Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00914




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Giger

Urteil vom 19. September 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap

Bürglistrasse 11, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1962, zuletzt als Angestellte bei der Y.___ tätig, meldete sich im Juli 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte die medizinischen und erwerblichen Abklärungen und holte einen Fragebogen für Arbeitgebende (Urk. 11/7), einen IK-Auszug (Urk. 11/8) sowie medizinische Berichte von den behandelnden Ärzten ein (Urk. 11/18; Urk. 11/26/1-3 Urk. 11/66). Ebenso zog sie die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 11/15) und – nachdem die Versicherte im April 2010 einen Autounfall erlitten hatte – die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 11/28; Urk. 11/37; Urk. 11/87). Die Versicherte nahm ab dem 6. September 2010 an einer Integrationsmassnahme („Aufbautraining“) bei der Z.___ GmbH teil (Kostengutsprache vom 13. August 2010, Urk. 11/39). Die ab dem 1. Dezember 2010 gesprochene Fortsetzung der Integrationsmassnahme (Mitteilung vom 30. November 2010, Urk. 11/54), wurde per 23. Dezember 2010 definitiv für beendigt erklärt, nachdem die behandelnde Psychiaterin die Versicherte für vier Wochen krankgeschrieben hatte (Urk. 11/63). Mit Schreiben vom 11. März 2011 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, es sei eine medizinische Abklärung notwendig (Urk. 11/74). Am 11. Mai 2011 fand eine rheumatologische Untersuchung durch Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH, spez. Rheumaerkrankungen, statt (rheumatologisches Teilgutachten), am 25. Mai 2011 eine psychiatrische Untersuchung in der Klinik B.___ durch Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH (psychiatrisches Teilgutachten). Das internistisch-rheumatologische Gutachten wurde am 31. Mai 2011 erstattet (Urk. 11/81), das psychiatrische Gutachten mit interdisziplinärer Zusammenfassung (psychiatrisch und rheumatologisch) am 7. Juni 2011 (Urk. 11/82). Mit Schreiben vom 25. Juli 2011 äusserte sich Dr. C.___ zu Ergänzungsfragen der IV-Stelle (Urk. 11/88). Nachdem die IV-Stelle gestützt auf eine Stellungnahme des D.___ zum Schluss kam, auf das Gutachten von Dr. C.___ könne nicht abgestellt werden, gab sie am 15. August 2011 bei Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein weiteres psychiatrisches Gutachten in Auftrag (Urk. 11/92). Gestützt auf die ambulante psychiatrische Untersuchung vom 15. September 2011 erstattete Dr. E.___ das Gutachten am 16. September 2011 (Urk. 11/96). Mit Vorbescheid vom 1. Dezember 2011 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, es bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 11/102-103). Die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin von Aesch von der Organisation Integration Handicap, erhob am 12. Januar bzw. 7./8. März 2012 Einwand (Urk. 11/105; Urk. 11/109-110) und liess am 5. April 2012 (Urk. 11/113) die Stellungnahme ihrer behandelnden Psychiaterin Dr. med. F.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. März 2012 zum Gutachten von Dr. E.___ auflegen (Urk. 11/112). Dr. E.___ äusserte sich in der Folge mit Schreiben vom 14. Mai 2012 zur Eingabe von Dr. F.___ (Urk. 11/118). Daraufhin nahm Dr. F.___ am 6. Juni 2012 auch noch zu diesen ergänzenden gutachterlichen Bemerkungen Stellung (Urk. 11/121). Die IV-Stelle verfügte schliesslich am 23. Juli 2012 im Sinne des Vorbescheids und wies das Leistungsbegehren der Versicherten ab (Urk. 2).


2.    Hiergegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 10. September 2012 (Urk. 1) Beschwerde erheben, mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben; es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Ferner sei ihr für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Am 9. Oktober 2012 reichte die Beschwerdeführerin das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit sowie weitere Belege betreffend das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ein (Urk. 8; Urk. 9/1-2). In ihrer Vernehmlassung vom 15. Oktober 2012 (Urk. 10) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 17. Oktober 2012 angezeigt wurde (Urk. 12).


3.    Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).

1.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).

1.4    Die Wartezeit im Sinne Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (vgl. Art. 6 ATSG; BGE 130 V 99 E. 3.2, bereits unter Hinweis auf den künftigen Art. 6 ATSG; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts bzw. des Bundesgerichts I 392/02 vom 23. Oktober 2003 und 9C_684/07 vom 27. Dezember 2007). Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

    Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Artikel 28 Abs. 1 lit. b IVG liegt gemäss Art. 29ter IVV vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war.

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.6    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).

2.    Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:

2.1    Dr. med. G.___, Oberärztin bei der H.___, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, I.___, führte in ihrem Arztbericht vom 17. Februar 2009 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf: Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit depressiven, ängstlichen, anankastischen und emotional instabilen Zügen (F.61.0), Dysthymia (F34.1), Agoraphobie ohne Panikstörung (F40.0). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien ein Vitamin B12-Mangel, ein latenter Eisenmangel, Allergien auf Pollen, Katzenhaar und Hausstaubmilben (allergisches Asthma, allergische Konjunktivitis), ein Status nach Nasennebenhöhlenoperation 2001 sowie ein gastroösophagealer Reflux. Die Beschwerdeführerin sei zweimal in der H.___ stationär behandelt worden, nämlich vom 13. bis 25. November 2008 und vom 27. November 2008 bis 9. Februar 2009. In diesen Phasen habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 11/18/6-9).

2.2    Dr. med. J.___, Innere Medizin FMH, führte in seinem (undatierten) Bericht  mit Verweis und unter Beilage des genannten Berichts (E. 2.1)  dieselben Diagnosen auf wie die Klinik H.___. Seit dem Klinikaufenthalt liege die Arbeitsunfähigkeit zwischen 40 und 60 % (Urk. 11/18/2-5).

2.3    Dr. med. K.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gab in seinem Bericht zuhänden des Krankentaggeldversicherers vom 10. November 2009 die Diagnosen ICD-10 F 33.1 und F 60.5 an, was einer rezidivierenden depressiven Störung, mittelgradige depressive Episode, sowie einer anankastischen Persönlichkeitsstörung entspricht. Vom 6. November 2008 bis 15. Februar 2009 habe die Arbeitsunfähigkeit 100 % betragen, vom 16. Februar bis 30. Juni 2009 50 %, vom 1. Juli bis 30. Oktober 2009 75 % und vom 1. November 2009 bis auf weiteres 60 % (Urk. 11/15/5).

2.4    In seinem IV-Arztbericht vom 10. Mai 2010 gab Dr. K.___ die ICD-Codes F.32.3, F61.0, F34.1 an, was einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen, einer Persönlichkeitsstörung, sowie einer Dysthymia entspricht. In der bisherigen Tätigkeit als kaufmännische Sachbearbeiterin habe ab März 2009 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die Arbeitsfähigkeit lasse sich schrittweise auf 60 % erhöhen. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nach einer kontinuierlichen Steigerung während der letzten Monate ein Pensum von 60 % zumutbar. Dieses sollte möglichst gleichmässig über den Tag verteilt geleistet werden (Urk. 11/26/1-3).

2.5    Suva-Kreisarzt Dr. L.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, hielt in seiner Beurteilung vom 13. Oktober 2010 fest, seit dem Autounfall, welchen die Beschwerdeführerin am 27. April 2010 erlitten habe, habe aus rheumatologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Per 15. Oktober 2010 sei nun eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen (Urk. 11/81/6164).

2.6    Dr. med. F.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt in ihrem Bericht vom 24. Januar 2011 als Diagnosen fest: Kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61.0); chronifizierte mittelschwere Depression mit Somatisierungstendenz; somatische Diagnosen. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/66).

2.7    Nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 16. März 2011 gab Dr. L.___ in seiner Beurteilung an, die Annahme einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit von 50 % gelte noch bis 30. April 2011. Ab dem 1. Mai 2011 dürfe bezogen auf das Unfallereignis von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 11/81/5760).

2.8     

2.8.1    In dem rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___/Dr. C.___ vom 31. Mai/7. Juni 2011 werden folgende rheumatologische und psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Urk. 11/82/11):

- Leichte depressive Episode ohne somatische Symptome (ICD-10: F31.0);

- Akzentuierung der ängstlichen und emotional instabilen Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1);

- DD: Kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0);

- Cervikalsyndrom, bei

- multisegmentalen degenerativen Veränderungen (vor allem C5/C6 und C6/C7) mit

- rechtsbetonter mässiger Spinalkanalstenose C6/C7 (ø 8 - 9 mm);

- ohne Nervenwurzelkompression (CT 05/2011);

- ohne radikuläre Zeichen.

    Unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sind genannt:

- Nikotin-Abusus;

- Vitamin D-Mangel 35 nmol/l;

- Status nach HWS-Distorsion QTF I am 27.04.2010 mit Thoraxkontusion

- mit möglicher nicht dislozierter Abrissfraktur von Spondylophyten C6 (CT 04/2010), im Mai 2011 jedenfalls nicht mehr nachweisbar (CT 05/2011).

2.8.2    In der interdisziplinären Beurteilung gelangen die Gutachter zum Ergebnis, es bestehe in der bisherigen angestammten Tätigkeit seit November 2008 eine volle Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführerin sei in den Berichten aus dem Jahre 2010 auch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden, die jedoch nicht verwertbar gewesen sei, wie auch das gescheiterte Aufbautraining bei der Z.___ GmbH bestätige. In einer angepassten Tätigkeit sei ebenfalls von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 11/82/11).

2.8.3    Dr. A.___ führte in ihrer Beurteilung (Urk. 11/81/36-37) aus, die vorhandenen rheumatologischen Befunde würden weder das Ausmass noch die Dauer der von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden erklären. Die Beschwerdeführerin klage über Nackenbeschwerden und eine eingeschränkte Beweglichkeit der HWS. In der klinischen Untersuchung sei kein wesentlicher pathologischer Befund feststellbar gewesen. Die HWS sei normal beweglich. Die ganze Muskulatur und insbesondere die cervikothorakale Muskulatur sei nicht verspannt. Radikuläre Zeichen seien nicht vorhanden. In der CT-Untersuchung der HWS (05/2011) zeigten sich weiterhin multisegmentale degenerative Veränderungen mit kräftigen Spondylophyten vor allem der unteren HWS sowie eine mässige, rechtsbetonte Spinalkanalstenose C6/C7. Nervenwurzelkompressionen bestünden keine. Die im April 2010 festgestellten Aufhellungslinien C6/C7, die als mögliche, nicht dislozierte Abrisslinien interpretiert worden seien, seien im Mai 2011 nicht mehr erkennbar. In der Blutuntersuchung finde sich ein Vitamin-D-Mangel. Die drei angegebenen Psychopharmaka seien nicht im therapeutischen Bereich nachweisbar. Dies sei erstaunlich, da die Beschwerdeführerin im Rahmen der Untersuchung angegeben habe, dass es ihr an jenem Tag viel besser gegangen sei als sonst, weil sie sämtliche Psychopharmaka wie verordnet eingenommen habe. Es sei davon auszugehen, dass wenn die Beschwerdeführerin sich wirklich derart krank einschätze, sie medizinische Massnahmen korrekt durchführen würde. Schmerzmittel habe die Beschwerdeführerin schon lange keine mehr gebraucht.

    Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Muskelschmerzen könnten ein Symptom des Vitamin-D-Mangels sein. Vitamin-D beeinflusse den Knochenstoffwechsel sowie den Calcium- und Phosphathaushalt. Es bewirke eine Erhöhung des Calciums und Phosphats im Blut. Sonnenlicht und Milchprodukte seien die wichtigsten Vitaminquellen. Ein Vitamin-D-Mangel sei nicht selten, er könne jedoch in der Regel durch Vitaminsubstitution gut behoben werden.

    In Bezug auf die Frage der Arbeitsfähigkeit weist Dr. A.___ darauf hin, die Beschwerdeführerin sei sowohl in der angestammten wie auch in einer adaptierten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Eine langfristige Arbeitsunfähigkeit habe nie bestanden. In qualitativer Hinsicht sei zu beachten, dass Rückenfunktionseinschränkungen sich je nach Art und Ausmass unterschiedlich auf die Fähigkeit auswirken könnten, häufig Lasten ohne Hilfsmittel zu heben und zu tragen. Bei HWS-Problemen sei es oft zusätzlich erforderlich, Überkopfarbeiten sowie Vibrationen zu vermeiden. Ebenfalls kämen Arbeiten nicht in Frage, bei welchen die Beschwerdeführerin längere Zeit in vornüber geneigter Haltung – ob stehend oder sitzend – verharren müsse. Weiter seien unerwartete, asymmetrische Lasteinwirkungen auszuschliessen. Eher günstig seien wechselbelastende Tätigkeiten.

2.8.4    Dr. C.___ äusserte sich in seiner Beurteilung (Urk. 11/82/8-10) dahingehend, bei der Beschwerdeführerin könne aufgrund der anamnestischen Angaben eine genetische Vulnerabilität für die Entwicklung der psychiatrischen Erkrankung eher ausgeschlossen werden. Ihre Kindheit sei ohne gravierende traumatische Ereignisse verlaufen, jedoch durch fehlende Anerkennung und aggressive Ausbrüche des Vaters geprägt gewesen, was bei ihr zur Bildung einer Persönlichkeit mit vermehrten ängstlich und emotional instabilen Zügen geführt habe. Intelligenzminderung und Verhaltensstörungen in der Kindheit bzw. im Pubertäts- und Erwachsenenalter könnten indes ausgeschlossen werden. Die Beschwerdeführerin pflege auch konstante Beziehungen, z.B. zu ihren Eltern und einem befreundeten Ehepaar, was für die Fähigkeit spreche, langfristige Bindungen zu pflegen.

    Die Beschwerdeführerin habe in den belastenden Lebenssituationen mehrere psychische Dekompensationen gehabt, anhaltende Störungen der Impuls- und Affektkontrolle seien aber weder anamnestisch erhoben noch aktenmässig dokumentiert. Damit sei eher von akzentuierten Persönlichkeitszügen in den belastenden Situationen auszugehen, und ihre Ressourcen würden gegen die Bildung einer Persönlichkeitsstörung sprechen. Gemäss anamnestischen Angaben habe die Beschwerdeführerin ihre erste psychische Krise bereits im Alter von 18 Jahren gehabt. Seither sei es in den belastenden Lebenssituationen zu fünf psychischen Krisen gekommen, die aufgrund der geschilderten Symptome und des Verlaufs auf wiederholte depressive Episoden hindeuten würden. Zu den Ausbrüchen der depressiven Episoden hätten nebst den belastenden Lebenssituationen intermittierende Einschränkungen der psychischen Belastbarkeit in der Akzentuierung der Persönlichkeitszüge geführt. Aufgrund der Anamnese habe die Beschwerdeführerin seit Jahren unter subjektiv wahrgenommener reduzierter psychischer Belastbarkeit, Deprimiertheit und Zurückgezogenheit gelitten. Ihre erbrachten Leistungen würden aber gegen anhaltende depressive Episoden sprechen, eher für eine Dysthymia, die auch aktenmässig dokumentiert sei. Die gegenwärtige depressive Episode habe sich seit dem Führungswechsel bei der Y.___ im Jahr 2006 angebahnt, und spätestens seit November 2008 sei es zum Ausbruch der depressiven Episode gekommen, weshalb die Beschwerdeführerin zur stationären Behandlung in die psychiatrische Klinik I.___ eingewiesen worden sei. Aus den Akten ergebe sich, dass sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin unter den stationären und den daran anschliessenden ambulanten therapeutischen Massnahmen im Verlauf des Jahres 2010 stabilisiert habe, und im September 2010 seien berufliche Massnahmen im Sinne eines Arbeitstrainings eingeleitet worden. Gemäss dem Bericht der Z.___ GmbH habe sich der psychische Zustand anfänglich weiterhin verbessert. Der Wechsel der Bezugsperson bei der Z.___ gegen Ende Dezember 2010 habe bei ihr indes eine erneute Verstärkung der depressiven Symptomatik und der Akzentuierung der Persönlichkeitszüge ausgelöst, weshalb das Aufbautraining abgebrochen worden sei. Seither habe sich der psychische Zustand im Rahmen der geplanten IV-Abklärung weiterhin verschlechtert, was auf die Akzentuierung der Zukunftsängste zurückzuführen sei.

    Im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung im Mai 2011 sei lediglich eine leichte bis mittelschwere depressive Symptomatik feststellbar gewesen. Im Vordergrund gestanden hätten erneut stark akzentuierte Persönlichkeitszüge mit Affektlabilität bzw. Gedankeneinengung auf Ängste und Zukunftssorgen, und es habe sich eine deutliche Herabsetzung der psychischen Belastbarkeit, der geistigen Flexibilität, sowie der Konzentration und Ausdauer präsentiert. Aufgrund ihres gegenwärtigen Zustands könne man der Beschwerdeführerin über längere Zeit keine Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt attestieren. Sowohl in der angestammten wie auch in einer adaptierten Tätigkeit sei – seit November 2008 - von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Die Beschwerdeführerin benötige weiterhin regelmässige und intensive ambulante psychiatrische Behandlung. Unter diesen therapeutischen Massnahmen und ohne Leistungsdruck sei von der Stabilisierung des psychischen Zustands im Verlauf des Jahres 2011 auszugehen. Falls sich die Akzentuierung der Persönlichkeitszüge im Verlauf 2011 bestätigen sollte, wären berufliche Massnahmen im Januar 2012 wieder möglich. Falls sich hingegen die Differentialdiagnose einer Persönlichkeitsstörung bestätigen sollte, wäre mit einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nicht mehr zu rechnen. Es sei eine erneute Evaluation der Arbeitsfähigkeit im Dezember 2011 notwendig.

2.8.5    Die Beschwerdegegnerin stellte Dr. C.___ am 28. Juni 2011 Ergänzungsfragen (Urk. 11/85). Einerseits bat sie um nähere Ausführungen zur Frage, weshalb die im Gutachten diagnostizierte leichte depressive Episode eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben soll. Dr. C.___ erklärte in seinem Schreiben vom 25. Juli 2011 (Urk. 11/88), er habe in seinem Gutachten dokumentiert, dass im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung eine leichte bis mittelschwere depressive Episode festzustellen gewesen sei. Im Vordergrund gestanden hätten aber erneut stark akzentuierte Persönlichkeitszüge mit Affektlabilität bzw. Gedankeneinengung auf Ängste und Zukunftssorgen, und es habe sich eine deutliche Herabsetzung der psychischen Belastbarkeit, der geistigen Flexibilität, sowie der Konzentration und Ausdauer präsentiert. Aufgrund ihres gegenwärtigen Zustands könne man der Beschwerdeführerin über längere Zeit keine Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt attestieren. Sowohl eine Akzentuierung der Persönlichkeitszüge als auch depressive Störungen seien im Allgemeinen gut behandelbar, weshalb er eine neue Zustandsbeurteilung im Dezember 2011 empfohlen habe. Die Beschwerdegegnerin bat sodann den Gutachter um eine Stellungnahme zum Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung, welche von sämtlichen behandelnden Ärzten attestiert worden sei, im psychiatrischen Gutachten hingegen nur als Differentialdiagnose erwähnt werde. Dr. C.___ führte diesbezüglich aus, er habe in seinem Gutachten festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund der anamnestischen Angaben weder von einer genetischen Vulnerabilität noch von Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung der psychiatrischen Erkrankung inkl. Persönlichkeitsstörung auszugehen sei. Die Kindheit der Beschwerdeführerin sei ohne gravierende traumatische Ereignisse verlaufen, im Erwachsenenalter habe sie über Jahre eine konstante Arbeitsleistung erbracht, und sie pflege konstante zwischenmenschliche Beziehungen. Anhaltende Störungen der Impuls- oder Affektkontrolle seien weder anamnestisch erhoben noch aktenmässig dokumentiert worden, und damit könne er die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht bestätigen. Es handle sich seines Erachtens um eine intermittierende Akzentuierung der Persönlichkeitszüge. Allerdings müsse der weitere Verlauf abgewartet werden, weshalb er eine erneute Zustandsevaluation im Dezember 2011 empfohlen habe (Urk. 11/88).

2.9    

2.9.1    Dr. E.___ stellte in ihrem psychiatrischen Gutachten vom 16. September 2011 folgende Diagnosen (Urk. 11/96/39):

- Rezidivierende depressive Störung bzw. aktuell seit November 2008 andauernde zweite depressive Episode, gegenwärtig leichtgradig (ICD-10: F33.0), mit/bei

- anhaltender bzw. wiederkehrender psychosozialer Belastungssituation, aktuell Probleme mit Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse und die drohende Fürsorgeabhängigkeit; weiter auch Probleme als alleinlebende Person, Verlust der Arbeitsstelle (ICD-10: Z59, Z60.2, Z56);

- Dysthymia (ICD-10: F43.1);

- Neurasthenie (ICD-10: F48.0);

- akzentuierte histrionische, dependente, ängstlich-unsichere und passiv-aggressive Persönlichkeitszüge (ICD-10; Z73.1).

2.9.2    In ihrer Beurteilung hielt Dr. E.___ fest, aus objektiv-psychiatrischer Sicht seien keinerlei psychischen Störungen für die kindliche und adoleszentäre Zeitachse zu eruieren, keine etwaigen Entwicklungs-, Verhaltens-, Aufmerksamkeitsdefizits-, Intelligenz- oder Affektstörungen, keine Traumatisierungen und auch keine psychotische Entwicklung oder relevante Suchtanamnese. Auch im Erwachsenenalter seien bis 35-jährig (1997) keine psychischen Krankheitsphasen festzustellen, dies im Einklang mit der erhobenen psychiatrischen Anamnese anlässlich des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in der psychiatrischen Privatklinik H.___ von November 2008 bis Februar 2009. Aufgrund der berichteten Ausprägung und Dauer sei damals korrekterweise, im Einklang mit den ICD-Kriterien, eine Dysthymia diagnostiziert worden, eine Feststellung, die auch heute aufrecht zu halten sei (Urk. 11/96/34-35).

    Aus psychiatrisch-diagnostischer Sicht seien die beiden eruierbaren wiederkehrenden depressiven Phasen (1997 und seit November 2008 bis heute) jeweils im Zusammenhang mit Belastungssituationen aufgetreten und müssten auch nach ICD-10-Kriterien als Anpassungsreaktionen kodiert werden, wobei dies für die aktuelle Phase durch das überschrittene Zeitkriterium verunmöglicht werde. Die psychosoziale Belastungssituation gelte dennoch nach wie vor als Auslöser und erhalte auch – zusammen mit den problematischen Persönlichkeitszügen – die depressive Verstimmung aufrecht. Anamnestisch sei der Schweregrad der aktuellen depressiven Phase wohl zwischen leicht- und mittelgradiger Ausprägung geschwankt, je nach momentaner Zusatzbelastung (insbesondere: Unfall, existenzielle Verunsicherung, Erwartungen an IV), wobei im April 2011 von den damaligen stationär behandelnden Ärzten sogar keine depressiven Symptome mehr festgestellt worden seien. Im Rahmen der Erstbegutachtung im Juni 2011 und auch anlässlich der aktuellen Begutachtung sei die Depressivität als leichtgradig zu bezeichnen, wenngleich die Beschwerdeführerin sich subjektiv als schwer depressiv und gänzlich arbeitsunfähig erlebe (Urk. 11/96/38).

    Die habituellen Verstimmungszustände, im Zusammenhang mit einer weit reichenden Unzufriedenheit (frustrierte Partnerschafts- und Versorgungswünsche, sich als Arbeitnehmerin ungenügend anerkannt zu fühlen), seien hingegen als neurotisch zu bezeichnen, im Sinne einer dysthymen Veranlagung, die in einer ängstlich-unsicheren, dependenten, aber auch histrionischen und passiv-aggressiven – bzw. bei leicht auslösbarem passivem Widerstand und geringer Frustrationstoleranz neurotisch-negativistischen – Persönlichkeitsstruktur angelegt erscheine. Was die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung im engeren Sinne betreffe, so würden die ICD-Kriterien voraussetzen, dass die charakteristischen und dauerhaften inneren Erfahrungs- und Verhaltensmuster der Betroffenen insgesamt deutlich von kulturell erwarteten und akzeptierten Vorgaben in mehr als einem der Bereiche Kognition, Affektivität, Impulskontrolle/Bedürfnisbefriedigung und Art des Umgangs mit anderen Menschen abweichen würden. Diese Kriterien seien bei der Beschwerdeführerin nicht erfüllt. Sie sei sehr wohl in der Lage gewesen, in ihren Arbeits- und Sozialbeziehungen, z. T. jahrelang, Ausdauer und Verbindlichkeit an den Tag zu legen und Befriedigung zu finden. Eine überdauernd krankheitswert gestörte Affektivität oder Impulskontrolle sei keineswegs belegt, und ihre Kognition sei gänzlich ungestört. Was im Übrigen die Dysthymia betreffe, habe diese keinerlei arbeitsmedizinische Relevanz (Urk. 11/96/38).

    Sodann sei auf eine neurotische Konfliktverarbeitung hinzuweisen durch Psychosomatisierung, aktuell im Sinne von mässigen Kopfschmerzen, Schwindel- und Magenbeschwerden bzw. Unpässlichkeit und vor allem einem weiterhin im Zentrum stehenden subjektiven Erschöpfungsgefühl, im Sinne einer Neurasthenie. Zu dieser Diagnose zählten ein anhaltendes und quälendes Erschöpfungsgefühl nach geringer geistiger Anstrengung, auch beim Versuch zur Bewältigung alltäglicher Aufgaben, die keine ungewöhnlichen geistigen Anstrengungen erforderten, sowie wechselnde Beschwerden im Sinne von unangenehmen körperlichen Empfindungen, wie Schwindelgefühl, Spannungskopfschmerz und allgemeine Unsicherheit, Sorge über abnehmendes geistiges und körperliches Wohlbefinden, einer Störung des Schlafs, etc. Diese Leiden würden auf die Beschwerdeführerin vollumfänglich zutreffen. Die Prüfung der Zumutbarkeit der Überwindung der Beschwerden sei anhand der Försterschen Kriterien vorzunehmen. Letztere seien im Falle der Beschwerdeführerin nicht erfüllt (Urk. 11/96/38-39).

    Zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin vorübergehend, während des stationären Klinikaufenthaltes in der psychiatrischen Klinik H.___ vom 13. November 2008 bis 9. Februar 2009 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Anschliessend sei sie bis November 2009 zur Hälfte ihres üblichen 80%igen Arbeitspensums tätig gewesen bzw. habe – bei der von Dr. K.___ damals im Mai bzw. November 2009 diagnostizierten gar leichtgradigen depressiven Episode - eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Ab November 2009 habe die Beschwerdeführerin mit 60%iger Leistungsfähigkeit/Arbeitsfähigkeit eingesetzt werden können. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 27. April bis 13. Oktober 2010 und die 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 14. Oktober 2010 bis 30. April 2011 habe in ausschliesslichem Zusammenhang mit dem Autounfall gestanden; allerdings sei diesbezüglich zu beachten, dass die Gutachterin Dr. A.___ diese Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer Sicht verneint habe. Aus psychiatrischer Sicht sei am 28. April 2010 – unmittelbar nach dem Autounfall – durch das Spital M.___ eine mittelgradige depressive Episode festgehalten worden, was mit einer weiter aufrechtzuerhaltenden 60%igen Arbeitsfähigkeit zu vereinbaren sei. Der Abbruch der Integrationsmassnahme bei der Z.___ GmbH im Dezember 2010 habe dann im Zusammenhang mit exazerbierten psychosozialen Belastungsumständen bzw. existenziellen Ängsten gestanden, eine eigentliche neue Krankheitsphase oder Zustandsverschlechterung sei nicht feststellbar. Im April 2011 sei gar keine depressive Episode mehr festgestellt worden. Pragmatisch sei an einer weiteren 60%igen Arbeitsfähigkeit bis 25. Mai 2011 festzuhalten. An diesem Tag sei anlässlich der psychiatrischen Untersuchung in der Klinik B.___ durch Dr. C.___ eine noch leichtgradige depressive Symptomatik festgestellt worden, mit absolut mit dem heutigen psychopathologischen Befund identischer Befundsaufnahme. Ab dem 25. Mai 2011 sei somit mindestens von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit – sowohl in der angestammten als auch in einer adaptierten Tätigkeit - auszugehen. Wie zuvor dargelegt, sei der Beschwerdeführerin die Willensanstrengung, ihre dysthymen und neurasthenischen Beschwerden zu überwinden, um diese Arbeitsfähigkeit umzusetzen, absolut zumutbar. Im Übrigen dürfte eine Intensivierung der psychiatrischen Behandlungsbemühungen bzw. vor allem die Installation einer adäquaten psychopharmakologischen Behandlung, die bis anhin nicht erfolgt sei (seit 1997 unverändert Mianserin in tiefer Dosierung), eine vollständige Remission der Symptomatik begünstigen (Urk. 11/96/40-41).

2.10    Dr. F.___ nahm in ihrem Schreiben vom 30. März 2012 zum psychiatrischen Gutachten von Dr. E.___ Stellung. Die behandelnde Ärztin führte aus, es falle auf, dass Persönlichkeitsgestörte nicht in der Lage seien, ihre eigene Anamnese bezüglich Schwierigkeiten mit der Umwelt objektiv zu beurteilen. Der krankheitsbedingt verschobene Blickwinkel der Wahrnehmung von sich selbst sowie der Umwelt lasse meist eine Eigenanamnese entstehen, welche von der Fremdanamnese erheblich abweiche. Zur korrekten Diagnosestellung wäre dies aber nötig, werde sogar vom ICD-10 dringend empfohlen. Bei genauerer Durchsicht der Gutachten und Austrittsberichte über die Beschwerdeführerin falle auf, dass in sämtlichen dieser Berichte fremdanamnetische Auskünfte fehlten. Sowohl Dr. C.___ wie auch Dr. E.___ würden sich in ihren Aussagen, die persönliche Anamnese der Beschwerdeführerin lasse eindeutige Hinweise auf die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht zu, ausschliesslich auf Aussagen der Beschwerdeführerin selbst stützen. Der ICD empfehle sodann auch, im Falle einer Persönlichkeitsstörung mehrere Interviews zu führen. Keiner der Interviewer habe die Beschwerdeführerin mehrmals gesehen bzw. mit ihr über ihre Probleme gesprochen. Dr. F.___ zeigt sodann auf, was die Gründe seien, weshalb Dr. E.___ zur (falschen) Diagnose Dysthymie, asthenische Persönlichkeit, etc., unter Ausschluss der „Leitdiagnose“ Persönlichkeitsstörung gekommen sei. Sodann zitiert die behandelnde Ärztin die von ihr eingeholten Fremdauskünfte; gerade diese würden aufzeigen, dass die Feststellung von Dr. E.___ falsch sei, wonach die Kinder- und Jugendanamnese der Beschwerdeführerin keine Störungen aufweise. Gesamthaft gelangt Dr. F.___ zum Ergebnis, bei der Beschwerdeführerin liege eine ausgeprägte Persönlichkeitsstörung im Sinne von ICD-10: F61.0 vor. Die Störung falle nun immer mehr ins Gewicht, da die Beschwerdeführerin zunehmend neurotisiert werde durch den immer sich wiederholenden Non-Reponse und das Ausbleiben von Erfolgserlebnissen, sei es in den zwischenmenschlichen Beziehungen, sei es in beruflicher Hinsicht. Letztlich erweise sich somit auch die von Dr. E.___ vorgenommene Arbeitsfähigkeitsschätzung als falsch. Diesbezüglich sollte von der Beurteilung von Dr. J.___ ausgegangen werden, welcher von einer schlechten Prognose ausgegangen sei und eine Tätigkeit in einer nischenartigen Umgebung empfohlen habe, wo der psychische Druck nicht allzu gross sei (Urk. 11/112).

2.11    Dr. E.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 14. Mai 2012 fest, der Bericht von Dr. F.___ bringe keine wesentlichen neuen Aspekte vor, die zu einer diagnostischen oder arbeitsmedizinischen Revision ihrer Schlussfolgerungen Anlass geben würden. Insbesondere vermöge das Argument nicht zu überzeugen, die subjektive Wahrnehmung von Bezugspersonen falle mehr ins Gewicht als die genaue fachliche Prüfung der relevanten ICD-Kriterien (Urk. 11/118).

2.12    In ihrem Schreiben vom 6. Juni 2012 betont Dr. F.___ erneut die Wichtigkeit von Fremdauskünften im Zusammenhang mit der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung. Des Weiteren unterstreicht sie die Bedeutung der Langzeitbeobachtung. Die Beschwerdeführerin sei einmal schwer depressiv, einmal völlig undepressiv in ihrer Praxis erschienen. Gerade deshalb sei festzustellen, dass all die gemachten Tests die diagnostische Treffsicherheit der Langzeitbeobachtung nicht erreichen würden, im Gegenteil würden sie das Bild der sich über Jahre hinweg herauskristallisierten Langzeitdiagnose verzerren. Im Übrigen würde die Tatsache, dass sämtliche behandelnden Psychiater, die mit der Beschwerdeführerin zu tun gehabt hätten, unabhängig voneinander die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gestellt hätten, mit grosser Wahrscheinlichkeit nur den Schluss zulassen, dass sich diese Kollegen wohl nicht alle im Irrtum befunden hätten (Urk. 11/121).


3.    Die Beschwerdegegnerin stützt die Ablehnung eines Rentenanspruchs auf das rheumatologische Teilgutachten von Dr. A.___ sowie das psychiatrische Gutachten von Dr. E.___. Dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. C.___ erkannte sie keinen ausreichenden Beweiswert zu.

3.1    Das rheumatologische Teilgutachten von Dr. A.___ beruht auf eigenständigen Abklärungen und ist für die streitigen Belange umfassend. Die medizinischen Vorakten wurden verwertet und die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden berücksichtigt und gewürdigt. Für die Zuverlässigkeit der Beurteilung spricht sodann, dass sie mit jener von Kreisarzt Dr. L.___ grundsätzlich übereinstimmt; Dr. L.___ hatte in seinem Arztbericht vom 16. März 2011 für die Zeit ab 1. Mai 2011 ebenfalls eine volle Arbeitsfähigkeit angenommen. Auch von Seiten der Beschwerdeführerin wurde im Übrigen nichts gegen das Gutachten vorgebracht. Im Ergebnis ist die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht medizinisch-theoretisch spätestens ab Mai 2011 als zu 100 % arbeitsfähig zu qualifizieren.

3.2    In Bezug auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. C.___ ist grundsätzlich festzuhalten, dass sich der Gutachter mit den psychopathologischen Befunden detailliert auseinandersetzt. Wie jedoch bereits der D.___ darauf hinwies, erscheint die Annahme einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit November 2008 mit Blick auf die gestellten Diagnosen (leichte depressive Episode, akzentuierte Persönlichkeitszüge) sowie die effektiv gezeigte Leistungsfähigkeit nicht nachvollziehbar. Der D.___ legte auch zutreffend dar, dass die ergänzende Stellungnahme von Dr. C.___ vom 25. Juli 2011 keine schlüssige Erklärung ergab, sondern im Wesentlichen die bisherige (nicht schlüssige) Beurteilung wiederholte. Aufgrund des Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin zurecht nicht auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. C.___ abstellte bzw. sie zurecht eine erneute psychiatrische Begutachtung (durch Dr. E.___) anordnete.

3.3    Sodann ist auf das psychiatrische Gutachten von Dr. E.___ einzugehen. Die Beschwerdeführerin hält dieses nicht für beweistauglich. So bringt sie - bezugnehmend auf die Einschätzungen ihrer behandelnden Ärztin Dr. F.___ - insbesondere vor, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Gutachterin das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung verneint habe. Dr. E.___ habe das Krankheitsbild der Beschwerdeführerin unzureichend erfasst und es namentlich in fragwürdiger Weise unterlassen, fremdanamnetische Auskünfte einzuholen. Ausserdem wäre es angezeigt gewesen mehr als nur ein Interview durchzuführen, da der Langzeitbeobachtung zentrale Bedeutung zukomme. Entgegen dieser Ausführungen ist festzustellen, dass Dr. E.___ ihre Diagnose plausibel begründete. Die Gutachterin legte eingehend dar, im Zusammenhang mit der Frage nach dem Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung sei letztlich die hinreichende Auseinandersetzung mit den betreffenden ICD-10-Kriterien entscheidend. Eine Persönlichkeitsstörung setze demnach voraus, dass die charakteristischen und dauerhaften inneren Erfahrungs- und Verhaltensmuster der Betroffenen insgesamt deutlich von kulturell erwarteten und akzeptierten Vorgaben in mehr als einem der Bereiche Kognition, Affektivität, Impulskontrolle/Bedürfnisbefriedigung und Art des Umgangs mit anderen Menschen abweichen würden. Diese Kriterien seien bei der Beschwerdeführerin nicht erfüllt. Sie sei sehr wohl in der Lage gewesen, in ihren Arbeits- und Sozialbeziehungen, z. T. jahrelang, Ausdauer und Verbindlichkeit an den Tag zu legen und Befriedigung zu finden. Eine überdauernd krankheitswert gestörte Affektivität oder Impulskontrolle sei keineswegs belegt, und ihre Kognition sei gänzlich ungestört. Die Beschwerdeführerin weist grundsätzlich zutreffend auf die medizinische Literatur hin, wonach ein Persönlichkeitsbild zwar manchmal durch ein einziges Interview deutlich werde, dass allerdings oft auch mehr als ein Interview durchgeführt und fremdanamnestische Angaben eingeholt werden müssten (Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 5. Aufl., S. 226). Die Begutachtung von Dr. E.___ erweist sich allerdings gerade auch gestützt auf diese Lehrmeinung nicht als rechtsfehlerhaft, da die Gutachterin aufgrund einer einmaligen Untersuchung in der Lage war, einleuchtend aufzuzeigen, weshalb die für eine Persönlichkeitsstörung erforderlichen Merkmale nicht gegeben sind. Insofern erweist sich der Vorwurf des Fehlens von Fremdauskünften bzw. einer Langzeitbeobachtung als nicht stichhaltig. Ebenso wenig überzeugend ist weiter das Argument, es sei von sämtlichen Ärzten, die die Beschwerdeführerin zuvor behandelt hätten, das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung bejaht worden. In den Arztberichten der H.___, von Dr. J.___, von Dr. K.___ (E. 2.1-2.3) und wie auch von Dr. F.___ selbst (E. 2.5) - wurde zwar jeweils eine Persönlichkeitsstörung aufgeführt, allerdings ohne nähere Begründung. Insbesondere fehlt die von Dr. E.___ als zentral erachtete präzise Auseinandersetzung mit den relevanten ICD-10-Kriterien. Diese Feststellung gilt im Übrigen auch für die nach Erstattung des Gutachtens erfolgte Stellungnahme von Dr. F.___. Diese hat weitgehend einzig zum Gegenstand, weshalb die Begutachtung von Dr. E.___ aufgrund des Nichteinholens von Fremdauskünften bzw. des Nichtdurchführens mehrerer Untersuchungsgespräche – was nach dem Gesagten beides gerade nicht zwingend erforderlich ist – fehlerhaft sei, währenddem eine direkte Bezugnahme auf die ICD-Kriterien nicht erfolgte. Ein wichtiges Indiz für die Zuverlässigkeit der Angaben von Dr. E.___ stellt schliesslich auch die gutachterliche Beurteilung von Dr. C.___ dar. Wenn auch den Einschätzungen von Dr. C.___ zur Arbeitsfähigkeit nicht gefolgt werden kann, gelang es ihm doch schlüssig aufzuzeigen, weshalb seiner Ansicht nach die Merkmale einer Persönlichkeitsstörung nicht gegeben sind. Demnach sei die Kindheit der Beschwerdeführerin ohne gravierende traumatische Ereignisse verlaufen, im Erwachsenenalter habe sie über Jahre eine konstante Arbeitsleistung erbracht – z. B. habe sie an ihrem letzten Arbeitsplatz bei der Y.___ über 13 Jahre gearbeitet -, sie pflege konstante zwischenmenschliche Beziehungen und es seien keine anhaltenden Störungen der Impuls- oder Affektkontrolle erhoben bzw. aktenmässig dokumentiert worden. Diese Beurteilung erweist sich mit jener von Dr. E.___ als weitgehend identisch, auch letztere hatte die Konstanz in den Arbeits- und Sozialbeziehungen der Beschwerdeführerin bzw. das Fehlen von Hinweisen auf Störungen der Impuls- und Affektkontrolle hervorgehoben. Gesamthaft ist das Gutachten von Dr. E.___ als ausgesprochen umfassend, differenziert und gut nachvollziehbar zu qualifizieren. Es ist gestützt darauf anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht ab dem 25. Mai 2011 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit aufweist.


4.    

4.1    Nachdem die Beschwerdeführerin somit aus rheumatologischer Sicht zu 100 % und aus psychiatrischer Sicht ab spätestens Mai 2011 zu 80 % arbeitsfähig ist, sind im Folgenden ausgehend von einer 80%igen Restarbeitsfähigkeit die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen. Dazu ist vorab zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung in unzutreffender Weise davon ausging, die Beschwerdeführerin verfüge über einen Aufgabenbereich. In der Beschwerde wird zurecht vorgetragen, die Beschwerdeführerin nehme keine Betreuungsaufgaben wahr und sei auch weder künstlerisch noch gemeinnützig tätig. Zufolge Fehlens eines Aufgabenbereichs bleibt hier für die Anwendung der gemischten Methode kein Raum. Macht die Beschwerdeführerin jedoch geltend, im Rahmen des Einkommensvergleichs sei für die Bestimmung des Valideneinkommens von einem Vollzeitpensum auszugehen, so kann dem nicht gefolgt werden. Entgegen ihrer Behauptung finden sich keine konkreten Hinweise, dass sie im Jahr 2000 ihr Pensum aus gesundheitlichen Gründen von 100 % auf 80 % reduzierte. Vielmehr muss angenommen werden, dass sie sich damals aus freien Stücken zu Gunsten mehr Freizeit für ein tieferes Pensum entschied. Demzufolge ist das Valideneinkommen nachstehend auf der Basis eines 80%igen Erwerbspensums zu bestimmen.

4.2    Die Beschwerdegegnerin nahm in der angefochtenen Verfügung per 26. Mai 2011 bei einem 80%-Pensum ein Valideneinkommen von Fr. 58‘993.-- an. Das Invalideneinkommen setzte sie auf Fr. 58‘691.-- fest. Diese Einkommenszahlen wurden von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet und sie geben auch keinen Anlass zu einer Korrektur von Amtes wegen. Die Gegenüberstellung der beiden Einkommen ergibt einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 1 %.


5.     Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin allenfalls rückwirkend eine befristete Rente zusteht.

5.1    Aufgrund der Akten ist eine für dieses Verfahren relevante psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit erstmals ab November 2008 dokumentiert. Die Beschwerdeführerin hielt sich zwischen dem 13. und 25. November 2008 bzw. zwischen 27. November 2008 und 9. Februar 2009 in der Klinik H.___ in stationärer Behandlung auf, wobei in diesen Phasen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, bei Austritt eine solche von 50 % (Urk. 11/18/6-9). Für die Zeit ab 10. Februar 2009 liegen keine einheitlichen Angaben vor. Dr. J.___ hatte eine Arbeitsunfähigkeit von 40 – 60 % angenommen (Urk. 11/18/2-5). Der behandelnde Psychiater Dr. K.___ hatte gegenüber dem Krankentaggeldversicherer in seinem Bericht vom 10. November 2009 ab Mitte Februar 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % angegeben, ab 1. Juli 2009 75 % und ab 1. November 2009 bis auf weiteres 60 % (Urk. 11/15/5). In seinem IV-Arztbericht vom 10. Mai 2010 hatte Dr. K.___ demgegenüber in der bisherigen Tätigkeit als kaufmännische Sachbearbeiterin ab März 2009 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Diese lasse sich schrittweise auf 60 % erhöhen. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nach einer kontinuierlichen Steigerung während der letzten Monate ein Pensum von 60 % zumutbar (Urk. 11/26/1-3). Schliesslich hatte Dr. F.___, welche die Beschwerdeführerin seit August 2010 behandelt, in ihrem Bericht vom 24. Januar 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % angenommen, wobei mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit nicht gerechnet werden könne (Urk. 11/66). Vorliegend ist festzustellen, dass die Einschätzungen von Dr. F.___ deutlich von den anderen behandelnden Ärzten abweichen, weshalb diese nicht als massgebend erachtet werden können. Was die Einschätzungen von Dr. K.___ betrifft, ist gemäss vorstehenden Erwägungen festzustellen, dass der Bericht vom 10. November 2009 und jener vom 10. Mai 2010 keine übereinstimmenden Angaben zur Arbeitsfähigkeit enthalten. Hinsichtlich der Frage nach dem tatsächlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit ist hier deshalb auf die Beurteilung von Dr. E.___ abzustellen (E. 2.9.2 S. 14 f.). Im Ergebnis ist bei der Prüfung eines befristeten Rentenanspruchs aus psychiatrischer Sicht ab November 2008 somit von folgenden Arbeitsunfähigkeiten auszugehen: Vom 13. November 2008 bis 9. Februar 2009 100 %, zwischen dem 10. Februar und 31. Oktober 2009 50 % und vom 1. November 2009 bis 24. Mai 2011 25 % (bei 60 % Arbeitsfähigkeit in einem 80%igen Pensum).

5.2    Was den Verlauf der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht betrifft, erlitt die Beschwerdeführerin wie erwähnt am 27. April 2010 einen Autounfall. Die Ärzte des Spitals M.___, wo die Beschwerdeführerin vom 27. bis 29. April 2010 hospitalisiert war, hatten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (Urk. 11/28/2). In der Folge wurde ihr von Dr. J.___ im Rahmen der hausärztlichen Konsultationen, welche zwischen dem 3. Mai und dem 27. September 2010 stattfanden, ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (Urk. 11/87/65). Nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 12. Oktober 2010 führte sodann auch Dr. L.___ in seinem Bericht vom 13. Oktober 2010 aus, dass seit dem Unfallzeitpunkt eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe, per 15. Oktober 2010 dürfe jedoch von einer mindestens 50%igen Arbeitshigkeit ausgegangen werden (Urk. 11/81/61). Am 16. März 2011 erfolgte die Abschlussuntersuchung, nach welcher Dr. L.___ zum Schluss kam, die Annahme einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit von 50 % habe ihre Gültigkeit noch bis 30. April 2011. Ab dem 1. Mai 2011 dürfe bezogen auf das Unfallereignis indes von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 11/81/57). Die Gutachterin Dr. A.___ nahm zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit ebenfalls Stellung und verneinte für die Vergangenheit eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit aus somatischen Gründen. Die Tragweite dieser Einschätzung ist nicht klar. Für die vorliegenden Belange ist aber massgebend, dass – entgegen den Angaben von Dr. E.___ - die Beurteilung von Dr. A.___ mit jener von Dr. L.___ übereinstimmt, denn Dr. A.___ hielt ausdrücklich fest, dass sie die Einschätzungen des Suva-Kreisarztes teile (Urk. 11/81/38). Im Ergebnis ist aufgrund der Beurteilungen von Dr. L.___ und Dr. A.___ davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin zwischen dem 27. April und 14. Oktober 2010 die Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer Sicht 100 % betrug, zwischen dem 15. Oktober 2010 und dem 30. April 2011 50 % und ab dem 1. Mai 2011 0 %.

5.3    Zusammenfassend ist für die Prüfung eines befristeten Rentenanspruchs von folgenden Arbeitsunfähigkeiten auszugehen: 13. November 2008 bis 9. Februar 2009 100 %; 10. Februar bis 31. Oktober 2009 50 %; 1. November 2009 bis 26. April 2010 25 %; 27. April bis 14. Oktober 2010 100 %; 15. Oktober 2010 bis 30. April 2011 50 %; 1. bis 24. Mai 2011 25 %. Anzumerken bleibt, dass es – entgegen den Vorbringen in der Beschwerde – nicht darauf ankommen kann, welche Leistungsfähigkeit nach Ansicht des Arbeitgebers oder der Beschwerdeführerin selbst effektiv gezeigt wurde, sondern massgebend ist einzig die auf medizinische-theoretischer Basis attestierte zumutbare Arbeitsfähigkeit, ungeachtet dessen, ob diese auch effektiv verwertet wird.

5.4    Nachdem gemäss vorstehenden Erwägungen eine relevante Arbeitsunfähigkeit ununterbrochen ab November 2008 dokumentiert ist, bleibt zu prüfen, ob im November 2009 ein Rentenanspruch entstanden ist (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Dabei ist zu beachten, dass die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40 % während eines Jahres an sich bereits im November 2009 überschritten wurde. Konkret betrug die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit zwischen November 2008 und November 2009 62,5 %. Allerdings bestand bei der Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2009 wie schon erwähnt eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60 % - was bei einem Erwerbspensum von 80 % einer Einbusse von 25 % entspricht -, womit die Voraussetzung des Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG (mindestens 40%ige Invalidität nach Ablauf des betreffenden Jahres) nicht erfüllt ist. Die Frage nach einer befristeten Rente stellt sich damit erst wieder ab April 2010, da infolge des Unfalls ab dem 27. April 2010 von neuem eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vorlag. Zwischen dem 28. April 2009 und dem 27. April 2010 war jedoch noch keine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40 % gegeben, diese Schwelle wurde erst einen Monat später, am 27. Mai 2010, überschritten; der Durchschnitt betrug damals aufgerundet 42 % (5 Monate und 3 Tage à 50 %; 5 Monate und 27 Tage à 25 %; 30 Tage à 100 %). Damit hat die Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2010 Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. zum Erwerbsvergleich E. 4.2). Art. 88a IVV schreibt sodann vor, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustands zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Bei der Beschwerdeführerin war ab dem 27. April 2010 eine volle Arbeitsunfähigkeit gegeben. Laut der Bestimmung des Art. 88a IVV wäre die Verschlechterung an sich per Juli 2011 zu berücksichtigen, nachdem die Beschwerdeführerin das Wartejahr jedoch erst im Mai 2010 bestanden hat, erfolgt somit auch die Erhöhung der Viertelsrente auf eine ganze Rente einen Monat später, konkret per 1. August 2010 (vgl. dazu BGE 121 V 272 E. 6 f.). Die Phase mit einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % dauerte bis 14. Oktober 2010, per 15. Oktober 2010 reduzierte sie sich auf 50 %. Art. 88a Abs. 1 IVV sieht vor, dass auch eine Verbesserung des Gesundheitszustand zu berücksichtigen ist, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Demgemäss ist die ganze Rente per 1. Februar 2011 auf eine halbe Rente herabzusetzen. Nachdem sich schliesslich die Arbeitsunfähigkeit per 1. Mai 2011 auf den nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 25 % reduzierte, erfolgt in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV per 1. August 2011 die Einstellung der befristeten Rente.


6.    Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde festzustellen, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Mai bis 31. Juli 2010 Anspruch auf eine Viertelsrente, vom 1. August 2010 bis 31. Januar 2011 auf eine ganze Rente und vom 1. Februar bis 1. August 2011 auf eine halbe Rente hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Bezüglich Auszahlung der Rente ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum 6. September bis 23. Dezember 2010 Taggelder für das Aufbautraining bei der Z.___ GmbH bezog (Urk. 11/39; Urk. 11/47; 11/54-55). Der Renten- und der Taggeldanspruch können zwar grundsätzlich nebeneinander bestehen, allerdings erfolgt gemäss Art. 47 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2011 gültig gewesenen Fassung) eine Kürzung des Taggelds um einen Dreissigstel des Rentenbetrags.


7.    

7.1    Da die - über keine Rechtsschutzversicherung verfügende (Urk. 8 S. 1) - Beschwerdeführerin selbst rechtsunkundig ist und ein erhebliches Interesse am Ausgang diese Verfahrens hat, ihre Bedürftigkeit ausgewiesen ist (vgl. Unterstützungsbestätigung der Sozialdienste der Wohnsitzgemeinde vom 27. September 2012, Urk. 9) und der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann, ist ihr - antragsgemäss (Urk. 1 S. 12) - die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

7.2    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens rechtfertigt sich, die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 700.-- den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist der Anteil der Beschwerdeführerin einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin wird jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass sie zur Nachzahlung ihres Kostenanteils verpflichtet ist, wenn ihre wirtschaftlichen Verhältnisse es gestatten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

7.3    Die teilweise obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Ihre Rechtsvertreterin reichte am 10. September 2013 eine Kostennote ein, in welcher sie einen Aufwand von 10,5 Stunden und Barauslagen in der Höhe von Fr. 27.50 geltend machte. Der verrechnete Zeitaufwand erscheint als angemessen. Jedoch bezog sich der Aufwand weitestgehend auf Vorbringen, welche in Zusammenhang mit dem Antrag auf eine unbefristete ganze Rente standen und nicht zur teilweisen Gutheissung führten, weshalb es sich höchstens rechtfertigt, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Vertretungskosten der Beschwerdeführerin hälftig zu übernehmen und ihr somit einen Betrag von Fr. 1‘150. zu bezahlen.



Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 10. September 2012 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt.


und erkennt sodann:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Mai bis 31. Juli 2010 Anspruch auf eine Viertelsrente, vom 1. August 2010 bis 31. Januar 2011 auf eine ganze Rente und vom 1. Februar bis 31. Juli 2011 auf eine halbe Rente hat, wobei der Rentenanspruch zwischen dem 6. September und 23. Dezember 2010 im Sinne der Erwägungen mit dem zuviel ausbezahlten Taggeldanspruch zu verrechnen ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Die Sache ist zur Festsetzung und Ausrichtung der geschuldeten Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten von Fr. 350.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer aufmerksam gemacht. Der kostenpflichtigen Beschwerdegegnerin werden Rechnung und Einzahlungsschein nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘150.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsdienst Integration Handicap

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstGiger



CA/GI/MTversandt