Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.00902 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Dietrich
Urteil vom 6. Dezember 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1972, arbeitete zuletzt vom 19. März 2001 bis 31. Januar 2011 bei der Y.___ als Verkäuferin/Kassiererin in einem 85%Pensum (Urk. 10/4, Urk. 10/17). Wegen Krankheit löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per Ende Januar 2011 auf (Urk. 10/17/8-9). Hernach bezog sie Krankentaggelder (Urk. 10/57-58) sowie Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 10/28/2, Urk. 10/32).
1.2 Am 21. Oktober 2010 (Urk. 10/4) meldete sie sich unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall, ein zervikoradikuläres Schmerzsyndrom (C7 links) und eine Diskushernie C6/7 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 10/14, vgl. dazu auch Urk. 10/57-58), holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 30. November 2010, Urk. 10/7) und verschiedene medizinische Berichte (Urk. 10/15-16, Urk. 10/18, Urk. 10/24) sowie Auskünfte der Arbeitgeberin (Urk. 10/17) und der Arbeitslosenkasse (Urk. 10/28/1-3) ein. Mit Mitteilung vom 25. Juli 2011 (Urk. 10/36) wurde die Arbeitsvermittlung abgeschlossen (vgl. dazu auch Urk. 10/35), worauf die Versicherte am 11. August 2011 (Urk. 10/42) Einwand erhob.
Mit Vorbescheid vom 9. August 2011 (Urk. 10/40) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens (Rente) in Aussicht, wogegen die Versicherte verschiedene Einwände (Urk. 10/43, Urk. 10/48, Urk. 10/64) erhob. Am 6. September 2011 (Urk. 10/53) teilte die IV-Stelle der Versicherten ferner mit, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung erfüllt seien und ihr Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche gewährt werde. Am 19. Dezember 2011 (Urk. 10/75) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die Arbeitsvermittlung abgeschlossen werde. Sodann veranlasste sie eine persönliche interdisziplinäre Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 10/88-89, vgl. dazu auch interdisziplinäre Zusammenfassung im Feststellungsblatt vom 4. Juli 2012 S. 4 f., Urk. 10/96). Zu den Untersuchungsberichten des RAD vom 29. März 2012 äusserte sich die Versicherte mit Eingabe vom 29. Mai 2012 (Urk. 10/93).
Mit Verfügung vom 4. Juli 2012 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Versicherten.
2. Gegen die Verfügung vom 4. Juli 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 10. September 2012 (Urk. 1) unter Beilage eines medizinischen Berichtes von Dr. med. Z.___ vom 6. September 2012 (Urk. 3) Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr ab Mai 2011 eine halbe Invalidenrente zu gewähren. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, zusätzliche Abklärungen durchzuführen und danach neu über den Rentenanspruch zu entscheiden. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich.
Mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2012 (Urk. 9) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2012 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht wurde.
Mit Eingaben vom 11. Oktober 2012 (Urk. 7) legte die Beschwerdeführerin einen Bericht des Spitals A.___ vom 24. September 2012 (Urk. 8) auf. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 22. November 2012 (Urk. 13) auf eine diesbezügliche Stellungnahme, was der Beschwerdeführerin wiederum zur Kenntnisnahme zugstellt wurde (Urk. 16).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465, Urteil des Bundesgerichts 9C_8/2011 vom 21. Februar 2011 E. 4.1.3 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der Verfügung vom 4. Juli 2012 (Urk. 2) zur Hauptsache gestützt auf die RAD-Untersuchungsberichte dafür, der Beschwerdeführerin könne zwar die bisherige Tätigkeit im Verkauf, bei der sie oftmals Lasten bis zu 20 kg (Paletten) habe bewegen, heben und tragen müssen, seit 2010 nicht mehr zugemutet werden, hingegen seien ihr behinderungsangepasste Tätigkeiten wie zum Beispiel als Betriebs- oder Produktionsmitarbeiterin oder leichte Fabrikarbeiten zu 100 % zumutbar. Unter Gewährung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % vom Tabellenlohn errechnete sie mittels Einkommensvergleichs einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 13 %.
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 1), auf die RAD-Untersuchungsberichte könne nicht abgestellt werden. Vielmehr sei gestützt auf die ausführlichen Berichte der behandelnden Ärzte von einer Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeiten von 50 % auszugehen. Aufgrund des Einkommensvergleichs ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 59 % und damit ein Anspruch auf eine halbe Rente.
3.
3.1 Die medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt:
3.2 Am 3. Dezember 2010 (Urk. 10/15, vgl. dazu auch Urk. 10/18/9-12) berichteten Dr. med. B.___, Oberärztin, und Dr. med. C.___, Assistenzarzt, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, D.___, über die vom 23. August bis 11. September 2011 dauernde Hospitalisation der Beschwerdeführerin. Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Chronisch rezidivierendes zervikobrachiales Schmerzsyndrom links seit zirka 2007
- bekannte mediolaterale kleine Diskushernie C6/7 links mit Kompression der Nervenwurzel C7 links
- aktuell keine sensomotorischen Ausfälle
2. Chronisch rezidivierende Epicondylitis humeri radialis und partiell ulnaris links seit März 2010
- am ehesten aufgrund monotoner beruflicher Belastung
3. Lumbovertebrales Schmerzsyndrom seit März 2010
- bei muskulärer Dysbalance
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie weiter:
4. Pruriginöses, intrinsisch-atopisches Ekzem, Differentialdiagnose: Lichen nitidus, Lichen ruber planus
5. Migräne seit 2003
6. Vitamin D-Mangel
- Differentialdiagnose: unzureichende Sonnenexposition bei südländischem Hauttyp
7. Adipositas Grad II Bodymassindex 32.8 kg/m2
Die Fachärzte der Rheumaklinik hielten fest, unter intensiver ambulanter Physiotherapie, regelmässigen Eigenübungen und der Möglichkeit, alle zwei Stunden zirka 15 Minuten Pausen für Eigenübungen während der Arbeit zu machen, sei die Prognose günstig, vor allem auch deshalb, weil die Beschwerdeführerin bei Austritt zervikal und lumbal nahezu beschwerdefrei gewesen sei. Bezüglich der Epicondylitis wirkten sich die monotonen Bewegungsabläufe als Kassiererin eher ungünstig aus.
Sie attestierten der Beschwerdeführerin während der Hospitalisation eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und hernach eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 13. September bis 23. Oktober 2010 (jeweils nur ein halber Tag Arbeit mit 15 Minuten Pausen alle zwei Stunden für Eigenübungen) für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kassiererin. Bei Austritt hätten im eigentlichen Sinne keine körperlichen Einschränkungen bestanden. Eine Pause von 15 Minuten alle zwei Stunden für Eigenübungen sei aber nötig. Eine 100%ige Tätigkeit sollte zwischenzeitlich möglich sein. Mit einer 100%igen Einsatzfähigkeit könne ab 24. Oktober 2010 gerechnet werden, welche Prognose sich wohl nicht zuletzt wegen der Kündigung vom 8. Oktober 2010 (Urk. 10/17/8) nicht mehr umsetzen liess.
3.3 Am 20. Dezember 2010 (Urk. 10/16) diagnostizierte Dr. med. E.___, Neurologie FMH, ein zervikoradikuläres Schmerzsyndrom C7 links bei Diskushernie C6/7 mit leichtgradigen Kompressionen der linksseitigen Anteile des Myelons sowie Kompression der austretenden Nervenwurzel C7 (Magnetresonanztomographie [MRI] vom 25. November 2009) und einen Verdacht auf Anpassungsstörung mit ängstlich-depressiven Komponenten (ICD-10 F43.2).
Dr. E.___ erhob einen neurologisch unauffälligen Befund. Insbesondere seien keine Sensibilitätsstörungen objektivierbar und auch keine Athrophien vorhanden. Die Muskeleigenreflexe seien allseits vorhanden gewesen.
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte sie aus, eine Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei nicht durch sie festgelegt worden; sie denke aber, dass die Beschwerdeführerin zurzeit sicher zu 100 % arbeitsunfähig sei. Es bestünden schmerzbedingte Einschränkungen und eine reduzierte Belastbarkeit. Konzentrations- und Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit seien eingeschränkt. Zudem sei die Beschwerdeführerin fahruntauglich. Zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit äusserte sie sich nicht.
3.4
3.4.1 Im Bericht vom 29./31. Januar 2011 (Urk. 10/18/1-8, vgl. dazu Urk. 10/56) wiederholte der behandelnde Dr. med. F.___, Innere Medizin und Rheumatologie FMH, - mit Ausnahme des Vitamin D-Mangels - die von den Ärzten der Rheumaklinik genannten Diagnosen und attestierte der Beschwerdeführerin vom 23. November 2009 bis 24. Januar 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, vom 25. Januar bis 7. Februar 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 75 %, vom 8. Februar bis 31. August 2010 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, vom 6. Oktober bis 17. Oktober 2010 und vom 4. November 2010 bis 6. Februar 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %.
Dr. F.___ berichtete, seit Dezember 2009 sei die Arbeitsfähigkeit durch die zervikobrachialen Beschwerden bei bekannter Diskushernie deutlich beeinträchtigt. Auf längere Sicht sei die Arbeitsfähigkeit von der Entwicklung der Symptomatik in den nächsten Monaten abhängig. Ferner sei nur eine progressive Steigerung der Arbeitsfähigkeit realistisch.
Bei der Beschwerdeführerin bestünden nur körperliche Beschwerden im Sinne von Nacken- und Armbeschwerden, die sich bei starker und wiederholter Belastung auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Momentan sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit aus medizinischer Sicht sehr eingeschränkt. Die Leistungsfähigkeit sei zurzeit im Umfang von 50 - 60 % wegen der Schmerzen reduziert. Die Wiedereingliederung sollte mit Hilfe der Invalidenversicherung erfolgen (Umschulung, Wiedereingliederung, Unterstützung). Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit bis maximal 50 % könne in den nächsten drei Monaten gerechnet werden. Angesichts des bisherigen Verlaufs mit deutlicher Besserung der Symptomatik sei mittelfristig mit einer Stabilisierung der Situation, aber auch mit wiederholten Rückfällen, zu rechnen.
Eine leidensangepasste Tätigkeit erachtete der Hausarzt ab Dezember 2009 für zumutbar, wobei die Arbeitsfähigkeit schrittweise zu steigern sei (Urk. 10/18/4).
3.4.2 Am 30. Mai 2011 (Urk. 10/24) berichtete Dr. F.___ von einem stationären Gesundheitszustand. Trotz medikamentöser Therapie und regelmässiger physikalischer Behandlung hätten sich die Beschwerden seit dem Bericht von Ende Januar 2011 kaum verändert. Die Beschwerdeführerin habe auf Druck der Taggeldversicherung zwar akzeptiert, die Arbeitsfähigkeit als Versuch zu erhöhen. Angesichts des Verlaufs in den letzten Monaten sei mittelfristig nicht mit einer deutlichen Verbesserung zu rechnen.
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit führte er sodann aus, dass eine Tätigkeit als Verkäuferin ohne Anpassung der Anforderungen zurzeit nicht möglich sei. Eine angepasste Tätigkeit mit leichter Arbeit und Berücksichtigung der Beschwerden sei seit Anfang April 2011 theoretisch zu 50 % möglich. Praktisch werde sich die berufliche Wiedereingliederung ohne externe Hilfe der IV-Stelle aber kaum konkretisieren.
Im auf den Vorbescheid vom 9. August 2011 (Urk. 10/40) hin zu Handen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin verfassten Bericht vom 14. September 2011 (Urk. 10/56) nannte Dr. F.___ neben den bekannten Diagnosen eine reaktive Depression, die sich nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses per 31. Januar 2011 entwickelt und zu einer mehrmonatigen vollständigen Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Aus somatischer Sicht sei die Beschwerdeführerin seit April 2011 wieder zu 50 % arbeitsunfähig. Dazu komme die psychische Problematik, zu der er keine Stellung nehmen könne.
3.5 Im Bericht vom 19. Januar 2012 (Urk. 10/86) über die ambulante Notfallbehandlung nannten Dr. med. G.___, Chefarzt Stellvertreter, und Dr. med. H.___, Assistenzarzt, Spital A.___, als Diagnosen eine Migräne ohne Aura und ein bekanntes zervikoradikuläres Schmerzsyndrom C7. Bei typischer Migräne-Symptomatik sei die Beschwerdeführerin analgetisch mit Paracetamol und Novalgin sowie Primperan bei Nausea und Emesis behandelt worden. Daraufhin besserten sich die Schmerzen. Die Beschwerdeführerin werde in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen.
3.6 Die Beschwerdegegnerin bot die Beschwerdeführerin für den 6. März 2012 (Urk. 10/80) zu einer orthopädischen und psychiatrisch(-neurologischen) Untersuchung im RAD auf.
3.6.1 Am 29. März 2012 (Urk. 10/88) erstattete Dr. med. I.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, in Kenntnis der Aktenlage und gestützt auf die eigene Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 6. März 2012 sowie unter Beizug einer professionellen Dolmetscherin einen orthopädischen Untersuchungsbericht. Als Diagnose aus seinem Fachgebiet mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. I.___ (S. 7 Ziff. 8) eine chronische Zervikalgie und Zervikobrachialgie links bei bekannter mediolateraler Diskushernie C6/7 links ohne sensible oder motorische Ausfälle und eine chronische Epicondylitis radialis et ulnaris humeri links sowie eine chronische Lumbalgie statisch-muskulärer Genese bei eindeutiger muskulärer Dysbalance. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine chronische Omalgie links, ein chronisches myofasziales Schmerzsyndrom bei Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung. Sodann nannte er als Diagnosen aus dem neurologischen Fachgebiet eine Migräne ohne Aura und einen chronisch rezidivierenden und unspezifischen Gesichtsschmerz unklarer Genese.
Dr. I.___ hielt in seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung fest (S. 8 Ziff. 9 f.), bei der gerade 40-jährigen, zuletzt im Jahr 2009 im Verkauf bei der Y.___ tätigen Versicherten sei anhand der vorliegenden medizinischen Berichterstattung und der körperlichen Untersuchung vom 6. März 2012 ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige.
In ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Verkauf bestehe insofern Arbeitsunfähigkeit, als sie oftmals Lasten bis zu 20 kg (Paletten) habe bewegen, heben und tragen müssen. In optimal angepasster Tätigkeit allerdings mit körperlich leichter wechselbelastender Arbeit ohne regelmässiges Heben und Tragen von Lasten von mehr als acht Kilogramm, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen (zum Beispiel Bücken oder Verdrehen der Wirbelsäule und des Kopfes), ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Nässe-/Kälteexposition sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit spätestens ab 6. März 2012, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aber bereits seit 2009 auszugehen.
3.6.2 Im psychiatrisch(-neurologischen) Untersuchungsbericht vom 29. März 2012 (Urk. 10/89) nannte Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH sowie für Neurologie FMH, keine psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nach ICD-10 (S. 8 Ziff. 9). Als psychiatrische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nach ICD-10 führte er eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) und psychosoziale Belastungsfaktoren (Migrationshintergrund, Arbeitslosigkeit, Scheidung, finanzielle Probleme) auf.
Als neurologische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein chronisch rezidivierendes zervikobrachiales Schmerzsyndrom links seit 2009 bei bekannter mediolateraler kleiner Diskushernie C6/7 links mit Kompression der Nervenwurzel C7 links, aktuell keine sensomotorischen Ausfälle, und eine chronisch rezidivierende Epicondylitis humeri radialis und partiell ulnaris links (siehe orthopädischer Bericht: lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei muskulärer Dysbalance, Adipositas). Als neurologische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine anamnestische Migräne ohne Aura (gegenwärtig keine leitliniengerechte Behandlung) und anamnestisch atypische Gesichtsschmerzen.
Dr. J.___ führte aus (S. 9 f.), die im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung erhobenen psychopathologischen Befunde hätten insbesondere keine Hinweise auf Bewusstseinsstörungen gezeigt. Die Aufmerksamkeit habe für die Dauer des Gesprächs durchgehend aufrechterhalten werden können. Die Konzentration und Auffassung seien ungestört gewesen. Es hätten sich keine Merkfähigkeitsstörungen gezeigt. Das Langzeitgedächtnis habe sich als klinisch unauffällig erwiesen. Hinweise auf Sinnestäuschungen in Form von Halluzinationen oder illusionären Verkennungen hätten sich nicht ergeben. Es hätten sich auch keine Hinweise für Ich-Störungen in Form eines Fremdbeeinflussungserlebnisses ergeben. Die Grundstimmung sei dysphorisch und nicht labil gewesen. Die affektive Modulationsfähigkeit sei ausreichend erhalten gewesen.
Die klinisch-neurologische Untersuchung sei bis auf Angabe von diffusen schwersten Schmerzen bei Druckversuch über der Halswirbelsäule (HWS), Brustwirbelsäule (BWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) wie Angaben von Bewegungseinschränkungen und provozierbaren Schmerzen im linken Arm bei Kopfbewegungen in allen Richtungen unauffällig gewesen. Insbesondere hätten sich keine Hinweise auf manifeste Paresen oder ein sensibles Defizit ergeben.
In der Zusammenschau der vorliegenden somatischen Untersuchungsbefunde und seiner neurologisch-psychiatrischen Untersuchung stehe ein subjektives generalisiertes Schmerzsyndrom in der klinischen Beurteilung im Vordergrund. Die Beschwerdeführerin erlebe sich dadurch als insuffizient und im Selbstwertgefühl reduziert. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin angegebenen diffusen Schmerzen, die zur Arbeitsunfähigkeit geführt hätten, und der nicht ausreichenden Erklärbarkeit durch ein somatisches Korrelat sei diagnostisch gemäss den ICD-10 Kriterien von einer anhaltenden Schmerzstörung auszugehen. Bei der Beschwerdeführerin sei anhand der erhobenen Befunde diagnostisch von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) auszugehen.
In seiner versicherungspsychiatrischen Beurteilung führte er aus (S. 10 Ziff. 11), aus psychiatrischer Sicht bestünden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Aus rein psychiatrischer Sicht sei bei der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt ausgewiesen, spätestens ab dem Zeitpunkt der Untersuchung im RAD.
3.7 Dr. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, nannte in seinem Bericht vom 6. September 2012 (Urk. 3, vgl. dazu auch Bericht vom 12. September 2011, Urk. 10/55) chronische Schmerzsyndrome (zervikobrachiales Schmerzsyndrom links bei zervikaler Diskushernie C6/C7 seit 2009 und eine Trigeminusneuralgie, aufgetreten im Winter 2011/2012 sowie rezidivierende Migräneattacken), chronisch rezidivierende Depressionen (ICD-10 F33.1) bei persönlichkeitsstrukturellen Schwächen und konsekutiv eine Persönlichkeit mit abhängigen Zügen (ICD-10 Z73.1).
Dr. Z.___ hielt fest (S. 6 f.), bei der Beschwerdeführerin hätten sie es mit einer in ihrer Persönlichkeitsstruktur beeinträchtigten Frau mit abhängigen Zügen zu tun. Ihre persönlichen Ressourcen genügten nicht, die teils sehr schweren psychischen Belastungen zu bewältigen. Mindestens drei Phasen krankheitswertiger Depressionen von schwer bis mittelschwer seien in der Vorgeschichte auszumachen. Zurzeit sei der Schweregrad der depressiven Verstimmung zwischen leicht und mittelschwer festzumachen. Den wichtigsten Faktor, der aktuell die Depression unterhalte, stellten die somatisch durchaus erklärbaren Schmerzen dar; zum Glück seien die heftigen Gesichtsschmerzen, ausgelöst durch die Trigeminusneuralgie, langsam am Abebben.
In seiner versicherungsmedizinischen Beurteilung führte er zudem aus (S. 6), aufgrund der Antriebsprobleme, der depressiven Verstimmung, der dysfunktionalen Überzeugung, dass körperliche Aktivität ihrer Gesundheit schade, sei die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht derzeit zu 50 % eingeschränkt. Betroffen seien insbesondere (nach Mini-ICF-APP) folgende Funktionen und Partizipationsmöglichkeiten: Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit und Gruppenfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht wäre eine Berufstätigkeit von zirka vier Stunden pro Tag wünschbar und zumutbar. Es wäre dies eine Quelle, wo die Beschwerdeführerin wieder Selbstwert schöpfen könnte. Bei den geringen beruflichen und ausbildungsmässigen Ressourcen sei aber fraglich, ob für sie lediglich Arbeiten in Frage kämen, die sie aufgrund ihrer körperlichen Probleme nicht zu bewältigen in der Lage sei. Jedenfalls sei sie darauf angewiesen, dass sie mit Berufsfachleuten evaluieren könne, was aufgrund der körperlichen Probleme und Ressourcen möglich wäre. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von Januar 2012 bis zum Untersuchungszeitpunkt und auf weiteres aufgrund der Trigeminusneuralgie müsse vom Neurologen bestimmt werden. In der Phase der hohen Dosen des Antiepileptikums (zirka April bis August 2012) sei die Arbeitsfähigkeit auch aus psychiatrischer Sicht gleich null gewesen.
3.8 In ihrer Beurteilung hielt Dr. med. K.___, Oberärztin, Spital A.___, am 24. September 2012 (Urk. 8) gestützt auf das MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) Folgendes fest (S. 2):
„L4/5: Chondrose. Medio-laterale Discushernie inklusive kleinem Anulusriss. Keine Nervenwurzelkompression.
L5/S1: Neben breitflächiger dorsaler Discusprotrusion zusätzliche mediane Discushernie. Unterstützt durch Facettengelenksarthrosen leichte neuroforaminale Engen linksbetont mit Tangierung der Nervenwurzel L5 bds. linksbetont neuroforaminal, keine definitive Kompression derselben.“
4.
4.1 Vorab machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die bei den RAD-Untersuchungen anwesende Übersetzerin mit ihrem Ex-Mann verwandt sei und sie dadurch in ihren Aussagen stark gehemmt gewesen sei. Insbesondere habe sie sich vor ihr geschämt. In Bezug auf diesen Kritikpunkt ist festzuhalten, dass diese Rüge - genauso wie Ausstands- und ablehnungsgründe gegen Gutachter - nicht erst im kantonalen Verfahren, sondern so früh wie möglich hätte geltend gemacht werden müssen (Urteil des Bundesgerichts I 7/8/04 vom 27. März 2006 E. 1.3). Es verstösst nämlich gegen Treu und Glauben, Einwendungen dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn dies schon vorher möglich und zumutbar gewesen wäre. Dass sie erst zu einem späteren Zeitpunkt vom Ablehnungsgrund Kenntnis erhalten hatte, machte sie nicht geltend. Demnach verfängt diese Rüge nicht.
4.2 Die Würdigung der medizinischen Berichte ergibt, dass der orthopädische und psychiatrisch(-neurologische) Untersuchungsbericht von Dr. I.___ und Dr. J.___ vom RAD vom 29. März 2012 (E. 3.6.1-2) für die Beantwortung der streitigen Belange umfassend sind und auf den erforderlichen Untersuchungen beruhen, welche unter Beizug einer Dolmetscherin durchgeführt wurden. Die Berichte berücksichtigen die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin, setzen sich mit diesen auseinander und wurden in Kenntnis der Vorakten erstattet. Schliesslich leuchten sie in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die von den Gutachtern gezogenen Schlussfolgerungen werden nachvollziehbar begründet. Insbesondere führten die RAD-Ärzte aus, dass die beklagten objektiven Defizite im rein subjektiven Bereich verbleiben würden und von einer tatsächlichen Überwindbarkeit der subjektiv erlebten Defizite ausgegangen werden könne (Urk. 10/89 S. 10). Der orthopädische und der psychiatrisch(-neurologische) Untersuchungsbericht von Dr. I.___ und Dr. J.___ erfüllen somit die Anforderungen an den Beweiswert einer praxisgemässen Expertise (vorstehend E. 1.4), so dass grundsätzlich darauf abzustellen ist.
Schliesslich hielten auch die Fachpersonen der Rheumaklinik bei im Wesentlichen gleichlautenden somatischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in ihrem Bericht fest, dass die Beschwerdeführerin bei Austritt zervikal und lumbal nahezu beschwerdefrei gewesen sei und keine körperlichen Einschränkungen im eigentlichen Sinne (mehr) bestanden hätten. Zudem erachteten sie eine 100%ige Tätigkeit zwischenzeitlich (ab 24. Oktober 2010) als möglich (E. 3.2).
4.3 Der behandelnde Rheumatologe Dr. F.___ attestierte der Beschwerdeführerin in seinem Verlaufsbericht vom 29. Januar 2011 (E. 3.4.1) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 10. Januar bis 6. Februar 2011, führte aber gleichzeitig aus, dass die bisherige Tätigkeit – wenn auch nur sehr eingeschränkt – noch zumutbar sei. Ferner führte er aus, dass die Leistungsfähigkeit zu 50 - 60 % eingeschränkt sei und mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit in den nächsten drei Monaten bis maximal 50 % gerechnet werden könne. Diese Ausführungen sind widersprüchlich und nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Es ist nämlich nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, wenn ihr die bisherige Tätigkeit, wenn auch nur eingeschränkt, noch zumutbar sein soll. Hinzu kommt, dass Dr. F.___ in nämlichen Bericht keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit machte.
Die Beschwerdeführerin kann auch aus dem Bericht von Dr. F.___ vom 30. Mai 2011 (E. 3.4.2), wonach sie seit Anfang April 2011 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit theoretisch zu 50 % arbeitsfähig sein soll, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Obwohl Dr. F.___ in seinem Bericht ausführte, dass sich die Beschwerden trotz medikamentöser Therapie und regelmässiger physikalischer Behandlung seit dem Bericht von Ende Januar 2011 kaum verbessert hätten, werden keine konkreten funktionellen Einschränkung als Begründung der verminderten Arbeitsfähigkeit aufgeführt.
Weiter fällt in Bezug auf die Berichte von Dr. F.___ auf, dass er erstmals nach Erlass des Vorbescheids am 14. September 2011 eine nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Oktober 2010 eingetretene depressive Entwicklung erwähnte (Urk. 10/56). Von einer solchen war in seinen echtzeitlichen Berichten vom 29. Januar und 30. Mai 2011 (E. 3.4) keine Rede, sondern ausdrücklich nur von körperlichen Beschwerden (Urk. 10/18/7). Diese Ausführungen sind zwar im Lichte der vertrauensärztlichen Stellung des behandelnden Arztes verständlich, doch rechtfertigt dies die rechtsprechungsgemäss gebotene, zurückhaltende Würdigung seiner Beurteilungen.
4.4 Was die Einschätzung des seit Juni 2011 behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 6. September 2012 (E. 3.7) anbelangt, ist festzuhalten, dass mangels ausdrücklicher Differenzierung unklar bleibt, inwiefern in seine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren und damit versicherungsrechtlich nicht relevante Faktoren mit eingeflossen sind, weshalb die von Dr. Z.___ attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit nicht aussagekräftig ist. Sein Bericht erging zudem ohne Kenntnis der Vorakten und ohne Auseinandersetzung mit den abweichenden Beurteilungen in den Vorakten.
Zudem darf und soll das Gericht in Bezug auf die Berichte von Hausärzten und behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc mit weiteren Hinweisen).
4.5 Auch der Bericht von Dr. E.___ vom 20. Dezember 2010 (E. 3.3) vermag die Einschätzungen von Dr. I.___ und Dr. J.___ nicht zu entkräften, da sie sich zur Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit gar nicht äusserte. Zudem wies sie in ihrem Bericht darauf hin, dass die Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin nicht durch sie festgelegt worden sei. Ihre weiteren Ausführungen dazu, dass sie aber denke, dass sich diese zurzeit sicher auf 100 % belaufe, sind mit Blick auf den neurologisch unauffälligen Befund wenig überzeugend.
4.6 Auch die übrigen fachärztlichen Beurteilungen von Dr. G.___ und Dr. H.___ (E. 3.5) sowie von Dr. K.___ (E. 3.9) des Spitals A.___ vermögen den Beweiswert der beiden RAD-Untersuchungsberichte nicht zu schmälern, zumal sich weder Dr. G.___ und Dr. H.___ noch Dr. K.___ zur Arbeitsfähigkeit und einer funktionellen Einschränkung derselben äusserten. Neue Gesichtspunkte, die bei der Beurteilung durch die RAD-Ärzte unberücksichtigt geblieben und geeignet gewesen wären, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen, sind nicht ersichtlich.
4.7 Die weiteren von der Beschwerdeführerin vorgetragen Einwände vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern:
4.7.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Untersuchungsdauer von insgesamt eineinhalb Stunden sei zu kurz gewesen. In Bezug auf diesen Kritikpunkt ist festzuhalten, dass es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens in erster Linie darauf ankommt, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Trifft dies – wie hier – zu, ist die Untersuchungsdauer grundsätzlich nicht entscheidend (Urteil des Bundesgerichts 9C_352/2013 vom 3. Juli 2013 E. 4) und damit auch nicht zu beanstanden. Zudem liegt es in der Natur der Sache, dass sich eine Begutachtung nicht auf einen gleich langen Beobachtungszeitraum stützen kann wie die Berichte behandelnder Fachleute.
4.7.2 Soweit die Beschwerdeführerin mit Dr. Z.___ und Dr. F.___ (vgl. Urk. 10/94) monierte, dass die im Winter 2011/2012 aufgetretenen massiven und starken Gesichtsschmerzen als „unspezifische Gesichtsschmerzen“ abgetan worden seien, obwohl im Zeitpunkt der RAD-Untersuchung die Diagnose einer Trigeminusneuralgie durch den Spezialisten Dr. med. L.___ bereits erhoben worden sei, ist festzuhalten, dass die exakte Benennung der Diagnose ohnehin von beschränkter Bedeutung ist, ist doch einzig von Relevanz, wie sich eine - wie auch immer geartete gesundheitliche Beeinträchtigung - auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Dr. Z.___ selbst bescheinigte keine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Trigeminusneuralgie, sondern verwies diesbezüglich auf die Beurteilung eines Neurologen (Urk. 3 S. 6 unten). Dr. J.___ verfügt über den entsprechenden Facharzttitel, weshalb ohne weiteres auf seine Feststellung abzustellen und davon auszugehen ist, dass die diagnostizierten atypischen Gesichtsschmerzen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sind.
4.7.3 Gestützt auf die Stellungnahme von Dr. F.___ vom 7. Mai 2012 (Urk. 10/94) machte die Beschwerdeführerin weiter geltend, der orthopädische RAD-Untersuchungsbericht von Dr. I.___ vom 12. Januar 2012 (E. 3.6.1) sei ohne Miteinbezug des dokumentierten Krankheitsverlaufes und aus dem Kontext herausgenommen erfolgt. Sie leide nämlich nicht an gewöhnlichen zervikalen Beschwerden, sondern an einer zervikoradikulären Reizsymptomatik wegen der mediolateralen Diskushernie C6/7 mit rezidivierender Reizung der Nervenwurzel C7 mit entsprechenden Schmerzen und Kribbelparästhesien. Diese Beschwerden hätten sich trotz der Therapie mit Lyrica als therapieresistent erwiesen und schliesslich auch zur Kündigung der Arbeitsstelle geführt.
Die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach Dr. I.___ seine orthopädische Einschätzung ohne Miteinbezug des dokumentierten Krankheitsverlaufs vorgenommen habe, geht ins Leere. Aus den Feststellungsblättern vom 9. August 2011 (Urk. 10/38) ergibt sich nämlich, dass Dr. I.___ seine orthopädische Beurteilung in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben hat. In Bezug auf den weiteren Einwand, dass sie nicht an gewöhnlichen zervikalen Beschwerden, sondern an einer zervikoradikulären Reizsymptomatik wegen der mediolateralen Diskushernie C6/7 mit rezidivierender Reizung der Nervenwurzel C7 mit entsprechenden Schmerzen und Kribbelparästhesien, leide, ist festzuhalten, dass Dr. I.___ keine sensiblen oder motorischen Ausfälle hat feststellen können. Schliesslich bestätigte auch Dr. J.___ in seinem psychiatrisch-neurologischen Untersuchungsbericht, dass während der klinischen Untersuchung keine fokal neurologischen Defizite hätten evaluiert werden können, weshalb die Beschwerdeführerin auch mit diesem Einwand nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.
4.8 Zusammenfassend ist gestützt auf die Untersuchungsberichte von Dr. I.___ und Dr. J.___ vom 29. März 2012 (E. 3.6.1-2) beziehungsweise auf ihre abschliessende interdisziplinäre Stellungnahme vom 26. März 2012 (Urk. 10/96 S. 4 f.) von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit auszugehen. Die übrigen medizinischen Einschätzungen vermögen keine Zweifel an der Beweiskraft dieser Einschätzungen zu wecken (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_838/2012 vom 26. November 2012 E. 2.2.1 sowie 8C_199/2011 vom 9. August 2011 E. 2).
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich auswirkt.
Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 4. Juli 2012 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 100 % erwerbstätig wäre. Mit Blick darauf, dass die inzwischen geschiedene Beschwerdeführerin - auch angesichts des Umstandes, dass sich ihre 20-jährige Tochter immer noch in Ausbildung befindet – aufgrund der knappen wirtschaftlichen Verhältnisse auf eine volle Erwerbstätigkeit angewiesen wäre, ist diese von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung getroffene Annahme nicht zu beanstanden.
5.2 Die letzte Arbeitgeberin bestätigte, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 (Urk. 10/17/3) bei intakter Gesundheit einen Jahreslohn von Fr. 49‘439.00 (inklusive 13. Monatslohn; Basis 85 %) verdienen würde, was bei einer hypothetischen Erwerbstätigkeit von 100 % einem Jahreseinkommen von Fr. 58‘163.50 entspricht.
Zur Berechnung des Invalideneinkommens ist auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2010 des Bundesamtes für Statistik abzustellen. Anzugehen ist vom Einkommen von Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten von Fr. 4‘225.-- monatlich. Per 2011 ist unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden und der Nominallohnentwicklung für Frauen (Die Volkswirtschaft 11-2013, S. 86 f., Tabelle B9.2 und B10.3, Index 2579 auf 2604) von einem Jahreslohn von Fr. 53‘367.10 (Fr. 4‘225.-- x 12 : 40 x 41.7 : 2579 x 2604) für ein der Beschwerdeführerin zumutbares 100 % Pensum auszugehen. Der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug vom Tabellenlohn von 10 % (Urk. 2 S. 2) ist nicht zu beanstanden, weshalb ein Invalideneinkommen von Fr. 48‘030.40 resultiert.
Im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 58‘163.50 ergibt sich ein nicht rentenbegründeter Invaliditätsgrad von rund 17 %.
Nach dem Gesagten sind weitere Abklärungen entbehrlich.
6. Damit erweist sich die ablehnende Rentenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Juli 2012 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7.
7.1 Zu prüfen ist schliesslich der Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren (Urk. 1 S. 2, S. 15 Ziff. 7).
7.2 Vorliegend sind die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt, so dass das Gesuch zu bewilligen ist (Urk. 1 S. 15 Ziff. 7, vgl. dazu auch Urk. 14, Urk. 15/1-2). Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen.
7.3 Mit Honorarnote vom 22. November 2013 (Urk. 17/1-2) machte Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, Aufwendungen von insgesamt 8.08 Stunden sowie Auslagen von Fr. 56.50 geltend. Unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist ihr eine Entschädigung von Fr. 1‘807.--auszurichten.
8. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht beschliesst:
In Gutheissung des Gesuches vom 10. September 2012 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, wird mit Fr. 1'807.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubDietrich