Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00906




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Leicht

Urteil vom 28. Mai 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Marc S. Daetwyler

Ulrich Jucker Daetwyler RAe

Universitätstrasse 87, Postfach 275, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1962 geborene X.___ bezog vom 1. Februar 2005 bis zum 31. März 2007 und vom 1. Oktober 2007 bis zum 30. September 2008 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 9/83, Urk. 9/85-86). Die vom Versicherten gegen die rentenzusprechende Verfügung vom 3. Februar 2009 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 3. Dezember 2010 abgewiesen (Urk. 9/111). Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. In der Folge wurden dem Beschwerdeführer Rentenbetreffnisse (einschliesslich Kinderrenten) samt Verzugszins in der Höhe von Fr. 141‘724.-- abzüglich der Ansprüche vorleistungspflichtiger Dritter in Höhe von Fr. 82‘366.60, mithin Fr. 59‘357.40 ausbezahlt (Urk. 9/85-86).

1.2    Am 20. Juli 2011 wurde die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, von der Stiftung Auffangeinrichtung BVG in Kenntnis gesetzt, dass der Versicherte von Februar 2005 bis September 2006 bei der Y.___ ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt habe (Urk. 9/125-127). Die IV-Stelle liess sodann einen aktuellen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten erstellen (Urk. 9/128). Mit Vorbescheid vom 20. Oktober 2011 stellte sie dem Versicherten wegen Meldepflichtverletzung die Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 77‘400.-- in Aussicht (Urk. 9/131). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 22. November 2011 Einwände (Urk. 9/141). Am 14. August 2012 erliess die IV-Stelle die dem Vorbescheid entsprechende Rückforderungsverfügung (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 11. September 2012 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben; eventualiter sei die Rückforderung der Rentenleistungen wegen Verjährung zu verweigern (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). In seiner Replik vom 20. November 2012 hielt der Beschwerdeführer an den in der Beschwerdeschrift gestellten Anträgen fest (Urk. 13). Mit Eingabe vom 7. Dezember 2012 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik (Urk. 16), was dem Beschwerdeführer am 10. Dezember 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 17).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Zusprechung von sozialversicherungsrechtlichen Leistungen erfolgt grundsätzlich durch eine Verfügung (vgl. Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Steht diese mit den massgebenden rechtlichen oder tatsächlichen Grundlagen nicht bzw. nicht mehr in Übereinstimmung, stellt sich die Frage einer Korrektur der Verfügung. Im invalidenversicherungsspezifischen Sozialversicherungsrecht ist – neben der in die Zukunft wirkenden Anpassung der Verfügung – die rückwirkende Korrektur der Verfügung unter der Voraussetzung, dass eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vorliegt und diese für den unrechtmässigen Leistungsbezug kausal ist, möglich. Art. 25 Abs. 1 ATSG legt fest, dass für unrechtmässig bezogene Leistungen eine Rückerstattungspflicht besteht (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage 2009, Art. 25 N 2 ff.).

1.2    Art. 53 ATSG lässt einerseits die Wiedererwägung zu, welche die zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung voraussetzt, wobei sowohl sachliche als auch rechtliche Mängel in Betracht fallen (Art. 53 Abs. 2 ATSG); andererseits ist eine Revision vorzunehmen, wenn neue Tatsachen oder Beweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Wird eine solche rückwirkende Korrektur einer Verfügung vorgenommen, entfällt die rechtliche Grundlage für die zugesprochene Leistung. Diese wird damit – im Nachhinein – zu einer unrechtmässigen Leistung. Die bezogene Leistung wird somit nur zu einer unrechtmässig bezogenen Leistung, wenn durch eine Wiedererwägung bzw. eine Revision eine rückwirkende Korrektur erfolgt (vgl. Kieser, a.a.O., Art. 25 N 4 ff.). Art. 53 Abs. 1 ATSG bezeichnet ausdrücklich die Verfügung und den Einspracheentscheid als Objekt der Wiedererwägung. Damit wird klargestellt, dass Entscheide eines Gerichts nicht in Wiedererwägung gezogen werden können. Hier steht ausschliesslich das Institut der Revision offen (Art. 61 liti ATSG; Kieser, a.a.O., Art. 53 N 27).

1.3    Die Festlegung einer allfälligen Rückerstattung von Leistungen erfolgt somit in einem zweistufigen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezugs der Leistung zu befinden; hier ist insbesondere auf Art. 53 ATSG abzustellen. Daran schliesst sich der Entscheid über die Rückerstattung an, mit dem insbesondere zu beantworten ist, ob – bei der festgestellten Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs – eine rückwirkende Korrektur erfolgt oder nicht (Kieser, a.a.O., Art. 25 N 8).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Februar 2009 eine befristete ganze Rente (vom 1. Februar 2005 bis zum 31. März 2007 und vom 1. Oktober 2007 bis zum 30. September 2008) zugesprochen (Urk. 9/83). Diese rentenzusprechende Verfügung wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 3. Dezember 2010 bestätigt (Urk. 9/111). Damit liegt ein rechtskräftiger Gerichtsentscheid vor, welcher nicht in Wiedererwägung gezogen werden kann (vgl. oben E. 1.2). Eine allfällige Revision dieses Entscheides wäre innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes beim hiesigen Gericht geltend zu machen gewesen (§ 30 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Da vorliegend jedoch keine Korrektur des rentenzusprechenden Entscheides erfolgte, besteht weiterhin eine rechtliche Grundlage für die vom Beschwerdeführer bezogene Leistung. Es liegt somit kein unrechtmässiger Leistungsbezug vor, weshalb eine Rückerstattungspflicht im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG zum Vornherein ausser Betracht fällt.

2.2    Nach dem Gesagten erweist sich die Rückforderungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. August 2012 als nicht rechtens und ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.


3.    

3.1    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).

3.2    Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer). Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘400.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.

Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. August 2012 aufgehoben.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr 2‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Marc S. Daetwyler

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin



HurstLeicht