Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2012.00908[9C_111/2013]
IV.2012.00908

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Grieder-Martens


Urteil vom 19. Dezember 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1958, war seit November 1994 als Inhaber einer Autogarage selbstständig erwerbstätig (Urk. 7/6 Ziff. 6.3.1). Seit dem 13. März 2006 wurde ihm eine Arbeitsunfähigkeit attestiert und seitdem bezog er auch Krankentaggelder (Urk. 7/12/5-6 lit. B, Urk. 7/13). Am 20. Oktober 2006 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Massnahmen, Rente) an (Urk. 7/6 Ziff. 7.8).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/10) sowie medizinische Berichte (Urk. 7/12) ein, zog Akten der Helsana Versicherungen AG als zuständiger Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/5), holte ein Gutachten der Begutachtungs-stelle E.___ (nachfolgend: E.___-Gutachten) am Universitätsspital Y.___ (Urk. 7/24) und einen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende (Urk. 7/26) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/30, Urk. 7/37) verneinte sie mit Verfügung vom 17. April 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 33 % den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 7/41). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/43/3-5) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 15. November 2010 (Urk. 7/45) ab. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft.
1.2     Am 13. März 2012 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf ein MR der Halswirbelsäule vom 20. Februar 2012 (Urk. 7/47 = Urk. 7/55) erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/48). Mit Schreiben vom 22. März 2012 forderte die IV-Stelle ihn zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auf (Urk. 7/49). Mit Vorbescheid vom 24. April 2012 stellte die IV-Stelle ein Nichteintreten in Aussicht (Urk. 7/51). Nach Prüfung des dagegen am 2. Mai 2012 erhobenen Einwandes (Urk. 7/53) und weiterer Arztberichte (Urk. 7/52, Urk. 7/58-59) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Juli 2012 auf das neue Gesuch nicht ein (Urk. 7/61 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 11. Juli 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 11. September 2012 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und eventualiter die Einholung eines Gerichtsgutachtens (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2012 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 30. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
1.2     Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u. a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).
1.3     Zur Frage des Bedeutungsgehalts von Art. 87 Abs. 3 IVV hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 f. E. 5.2.5 entschieden, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt.

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung (Urk.2) die Auffassung, mit dem neuen Gesuch sei eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung nicht glaubhaft dargelegt worden, weshalb auf die Neuanmeldung nicht einzutreten sei (S. 1). Das nun vorwiegend links- statt rechtsseitige Beschwerdebild vermöge die bereits beeinträchtigte Leistungsfähigkeit nicht zusätzlich einzuschränken, und es seien keine neuen Erkrankungen, kein neues organisches Korrelat und keine neuen Funktionseinbussen aktenkundig (S. 2 oben).
2.2     Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, dass der Austrittsbericht der Z.___ eine klare Ausweitung der bisherigen Diagnosen zeige, indem neben der Diskushernie C6/7 rechts lateral mehrere Beschwerden linksseitig dazugekommen seien wie eine Osteochondrose C5/6, C6/7 mit Foramenstenose C6/7 > C5/6 linksseitig. Gemäss Prof. Dr. A.___ sei zur radikulären Symptomatik rechts neu auch eine solche links dazu getreten; es treffe somit entgegen der Behauptung des RAD-Arztes nicht zu, dass das vormals rechtsseitige Beschwerdebild nun vorwiegend links vorhanden sei. Im Unterschied zur früheren Situation könne heute zudem klar eine Wurzelreizung diagnostiziert werden. Laut dem behandelnden Hausarzt Dr. B.___ seien ausgeprägte osteochondrotische Veränderungen sowohl rechts wie neu links radiologisch darstellbar; allfällige Verbesserungen seien darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer seit Jahresbeginn nicht mehr gearbeitet habe. Die neuen Beschwerden zeigten sodann auch Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5.2-5.6). Damit sei eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft dargelegt. Eventuell sei die Veränderung der gesundheitlichen Situation in einem Gerichtsgutachten festzustellen, wobei auch die von Dr. C.___ erwähnte und medikamentös behandelte depressive Erkrankung des Beschwerdeführers abzuklären sei (Urk. 1 S. 6 Ziff. 6-7).
2.3     Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin am 11. Juli 2012 zu Recht nicht auf die Neuanmeldung (Urk. 7/48) eingetreten ist (Urk. 2). Zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdeführer mit den von ihm innert der ihm von der IV-Stelle unter Androhung von Nichteintreten im Säumnisfall angesetzten Frist (Urk. 7/49) und im Rahmen des Einwandverfahrens eingereichten medizinischen Berichten (Urk. 7/47, Urk. 7/52, Urk. 7/58-59) glaubhaft gemacht hat, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse zwischen dem Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung der IV-Stelle vom 17. April 2009 (Urk. 7/41) und der Neuanmeldung am 13. März 2012 (Urk. 7/48) in anspruchsrelevanter Weise verändert haben.

3.      
3.1     Die Verfügung vom 17. April 2009 (Urk. 7/41) und das Urteil des hiesigen Gerichts vom 15. November 2010 (Urk. 7/45) fussten im Wesentlichen auf dem im E.___-Gutachten vom 31. Dezember 2007 (Urk. 7/24) festgestellten medizinischen Sachverhalt. Die Gutachter nannten in der Gesamtbeurteilung als Hauptdiagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein zervikobrachiales Schmerzsyndrom C6 rechts mit klinisch rein sensiblem Ausfallsyndrom C6 und ein intermittierend zervikozephales Schmerzsyndrom rechts, bei Diskushernien C5/6 und C6/7 mit möglicher Kompression der Wurzel C6 rechts, Osteochondrose C5/6 und C6/7 (S. 13).
         Im rheumatologischen Teilgutachten wurde sodann eine leichte foraminale Einengung beidseits auf Höhe C6/C7 festgestellt. Zudem wurde klinisch ein positionsabhängiges radikuläres Reiz- und minimes Ausfallsyndrom C6 rechts festgehalten und darauf hingewiesen, dass die Symptomatik insbesondere bei Kopfreklination und Rotation nach rechts sowie Abduktion und Innenrotation des rechten Armes auftrete, weshalb Arbeiten in der Autowerkstatt mit Überkopfarbeiten deutlich erschwert seien, ebenso das Tragen schwerer Gegenstände mit dem rechten Arm (S. 9). Weiter wurde die geringe Protrusion C5/6 mit leichtem Kontakt zur Wurzel C6 rechts als für die Symptomatik verantwortlich erachtet (S. 10). Das neurologische Teilgutachten ging sodann von einer möglichen Wurzelkompression C6 rechts aus (S. 11).
         In der Gesamtbeurteilung führten die Gutachter aus, der Beschwerdeführer sei sowohl aus rheumatologischer wie auch aus neurologischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit insoweit limitiert, als er für schwere körperliche Arbeiten, insbesondere wenn diese Überkopfarbeiten oder längere monotone Körperhaltungen beinhalteten, nur noch zu 50 % arbeitsfähig sei. Für mittelschwere Belastungen sei er zu 70 % arbeitsfähig, für leichte zu 80 %. Es sei darauf zu achten, dass bestimmte Arbeiten wie beispielsweise Überkopfarbeiten und Heben von Gewichten über 15 kg möglichst vermieden werden. Aus rein internistischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei keine Erkrankung feststellbar (S. 14 Ziff. 7.1).
         Die administrative Tätigkeit in einem Büro mit Bildschirmarbeit und sitzend könne zu 100 % durchgeführt werden (S. 15 Ziff. 7.7 Frage 4). Für die Arbeit als Automechaniker, welche schwere körperliche Arbeiten beinhalte, bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 14 Ziff. 7.2). Da der Beschwerdeführer allerdings als Inhaber einer Garage auch Kaufverhandlungen, Büroarbeiten etc. verrichte, wäre es ihm auch möglich, durch Umstrukturierung der Arbeitsverteilung im Betrieb überwiegend Verwaltungsarbeiten oder leichte körperliche Arbeiten auszuführen. Damit wäre eine Arbeitsfähigkeit von bis zu 80 % möglich (S. 14 Ziff. 7.2; S. 16 Ziff. 5).
3.2     Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades stellte das hiesige Gericht insoweit auf den Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 28. März 2008 (Urk. 7/26) ab, als es die darin ermittelte Gewichtung der verschiedenen Betätigungen vor Eintritt des Gesundheitsschadens übernahm und von einem Anteil an Arbeiten als Automechaniker von 75 %, einem Anteil an administrativen Arbeiten von 20 % und einem Anteil Verkauf von 5 % ausging. Demgegenüber wurde für die Zeit nach Eintritt des Gesundheitsschadens ein Anteil an Arbeiten als Automechaniker von 50 % ermittelt bei im Übrigen unveränderten Anteilen in den verbleibenden Bereichen. Daraus resultierte im Bereich der Mechanikertätigkeit eine Einschränkung von 25 % und ein - angesichts der Gleichwertigkeit der übrigen Tätigkeiten - auf jeden Fall 25 % nicht übersteigender Invaliditätsgrad (Urk. 7/45 S. 9 E. 5.3).

4.
4.1     Im Rahmen der Neuanmeldung gingen folgende medizinische Berichte ein:
4.2     Prof. Dr. med. A.___, Spezialarzt für Neuroradiologie, führte am 20. Februar 2012 in der Beurteilung eines gleichentags erstellten MR der Halswirbelsäule aus, dass der Schwerpunkt der unkoarthrotischen Foramenstenosen linksseitig sei, hier mit einem Punktum maximum bei HWK 6/7 > 5/6, sodass insbesondere ein linksseitiges zervikoradikuläres Syndrom C7 ein Korrelat finde. Rechts sei die Foramenstenose HWK 5/6 führend. Es liege keine Diskushernie vor, Bulging beziehungsweise flache Protrusionen in Gesellschaft der Osteochondrose/Retrospondylose bei HWK 3/4 und 6/7 (Urk. 7/47).
4.3     Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, nannte am 26. Januar (richtig wohl: April) 2012 als Diagnose ein beidseitiges zervikoradikuläres Syndrom bei ausgeprägter Osteochondrose der Halswirbelsäule der Wirbelkörper 3-7. Beim Beschwerdeführer seien seit 2005 ein Zervikalsyndrom bei ausgeprägter Osteochondrose und Diskushernie bekannt. Dabei seien keine grösseren sensomotorischen Ausfälle aufgetreten. Nun habe sich anfangs Jahr ein sensorisch betontes sensomotorisches zervikales Syndrom links entwickelt. Ein MRI vom 20. Februar 2012 zeige linksseitige Foramenstenosen, welche dieses Beschwerdebild erklärten. Die Beschwerden führten zu einer gänzlichen Arbeitsunfähigkeit seit 1. März 2012 (Urk. 7/52).
4.4     In einem vom 7. Mai 2012 (Urk. 7/58) datierenden, an den Hausarzt des Beschwerdeführers gerichteten Kurzaustrittsbericht der Z.___ (ohne Briefkopf und ohne Name und Unterschrift des behandelnden Arztes), wo sich der Beschwerdeführer vom 7. bis zum 26. Mai 2012 stationär aufhielt, wurden als wesentliche Diagnosen ein degeneratives, zervikales Schmerzsyndrom genannt, aktuell mit linksseitigen Brachialgien bei Diskushernie C6/7 rechts lateral, Osteochondrose C5/6 und C6/7 mit Foramenstenose C6/7 > C 5/6 linksseitig.
         In der Beurteilung wurde festgehalten, dass die HWS-Beschwerden seit zwölf Jahren bestünden und in der Vergangenheit rechts lokalisiert gewesen seien. Aktuell seien diese jedoch links, nachdem rechts eine fast vollständige Besserung eingetreten sei.
4.5     Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, hielt am 8. Juni 2012 als klinische Angaben ein seit Jahren bestehendes Zervikalsyndrom und Karpaltunnelsyndrom-Beschwerden rechts und links fest, Dekompression links 2009, dann Beschwerdefreiheit, Kompression rechts Dezember 2011 mit deutlicher Besserung der Beschwerden. Jetzt bestünden Missempfindungen in der ganzen Hand, erhebliche Nackenschmerzen und Probleme bei Retroflexion (Urk. 7/59/2). In der Beurteilung führte er aus, eine Kompressionsneuropathie könne nicht objektiviert werden. Die Angabe der Kribbelparästhesien bei Retroflexion des Kopfes und bei Drehung nach rechts sei aber auffällig und belege eine Reizung der linken Wurzel C6/7. Die Wurzelreizung sei durch den im MRI vom 20. Februar 2012 erhobenen Befund der vor allem bei HWK 6/7 und 5/6 erheblichen unkoarthrotischen Foramenstenosierungen linksbetont erklärt, weshalb nun eine Dekompression diskutiert werden müsse (Urk. 7/59/3).
4.6     Am 5. Juli 2012 führte Dr. med. D.___, Neurochirurgie FMH, aus, beim Beschwerdeführer liege eine Mehretagenpathologie der Halswirbelsäule mit Foraminalstenosen vor allem auf den Höhen C5/6 und C6/7 beidseits vor. Von den geschilderten Optionen - weiterhin konservative Therapie oder Operation - habe der Beschwerdeführer sich für die Fortsetzung der konservativen Therapie entschieden, was er für vernünftig halte, da zur Zeit seines Erachtens keine zwingende Operationsindikation vorliege (Urk. 7/59/1).

5.      
5.1     Aus den neu eingereichten Berichten ergibt sich eine erhebliche Einengung des Wurzelkanals (Foramenstenose) auf Höhe der Wirbelkörper C5/6 und C6/7, je nach Bericht links beziehungsweise beidseits, sowie eine Wurzelreizung links auf Höhe der Wirbelkörper C6/7.
         Bereits im rheumatologischen Teilgutachten des E.___ vom 31. Dezember 2007 (Urk. 7/24, vgl. vorstehend E. 3.1) war eine leichte foraminale Einengung beidseits auf Höhe C6/7 festgestellt und auf ein positionsabhängiges radikuläres Reiz- und minimes Ausfallsyndrom C6 rechts hingewiesen worden (S. 9). Das neurologische Teilgutachten ging von einer möglichen Wurzelkompression C6 rechts aus (S. 11). Unter Berücksichtigung unter anderem dieser Befunde wurde für schwere Arbeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % festgestellt, wobei Überkopfarbeiten oder längere monotone Körperhaltungen zu vermeiden seien (S. 14).
         Somit ist zwar eine gewisse Veränderung des Gesundheitszustandes anzunehmen, doch bleibt zu prüfen, ob glaubhaft gemacht ist, dass sie sich in anspruchsrelevanter Weise auswirkt.
5.2     Aus den mit der Neuanmeldung eingereichten Berichten geht nicht klar hervor, ob die neu aufgetretenen linksseitigen Beschwerden zu den bestehenden rechtsseitigen Beschwerden hinzukommen oder ob sie diese ersetzen. Weiter fällt auf, dass keiner der involvierten Fachärzte ausdrücklich eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes erwähnt. Was die von Dr. C.___ angeregte Dekompression angeht (vgl. vorstehend E. 4.5), so befürwortete er diese bereits mehrfach in der Vergangenheit (vgl. die in Urk. 7/24 S. 4 f. zitierten Arztberichte). Der Beschwerdeführer lehnte sie jedoch ab, so zuletzt auch nach der Besprechung mit Dr. D.___, welcher eine Operation nicht als zwingend indiziert erachtete (vgl. vorstehend E. 4.6). Unter diesem Aspekt ergibt sich somit kein Hinweis auf eine erhebliche Verschlechterung.
         Zur Arbeitsfähigkeit und zu allfälligen Funktionseinbussen äusserten sich die Fachärzte nicht. Die Einschätzung des Hausarztes, wonach eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit vorliege (vgl. vorstehend E. 4.3), vermag weder die fehlende fachärztliche Beurteilung zu ersetzen noch gibt sie Auskunft darüber, auf welche der verschiedenen Tätigkeitsbereiche des Beschwerdeführers - Automechaniker, Administration oder Verkauf - sie sich bezieht. Insgesamt fehlen damit Angaben, welche glaubhaft machen könnten, dass die neuen Beschwerden eine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit oder Funktionseinbusse bewirkten.
         Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass sich die geltend gemachten neuen Beschwerden - wie bereits die bestehenden - vorwiegend im Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers als Automechaniker auswirken dürften. Dieser macht einen Anteil von 50 % aus (Urk. 7/45, vgl. vorstehend E. 3.2). Damit ein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultierte, müsste die Arbeitsunfähigkeit in dieser Tätigkeit  Bereich 90 % übersteigen (denn nur dann verbliebe eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 10 %, entsprechend 20 % des angenommenen Pensums von 50 %, womit die Einbusse im handwerklichen Teil 80 % und der anteilige Invaliditätsgrad - 80 % x 0.5 - 40 % betrüge). Dafür, dass beim Beschwerdeführer neu eine derart hohe Einschränkung vorläge, fehlen jegliche Anhaltspunkte.
         Sodann lässt die von Dr. C.___ im neurologischen Befund gemachte Feststellung, der Beschwerdeführer wirke schwer depressiv, mutistisch und spreche leise (Urk. 7/59/2), weder einen Schluss auf eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit zu noch vermag sie die erforderliche fachärztlich-psychiatrische Einschätzung zu ersetzen. Auch dies ist somit nicht geeignet, eine anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen.
         Anhaltspunkte für andere, den Invaliditätsgrad beeinflussende Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen sind nicht ersichtlich und wurden nicht geltend gemacht.
         Unter all diesen Umständen ist nicht glaubhaft dargetan, dass die neuen Beschwerden sich zusätzlich auf die bereits beurteilte Arbeitsfähigkeit und Funktionseinbussen und damit in anspruchsrelevanter Weise auswirken. Zusammenfassend ist somit die ermessensweise getroffene Feststellung der Vorinstanz, wonach eine anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustands nicht glaubhaft dargetan sei, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
5.3     Die eventualiter beantragte Anordnung eines Gerichtsgutachtens fällt vorliegend ausser Betracht, zumal Streitgegenstand die Eintretensfrage und nicht die materielle Prüfung des Rentenanspruchs ist. Zu prüfen ist mithin lediglich, ob der Beschwerdeführer - welchen in diesem Zusammenhang eine Beweisführungslast trifft (vgl. vorstehend E. 1.3) - eine wesentliche Änderung der Verhältnisse glaubhaft gemacht hat. Dies ist jedoch zu verneinen (vgl. vorstehend E. 5.2). Jegliche weitere materielle Prüfung - und damit auch die Anordnung eines Gerichtsgutachtens - ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

6.       Die Kosten sind in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).