Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.00909 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 27. Januar 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst
lic. iur. Y.___, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Verfügungen vom 6. November 2001 und 20. November 2001 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ mit Wirkung ab 1. Februar 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 67 % eine ganze Invalidenrente zuzüglich Kinderrenten zu (Urk. 8/22; Urk. 8/53/40-42). Nach einer Überprüfung des Invaliditätsgrades teilte die IV-Stelle der Versicherten am 20. Juli 2004 mit, der Invaliditätsgrad betrage neu mehr als 70 %, womit weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente bestehe (Urk. 8/32).
1.2 Am 9. Oktober 2006 informierte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die IVStelle, gegen X.___ und ihren Ehemann sei nach einer polizeilichen Überwachung eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Ver-
sicherungsbetrug unter anderem zu Lasten der Invalidenversicherung eröffnet worden (Urk. 8/33-34).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 8/36) verfügte die IVStelle am 12. Dezember 2006 (Urk. 8/39), es habe sich ergeben, dass X.___ falsche Angaben gemacht und die bis anhin ausgerichtete ganze Invalidenrente zu Unrecht erwirkt habe; daher würden die rentenzusprechenden Verfügungen vom 6. November 2001 und vom 20. November 2001 sowie die Ausrichtung der Rente rückwirkend per 1. Februar 2000 wiedererwägungsweise aufgehoben. Weiter stellte die IVStelle den Erlass einer weiteren Verfügung betreffend Rückerstattung der ab 1. Februar 2000 zu Unrecht bezogenen Leistungen in Aussicht (Urk. 8/39 S. 2).
Mit Verfügung vom 22. Januar 2007 forderte die IV-Stelle sodann von X.___ unrechtmässig erwirkte Rentenleistungen im Betrag von Fr. 180'936.-- zurück (Urk. 8/49).
1.3 Gegen die Verfügung vom 12. Dezember 2006 betreffend Einstellung der Invalidenrente (Urk. 8/39) und gegen die Verfügung vom 22. Januar 2007 betreffend Rückforderung (Urk. 8/49) erhob die Versicherte Beschwerde (Urk. 8/51/3-12 sowie Urk. 8/52/3-11). In der Folge wurden die beiden Verfahren vereinigt (vgl. Verfügung vom 12. April 2007, Urk. 8/58). Mit Urteil vom 24. November 2008 (Urk. 8/85; Prozessnummer IV.2007.00126) hiess das hiesige Gericht die Beschwerden in dem Sinne gut, dass die angefochtenen Verfügungen aufgehoben wurden und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
1.4 Mit Urteil und Beschluss des Bezirksgerichtes O.___ vom 12. November 2008 wurde die Versicherte des mehrfachen, teilweise versuchten Betruges sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gesprochen. Von weiteren Vorwürfen, so auch vom Vorwurf des Betruges zum Nachteil der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, wurde sie freigesprochen (Urk. 8/88/1-94 S. 87 ff.). Nachdem die Versicherte und auch deren Ehemann gegen dieses Urteil Berufung erhoben hatten, gab das Obergericht des Kantons Zürich beim Psychiater Dr. Z.___ ein ärztliches Gutachten betreffend den Ehemann der Versicherten in Auftrag (vgl. Urk. 8/103/1-4), welches am 16. April 2010 erstattet wurde (Urk. 8/105/3-179).
1.5 Gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ stellte die IV-Stelle mit Vorbescheiden vom 22. und 23. Dezember 2010 in Aussicht, dass die Verfügungen vom 6. und 20. November 2001 wiedererwägungsweise aufgehoben würden und die von Februar 2000 bis Oktober 2006 zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückzuerstatten seien (Urk. 8/113 und 8/114). Dagegen erhob die Versicherte am 13. Januar 2011 und 9. Februar 2011 Einwände (Urk. 8/120; Urk. 8/127).
Das Obergericht des Kantons Zürich erkannte die Versicherte mit Urteil vom 4. November 2011 (Urk. 8/129/1-139) des versuchten Betruges schuldig. Von den Vorwürfen des Betruges und der mehrfachen Urkundenfälschung sprach es die Versicherte hingegen frei (S. 136).
Mit Verfügung vom 10. Juli 2012 hob die IV-Stelle die Verfügungen vom 6. und 20. November 2001 wiedererwägungsweise auf und stellte fest, dass im Zeitraum von Februar 2000 bis Oktober 2006 kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestanden habe (Urk. 8/134 = Urk. 2/1). Mit Verfügung vom selben Datum forderte die IV-Stelle sodann die von Februar 2000 bis Oktober 2006 zu Unrecht bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. 180'936.-- zurück (Urk. 8/135 = Urk. 2/2).
2. Gegen die Verfügungen vom 10. Juli 2012 (Urk. 2/1-2) erhob die Versicherte am 11. September 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese seien aufzuheben und es sei eine medizinische Abklärung zu veranlassen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2012 ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 (Urk. 9) wurde der Beschwerdeführerin antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie nicht mehr durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich wirtschaftlich unterstützt werde (Urk. 10) und reichte in der Folge das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt Belegen ein (Urk. 13-15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
1.2 Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebende Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar (Urteil 9C_837/2010 vom 30. August 2011 E. 2.5.1).
Um eine zugesprochene Rente wiedererwägungsweise aufheben zu können, muss erstellt sein, dass eine korrekte Invaliditätsbemessung hinsichtlich des Leistungsanspruchs zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (Urteil I 276/04 vom 28. Juli 2005 E. 5.2).
1.3 Nach Art. 25 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Abs. 1). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Abs. 2 Satz 1). Für die Zeit vor 2003 waren die entsprechenden Bestimmungen des Art. 47 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) in Verbindung mit Art. 49 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) massgebend (je in der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung).
Eine Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Geldleistungen ist in der Sozialversicherung nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen zulässig (vgl. BGE 130 V 380 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist.
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die verfügte wiedererwägungsweise Aufhebung der mit Wirkung ab Februar 2000 zugesprochenen ganzen Rente sowie die Rückforderung im Betrag von Fr. 180'936.-- rechtmässig sind.
2.2 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung betreffend Wiedererwägung (Urk. 2/1) fest, die der Beschwerdeführerin zugesprochenen Rentenleistungen basierten auf einem A.___-Gutachten aus dem Jahr 2001, wobei ein agitiert-depressives Zustandsbild ausschlaggebend gewesen sei. Dieses sei mit dem desolaten Gesundheitszustand des Ehegatten der Beschwerdeführerin begründet worden (S. 1 f.). Gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich bestehe kein Zweifel, dass der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt 1999/2000 bekannt gewesen sei, dass ihr Ehemann seine gravierenden psychischen und physischen Beschwerden den Ärzten lediglich vorgetäuscht habe. Damit aber könne sich die Beschwerdeführerin nicht mit ihrem Ehemann und dessen schlechtem Gesundheitszustand identifiziert haben. Ein psychischer Gesundheitsschaden im Sinne einer Erschöpfungsdepression könne gar nicht vorgelegen haben. Die ursprüngliche Leistungszusprache habe jedoch gerade auf dieser Beurteilung basiert, an der auch der psychiatrische Gutachter der A.___ nicht gezweifelt habe. Gemäss A.___-Gutachten sei sodann einzig dem psychischen Gesundheitsschaden eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zugemessen worden. Nachdem diese Störung aber nicht vorgelegen habe, habe zum vornherein kein Leistungsanspruch bestanden. Die die Arbeitsunfähigkeit begründende psychiatrische Diagnose basiere sodann auf bewusstem Verschweigen und falschen und unwahren Sachverhaltsdarstellungen durch die Beschwerdeführerin. Nicht gemeldet worden seien sodann der Eintrag und die Tätigkeit der Beschwerdeführerin beim B.___, weshalb eine Meldepflichtverletzung nach Art. 77 IVV vorliege (S. 2 f.).
2.3 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, die Voraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit sei nicht erfüllt. Die Beschwerdegegnerin habe es entgegen der ausdrücklichen Anordnung des hiesigen Gerichts unterlassen, sie medizinisch begutachten zu lassen (S. 4). Ihre Anspruchsberechtigung sei in den Jahren 2000/2001 gründlich, unter anderem mittels eines A.___-Gutachtens, geprüft worden. Einzig mit dem Beizug des Gutachtens betreffend ihren Ehemann könne der ursprüngliche Entscheid über die Rentenzusprache nicht umgestossen werden (S. 5 oben). Auch habe die Beschwerdegegnerin weder einen Bericht der damaligen noch der aktuell behandelnden Psychiater und Hausärzte eingeholt (S. 5 Ziff. 5 und Ziff. 6). Ihre derzeitige gesundheitliche Situation sowie diejenige im Zeitpunkt der Rentenzusprechung seien detailliert abzuklären. Insbesondere solle ein Gutachten Aufschluss darüber geben, ob und in welchem Umfang sie in der Vergangenheit und aktuell in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei respektive sei (S. 6 Ziff. 8). Solange nicht mit rechtsgenügender Sicherheit feststehe, dass die Leistungen zu Unrecht ausgerichtet worden seien, sei eine Rückerstattung ausgeschlossen (S. 6 oben).
3.
3.1 Die Rentenzusprache vom 6. und 20. November 2001 erfolgte im Wesentlichen gestützt auf das polydisziplinäre (internistische, psychiatrische und rheumatologische) Gutachten der Ärzte der A.___ vom 20. Juli 2001 (Urk. 8/16/1-11). Die begutachtenden Ärzte hielten fest, die somatischen Diagnosen (leicht hypothyreote Stoffwechsellage, Zervikalgien und Lumbalgien, beginnende ISG-Arthrose beidseits, Kopfschmerzen und Nikotinabusus) hätten zwar Krankheitswert, würden jedoch die Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich einschränken. Aus psychiatrischer Sicht bestehe ein mittelschweres agitiert-depressives Zustandsbild mit psychosomatischer Symptomatik im Rahmen familiärer Überforderung. Nicht zu bezweifeln sei, dass der psychische Zustand der Beschwerdeführerin durch das desolate Befinden des Ehemannes (totale Regression nach Schleudertraumata) bedingt sei (S. 9). Die Gutachter schlossen, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der psychopathologischen Befunde in der angestammten und auch in jeder anderen ausserhäuslichen Tätigkeit seit November 1999 zu weniger als 30 % und im Haushaltbereich zu 70 % arbeitsfähig. Bei Regredienz der familiären Überforderung könnten sich Allgemeinzustand und Arbeitsfähigkeit verbessern (S. 10).
Des Weiteren lag insbesondere ein Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. September 2000 (Urk. 8/8) vor. Dr. C.___ diagnostizierte darin in psychiatrischer Hinsicht eine chronische Erschöpfungsdepression mit Angst nach Psychotrauma sowie multiple psychosomatische und somatische Symptome (Ziff. 3). Er beschrieb eine reale Überforderungssituation mit dem schwer gestörten, voll invaliden Ehemann und den zwei Kindern; die Beschwerdeführerin traue sich körperlich und seelisch nichts mehr zu und sei unkonzentriert. Die Arbeitsfähigkeit sei auf 30 % herabgesetzt; steigende Arbeitsanforderungen seien für die Beschwerdeführerin wichtig, damit sie nicht immer mit ihrem schwer kranken, schwierigen Mann zusammen sein müsse (S. 3).
Insbesondere gestützt auf das A.___-Gutachten sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 67 % ab Februar 2000 eine ganze Invalidenrente zu (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 8/17; Verfügungen vom 6. und 20. November 2001, Urk. 8/22 und Urk. 8/53/40-42).
3.2 Im Rahmen der Rentenrevision im Jahr 2004 wurden weitere Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. C.___ eingeholt. Dieser hielt am 31. März 2004 (Urk. 8/28) fest, die Beschwerdeführerin sei nach wie vor durch den voll invaliden Mann, der nachts ins Bett mache und keinen Moment ohne die Beschwerdeführerin sein könne, und die zwei pubertierenden Töchter überlastet (S. 2). Im Verlaufsbericht vom 15. Juli 2004 (Urk. 8/30) sprach Dr. C.___ von einem seit September 2000 sich verschlechternden Gesundheitszustand wegen zunehmender Hoffnungslosigkeit im Zusammenhang mit dem invaliden, regredienten Ehemann. Die Arbeitsfähigkeit schätzte er nunmehr auf unter 20 % (S. 5).
Vor diesem Hintergrund teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 20. Juli 2004 mit, der Invaliditätsgrad betrage neu mehr als 70 %, womit weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente bestehe (Urk. 8/32; vgl. auch Feststellungsblatt, Urk. 8/31).
4.
4.1 Im Rückweisungsentscheid des hiesigen Gerichts vom 24. November 2008 (Urk. 8/85) wurde festgehalten, dass das polizeiliche Überwachungsmaterial aus dem Prozess IV.2007.00122 erhebliche Zweifel an der von Dr. C.___ und auch vom psychiatrischen Gutachter der A.___ mehrfach erwähnten vollständigen Regredienz, Vollinvalidität und Hilflosigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin aufkommen lasse. Dem Überwachungsmaterial sei zu entnehmen, dass sich der Ehegatte im März und Mai 2006 wiederholt allein, mithin ohne die Beschwerdeführerin, und scheinbar sehr zielgerichtet auf der Strasse bewegte, Bekannte traf und mit ihnen sprach und einkaufte und sogar trotz seiner angeblich vollständigen Regredienz ein Auto lenkte (E. 7.1). Es sei deshalb davon auszugehen, dass die aufliegenden medizinischen Unterlagen mangelhaft seien. Denn sie seien in Unkenntnis des tatsächlichen Verhaltens des Ehegatten und seines angeblich gesundheitsschädigenden Einflusses auf die Beschwerdeführerin und auch gestützt auf ihre offensichtlich unzutreffenden anamnestischen Angaben bezüglich der Hilflosigkeit des Ehemannes ergangen (E. 7.2).
Allerdings könne aufgrund der Filmaufnahmen auch nicht ohne weiteres auf eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit und somit auf mangelnde Invalidität geschlossen werden (E. 7.3). Gestützt auf die vorliegende Beweislage könne nicht abschliessend beurteilt werden, ob und inwieweit die Beschwerdeführerin (noch) arbeitsunfähig sei, weshalb sich eine neue medizinische Abklärung als unerlässlich erweise. Denn allein der Arzt könne die Frage beantworten, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden könne, während die Videoaufnahmen allein hierüber keinen Aufschluss zuliessen. Die Sache sei daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie eine medizinische Begutachtung anordne (E. 7.4). Zudem könne die Rechtmässigkeit der Rückforderung auch in masslicher Hinsicht noch nicht abschliessend beurteilt werden. Zunächst sei der Gesundheitszustand aus medizinischer Sicht nochmals abzuklären und die strafrechtliche Würdigung des beschwerdeführerischen Verhaltens zu berücksichtigen (E. 8.1).
4.2 Unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin nach dem Rückweisungsentscheid durch das hiesige Gericht vom 24. November 2008 keine ärztliche Abklärung der Beschwerdeführerin veranlasste. Indessen liegen neu das begründete Urteil des Bezirksgerichtes O.___ vom 12. November 2008 betreffend Betrug und Urkundenfälschung (Urk. 8/88/1-94), das Gutachten von Dr. Z.___ vom 16. April 2010 betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin (Urk. 8/105/3-179), eine Stellungnahme von Dr. D.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/116 S. 2 f.) sowie das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 4. November 2011 (Urk. 8/129/1-139) bei den Akten.
5.
5.1 Die nach dem Rückweisungsentscheid ergangenen Entscheide und ärztlichen Stellungnahmen ergeben über den Gesundheitszustand und das Verhalten der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes folgendes Bild:
5.2 Dem Urteil des Bezirksgerichtes O.___ vom 12. November 2008 (Urk. 8/88/1-94) ist unter anderem zu entnehmen, dass es dem Ehemann der Beschwerdeführerin spätestens ab März 2006 gesundheitlich gut gegangen sei und er insbesondere keineswegs hilflos gewesen sei, was die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann bewusst vertuscht hätten (S. 24 oben). Für die Zeit von Ende 1996 und Anfang 1997 müsse aufgrund der Arztzeugnisse davon ausgegangen werden, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin zumindest anfänglich tatsächlich unter Beschwerden gelitten habe und damit über seinen Gesundheitszustand nicht von Beginn an unwahre Angaben gemacht habe (S. 29 Ziff. 5.2.1). Aus den Akten ergäben sich keine Beweise dafür, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin anlässlich der ärztlichen Untersuchungen im Zeitraum August 1996 bis März 1999 tatsächlich wieder gesund gewesen sei und falsche Angaben über seinen gesundheitlichen Zustand gemacht habe (S. 36 f. Ziff. 6.2).
In Bezug auf die Beschwerdeführerin wurde festgehalten, es müsse davon ausgegangen werden, dass sie seit Anfang Oktober 1999 bis im Januar 2004 an der Gründung und Betreibung des B.___ beteiligt gewesen sei und dabei auch verantwortungsvolle Aufgaben wahrgenommen habe (S. 47 Ziff. 8.3.4). Die Beschwerdeführerin habe zumindest teilweise über ihre Arbeitsfähigkeit getäuscht, indem sie angegeben habe, zu 100 % arbeitsunfähig zu sein, obwohl sie in Tat und Wahrheit ab Anfang Oktober 1999 zumindest in einem Teilzeitpensum wieder arbeitsfähig gewesen sei (S. 48 Mitte). Die Beschwerdeführerin wurde jedoch vom Vorwurf des Betruges zum Nachteil der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich freigesprochen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass zu ihren Gunsten davon ausgegangen werden müsse, dass ihre Arbeitstätigkeit beim B.___ und damit ihre Arbeitsfähigkeit nicht über das hinausgegangen sei, was im A.___-Gutachten und in den Arztzeugnissen festgehalten worden sei (S. 52 f. Ziff. 9).
5.3 Dr. med. Z.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Gutachten vom 16. April 2010 betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin (Urk. 8/105/3-179) aus, dass sich zumindest bis zum Unfallereignis vom 13. August 1996 keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer psychischen Störung ergäben (S. 134 Mitte). Der Verlauf der Initialsymptomatik nach dem Auffahrunfall habe dem üblicherweise Erwartbaren entsprochen: Es sei zu einer Besserung und vollständigen Arbeitsfähigkeit gekommen (S. 138 unten). Bereits im Jahr 1996 habe der Ehemann der Beschwerdeführerin falsche Angaben zu Anamnese, Arbeitsbewährung, Leistungsverhältnissen und Einkommensverhältnissen gemacht (S. 174 unten). Im November 1996 seien neue Symptome in Erscheinung getreten, für die – jenseits der Frage einer Simulation – aus gutachterlicher Sicht der Unfall nicht mehr die massgebende Ursache sein konnte (S. 144 unten). Die diagnostische Zuordnung zum Begriff einer schweren reaktiven Depression sei ihrer Art nach fragwürdig gewesen (S. 145 unten; S. 175 oben). Das von den Ärzten inzwischen beobachtete psychopathologische Zustandsbild entspreche zunächst einer Symptomausweitung im Sinne eines invalidisierenden, unter dem Einfluss sozialer Faktoren erlernten und aufrecht erhaltenen Verhaltensmusters. Die Symptomwahrnehmung erscheine im Sinne einer immer nur recht diffusen Symptombeschreibung auffällig. Dabei seien die Symptome als immer gleich beschrieben worden (S. 147 unten). Leistungsbereitschaft und Leistungsbemühungen hätten sich nicht gezeigt und die Bewertung der eigenen Leistungsfähigkeit sei immer ausserordentlich tief geblieben (S. 148 oben). Für Ende 1997 lasse sich aus gutachterlicher Sicht die Simulation eines Schriftbildes erkennen, das einen falschen Eindruck von der Schreibfähigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin und der Aufrechterhaltung des Bildes eines „regressiven Zustands“ gedient habe (S. 175 unten).
Dr. Z.___ gab weiter an, er vermöge der Diagnose einer dissoziativen Störung nicht zu folgen. Bereits im Jahr 2000 und in den vorhergehenden Jahren hätten sich nicht nur Anhaltspunkte für eine Symptomausweitung, sondern auch Hinweise auf eine Simulation des präsentierten Störungsbildes ergeben. Die erfolgte Annahme seiner Schwere und Dauerhaftigkeit und Annahmen über den Symptomverlauf liessen sich nicht als berechtigt erkennen. Der Eindruck der Schwere und Dauerhaftigkeit des Störungsbildes lasse sich als durch simulierende Äusserungen verursacht erkennen und durch Symptomausweitung und Aggravierung nicht hinreichend erklären (S. 176 oben). Dr. Z.___ hielt abschliessend fest, die hinreichend gesicherte Diagnose einer erheblichen schweren psychischen Störung habe sich in den Jahren 1996 bis 2000, im März 2006 und heute nicht stellen lassen (S. 176 unten).
5.4 Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 17. Mai 2010 (Urk. 8/116 S. 2 f.) aus, auf das Gutachten von Dr. Z.___ könne abgestellt und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit postuliert werden, dass beim Ehemann der Beschwerdeführerin weder vor 1996 noch nach dem Unfallereignis im Jahr 1996 eine relevante psychische Erkrankung vorgelegen habe. Hingegen fänden sich in den Jahren 1996, 1997, 2000 und 2006 Sachverhalte, die als Simulation durch den Ehemann der Beschwerdeführerin gewertet werden könnten. In Bezug auf die Beschwerdeführerin komme das A.___-Gutachten aus dem Jahr 2001 zum Ergebnis, dass diese an einem agitiert-depressiven Zustandsbild leide. Ursache hierfür sei im Wesentlichen der desolate Gesundheitszustand des Ehemannes seit dem Schleudertrauma. Da nun aber, wie im Gutachten von Dr. Z.___ festgestellt worden sei – und diesem Gutachten gefolgt werden könne –, beim Ehemann der Beschwerdeführerin keine relevante psychische Erkrankung seit 1996 vorliege, sei zu postulieren, dass die bei der Beschwerdeführerin zur Arbeitsunfähigkeit führende Diagnose eines agitiert-depressiven Zustandsbildes im Rahmen familiärer Überforderung bei Invalidität des Ehepartners überwiegend wahrscheinlich nicht vorgelegen habe (S. 2).
5.5 Im Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. November 2011 (Urk. 8/129/1-139) wurde festgestellt, es bestünden insgesamt keinerlei vernünftige Zweifel, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin von allem Anfang an seine schweren psychischen und physischen Beschwerden und seine völlige geistige und psychische Hilflosigkeit den ihn in der fraglichen Zeit behandelnden Ärzten lediglich vorgetäuscht und diese damit über seinen wahren Zustand körperlicher und psychischer Natur getäuscht habe. Oder mit anderen Worten: Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei ein Simulant, der es verstanden habe, die Ärzte mit den Schilderungen angeblich schwerster Beschwerden hinters Licht zu führen. Folge sei gewesen, dass die Ärzte unbewusst wahrheitswidrige Arztzeugnisse ausgestellt hätten (S. 97 Ziff. 51.46).
In Bezug auf die Beschwerdeführerin wurde festgehalten, es könne kein Zweifel daran bestehen, dass ihr im Zeitpunkt 1999/2000 bekannt gewesen sei, dass ihr Ehemann seine gravierenden psychischen und physischen Beschwerden den Ärzten lediglich vorgetäuscht habe, sei sie doch als Ehefrau tagtäglich mit ihm zusammen gewesen und es könne ausgeschlossen werden, dass er sich in ihrer Umgebung derart hilflos, ja dement, wie den Ärzten gegenüber präsentiert habe. Vielmehr könne ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin zuhause das gleiche gesunde Bild abgegeben habe, wie es zuletzt anlässlich der polizeilichen Observation beobachtet worden sei. Damit aber könne sich die Beschwerdeführerin nicht mit ihrem Ehemann und dessen schlechtem Gesundheitszustand identifiziert haben, wie es Dr. C.___ diagnostiziert habe. Damit dränge sich der Verdacht auf, dass auch sie zu den gleichen Mitteln gegriffen habe wie ihr Ehemann, nämlich zur Simulation eines Erschöpfungszustandes (S. 105 Ziff. 57.5). Das Obergericht sprach die Beschwerdeführerin jedoch vom Vorwurf des Betruges frei (S. 136). Dies mit der Begründung, dass neben der Erschöpfungsdepression auch ein thorakolumbales Syndrom diagnostiziert worden sei und nicht klar sei, ob dieses ebenfalls nur vorgetäuscht worden sei oder ob es tatsächlich zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Auch könne aufgrund der vorliegenden Dokumente nicht darauf geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin für das B.___ gearbeitet habe (S. 105 f. Ziff. 57.6).
6.
6.1 Damit ist aufgrund der vorliegenden Akten zu prüfen, ob die Annahme einer Arbeitsfähigkeit von weniger als 30% seit 1999 (vgl. vorstehende Erwägung 3) und damit die Zusprache einer ganzen Rente ab Februar 2000 als zweifellos unrichtig einzustufen ist.
6.2 Wie unter Erwägung 3.1 dargelegt, bewirkten die somatischen Beschwerden keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Auch das im Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich erwähnte thorakolumbale Syndrom war somit für die Rentenzusprache nicht massgeblich. Vielmehr basierte die der Beschwerdeführerin attestierte Arbeitsunfähigkeit von mehr als 70 % alleine auf der psychischen Situation. Im massgebenden A.___-Gutachten wurde ein mittelschweres agitiert-depressives Zustandsbild mit psychosomatischer Symptomatik im Rahmen familiärer Überforderung diagnostiziert. Dazu wurde festgehalten, es bestehe kein Zweifel, dass der psychische Zustand der Beschwerdeführerin durch das desolate Befinden des Ehemannes bedingt sei. Der behandelnde Psychiater Dr. C.___ begründete die von ihm diagnostizierte chronische Erschöpfungsdepression mit einer realen Überforderungssituation mit dem schwer gestörten, voll invaliden Ehemann und den zwei Kindern (vgl. E. 3.1). Damit steht fest, dass der schlechte Gesundheitszustand des Ehemannes die Ursache der diagnostizierten psychischen Erkrankung und damit auch die Grundlage der Rentenzusprache an die Beschwerdeführerin darstellte.
6.3 Bereits im Rückweisungsentscheid des hiesigen Gerichts vom 24. November 2008 (Urk. 8/85) wurde festgehalten, dass das polizeiliche Überwachungsmaterial erhebliche Zweifel an der vollständigen Regredienz, Vollinvalidität und Hilflosigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin aufkommen lasse, weshalb davon auszugehen sei, dass die aufliegenden medizinischen Unterlagen mangelhaft seien. Gestützt auf die damals vorliegende Beweislage konnte jedoch nicht abschliessend beurteilt werden, ob und inwieweit die Beschwerdeführerin (noch) arbeitsunfähig sei, weshalb eine neue medizinische Abklärung als unerlässlich erachtet wurde (vgl. E. 4.1).
6.4 Zum Gesundheitszustand des Ehemannes der Beschwerdeführerin liegt nun das Gutachten von Dr. Z.___ vom 16. April 2010 vor. Dieses erfüllt die Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Berichtes (vgl. E. 1.4) vollumfänglich, weshalb darauf abgestellt werden kann. Durch das Gutachten von Dr. Z.___ wurde nun ärztlich festgestellt, dass beim Ehemann der Beschwerdeführerin keine relevante psychische Erkrankung seit 1996 vorlag.
Gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ kam das Obergericht des Kantons Zürich zum Schluss, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin von allem Anfang an seine schweren psychischen und physischen Beschwerden und seine völlige Hilflosigkeit lediglich vorgetäuscht hatte. Wie das Obergericht weiter festhielt, wusste die Beschwerdeführerin nicht nur von dieser Simulation sondern unterstützte diese auch. So basiert der vom Obergericht bestätigte Schuldspruch des versuchten Betruges zum Nachteil der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich auf unwahren Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson der IV-Stelle betreffend Hilflosigkeit des Ehemannes (vgl. Anklageschrift vom 10. Juni 2008, Urk. 8/79/3-22 S. 13 Ziff. 7; vgl. auch Zeugenaussage der Abklärungsperson der IV-Stelle vom 2. September 2009, Urk. 8/100). Auch aus dem Gutachten von Dr. Z.___ ergeben sich Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin falsche Angaben gemacht hat, so zum angeblich hohen früheren Einkommen des Ehemannes (Urk. 8/105/3-179 S. 135 f.).
6.5 Da der Ehemann der Beschwerdeführerin seine schweren psychischen und physischen Beschwerden und seine völlige Hilflosigkeit lediglich vorgetäuscht hat, kann auch die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin nicht existiert haben, war doch ihr psychischer Zustand gemäss ärztlicher Feststellung durch das desolate Befinden ihres Ehemannes bedingt. Die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin war indessen Grundlage für die ihr attestierte Arbeitsunfähigkeit von mehr als 70 % und damit für die Rentenzusprache. Weitere Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lagen nicht vor (vgl. E. 6.2). Somit ist kein vernünftiger Zweifel daran möglich, dass die Annahme einer weniger als 30%igen Arbeitsfähigkeit seit 1999 und damit die Zusprache einer ganzen Rente ab Februar 2000 unrichtig war.
Angesichts der vorliegenden Umstände erübrigt sich eine medizinische Begutachtung der Beschwerdeführerin. Wie soeben dargelegt, lässt sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aufgrund der vorliegenden Akten und insbesondere unter Berücksichtigung der medizinischen Erkenntnisse betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin und der strafrechtlichen Entscheide hinreichend beurteilen. Im Gegensatz zur Beweislage im Zeitpunkt des Rückweisungsentscheides vom November 2008 steht heute fest, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seine schwere Erkrankung lediglich vorgetäuscht hat und die Beschwerdeführerin nicht nur davon wusste, sondern die Simulation ihres Ehemannes auch noch unterstützte.
6.6 Auch in Bezug auf den aktuellen respektive den im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügungen vom 10. Juli 2012 bestehenden Gesundheitszustand sind keine weiteren Abklärungen erforderlich. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich verändert und sie nun Anspruch auf eine Invalidenrente hätte. Die Beschwerdeführerin machte denn auch selbst keine Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situation geltend. Insbesondere reichte sie weder im Verwaltungsverfahren noch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einen aktuellen ärztlichen Bericht ein. Nur am Rande sei bemerkt, dass die Beschwerdeführerin seit April 2013 wieder arbeitstätig ist, dies mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % (vgl. Urk. 15/4).
6.7 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die im November 2001 verfügte Rentenzusprache zweifellos unrichtig war. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass es in der Folge zu keiner Veränderung des Gesundheitszustandes kam, aufgrund derer im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügungen vom 10. Juli 2012 (Urk. 2/1-2) ein Rentenanspruch bestanden hätte.
Damit ist die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügungen vom 6. und 20. November 2001 nicht zu beanstanden und die Beschwerdegegnerin hat zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum von Februar 2000 bis Oktober 2006 keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hatte.
7.
7.1 Vorliegend basierte die die Arbeitsunfähigkeit begründende psychiatrische Diagnose auf bewusstem Verschweigen und falschen Sachverhaltsdarstellungen durch die Beschwerdeführerin. Die unrichtige Ausrichtung der Rentenleistungen ist folglich darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin diese unrechtmässig erwirkt hat. Die Beschwerdegegnerin hat die Rentenleistungen somit zu Recht rückwirkend aufgehoben und eine Rückforderung ist grundsätzlich möglich (vgl. E. 1.3).
7.2 Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der verfügten Rückforderung im Betrag von Fr. 180'936.-- (vgl. Urk. 2/2). Die Beschwerdeführerin hielt im Rahmen ihrer Einwände gegen den Vorbescheid fest, dass der Rückerstattungsanspruch für Leistungen vor dem 22. Januar 2007 (Datum der ersten Rückerstattungsverfügung) verwirkt sei (vgl. Urk. 8/127 S. 6 Ziff. 9).
Die absolute Frist von fünf Jahren (vgl. E. 1.3) setzt mit dem Bezug der einzelnen Leistung ein, wobei auf den tatsächlichen Bezug der Leistung abzustellen ist (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz 41 zu Art. 25). Die Fristen des Art. 25 Abs. 2 ATSG sind gewahrt, wenn vor Ablauf der massgebenden Frist eine Rückerstattungsverfügung ergeht und der rückerstattungspflichtigen Person zugestellt wird (Kieser, a.a.O., Rz 43 zu Art. 25). Als Folge der Verpflichtung, einen Vorbescheid zu erlassen, werden im Invalidenversicherungsrecht die Verwirkungsfristen durch den Erlass eines Vorbescheides im Sinne von Art. 73bis IVV gewahrt (vgl. BGE 119 V 431 E. 3c).
Vorliegend erfolgte die Rentenzusprache mit Verfügungen vom 6. und 20. November 2001 mit Wirkung ab Februar 2000. Wie sich aus der Verfügung vom 6. November 2001 ergibt, erfolgte die erste Zahlung respektive Zahlungsanweisung am 8. November 2001 (Urk. 8/22 S. 2 Mitte). Mit Vorbescheid vom 13. Oktober 2006 (Urk. 8/36) wurde festgehalten, dass die ab Februar 2000 bezogenen Leistungen zurückzuerstatten sind; diesbezüglich werde eine separate Verfügung erlassen (S. 2 Ziff. 3). Somit erging innerhalb von fünf Jahren seit dem erstmaligen Leistungsbezug ein Vorbescheid betreffend Rückforderung.
Die fünfjährige Verwirkungsfrist des Art. 25 Abs. 2 ATSG wurde damit gewahrt.
7.3 In der Verfügung vom 10. Juli 2012 (Urk. 2/2) werden sämtliche für den Zeitraum Februar 2000 bis Oktober 2006 bezogenen Rentenleistungen samt Kinderrenten im Gesamtbetrag von Fr. 222'853.-- aufgeführt. Davon brachte die Beschwerdegegnerin die Verrechnungen an die AXA Winterthur sowie die Verrechnung für zu viel bezogene Leistungen gemäss Verfügung vom 20. November 2001 in Abzug, was eine effektiv an die Beschwerdeführerin ausbezahlte Summe von Fr. 180'936.-- ergab. Die Höhe der Rückforderung ist somit nicht zu beanstanden und wurde auch seitens der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt.
7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass sowohl die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügungen vom 6. und 20. November 2001 als auch die Rückforderung im Betrag von Fr. 180'936.-- rechtens sind. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
8.
8.1 Mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Urk. 9). Obwohl die Beschwerdeführerin mittlerweile nicht mehr durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich wirtschaftlich unterstützt wird (vgl. Urk. 10), ist ihre Bedürftigkeit weiterhin ausgewiesen (vgl. Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt Beilagen, Urk. 14-15). Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind nach wie vor erfüllt.
8.2 Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 GSVGer.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannNeuenschwander-Erni