Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.00904 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 19. November 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau
Untertor 34, Postfach 2197, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 14. März 2005 sprach die damals zuständig gewesene IV-Stelle des Kantons Thurgau X.___, geboren 1956, ohne erlernten Beruf und zuletzt bis im Juni 2003 als Konfektionsmitarbeiterin (Näherin) tätig (Urk. 9/12 S. 1), mit Wirkung ab 1. Dezember 2003 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 9/37). Infolge einer festgestellten Verschlechterung des Gesundheitszustandes setzte die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 30. Juni 2008 mit Wirkung ab 1. August 2006 auf eine Dreiviertels-Rente herauf (Urk. 9/77).
Im Jahre 2010 leitete die inzwischen zuständig gewordene IV-Stelle des Kantons Zürich ein weiteres Revisionsverfahren ein, im Zuge dessen sie die Versicherte den entsprechenden Fragebogen ausfüllen liess (Urk. 9/82) und bei den behandelnden Ärzten Berichte einholte (Urk. 9/83, Urk. 9/85); ebenso veranlasste die IV-Stelle die bidisziplinäre (rheumatologisch-psychiatrische) Begutachtung der Versicherten (Urk. 9/86 ff.; internistisch-rheumatologisches Gutachten vom 7. November 2010, Urk. 9/89 und psychiatrisches Gutachten vom 20. Dezember 2010 mit interdisziplinärer Zusammenfassung; Urk. 9/92). Gestützt auf diese Abklärungen stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 12. Mai 2011 die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 9/96-97). Nachdem die Versicherte dagegen am 28. Juni 2011 hatte Einwand erheben lassen (Urk. 9/104), setzte die IV-Stelle die bisherige Dreiviertels-Rente mit Verfügung vom 8. August 2012 mit Wirkung ab 1. Oktober 2012 auf eine halbe Rente herab (Urk. 2).
2. Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 10. September 2012 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit den Anträgen, es sei die Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV), IV-Stelle Zürich, vom 8. August 2012 aufzuheben (1.), der Versicherten sei die seit dem 1. August 2006 gewährte Dreiviertels-Rente weiterhin auszurichten (2.), es sei eine mit den Normen der EMRK übereinstimmende öffentliche, mündliche und kontradiktorische Verhandlung durchzuführen, in der der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben sei, ihre Sache zu begründen, akustisch angehört zu werden und auf allfällige Fragen des Gerichts antworten zu können, wie dies der Grundsatz des fair trial verlange (3.), es sei ein Beweisverfahren durchzuführen und folgende Personen als Zeugen zu befragen: Dr. med. Y.___, FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie; Dr. med. Z.___, FMH für Innere Medizin und Rheumatologie; Dr. med. A.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, (4.), es sei der Versicherten die unentgeltliche Prozessführung und in der Person des Unterzeichneten die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen (5.), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2012 liess die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurückziehen (Urk. 5). Mit Eingabe vom 11. Oktober 2012 liess sie ergänzend eine ärztliche Stellungnahme von Dr. med. Y.___ vom 17. September 2012 ins Recht legen (Urk. 6-7). Die IV-Stelle verzichtete am 12. Oktober 2012 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde (Urk. 8) und mit Eingabe vom 2. November 2012 auf eine Stellungnahme zum mit Eingabe vom 11. Oktober 2012 aufgelegten Bericht von Dr. Y.___ (Urk. 12), was der Versicherten jeweils zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10 und Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Verwaltung hatte zur Begründung der angefochtenen Verfügung ausgeführt, dass aus somatischer Sicht keine Veränderung anzunehmen sei, sich das psychiatrische Krankheitsbild jedoch gebessert habe und der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste Tätigkeit nunmehr zu 50 % zumutbar sei. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von neu 52 %, weshalb die laufende Dreiviertels-Rente auf eine halbe Rente herabzusetzen sei (Urk. 2).
2.2 Dagegen lässt die Versicherte zur Hauptsache vorbringen, dass nach der langen Leidensgeschichte höchst fraglich sei, ob sich der psychische Gesundheitszustand derart gebessert habe, dass die bisherige Dreiviertels-Rente auf eine halbe herabzusetzen sei (Urk. 1).
3.
3.1 Das Bundesgericht geht in ständiger Rechtsprechung vom Regelfall aus, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Auflage, S. 383). Praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann. In ganz besonderen Ausnahmefällen hat die Rechtsprechung dennoch nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe von medizinisch-rehabilitativen und/oder beruflich-erwerblichen Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann. Es können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegen stehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2).
Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011 dahingehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig ist, wenn die Verwaltung zuvor die Notwendigkeit von Eingliederungsmassnahmen geprüft hat (E. 3.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Personen aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht selber in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbständig wieder einzugliedern. Die Übernahme der beiden Abgrenzungskriterien bedeutet jedoch nicht, dass die Betroffenen einen Besitzstandsanspruch geltend machen können. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin zugestanden, dass die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist (vgl. erwähntes Urteil 9C_228/2010 E. 3.5).
3.2 Die im Februar 1956 geborene Beschwerdeführerin ist seit Frühling 2003 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Im Zeitpunkt der Einstellung der Rente (frühestens per Oktober 2012; Urk. 2) war sie damit über 56 Jahre alt, wobei sie seit knapp neun Jahren eine halbe bzw. Dreiviertels-Rente bezog. Daraus ergibt sich, dass sie unter den vom Bundesgericht besonders geschützten Bezügerkreis fällt.
3.3 Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin vor der Renteneinstellung die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung geprüft oder der Beschwerdeführerin diesbezüglich Hilfeleistungen angeboten hätte. Dass in Dispositiv-Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung der Hinweis enthalten ist, die Versicherte könne ein schriftliches Gesuch stellen, falls sie berufliche Eingliederungsmassnahmen geltend machen wolle (Urk. 2 S. 3), genügt dabei nicht, ist doch die Selbsteingliederungsfrage vorgängig zur Rentenaufhebung zu prüfen.
Vor der Aufhebung oder Herabsetzung der Invalidenrente muss sich die Beschwerdegegnerin vielmehr vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisches Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit, usw.) und/oder die Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne erforderlich ist. Dieser Prüfungsschritt zeitigt dort keine administrativen Weiterungen, wo die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zur rentenausschliessenden arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des Leistungsvermögens führt. Das ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestand, so dass der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem wenn das hinzugewonnene Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwertet werden kann, welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Gleiches gilt, wenn es sich bei der versicherten Person um eine agile, gewandte und im gesellschaftlichen Leben integrierte Person handelt, sodass objektiv einer Selbsteingliederung (trotz fortgeschrittenen Alters) nichts entgegensteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011 E. 3.3).
3.4 Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht gegeben. Die Versicherte hat während rund neun Jahren eine Invalidenrente bezogen und derweil keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt. Sie verfügt über eine nur rudimentäre Ausbildung (Grundschule in B.___; Urk. 9/3 S. 3) und hat keinen Beruf erlernt. In der Schweiz übte sie Hilfsarbeitertätigkeiten, vor allem und auch zuletzt im Produktionsbereich als Näherin aus, welche Arbeiten sie jedoch seit 2003 nicht mehr verrichten kann (Urk. 9/92 S. 24). Damit kann sie aber nicht mehr auf eine gefestigte und unter den heute herrschenden Verhältnissen aktualisierbare berufliche Erfahrung zurückgreifen, die für die Selbsteingliederung nutzbar gemacht werden kann. Alsdann finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine agile und gewandte Person handelt, welche die medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ohne Weiteres auf dem Wege der Selbsteingliederung verwerten kann.
3.5 Zusammenfassend kann die Versicherte mithin selbst bei einer attestierten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden. Damit ist die Rentenherabsetzung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung nicht aktiv gefördert und die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet hat. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin einstweilen weiterhin Anspruch auf die bisherige Dreiviertels-Rente hat.
3.6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Rentenrevision. Auch kann auf die Durchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten öffentlichen Verhandlung verzichtet werden, da dem materiellen Rechtsbegehren (um Weiterausrichtung der Dreiviertels-Rente) allein schon aufgrund der Akten entsprochen werden kann (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_801/2010 vom 15. Dezember 2010, E.1.2).
4.
4.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung).
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Die Entschädigung wird unabhängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. August 2012, aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertels-Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- O.___ Pensionskasse
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBachmann