Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 19. Februar 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1964, arbeitete zuletzt seit 1. August 2003 als Teilzeit-Verkäuferin für die Y.___ AG, wobei sie ab dem 4. März 2011 die Arbeit aussetzte und sich am 18. April 2011 aufgrund von Brustkrebs bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 5/2, Urk. 5/5 Ziff. 6.3, Ziff. 7.2, Urk. 5/17 Ziff. 2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte am 16. Mai 2011 Kostengutsprache für Perücken oder anderen Haarersatz im Betrag von maximal Fr. 1500.-- pro Kalenderjahr ab 1. April 2011 bis 31. Dezember 2012 (Urk. 5/7). Ferner holte sie medizinische Berichte (Urk. 5/19, Urk. 5/22), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 5/15) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 5/17) ein und zog die Akten des Krankentaggeld-Versicherers (Urk. 5/20) bei.
Mit Vorbescheiden vom 14. März 2012 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, dass weder ein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 5/25), noch ein solcher auf berufliche Massnahmen (Urk. 5/26).
Gegen den Vorbescheid betreffend Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente erhob die Versicherte am 10. April 2012 Einwände (Urk. 5/27). Die IV-Stelle holte daraufhin weitere medizinische Berichte (Urk. 5/29-30) ein und verneinte mit Verfügung vom 13. Juli 2012 (Urk. 5/32) den Anspruch auf berufliche Massnahmen und mit Verfügung vom 14. Juli 2012 einen Rentenanspruch (Urk. 5/33 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 14. Juli 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 10. September 2012 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Ausrichtung einer Rente (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was der Versicherten am 11. Februar 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die den Invaliditätsgrad und dessen Bemessung betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Die Wartezeit im Sinne Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 m.w.H.).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente, wobei insbesondere umstritten ist, ob das Wartejahr erfüllt ist.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, dass die Beschwerdeführerin vom 4. März 2011 bis 21. Februar 2012 aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeitsfähig gewesen sei und ab dem 22. Februar 2012 ihre angestammte Tätigkeit wieder vollumfänglich habe aufnehmen können. Da vor Ablauf der einjährigen Wartefrist wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe, sei kein Rentenanspruch entstanden (Urk. 2 S. 1).
2.3 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, das Wartejahr sei erfüllt, da sie vor dessen Ablauf lediglich versuchsweise an drei Tagen gearbeitet habe. Sie sei von ihrem Arbeitgeber am 22., am 27. und am 29. Februar 2012 und dann erst wieder am 7. März 2012 eingesetzt worden (Urk. 5/27/1). Dies stelle keineswegs eine vollumfängliche Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit vor Ablauf der einjährigen Wartefrist dar (Urk. 5/27/1), ebenso wenig komme diese einem wesentlichen Unterbruch gleich. Die angestammte Tätigkeit habe sie im Umfang von 40 % bis 60 % ausgeübt. Sie könne nun unmöglich mehr arbeiten, obwohl sie gerne möchte. Dementsprechend sei weiterhin von einer 40-60%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei von einem 100%-Pensum auszugehen (Urk. 1 S. 1 f.).
3.
3.1.
3.1.1 PD Dr. med. Z.___, FMH Medizinische Onkologie, stellte mit Bericht vom 15. November 2011 (Urk. 5/19) folgende Diagnose (Ziff. 1.1):
- Brustkrebs rechts (März 2011)
- Status nach Operation (April 2011)
- Status nach Chemotherapie (Mai-Juli 2011)
- Status nach Bestrahlung (August 2011)
- Status nach Hormontherapie (Oktober 2011)
Er attestierte der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 4. März bis 31. Dezember 2011 (Ziff. 1.6) sowie eine temporär verminderte Leistungsfähigkeit (generell erschöpft) in der bisherigen Tätigkeit (Ziff. 1.7). Ab Januar 2012 könne mit einer vollständigen Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden (Ziff. 1.9).
3.1.2 Anlässlich des Untersuchs der Beschwerdeführerin am 10. Januar 2012 stellte Dr. Z.___ zuhanden des Krankentaggeld-Versicherers ein ärztliches Zeugnis aus, welches weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auswies (Urk. 5/20/16).
3.1.3 Am 7. März 2012 berichtete Dr. Z.___ der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeit - gemäss Konsultation vom 6. Februar 2012 - am 22. Februar 2012 wieder aufgenommen habe, seines Wissens im Umfang von 100 % ihres Pensums (Urk. 5/22).
3.2 Dr. med. A.___, FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte in seinem Bericht vom 4. Juli 2012 (Urk. 5/30/5-6) zuhanden der Beschwerdegegnerin zusätzlich zu den bekannten Diagnosen eine geplante anti-endokrine Therapie post-menopausal nach CHT, eine Silberallergie sowie eine Lumboischialgie i.A. (Ziff. 1.1), konnte aber keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abgeben (Ziff. 1.6-7).
4.
4.1 Der medizinische Sachverhalt lässt sich betreffend Arbeitsfähigkeit im Wartejahr gestützt auf die vorhandenen medizinischen Berichte nicht hinreichend erstellen.
4.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin steht aufgrund der Akten nicht fest, dass die Beschwerdeführerin vor Ablauf der einjährigen Wartefrist wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit erreichte. Die Rückfrage der Beschwerdegegnerin beim Hausarzt Dr. A.___ (vgl. vorstehend E. 3.2) hat gerade nicht bestätigt, dass weiterhin keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht bestehe, sondern Dr. A.___ sah sich ausser Stande, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen (Urk. 5/30/6). Er gab lediglich an, dass er selbst keine Arbeitsunfähigkeit attestiert habe und verwies betreffend Einschätzung der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit auf den Facharzt. Damit lässt sich jedoch nicht zuverlässig auf eine vollständige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin schliessen.
Dr. Z.___ sah die Beschwerdeführerin letztmals am 6. Februar 2012. Seine Angaben beschränkten sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe der von der Beschwerdeführerin selber geäusserten Absicht, die Arbeit wieder aufzunehmen (Urk. 5/22). Eine ärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit kann darin nicht erkannt werden. Letztmals attestierte Dr. Z.___ gemäss Akten am 10. Januar 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend E. 3.1.2). Seine Aussage vom 15. November 2011, ab Januar 2012 könne mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden (vgl. vorstehend E. 3.1.1), ist lediglich als Prognose zu verstehen.
4.3 Auch seitens des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) nahm gemäss Feststellungsblatt vom 14. März 2012 (Urk. 5/23) und vom 13. Juli 2012 (Urk. 5/31) - soweit ersichtlich - niemand Stellung zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Dies obwohl die Bestimmungen in Rz 2019 und Rz 2019.1 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH), in der ab Januar 2012 gültig gewesenen Fassung, eine Verifizierung der Arbeitsunfähigkeit durch den RAD vorsehen.
4.4 Insgesamt fehlt es somit an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab Januar 2012 bis zum Ablauf des Wartejahres und damit an der Grundlage für einen Entscheid.
Zur Beurteilung der invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche bedarf es daher zusätzlicher medizinischer Abklärungen und - je nach Beurteilung der Statusfrage - allenfalls einer Haushaltabklärung. Neben der erforderlichen ärztlichen Beurteilung könnte allenfalls auch eine Anfrage bei der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin zu ihrer Einsatzfähigkeit ab dem 22. Februar 2012 von Nutzen sein.
Die angefochtene Verfügung vom 14. Juli 2012 (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu einem erneuten Entscheid über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. Juli 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).