, mit den nachstehenden Erwägungen, verwiesen werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin stellte den Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen (Urk. 1 S. 2). Dem schloss sich die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 13. November 2012 (Urk. 6) an. Sie begründete dies unter anderem damit, dass es fraglich sei, inwiefern die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung nach dem Autounfall im Juli 2010 heute noch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im attestierten Mass bewirke. Sodann gehe aus dem Arztbericht des Zentrums Z.___ (Z.___) vom 29. Juni 2012 nunmehr klar hervor, dass aus epileptologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Weiter könnten die tatsächlichen Auswirkungen der Kopfschmerzen auf die Arbeitsfähigkeit erst nach einem (in den medizinischen Akten mehrfach empfohlenen) Analgetika-Entzug konkret festgestellt werden. Zudem führe die Stellungnahme des Arztes des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 11. April 2011 (Urk. 7/61/5) betreffend Arbeitsfähigkeit aus rechtlicher Sicht zu einem nicht nachvollziehbaren Schluss. Auch sei aus medizinischer Sicht nie dazu Stellung genommen worden, ob die Beschwerdeführerin über die notwendigen Ressourcen verfüge, ihre (Kopf-)Schmerzen zu überwinden (Urk. 6 S. 1-2). Schliesslich stelle sich bezüglich des beanstandeten Einkommensvergleichs die Frage, ob beim Invalideneinkommen nicht auf ein höheres als auf das Anforderungsniveau 4 abzustellen wäre (Urk. 6 S. 3).
Mit der Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen erklärte sich die Beschwerdeführerin einverstanden (Urk. 11).
2.2 Nachdem übereinstimmende Anträge der Parteien vorliegen und diese mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Juli 2012 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme der notwendigen Abklärungen und zum neuen Entscheid zurückzuweisen ist.
3.
3.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Diese Kosten sind ermessensweise auf Fr. 400.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
3.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
3.3 Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. In Anwendung dieser Kriterien ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Juli 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Manfred Lehmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).