Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Ryf
Urteil vom 25. Januar 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Antonia Kerland
Advokaturbüro
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1983, war zuletzt seit August 2006 als Bauarbeiter bei der Y.___ AG tätig (Urk. 9/7 Ziff. 2.1-7). Am 2. August 2007 zog er sich bei der Arbeit mit einer Trennschleifmaschine eine Fräsverletzung am linken Unterarm mit partieller Durchtrennung des Musculus flexor carpi ulnaris zu (Urk. 9/13 Ziff. 1.1 und Ziff. 1.4, Urk. 9/15/28 Mitte). Für die Folgen dieses Unfalls erbrachte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bis am 3. März 2008 Taggeldleistungen und Heilkostenvergütungen (vgl. Urk. 9/81/184, Urk. 9/7/28-35).
Im März 2008 nahm der Versicherte seine Tätigkeit bei der Y.___ AG wieder auf (vgl. Urk. 9/7/35 ff., Urk. 9/74 f.). Nach einer Rückfallmeldung im Oktober 2008 (Urk. 9/81/180) erbrachte die SUVA erneut Taggeldleistungen und Heilkostenvergütungen (vgl. Urk. 9/81/176, Urk. 9/7/45 ff., Urk. 9/81/81-82).
1.2 Am 1. Mai 2009 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen) an (Urk. 9/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 9/9, Urk. 9/13), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 9/7), einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 9/8) sowie Auskünfte bei der Arbeitslosenversicherung (Urk. 9/10) ein und klärte die berufliche Situation des Versicherten ab (vgl. Urk. 9/27). Zudem zog sie Akten der SUVA zum Unfall vom 2. August 2007 (Urk. 9/15) bei.
Am 13. Januar 2010 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung in der Institution Z.___ vom 11. Januar bis 9. April 2010 (Urk. 9/25, vgl. auch Urk. 9/33). Am 19. April 2010 erteilte sie sodann Kostengutsprache für ein sechsmonatiges Arbeitstraining in der gleichen Institution im Bereich Elektronikmontage (vgl. Urk. 9/35/1), welches jedoch per 14. Juli 2010 aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig abgebrochen werden musste (Urk. 9/41, Urk. 9/44).
1.3 Am 11. Januar 2011 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass sie ihre Leistungen per 28. Februar 2011 einstellen werde (Urk. 9/50). Dagegen erhob der Versicherte am 21. April 2011 Einwände (Urk. 9/81/40-44).
1.4 Nachdem der Versicherte am 11. Januar 2011 die Wiederaufnahme des Arbeitstrainings gewünscht hatte (Urk. 9/54/2 oben), erteilte die IV-Stelle am 21. Februar 2011 Kostengutsprache für die Fortführung des Arbeitstrainings in der Institution Z.___ (vier Tage extern, einen Tag intern) vom 1. März bis 30. Juni 2011 (Urk. 9/55, vgl. auch Urk. 9/61). Nach Abschluss des Arbeitstrainings bezog der Versicherte Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk. 9/62/2 Mitte, Urk. 1 S. 6 Ziff. 11).
Mit Vorbescheid vom 6. Juli 2011 (Urk. 9/64) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, die beruflichen Massnahmen seien erfolgreich abgeschlossen und sie gehe davon aus, dass er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne. Dagegen erhob der Versicherte am 8. September 2011 Einwände (Urk. 9/76), woraufhin die IV-Stelle weitere Akten der SUVA (Urk. 9/81) beizog und ein Gutachten bei Dr. med. A.___, Chirurgie FMH, speziell Handchirurgie FMH, veranlasste, welches am 8. Dezember 2011 erstattet wurde (Urk. 9/90) und zu welchem der Versicherte am 3. April 2012 Stellung nahm (Urk. 9/94).
1.5 Mit Verfügung vom 9. Juli 2012 (Urk. 9/98 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle sinngemäss den Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung.
2. Gegen die Verfügung vom 9. Juli 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 7. September 2012 Beschwerde und beantragte, die IV-Stelle sei anzuweisen, geeignete Abklärungen für eine Umschulung zu treffen und diese zu finanzieren (Urk. 1 S. 2). Am 2. Oktober 2012 (Urk. 5) reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den Akten (Urk. 6/1-2).
Mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2012 (Urk. 8) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 18. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art, namentlich Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und Kapitalhilfe (Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).
1.2 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
1.3 Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 f. E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3). Der Prozentsatz ist nach den gleichen Grundsätzen zu bemessen wie der Invaliditätsgrad beim Rentenanspruch (vgl. AHI 2000 Seite 61 ff. E. 2).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Der Eintritt gesundheitlich bedingter Umschulungsbedürftigkeit ist, entsprechend dem System des leistungsspezifischen Invaliditätseintritts (Art. 4 Abs. 2 IVG), ein besonderer Versicherungsfall. Ob die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, das heisst eine Invalidität im Sinne von Art. 17 IVG vorliegt, bestimmt sich nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen zur Zeit der angefochtenen Verfügung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008, E. 2.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ermittelte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) im Rahmen eines Einkommensvergleichs einen Invaliditätsgrad von 16 % und verneinte demgemäss den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen, namentlich eine Umschulung (Urk. 2 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin sei bei der Festlegung des Valideneinkommens - aus näher genannten Gründen (Urk. 1 S. 8 ff. Ziff. 4-7, Urk. 5 S. 1 unten, S. 2) - von einem deutlich zu tiefen Lohn ausgegangen (Urk. 1 S. 11 Ziff. 8). Gesundheitsbedingt erleide er eine deutlich höhere Erwerbseinbusse als 20 %, weshalb er Anspruch auf eine Umschulung habe (Urk. 1 S. 11 Ziff. 10).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob ein Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form einer Umschulung besteht, namentlich ob er in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet.
3.
3.1 In Bezug auf den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist unter anderem das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. A.___ vom 8. Dezember 2011 (Urk. 9/90) aktenkundig.
Als Diagnose nannte Dr. A.___ eine schwere posttraumatische Irritation des Nervus ulnaris links am distalen Vorderarm (S. 5 Ziff. 8). Auf dem Bau und in der angelernten Tätigkeit als Carosseriespengler (vgl. Urk. 9/4) attestierte Dr. A.___ dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit. Als ebenfalls nicht mehr möglich bezeichnete er das Heben und Tragen von Lasten von 5 kg bis 10 kg. Feinmotorische Tätigkeiten hingegen erachtete Dr. A.___ dem Beschwerdeführer als uneingeschränkt zumutbar (S. 6 Ziff. 6).
3.2 Gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ ging die Beschwerdegegnerin davon aus, der Beschwerdeführer sei in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Diese Beurteilung legte sie alsdann der Bemessung des Invalideneinkommens zugrunde (Urk. 2 S. 2 Mitte). Weder beanstandete der Beschwerdeführer das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen (Urk. 1 S. 11 Ziff. 9), noch stellte er das Abstellen der Beschwerdegegnerin auf das Gutachten von Dr. A.___ in Frage. Weitergehende Erwägungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind daher nicht angezeigt, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern die Feststellungen der Beschwerdegegnerin zum medizinischen Sachverhalt unzutreffend sein sollten.
4.
4.1 Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen des festgestellten Gesundheitsschadens.
4.2 Bei der Bemessung des Invalideneinkommens griff die Beschwerdegegnerin auf die Zahlen gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 zurück (Tabelle TA1, Männer, Anforderungsniveau 4, Total). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2010 (Die Volkswirtschaft, 12-2012, S. 90, Tabelle B9.2) und unter Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 20 % errechnete sie ein Invalideneinkommen von Fr. 48931.20. Dies gibt zu keiner Kritik Anlass und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht beanstandet (Urk. 1 S. 11 Ziff. 9).
Somit ist von einem Invalideneinkommen von Fr. 48931.20 im Jahr 2010 auszugehen.
4.3 Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG, Art. 28a Abs. 1 IVG). Bei der Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt - hier im Jahr 2012 (vgl. vorstehend E. 1.5) - nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008, E. 3.2.1).
4.4 Während die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen gestützt auf den von der Arbeitslosenkasse am 27. Mai 2009 gemeldeten versicherten Lohn (Urk. 9/10/1) auf Fr. 58579.80 (Wert 2011, vgl. Urk. 9/96/2) festsetzte (Urk. 2 S. 2 oben), ermittelte der Beschwerdeführer anhand des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe (LMV 2008) ein Valideneinkommen von Fr. 72012.75 (Wert 2011, Urk. 1 S. 9 Ziff. 5), und machte geltend, in der Zeit von März bis Oktober 2008 auch einen entsprechenden Bruttojahreslohn, nämlich Fr. 72710.60 (Wert 2011), erzielt zu haben (Urk. 5 S. 2).
4.5 Der 1983 geborene Beschwerdeführer reiste 1990 in die Schweiz ein, besuchte hier die Primarschule von der zweiten bis in die sechste Klasse und hernach drei Jahre die Oberstufe. 2001 schloss er eine zweijährige Anlehre als Carosseriespengler ab und arbeitete danach im Anlehrbetrieb. Nachdem er später zudem für kurze Zeit in der Gebäudereinigung tätig gewesen war, kehrte er 2004 nach B.___ zurück, wo er im Geleisebau und als Küchenchef arbeitete. Anfang 2006 begab er sich wieder in die Schweiz, wo er zunächst für C.___ und D.___ tätig war (Urk. 9/3 Ziff. 4.3 und Ziff. 5.1-2, Urk. 9/4/1, Urk. 9/8, Urk. 9/90/2 f. Ziff. 3).
Ab August 2006 war der Beschwerdeführer als Bauarbeiter bei der Y.___ AG angestellt, für welche er temporäre Einsätze bei verschiedenen Bauunternehmungen leistete (vgl. Urk. 9/7/2 Ziff. 2.1, Urk. 9/7/7 ff., Urk. 9/73 ff.). Vor seinem unfallbedingten Ausfall per 2. August 2007 war er als Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse (Kategorie C) tätig (vgl. Lohnabrechnungen ab August 2006, Urk. 9/7/7 ff., sowie Einsatzvertrag vom 27. Juni 2007, Urk. 9/73). Am 27. Februar 2008 wurde der Beschwerdeführer durch den Kreisarzt der SUVA untersucht, welcher ihm ab 3. März 2008 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierte (Urk. 9/81/186 unten). In der Folge nahm er seine Tätigkeit bei der Y.___ AG wieder auf, wobei er in seinem ersten, vom 10. März bis 25. April 2008 dauernden Einsatz wiederum als Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse (Kategorie C) tätig war (vgl. Einsatzvertrag vom 7. März 2008, Urk. 9/74, sowie Urk. 9/7/35-38). Ab 28. April 2008 wurde er jedoch als Bauarbeiter mit Fachkenntnissen (Kategorie B) eingesetzt (vgl. Einsatzverträge ab 28. April 2008, Urk. 9/75, sowie Urk. 9/7/2 Ziff. 2.7), dies bis im Oktober 2008, als er seine Arbeit zufolge eines Rückfalls niederlegen musste (vgl. Einsatzvertrag vom 26. September 2008, Urk. 9/75/4, Rückfallmeldung an die SUVA vom 29. Oktober 2010, Urk. 9/81/180).
Vor diesem Hintergrund ist überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, wäre es im Oktober 2008 nicht zu einem Rückfall gekommen, als Gesunder weiterhin als Bauarbeiter mit Fachkenntnissen (Kategorie B) tätig wäre und ein entsprechendes Einkommen erzielen würde. In diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer auch zutreffend auf Art. 42 Abs. 1 LMV (2008) hingewiesen, aus welchem hervorgeht, dass eine Beförderung von der Lohnklasse C in die Lohnklasse B aufgrund guter Qualifikationen erfolgt und die Arbeitnehmenden die Lohnklasseneinteilung bei einem Stellenwechsel in einen anderen Baubetrieb behalten (Urk. 1 S. 9 Ziff. 5).
4.6 Gemäss Angaben der Y.___ AG im Bericht vom 13. Mai 2009 betrug die Arbeitszeit des Versicherten 40 Stunden pro Woche (Urk. 9/7/3 Ziff. 2.9, vgl. auch Urk. 9/75). Im Rahmen seines letzten Einsatzes vor seinem Rückfall im Oktober 2008 erzielte der Beschwerdeführer einen Stundenlohn von Fr. 27.86 zuzüglich 10.6 % Ferienentschädigung, 3.06 % Feiertagsentschädigung sowie 8.33 % Anteil am 13. Monatslohn (Einsatzvertrag vom 26. September 2008, Urk. 9/75/4, vgl. auch Urk. 9/7/43). Bei einem der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2010 (entsprechend dem Invalideneinkommen, vgl. vorstehend E. 4.2) angepassten Stundenlohn von Fr. 28.06 (27.86 x 1.007; Die Volkswirtschaft, 6-2012, S. 95, Tabelle B10.2, Baugewerbe) ergibt sich unter Hinzurechnung der Ferienentschädigung, der Feiertagsentschädigung sowie des 13. Monatslohnes ein Valideneinkommen von rund Fr. 65129.-- (28.06 x 1.1366 x 40 x [52.14-5, vgl. Art. 24 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 LMV 2008] x 1.083). Die Aufrechnung auf das Jahr 2012 (vgl. vorstehend E. 4.3) kann unterbleiben, da sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen entsprechend anzupassen wären.
4.7 Beim Vergleich der beiden Einkommen (Valideneinkommen: Fr. 65129.--, Invalideneinkommen: Fr. 48931.--) resultiert eine Erwerbseinbusse von rund 25 %, womit die für einen Umschulungsanspruch unter anderem vorausgesetzte gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse von etwa 20 % gegeben ist.
Die Frage, ob die dem Beschwerdeführer ausgerichteten Mittagsentschädigungen ebenfalls zum Valideneinkommen hinzuzurechnen wären, wie dies von ihm geltend gemacht wurde (Urk. 1 S. 9 Ziff. 5), kann daher offen gelassen werden.
5. Nach dem Gesagten kann ein Umschulungsanspruch nicht mit der Begründung verneint werden, der Beschwerdeführer erleide keine gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse von etwa 20 %. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben.
Zur Prüfung der Frage, ob die übrigen Voraussetzungen für eine Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG wie annähernde Gleichwertigkeit und Verhältnismässigkeit (Notwendigkeit, Geeignetheit, Angemessenheit) sowie für allfällige weitere berufliche Massnahmen erfüllt sind, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird die notwendigen Abklärungen zu treffen und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen neu zu verfügen haben.
6. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 9. Juli 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Antonia Kerland
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).