Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.00913 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 22. April 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Yvonne Mäder
Rechtsauskunftsstelle Zürcher Oberland RZO
Bahnhofstrasse 10, Postfach 1136, 8620 Wetzikon ZH
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1978, absolvierte eine Lehre als Metallbauschlosser/-zeichner und brach eine zweite Lehre als Pflegefachmann ab. Am 16. April 2008 meldete er sich unter Hinweis auf ein psychisches Leiden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/1 Ziff. 5. und Ziff. 6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen mit Verfügung vom 19. Dezember 2008 (Urk. 9/24) mit Wirkung ab 1. November 2008 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu.
Nachdem der Versicherte im Rahmen eines ersten Rentenrevisionsverfahrens seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen war, hob die IVStelle die Rente mit Verfügung vom 14. Oktober 2009 (Urk. 9/30) auf. Nachdem sich die Stadt Wetzikon, Sozialhilfe, am 26. Januar 2010 (Urk. 9/31) als Vertreterin legitimiert und um Wiederaufnahme des Revisionsverfahrens ersucht hatte (Urk. 9/35), tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen. Nach Eingang des entsprechenden Fragebogens sowie von Zeugnissen der Y.___ (vgl. Urk. 9/35-37), sprach die IVStelle dem Versicherten mit Verfügung vom 25. März 2010 (Urk. 9/41) rückwirkend ab 1. November 2009 (Zeitpunkt der Renteneinstellung) eine ganze Invalidenrente zu.
Eine mit Mitteilung vom 26. November 2010 (Urk. 9/56) abgeschlossene erneute revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruches des Versicherten, anlässlich welcher am 29. Oktober 2010 eine psychiatrische Untersuchung beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) stattgefunden hatte (Urk. 9/54), ergab keine Veränderung.
1.2 Am 4. Juli 2011 wandte sich der Versicherte per E-Mail an die IVStelle und ersuchte unter Hinweis auf seine angespannte finanzielle Situation sinngemäss um Wiedereingliederung (Urk. 9/66; vgl. dazu auch den vom Versicherten am 6. Oktober 2011 ausgefüllten Fragebogen betreffend Revision der Invalidenrente [Urk. 9/71]). In der Folge wurde zur Klärung des Eingliederungspotentials und für die Erarbeitung eines Eingliederungsplanes eine Abklärung bei der Z.___ bewilligt (Urk. 9/80; vgl. auch Urk. 9/81). Die genannte Potentialabklärung fand vom 28. November bis 23. Dezember 2011 statt (Bericht vom 21. Dezember 2011 [Urk. 9/86]).
Mit Vorbescheid vom 1. März 2012 (Urk. 9/106/1-3) stellte die IVStelle dem Versicherten die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht (vgl. auch Urk. 9/106/4-5 „Auferlegung der Schadenminderungspflicht“). Dagegen liess er am 16. April 2012 einen Einwand erheben und die Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente beantragen (Urk. 9/107). Am 24. Mai 2012 erliess die IVStelle einen neuen Vorbescheid (Urk. 9/112; Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente). Auch dagegen liess der Versicherte einen Einwand formulieren und die Weiterausrichtung der ganzen Rente beantragen (Urk. 9/114). Mit Verfügung vom 26. Juli 2012 (Urk. 2) setzte die IVStelle die bisherige ganze Rente auf den ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf eine Dreiviertelsrente herab.
2. Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 11. September 2012 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
1. Die Verfügung der SVA vom 26.07.2012 sei aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
3. Es sei ein Arztbericht von Frau Dr. A.___ einzuholen.
4. Ev. sei der Beschwerdeführer neu psychiatrisch zu begutachten.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
6. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihm […] eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.
Die IVStelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2012 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 24. Oktober 2012 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) im Wesentlichen aus, die Abklärungen hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer ab Januar 2012 angepasste Tätigkeiten - ohne permanenten Zeit- und Termindruck, ohne hohen Publikumsverkehr, ohne Verantwortungsübernahme für Personen sowie ohne Anforderung an die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit - mit einem 50%igen Leistungspensum zumutbar seien. Tätigkeiten, welche dieses Anforderungsprofil erfüllten, fänden sich in Verpackungsabteilungen oder internen Postdiensten von Grossbetrieben mit einfachen administrativen Zusatzaufgaben. Es sei dem Beschwerdeführer demzufolge zumutbar, ein - statistisch ermitteltes - Invalideneinkommen von Fr. 30'796. zu erzielen. Angesichts eines Valideneinkommens von Fr. 78'576. ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 61 %, welcher Anspruch auf eine Dreiviertelsrente gebe.
2.2 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vortragen, dass sich sein Gesundheitszustand - entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin - nicht verbessert habe. Ab dem 14. März 2012 habe er wieder regelmässig eine Therapie bei Dr. A.___ besucht, die aber inzwischen habe abgebrochen werden müssen. Die Beschwerdegegnerin habe auf die Einholung eines Arztberichtes oder eines medizinischen Gutachtens unter Hinweis auf die Untersuchung beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) verzichtet, obwohl dieser gleiche Untersuchungsbericht bei der letzten Revision zu einer unveränderten Weiterführung der ganzen Rente geführt habe. Die Beschwerdegegnerin habe den genannten Untersuchungsbericht einfach selbst neu interpretiert und weitere medizinische Abklärungen als unnötig erachtet. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers rechtlich relevant verändert habe. Die Voraussetzungen für eine Rentenrevision seien somit nicht gegeben (Urk. 1).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer über den 31. August 2012 hinaus Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
Dabei ist zu prüfen, ob im Zeitraum vom 26. November 2010, als dem Beschwerdeführer - nach einer materiellen Überprüfung des medizinischen Sachverhalts (psychiatrischer Untersuchungsbericht des RAD vom 16. November 2010 [Urk. 9/54]; vgl. auch das Feststellungsblatt Rentenrevision vom 26. November 2010 [Urk. 9/55]) - letztmals eröffnet wurde (Urk. 9/56), dass er weiterhin Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Rente habe, bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. Juli 2012 (Urk. 2; Herabsetzung auf eine Dreiviertelsrente) eine für den Rentenanspruch wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist (vgl. zum zeitlichen Referenzpunkt E. 1.5 a.E.). Mithin bleibt zu prüfen, ob sich im massgebenden Zeitraum der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers entscheidend geändert beziehungsweise verbessert hat.
3.
3.1 Der Mitteilung vom 26. November 2010 (Urk. 9/56), womit das damalige Revisionsverfahren abgeschlossen und die ganze Invalidenrente bestätigt wurde, lagen in medizinischer Hinsicht folgende Dokumente zugrunde:
3.1.1 Oberarzt PD Dr. med. B.___ und Assistenzärztin med. pract. C.___ von der Y.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 1. Juli 2010 (Urk. 9/43/5-10; vgl. auch Urk. 9/43/11-16) eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit Selbstwertproblematik und Externalisierungstendenz (ICD10 F61.0). Der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar mit erhaltener Orientierung in allen Modalitäten. Im Kontakt wirke er verhalten hilfesuchend, aber auch misstrauisch. Der affektive Rapport sei gut herstellbar. Sein Antrieb sei deutlich reduziert, die Psychomotorik unauffällig. Die Aufmerksamkeit und Konzentration seien leicht reduziert, das Gedächtnis unauffällig. Der Beschwerdeführer sei stimmungsmässig gedrückt, noch schwingungsfähig, teilweise hoffnungs- und perspektivlos. Er beklage teilweise Grübeln und Gedankendrängen. Inhaltliche Denkstörungen, Sinnestäuschungen und Ich-Störungen seien nicht eruierbar. Teilweise sei ein Krankheitsgefühl vorhanden. Sein Appetit sei unauffällig; er klage hingegen über Ein- und Duchschlafstörungen. Er distanziere sich deutlich und glaubhaft von Suizidalität. Es seien keine Anzeichen für Aggressivität gegeben. Die Vorgeschichte deute auf einen chronifizierten Verlauf hin. Langfristig sei eine Wiedereingliederung beziehungsweise eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit nicht ausgeschlossen.
3.1.2 Oberärztin med. pract. D.___ vom E.___ führte in ihrem Bericht vom 28. Juli 2010 (Urk. 9/47) aus, dass der Beschwerdeführer im Januar 2009 zwei Termine am F.___ wahrgenommen habe. Zudem sei am 13. April 2010 ein Tagesklinik-Vorgespräch geführt worden. Weitere Kontakte habe es nicht gegeben. Im Januar 2010 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Genauere Auskünfte über die Arbeitsfähigkeit könnten mangels entsprechender Informationen nicht gegeben werden. Es sei eine nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung (ICD10 F60.9) zu diagnostizieren. Als Differentialdiagnose falle eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (ICD10 F20.0) in Betracht. Es bestehe ein Verdacht auf ein Abhängigkeitssyndrom von Cannabinoiden (ICD10 F12.2). Zur Prognose und zum weiteren Verlauf betreffend Arbeitsunfähigkeit könne man sich nicht äussern.
3.1.3 Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, vom RAD hielt in seinem Bericht vom 16. November 2010 (Urk. 9/54; Untersuchung vom 29. Oktober 2010) fest, dass aufgrund der Anamnese, der geschilderten Symptome und der Akten diagnostisch von einer nicht näher bezeichneten Persönlichkeitsstörung (ICD10 F60.9; Differentialdiagnose: Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis im Sinne einer schizoaffekiven Störung [ICD10 F25] und einem Cannabismissbrauch Differentialdiagnose: Cannabisabhängigkeit [ICD10 F12.2]) auszugehen sei. Objektiv seien bis auf eine leicht gehobene Stimmung keine weiteren psychopathologischen Befunde objektivierbar. Der Beschwerdeführer habe sich integrationswillig gezeigt. Er habe mehrfach betont, wieder als Krankenpfleger arbeiten zu wollen und die fehlende Prüfung abzulegen. Beim Beschwerdeführer bestehe ein Gesundheitsschaden, der sich einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirke und wesentlich die Ressourcen bezüglich Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Beim vorliegenden Gesundheitsschaden handle es sich um eine chronische Erkrankung, die durch geringste psychosoziale Belastungen exazerbieren könne (krisenhafte Situationen, akute psychotische Entgleisungen, suizidale Krisen, notfallmässige Hospitalisationen). Krankheitsbedingt bestehe keine Einsicht in die Notwendigkeit einer fachärztlichen Behandlung. Ob der Beschwerdeführer jemals wieder als Krankenpfleger arbeiten werde, könne nicht beurteilt werden. Der aktuelle psychische Zustand sei stabil. Eine berufliche Rehabilitation in einem geregelten Rahmen sei vom heutigen Standpunkt aus betrachtet erfolgversprechend. Eine Überprüfung der psychischen Belastbarkeit in einem Berufsintegrationszentrum sei aus medizinischer Sicht sinnvoll. Dem Beschwerdeführer sei ab dem Untersuchungszeitpunkt eine Präsenzzeit von mindestens zwei Stunden pro Tag während vier Tagen in der Woche zumutbar. Nach Massnahmedurchführung über ein Jahr sei eine Steigerung auf 50 % wahrscheinlich. Aus psychiatrischer Sicht gelte folgendes Belastungsprofil: „Zeitlich flexible Tätigkeiten ohne permanenten Zeit- und Termindruck, bei nur geringem Publikumsverkehr, ohne besondere Anforderungen an das Umstellungs- und Anpassungsvermögen sind medizinisch-theoretisch in einer konfliktarmen Arbeitsatmosphäre zumutbar.“ Als Krankenpfleger sei er nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig. In einem Jahr solle eine erneute medizinische Beurteilung erfolgen.
3.2 Seit der Mitteilung vom 26. November 2010 (Urk. 9/56; Bestätigung der ganzen Invalidenrente) wurden folgende relevante Dokumente zu den Akten genommen:
3.2.1 Oberärztin Dr. med. H.___ und Oberarzt PD Dr. B.___ von der Y.___ erklärten am 9. Dezember 2011, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 6. April 2010 nicht mehr in ihrer Behandlung befinde. Somit könnten sie weder zum aktuellen Gesundheitszustand noch zu Grad und Verlauf der Arbeitsunfähigkeit Stellung nehmen (Urk. 9/84).
3.2.2 Die Potentialabklärung bei der Z.___ ergab Folgendes (Bericht vom 21. Dezember 2012; richtig wohl: 2011 [Urk. 9/86], insbesondere S. 5): Der Beschwerdeführer sei in der Lage gewesen, regelmässig an der Potentialabklärung teilzunehmen und die vierstündige Präsenzzeit einzuhalten. Er habe keine weiteren Hilfestellungen bei den Einführungen in die verschiedenen Arbeitsinhalte benötigt und das Gelernte selbständig anwenden können. Die Hauptproblematik liege in der fehlenden Bereitschaft des Beschwerdeführers, an weiteren Massnahmen mitzuwirken, da er keinen Beruf ausüben wolle, der ihn nicht interessiere. Seine bisherigen beruflichen Erfahrungen empfinde er als sehr schlecht. Er befürchte, dass er wieder an denselben Punkt komme wie früher. Es sei eine Anschlussmöglichkeit im Sinne eines Aufbautrainings zu empfehlen, bei welcher der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, sich schrittweise auf die Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt vorzubereiten und sich intensiv mit seiner beruflichen Zukunft auseinanderzusetzen. Hier sei es wichtig, realistische Berufsfelder zu evaluieren, mit denen er sich identifizieren könne. Man gehe davon aus, dass das Potential zur Eingliederung gegeben und eine Integrationsmassnahme aufgrund der gesundheitlichen Verfassung zumutbar sei. Der Beschwerdeführer sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht bereit, an einer solchen Massnahme teilzunehmen.
3.2.3 Dr. G.___ äusserte sich am 9. Januar 2012 dahingehend, dass dem Beschwerdeführer Integrationsmassnahmen zumutbar seien. Der Gesundheitszustand habe sich stabilisiert; es erfolge weder eine medikamentöse noch eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung. Nach Durchführung von beruflichen Massnahmen sei von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % auszugehen. Eine Tätigkeit im geschützten Rahmen wäre bereits ab dem Zeitpunkt der Untersuchung vom 29. Oktober 2010 mit einem mindestens 80%igen Pensum zumutbar gewesen. Aus medizinischer Sicht handle es sich um einen Fall von mangelnder Compliance (mangelnde Kooperationsbereitschaft zur Wiedereingliederung), die auf IV-fremde Faktoren zurückzuführen sei. Die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht erscheine sinnvoll und erfolgversprechend und sei dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht zumutbar (Urk. 9/91/3-4).
3.2.4 Am 14. Februar 2012 erklärte Dr. G.___, dass beim Beschwerdeführer gegenwärtig motivationale Aspekte ganz im Vordergrund stünden, die nicht auf die psychische Erkrankung zurückgeführt werden könnten. Im ersten Arbeitsmarkt bestehe aktuell eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % in einer angepassten Tätigkeit gemäss folgendem Belastungsprofil: „Tätigkeiten mit permanentem Zeit- und Termindruck, mit hohem Publikumsverkehr, mit Verantwortungsübernahme für Personen sowie Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit sollten vermieden werden.“ Klar strukturierte Tätigkeiten in ruhiger und emotional spannungsarmer Atmosphäre seien medizinisch theoretisch zu 50 % zumutbar. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit unter Fortführung der empfohlenen medizinischen Massnahmen sei bis auf 80 bis 100 % innerhalb eines Jahres möglich (Urk. 9/91/4-5).
3.2.5 Mit Schreiben vom 8. März 2012 teilte die I.___ der Beschwerdegegnerin mit, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2008 nicht mehr dort behandelt werde (Urk. 9/97/9).
3.2.6 Am 26. April 2012 verwies Dr. G.___ auf seine früheren Einschätzungen, insbesondere auf die psychiatrische Untersuchung vom 16. November 2010 (richtig: 29. Oktober 2010; vgl. Urk. 9/54 und E. 3.1.3). Aus fachärztlicher Sicht seien keine weiteren medizinischen Abklärungen erforderlich (Urk. 9/110/3). Dr. G.___ ergänzte, dass von der Auferlegung einer Schadenminderungspflicht Abstand zu nehmen sei. Bedingt durch die Erkrankung könnte die Einsicht in die Erkrankung fehlen. Er verwies diesbezüglich auf seinen Untersuchungsbericht (Urk. 9/110/4).
3.2.7 Dr. G.___ erläuterte am 16. Juli 2012, dass gesamthaft von einer weitgehend remittierten schizoaffektiven Störung auszugehen sei. Beim Beschwerdeführer lägen nicht IV-relevante psychosoziale Belastungsfaktoren vor: Kompensationsansprüche, Unzufriedenheit mit der Arbeitssituation, geringe berufliche Qualifikation, niedriges Ausbildungsniveau und finanzielle Schwierigkeiten. Der Beschwerdeführer sei zu mindestens 50 % arbeitsfähig. Psychosoziale und motivationale Aspekte seien bei der subjektiv empfundenen vollständigen Arbeitsunfähigkeit ganz im Vordergrund. Ein psychisches Leiden mit Krankheitswert, das zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit führe, finde sich nicht. Es seien keine weiteren medizinischen Abklärungen erforderlich (Urk. 9/117/3).
4.
4.1 Aus den unter E. 3.2 wiedergegebenen Arztberichten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum, nämlich zwischen dem 26. November 2010 (Abschluss des damaligen Rentenrevisionsverfahren mit der die bisherige ganze Rente bestätigenden Mitteilung) und dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. Juli 2012, nicht erneut psychiatrisch untersucht wurde. Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid, die Rente des Beschwerdeführers auf eine Dreiviertelsrente herabzusetzen, vielmehr auf die Aktenbeurteilungen von Dr. G.___, der seinerseits auf die von der Z.___ durchgeführte Potentialabklärung (Urk. 9/86) verwies (vgl. Urk. 9/91/4). Dabei ist allerdings zu beachten, dass die Potentialabklärung bei der Z.___ – soweit ersichtlich – ohne Beizug von medizinischen Fachpersonen erfolgte. In medizinischer Hinsicht basierten denn auch die neueren Einschätzungen von Dr. G.___ im Wesentlichen auf seiner früheren Untersuchung vom 29. Oktober 2010 (vgl. etwa Urk. 9/110/4) sowie auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in psychiatrischer Behandlung war (vgl. Urk. 9/117/3). Allerdings machte der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend, dass er zwischenzeitlich (und zwar vor Erlass der angefochtenen Verfügung) wieder psychiatrisch behandelt worden war (Urk. 1 Ziff. 5).
4.2 Aus den in E. 3.2 wiedergegebenen Akten, namentlich aus den Berichten von Dr. G.___ und dem Bericht der Z.___ betreffend Potentialabklärung, sowie aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zumindest nicht in regelmässiger psychiatrischer Behandlung stand, ergeben sich zwar gewisse Hinweise darauf, dass sich sein Gesundheitszustand im relevanten Zeitraum gebessert haben könnte und dass tatsächlich – wie Dr. G.___ ausführte (vgl. E. 3.2.4) – gegenwärtig motivationale Aspekte ganz im Vordergrund stehen könnten. Da der Beschwerdeführer aber im relevanten Zeitraum nicht mehr psychiatrisch untersucht wurde (beziehungsweise von der von ihm während einer kurzen Zeit konsultierten Psychiaterin Dr. A.___ kein Bericht eingeholt wurde), bestehen aber von vornherein erhebliche Zweifel, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers tatsächlich verbessert hat.
Im Urteil I 526/02 vom 27. August 2003 erwog das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht Folgendes (E. 2.4): „Liegt ein neuer Bericht von ärztlichen oder anderen Fachleuten vor, auf deren Unterlagen die Verwaltung und der Richter für die Invaliditätsbemessung angewiesen sind, genügt es für das Vorliegen einer erheblichen Sachverhaltsänderung nicht, dass im fraglichen Bericht der bereits bekannte, im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung gegebene Sachverhalt anders bewertet wird und daraus andere Schlussfolgerungen gezogen werden als im früheren Verwaltungs- und/oder Beschwerdeverfahren. Vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, die nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verändert haben.“
Angesichts dieser Rechtsprechung kann zur Beurteilung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbessert hat, nicht auf die Einschätzungen von Dr. G.___ vom 9. Januar, 14. Februar 2012 und 26. April 2012 (vgl. E. 3.2.3, 3.2.4 und 3.2.6) abgestellt werden, denn bei diesen neueren Einschätzungen handelt es sich im Wesentlichen lediglich um andere Beurteilungen der früheren Untersuchung von Dr. G.___ vom 29. Oktober 2010 (Urk. 9/54; vgl. E. 3.1.3). Dr. G.___ war damals zum Schluss gekommen, dass dem Beschwerdeführer eine Präsenzzeit von zwei Stunden während vier Tagen pro Woche zumutbar sei. Erst nach Durchführung der entsprechenden Massnahmen über ein Jahr sei eine Steigerung auf 50 % wahrscheinlich (unter Einhaltung des formulierten Belastungsprofils). Nach einem Jahr sei aber eine neue medizinische Beurteilung erforderlich. Wie ausgeführt wurde, ist der Beschwerdeführer allerdings nicht mehr psychiatrisch untersucht worden. Trotzdem kam Dr. G.___ nunmehr – weiterhin gestützt auf seine Untersuchung vom 29. Oktober 2010 (vgl. E. 3.2.3 und 3.2.6) – zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer (mindestens) eine 50%ige Tätigkeit zumutbar sei. Diese neue Interpretation der Untersuchungsbefunde aus dem Jahr 2010 ist für eine Rentenrevision nicht ausreichend.
Hinzu kommt, dass die neueren Beurteilungen von Dr. G.___ auch in anderer Hinsicht nicht restlos nachvollziehbar sind. Noch am 9. Januar 2012 erachtete er die Auferlegung eines Schadenminderungspflicht als sinnvoll und erfolgversprechend (E. 3.2.3), während er bereits am 26. April 2012 die Auffassung vertrat, dass von der Auferlegung einer Schadenminderungspflicht Abstand zu nehmen sei. Krankheitsbedingt könnte nämlich die Einsicht des Beschwerdeführers in die Erkrankung fehlen (E. 3.2.6).
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zwar gewisse Anzeichen vorhanden sind, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im relevanten Zeitraum verbessert haben könnte, dass aber die herrschende Aktenlage zu wenig aussagekräftig ist, um dies als erstellt anzusehen. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass keine aktuelle psychiatrische Untersuchung des Beschwerdeführers vorhanden ist. Die Sache erweist sich demzufolge als nicht spruchreif.
Aus dem Gesagten folgt, dass die angefochtene Verfügung vom 26. Juli 2012 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie den Beschwerdeführer psychiatrisch begutachten lasse, die Voraussetzungen für eine Rentenrevision gestützt auf das Gutachtens neu prüfe und hernach über die dem Beschwerdeführer zustehende Rente neu verfüge.
5.
5.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800. festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
5.2
5.2.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als Obsiegen gilt auch die Rückweisung an den Versicherungsträger zur weiteren Abklärung (BGE 110 V 57 E. 3a).
5.2.2 Mit Honorarnote vom 13. März 2014 (Urk. 16) machte Rechtsanwältin Yvonne Mäder, Wetzikon, einen Aufwand von 6 Stunden 25 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 18. geltend, was angemessen erscheint. Der gerichtsübliche Stundenansatz beträgt Fr. 170. (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer). Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1‘197.55 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. Juli 2012 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen Abklärungen veranlasse und hernach neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘197.55.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Yvonne Mäder
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 16
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubStocker