Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2012.00912 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteil vom 24. März 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG
St. Alban-Anlage 26, 4002 Basel
Beigeladene
Sachverhalt:
1. Der 1963 geborene X.___ arbeitete seit dem 8. Mai 2006 vollzeitlich als Gipser bei der Y.___ GmbH, als er am 27. Mai 2008 als Beifahrer des vorderen Autos einen Auffahrunfall erlitt. Wegen der Unfallfolgen meldete er sich am 18. Dezember 2008 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7/117, Urk. 7/7/119, Urk. 7/13, Urk. 7/22/2). In der Folge nahm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Berichte der behandelnden Ärzte zu den Akten (Urk. 7/15, Urk. 7/18), zog einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 7/16) sowie die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva; Urk. 7/7 und Urk. 7/17) bei und liess den Arbeitgeberfragebogen vom letzten Arbeitgeber des Versicherten ausfüllen (Urk. 7/22). Sodann liess sie durch Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, das psychiatrische Gutachten vom 21. März 2010 erstatten (Urk. 7/33). Gestützt darauf sowie auf die Abklärungen der Suva (vgl. die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 26. Mai 2010, Urk. 7/41/4) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 3. Juni 2010 die Abweisung des Begehrens um Zusprechung einer Rente der Invalidenversicherung in Aussicht (Urk. 7/43). Dagegen liess der Versicherte am 1. Juli 2010 Einwand erheben (Urk. 7/46) und einen weiteren Arztbericht einreichen (Urk. 7/49). Daraufhin holte die IV-Stelle das internistisch-rheumatologisch-psychiatrische Gutachten der MEDAS A.___ vom 27. Juni 2011 ein (Urk. 7/57-58). Dazu nahm der Versicherte am 27. September 2011 unter Beilage eines Berichts seines behandelnden Psychotherapeuten Stellung (Urk. 7/64 und Urk. 7/65). Am 28. November 2011 beantwortete der am MEDAS-Gutachten beteiligte Rheumatologe eine Rückfrage der IV-Stelle (Urk. 7/69). Hierzu nahm der Versicherte wiederum Stellung (Urk. 7/76). Mit Verfügung vom 12. Juli 2012 verneinte die IV-Stelle schliesslich den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 7/87 = Urk. 2).
2. Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 11. September 2012 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab Mai 2010 (richtig: Mai 2009; vgl. Urk. 12 S. 7) eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie, es seien auf Kosten der Beschwerdegegnerin ergänzende Abklärungen durch das Gericht zu tätigen und insbesondere ergänzende Fragen an den MEDAS-Gutachter med. pract. B.___ zu richten (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Gerichtsverfügung vom 7. November 2012 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und in der Person von Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 8). Mit Replik vom 27. Februar 2013 präzisierte der Beschwerdeführer seinen Verfahrensantrag bezüglich weiterer Abklärungen dahingehend, dass zudem für die Periode nach der MEDAS-Begutachtung durch das Gericht eine polydisziplinäre Begutachtung zu veranlassen sei (Urk. 12 S. 2), und reichte zwei weitere Arztberichte ein (Urk. 13/1-2). Am 2. April 2013 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 15). Mit Gerichtsverfügung vom 20. Januar 2014 wurde die Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG zum Prozess beigeladen (Urk. 17). Diese verzichtete mit Eingabe vom 14. Februar 2014 auf das Einreichen einer Stellungnahme (Urk. 18), was dem Beschwerdeführer sowie der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 19. Februar 2014 mitgeteilt wurde (Urk. 19).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 12. Juli 2012 auf den Standpunkt, ihre umfangreichen Abklärungen sowie die Abklärungen der Suva hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2009 sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit wieder vollumfänglich arbeitsfähig sei (Urk. 2). In ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2012 führte sie aus, der Beschwerdeführer leide an einer Schmerzstörung, welche sich nur ausnahmsweise, wenn die Foerster-Kriterien erfüllt seien, auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, was vorliegend nicht der Fall sei. Sodann würden die festgestellten effektiven Einschränkungen gemäss den Stellungnahmen des RAD-Arztes keine über 30 % liegende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rechtfertigen (Urk. 6).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, bei der diagnostizierten Angststörung erheblichen Ausmasses sei die im MEDAS-Gutachten angegebene Restarbeitsfähigkeit von 30 % nachvollziehbar. Diese 30%ige Restarbeitsfähigkeit stimme auch ungefähr mit derjenigen gemäss der Einschätzung der behandelnden Ärzte überein. Der Rentenanspruch könne auch nicht mit Hinweis auf die von der Suva getätigten Abklärungen verneint werden, da die Suva die krankheitsbedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nicht zu berücksichtigen gehabt habe. Für den Zeitraum vor der MEDAS-Begutachtung sei auf die Berichte der behandelnden Ärzte abzustellen. Die Beschwerdegegnerin habe diesbezüglich den Untersuchungsgrundsatz verletzt (Urk. 1). Im Übrigen sei die Beurteilung der Überwindbarkeit gestützt auf die Foerster-Kriterien nicht EMRK-konform. Zwischen der Begutachtung durch die MEDAS und dem Erlass der angefochtenen Verfügung habe sich der psychische Gesundheitszustand sodann weiter verschlechtert (Urk. 12).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer erlitt am 27. Mai 2008 bei einem Verkehrsunfall eine Kontusion der Brustwirbelsäule, der Halswirbelsäule, des linken Knies sowie beider Ellenbogen und eine Distorsion der Halswirbelsäule (Urk. 7/7/1).
3.2 Im Gutachten der MEDAS A.___ vom 27. Juni 2011 (der Dres. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin, Endokrinologie und Diabetologie, und D.___, Facharzt für Rheumatologie; samt neurologischem Konsilium von Dr. med. E.___, Fachärztin für Neurologie, vom 4. April 2011 [Urk. 7/58/5-9], rheumatologischem Konsilium von Dr. med. D.___, Facharzt für physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 3. März 2011 [Urk. 7/58/10-18] und psychiatrischem Konsilium von med. pract. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. März 2011 [Urk. 7/58/19-31]) wurden folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 7/57/22):
- eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1), mit
- chronischer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41)
- polytopen Schmerzen ohne objektivierbares somatisches Korrelat
- klarer Verdeutlichungstendenz
- ein cervicospondylogenes Syndrom rechts bei
- mittelschwer ausgeprägter Osteochondrose C5/6
- Periathropathia humeroscapularis dextra.
Die Arbeitsfähigkeit betrage sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit 30 %, wobei sich hauptsächlich die psychiatrischen Befunde limitierend auswirken würden (Urk. 7/57/23). Mutmasslicher Beginn der reduzierten Arbeitsfähigkeit sei der 3. Juni 2011. Psychische Entwicklungen seien kaum je zuverlässig rückdatierbar. Die Prognose sei ungewiss (Urk. 7/57/23).
Der Teilgutachter pract. med. B.___ führte in seiner psychiatrischen Beurteilung aus, die im Psychostatus angegebene Depressivität decke sich bezüglich der Ausprägung nicht mit den Beobachtungen während der Exploration (Urk. 7/58/25). Von Ängsten habe der Beschwerdeführer hingegen schlüssig berichtet und dabei auch gezittert (Urk. 7/58/26). Die Angststörung sei als mittel bis stark einzustufen, sodass auch eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer vorliege. Ebenso liege ein sozialer Rückzug vor, wenn auch nicht vollständig. In einer Gesamtwürdigung sei die Schmerzstörung als nicht überwindbar anzusehen.
Das ICF (Mini-ICF-Rating für Aktivitäts- und Partizipationsstörungen bei psychischen Erkrankungen, Linden & Baron, 2009) diskutierte er wie folgt: Durch die Ängste sei die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen leicht eingeschränkt, die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben sei mittel eingeschränkt, die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie die fachliche Kompetenz seien mittel beeinträchtigt, die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit sowie die Durchhaltefähigkeit seien mittel bis schwer beeinträchtigt, die Selbstbehauptungs- und Gruppenfähigkeit seien mittel beeinträchtigt, die Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie die Fähigkeit zu familiären und intimen Beziehungen seien leicht bis mittel beeinträchtigt und die Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivitäten sei leicht beeinträchtigt (Urk. 7/58/27-28).
Auf Rückfrage der IV-Stelle an den rheumatologischen Gutachter Dr. D.___, ab wann die 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 25 kg, ohne Arbeiten mit prolongiert reklinierter Kopfhaltung und ohne Arbeiten auf unsicheren Standflächen oder solchen mit Absturzgefahr; vgl. Urk. 7/57/22, Urk. 7/57/23 Ziff. 5.2) gelte, erklärte dieser am 28. November 2011, dies sei wohl mit dem Abschluss des Falles durch die Suva vom 12. Januar 2009 der Fall (Urk. 7/69).
3.3 Der RAD-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hatte sich am 16. November 2011 zur Frage zu äussern, ob das MEDAS-Gutachten insofern nachvollziehbar sei, dass die Arbeitsfähigkeit retrospektiv nicht dargestellt werden könne. Dr. F.___ führte aus, der Interpretation, dass die einschränkende Qualität der Schmerzstörung rückwirkend nicht seriös darstellbar sei, sei zuzustimmen. Das Teilgutachten werde plausibel, wenn es rückwirkend keine höhere Arbeitsunfähigkeit als 30 % angebe. Weitere Rückfragen an den Psychiater seien daher nicht notwendig (Urk. 7/86/3). Am 29. Februar 2012 gab Dr. F.___ an, gestützt auf die Antwort von Dr. D.___ vom 28. November 2011 sei von keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht auszugehen. Die im psychiatrischen Teilgutachten angegebene Arbeitsunfähigkeit von 70 % sei nicht plausibel (Urk. 7/86/4).
4.
4.1
4.1.1 Die Beschwerdegegnerin kam zum Schluss, aus somatischer Sicht sei der Beschwerdeführer noch vor Ablauf des Wartejahres in seiner angestammten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen (Urk. 2).
4.1.2 Dr. G.___ beurteilte den Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 24. September 2009 als für seinen angestammten Beruf als Gipser zu 100 % arbeitsunfähig wegen des Muskelschmerzes und der dadurch bedingten Einschränkungen der Beweglichkeit sowie der Minderbelastbarkeit (Urk. 7/33/29). Simulation, Aggravation oder Selbstlimitierung konnte er nicht beobachten (Urk. 7/33/28).
4.1.3 Dem rheumatologischen Teilgutachten der MEDAS A.___ ist bezüglich der somatischen Beschwerden zu entnehmen, dass sich die Situation in den letzten zwei Jahren vor dem rheumatologischen Konsilium vom 3. März 2011 nicht verändert habe (Urk. 7/58/15). In seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit legte Dr. D.___ schlüssig dar, aus rheumatologischer Sicht lasse sich für das Heben und das Tragen von Lasten über 25 Kilogramm sowie für Arbeiten mit prolongiert reklinierter Kopfhaltung eine Einschränkung begründen. Ob die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Gipser diesem Anforderungsprofil entspreche beziehungsweise noch zumutbar sei, könne er nicht abschliessend beurteilen, da ihm keine objektive Arbeitsplatzbeschreibung vorliege (Urk. 7/58/16).
4.1.4 Gemäss dem Arbeitgeberfragebogen vom 27. Februar 2009 hatte der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit manchmal (das heisst eine halbe bis circa drei Stunden pro Tag) mehr als 25 Kilogramm wiegende Lasten zu heben und zu tragen (Urk. 7/22/7). Dementsprechend machte das Heben schwerer Lasten einen wesentlichen Teil seiner bisherigen Arbeit aus. Mangels Veränderung in den letzten Jahren und da bereits die Klinik H.___ in ihrem Austrittsbericht vom 30. September 2008 die Tätigkeit als Gipser als unzumutbar beurteilt hatte, steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 27. Mai 2008 wegen somatischer Beschwerden immer nur in einer entsprechend angepassten Tätigkeit arbeitsfähig war. Aus rheumatologischer Sicht angepasst ist eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 25 kg, ohne Arbeiten mit prolongiert reklinierter Kopfhaltung und ohne Arbeiten auf unsicheren Standflächen oder solchen mit Absturzgefahr (Urk. 7/57/22, Urk. 7/57/23 Ziff. 5.2) Eine solche Tätigkeit ist dem Beschwerdeführer gestützt auf die nachvollziehbaren Darlegungen im MEDAS-Gutachten ab Anfang 2009 vollzeitlich zumutbar (Urk. 7/58/16, Urk. 7/69).
4.2
4.2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2012 die Foerster-Kriterien, insbesondere das Kriterium der psychischen Komorbidität (Urk. 6 S. 2). Die ärztlichen Stellungnahmen zum psychischen Gesundheitszustand und zum aus medizinischer Sicht (objektiv) vorhandenen Leistungspotential bilden unabdingbare Grundlage für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob und gegebenenfalls inwieweit einer versicherten Person unter Aufbringung allen guten Willens die Überwindung ihrer Schmerzen und die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft zumutbar ist. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung darf sich dabei die Verwaltung - und im Streitfall das Gericht - weder über die den beweisrechtlichen Anforderungen genügenden medizinischen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-)Arbeitsfähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Relevanz und Tragweite zu eigen machen. Letzteres gilt namentlich dann, wenn die begutachtende Fachperson allein aufgrund der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert (BGE 130 V 352 E. 2.2.5 mit Hinweisen).
4.2.2 Das MEDAS-Gutachten basiert auf einer internistischen, einer rheumatologischen, einer psychiatrischen und einer neurologischen Untersuchung sowie auf den anlässlich dieser Untersuchungen erhobenen objektiven Befunden, auf den Vorakten, den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers sowie der erhobenen Anamnese (Urk. 7/57-58). Die MEDAS-Gutachter, insbesondere der Psychiater, schilderten schlüssig, dass der Beschwerdeführer aufgrund der im Rahmen der generalisierten Angststörung auftretenden Ängste in diversen Fähigkeiten effektiv eingeschränkt ist (Urk. 7/58/27-28, Urk. 7/58/30-31). Diesen Schluss legt auch der Bericht des behandelnden Psychotherapeuten I.___ vom 25. Februar 2013 nahe (vgl. Urk. 13/1). Eine psychiatrische Exploration kann von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_15/2013 vom 22. Mai 2013, E. 5.1).
4.2.3 Der begutachtende Psychiater diagnostizierte in nachvollziehbarer Weise nicht nur eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41), sondern auch eine generalisierte Angststörung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (ICD-10: F41.1; Urk. 7/58/24). Die Angststörung ist mittel bis stark ausgeprägt (Urk. 7/58/27), sodass eine psychische Komorbidität erheblicher Schwere im Sinne der Rechtsprechung zu bejahen ist. Als körperliche Begleiterkrankung ist ein cervicospondylogenes Syndrom rechts vorhanden, welches sich ebenfalls einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt (Urk. 7/57/22). Ein sozialer Rückzug liegt in einem gewissen Ausmass vor. Der Beschwerdeführer lebt alleine. Er hat nach eigenen Angaben niemanden zum Reden. Manchmal geht er aus dem Haus und ein- bis zweimal pro Woche trifft er sich mit einem Kollegen zum Kaffeetrinken. Zudem putzt seine Cousine bei ihm. Ansonsten kann er andere Leute nach eigenen Angaben nicht ertragen (Urk. 7/58/21). Nach der Einschätzung des Beschwerdeführers ist die Beziehung zu Frau und Kindern nicht mehr gut, er hat keine Freude mehr an ihnen (Urk. 7/58/20). Dass die beim Beschwerdeführer vorhandenen Ressourcen nicht ausreichen, um trotz der Schmerzen vollzeitlich zu arbeiten, sondern dass eine erhebliche Einschränkung besteht, ist insgesamt nachvollziehbar. Die Gutachter bezifferten diese Einschränkung mit 70 %.
4.2.4 Der RAD-Arzt Dr. F.___ führte zur Begründung, weshalb die 70%ige Arbeitsunfähigkeit nicht plausibel sei, einzig die auf Rückfrage der IV-Stelle am 28. November 2011 erfolgte Stellungnahme von Dr. D.___ an (Urk. 7/86/3-4, Urk. 7/69). Diese Rückfrage erfolgte jedoch explizit ausschliesslich an den rheumatologischen Gutachter Dr. D.___ (Urk. 7/68). Zudem musste Dr. D.___ auch angesichts der Fragestellung, seit wann die 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit gegeben sei (Urk. 7/68), davon ausgehen, dass von der Rückfrage nur sein Fachgebiet oder allenfalls noch die übrigen somatischen Aspekte betroffen waren, da ja in der gemeinsamen Schlussfolgerung des Gutachtens aufgrund der psychiatrischen Diagnosen gar keine 100%ige Arbeitsfähigkeit angegeben worden war. Infolgedessen kann aus der ergänzenden Stellungnahme von Dr. D.___ nicht abgeleitet werden, der Beschwerdeführer sei entgegen den Angaben im psychiatrischen Teilgutachten auch aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig. Es ergibt sich vielmehr, dass der Beschwerdeführer entsprechend dem psychiatrischen Konsilium von med. pract. B.___ vom 8. März 2011 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu 70 % arbeitsunfähig ist. Dies sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 7/57/23).
4.3
4.3.1 Zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit führte med. pract. B.___ aus, die Angststörung sei nun erstmals durch ihn diagnostiziert worden. Die bisherige Diagnose einer Anpassungsstörung habe allenfalls eine Einschränkung von bis zu 20 % zur Folge gehabt. Die somatoforme Störung habe vermutlich schon früher bestanden. Eine bereits früher vorhandene Einschränkung könne er nicht abschätzen, weshalb der Beginn der 70%igen Arbeitsunfähigkeit auf den Gutachtenszeitpunkt festzulegen sei (Urk. 7/58/28, Urk. 7/57/23). Für eine allfällig mögliche retrospektive Beurteilung ist auf echtzeitliche medizinische Berichte zurückzugreifen.
4.3.2 Dem Bericht des psychosomatischen Konsiliums der Klinik H.___ vom 11. September 2008 sind die Diagnosen einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22), eines ausgeprägten Nikotinabhängigkeitssyndroms (ICD-10: F17.2), einer psychosozialen Belastungssituation sowie dysfunktionaler Überzeugungen und Coping-Strategien zu entnehmen (Urk. 7/7/10). Das Vorliegen einer psychischen Störung mit Krankheitswert, welche eine arbeitsrelevante Leistungsminderung begründen könnte, verneinten die Ärzte der Klinik H.___ im Austrittsbericht vom 30. September 2008. Die Tätigkeit als Gipser stuften sie aus somatischer Sicht als nicht mehr zumutbar ein (Urk. 7/7/2).
4.3.3 Der Hausarzt med. pract. J.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, nannte im am 14. Januar 2009 erstellten Beiblatt zu seinem Bericht zuhanden der IV-Stelle folgende Diagnosen: ein Panvertebralsyndrom, eine Kontusion des linken Knies, Schwindelanfälle und Kollapsneigung, Angst- und Depressionszustände sowie Schlafstörungen. Der Beschwerdeführer sei auch für angepasste Tätigkeiten weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 7/18/6). Med. pract. J.___ legte jedoch weder in diesem Beiblatt noch in seinem Bericht vom 10. Januar 2009 selber (Urk. 7/18/2-5) schlüssig dar, weshalb die Arbeitsfähigkeit seiner Beurteilung nach eingeschränkt sei.
4.3.4 Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, erachtete die allgemeine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als durch die Panikstörung wahrscheinlich leicht eingeschränkt (Urk. 7/33/29). Indes kann seinem Bericht vom 24. September 2009 (Urk. 7/33/26-29) nichts Zuverlässiges in Bezug auf eine in relevantem Ausmass vorhandene Limitierung in psychiatrischer Hinsicht entnommen werden.
4.3.5 Am 26. Oktober 2009 diagnostizierte der behandelnde Psychotherapeut I.___ insbesondere eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22) und gab weiter das Vorhandensein einer psychosozialen Belastungssituation, massiver Angstzustände, von Panikattacken, Albträumen, Schlafstörungen, Konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten an (Urk. 7/33/22). Zur Frage der Arbeitsunfähigkeit äussert sich der Bericht nicht.
4.3.6 Dr. Z.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 11. November 2009 und erstattete am 21. März 2010 sein psychiatrisch-psychotherapeutisches Gutachten (Urk. 7/33). Darin stellte er die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F.45.41), einer Dysthymia (ICD-10: F.34.1) sowie eines Abhängigkeitssyndroms von Tabak (ICD-10: F.17.24; Urk. 7/33/10). Er führte aus, diese Diagnosen würden nicht zu einer relevanten längerfristigen Arbeitsunfähigkeit führen. Insbesondere seien keine besonderen Hinweise vorhanden, die eine Unüberwindbarkeit der Schmerzen bewirken würden (Urk. 7/33/16-17).
4.3.7 Am 29. Juli 2010 gab Dr. G.___ an, die Arbeitsfähigkeit sei multidisziplinär zu beurteilen, aber wahrscheinlich sei weder in angepasster noch in angestammter Tätigkeit eine nutzbringende Leistung zu erwarten (Urk. 7/49/2). Diese Einschätzung ist jedoch schon alleine wegen ihres geringen Detaillierungsgrades nicht nachvollziehbar. Im Übrigen wäre angesichts der vom behandelnden Psychotherapeuten angegebenen psychosozialen Belastungssituation (vgl. Urk. 7/33/22) fraglich, ob die nicht zu erwartende nutzbringende Leistung auf ein Leiden mit Krankheitswert oder auf die invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten psychosozialen Umstände zurückzuführen wäre.
4.3.8 Insgesamt ergibt sich somit mangels echtzeitlicher nachvollziehbarer Dokumentation gestützt auf die Ausführungen des psychiatrischen Gutachters med. pract. B.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für die Zeit vor der MEDAS-Begutachtung noch keine grössere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht.
Nachdem der Gutachter med. pract. B.___ bereits in seinem Bericht vom 13. Mai 2011 bemerkte, dass die einschränkende Qualität der somatoformen Schmerzstörung rückwirkend kaum seriös darstellbar sei (Urk. 7/58/28), ist von weiteren Abklärungen betreffend den Zeitraum vor der MEDAS-Begutachtung kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten.
5.
5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
5.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
Gemäss den Angaben des letzten Arbeitgebers des Beschwerdeführers hätte dessen Einkommen bei Ablauf des Wartejahres im Mai 2009 Fr. 76‘323.-- betragen (Urk. 7/22/3). Darauf ist für das Valideneinkommen abzustellen.
5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). Im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns beziehungsweise beim Ablauf des Wartejahrs im Mai 2009 war der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Gipser wegen somatischer Beschwerden arbeitsunfähig, jedoch in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/69). Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) männlicher Arbeitskräfte für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor betrug im Jahr 2008 Fr. 4‘806.-- (LSE 2008, BFS 2010, S. 26, Tabelle TA1). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen im Jahr 2009 betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche (Die Volkswirtschaft 1/2-2014, S. 94, Tabelle B 9.2) ergibt sich ein Einkommen von Fr. 4‘998.-- (Fr. 4‘806.-- : 40 x 41,6). Dies entspricht einem jährlichen Einkommen von Fr. 59‘976.--. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung der Männer bis zum Jahr 2009 ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 61‘237.-- (Schweizerischer Lohnindex insgesamt [1939 = 100], Männer, Stand 2008: 2‘092, Stand 2009: 2‘136; Die Volkswirtschaft 1/2-2014, S. 95, Tabelle B10.3).
5.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
Der Beschwerdeführer war nach Ablauf des Wartejahres nicht nur für leichte Arbeiten einsetzbar, sondern auch mittelschwere Tätigkeiten, welche nicht mit prolongiert reklinierter Kopfhaltung durchzuführen sind, waren ihm zumutbar (Urk. 7/58/16). Er war vollzeitlich arbeitsfähig. Sein Alter betrug im Jahr 2009 46 Jahre, womit ihm bis zum Pensionsalter noch etliche Jahre verlieben. Lohnmindernd wirkten sich allenfalls die damals noch geringfügigeren psychischen Beeinträchtigungen und die fehlenden Sprachkenntnisse aus. Angemessen ist ein Leidensabzug von maximal 10 Prozent. Bei einem solchen reduziert sich das Invalideneinkommen auf Fr. 55‘113.-- (0,9 x 61‘237.--).
Der Vergleich von Valideneinkommen (Fr. 76‘323.--) und Invalideneinkommen (Fr. 55‘113.--) führt bei einer invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse von Fr. 21‘210.-- zu einem Invaliditätsgrad von gerundet 28 %, welcher nicht zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung berechtigt.
5.5 Die Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit, die für jede Tätigkeit zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 70 % und damit zu einem entsprechenden Invaliditätsgrad führt, ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Die Verschlechterung ist ab dem 8. März 2011, dem Datum des psychiatrischen Konsiliums der MEDAS A.___, ausgewiesen. Infolgedessen ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Juli 2012 aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2011 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Da der Beschwerdeführer Anspruch auf eine ganze Rente hat, ist auf den Einwand des Beschwerdeführers, seine gesundheitliche Situation habe sich zwischen der Begutachtung durch die MEDAS und dem Erlass der angefochtenen Verfügung verschlechtert, nicht weiter einzugehen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten, die entsprechend dem Verfahrensaufwand auf Fr. 900.-- anzusetzen sind, zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Die Kosten sind dabei nicht aufzuteilen und die Prozessentschädigung ist nicht zu reduzieren, denn das Begehren in der Beschwerde hat den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst, soweit es über das tatsächliche Ergebnis des Verfahrens hinausgegangen ist ("Überklagen": BGE 117 V 401 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 9C_889/2011 vom 8. Februar 2012 E. 7).
Mit Eingabe vom 24. Februar 2014 machte Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Aufwendungen von total 16 Stunden und 50 Minuten sowie Auslagen von Fr. 141.10 geltend (Urk. 21), was mit Blick auf ihre angefügte Begründung des hohen Aufwandes (vgl. Urk. 20) angemessen ist. Unter Berücksichtigung des praxisgemässen Vergütungsansatzes von Fr. 200.-- je Stunde Aufwand hat die Beschwerdegegnerin der unentgeltlichen Rechtsvertreterin eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘788.40 zu bezahlen (Mehrwertsteuer und Barauslagen inbegriffen).
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 12. Juli 2012 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Juni 2011 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘788.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigWidmer