Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00917




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 6. Dezember 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Milosav Milovanovic

Beratungsstelle für Ausländer

Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1953, war seit 2001 als Frühstücksmitarbeiterin im Y.___, tätig, wobei der letzte Arbeitstag der 31. Januar 2008 war (Urk. 7/10 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.7, Ziff. 2.14), und meldete sich am 18. August 2008 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge medizinische Berichte (Urk. 7/7-9, Urk. 7/11, Urk. 7/13-15), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/10) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 7/6) ein und veranlasste beim Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten, welches am 22. Oktober 2009 erstattet wurde (Urk. 7/21). Mit Vorbescheid vom 4. Januar 2010 (Urk. 7/25) stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe.

    Dagegen erhob die Versicherte am 4. und am 15. Februar 2010 Einwände (Urk. 7/30 und Urk. 7/34) und reichte medizinische Berichte (Urk. 7/29, Urk. 7/33) ein. Am 28. Mai 2010 nahmen die Z.___-Gutachter hierzu Stellung (Urk. 7/37). Die Versicherte reichte in der Folge weitere medizinische Berichte (Urk. 7/43, Urk. 7/48) ein und am 13. und am 14. Januar 2011 wurde eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) in der A.___ durchgeführt, über welche am 28. Januar 2011 Bericht erstattet wurde (Urk. 7/50 = Urk. 7/69/3-13 = Urk. 7/84/1-11). Am. 8. März 2011 (Urk. 7/53) reichte die Versicherte einen weiteren medizinischen Bericht (Urk. 7/52 = Urk. 7/69/1-2) ein und auch die IV-Stelle holte weitere medizinische Berichte (Urk. 7/55, Urk. 7/61 = Urk. 7/66, Urk. 7/63) ein und veranlasste beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) ein psychiatrisches Gutachten, welches am 25. Oktober 2011 erstattet wurde (Urk. 7/64). In der Folge reichte die Versicherte weitere medizinische Berichte (Urk. 7/66 = Urk. 7/61, Urk. 7/69, Urk. 7/78) ein. Mit Verfügung vom 17. Juli 2012 (Urk. 7/83 und Urk. 7/85 = Urk. 2) sprach die IV-Stelle der Versicherten ab Januar 2011 eine ganze Invalidenrente zu.


2.    Die Versicherte erhob gegen die Verfügung vom 17. Juli 2012 (Urk. 2) am 12. September 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei ihr bereits ab Januar 2009 mindestens eine halbe Rente auszurichten (S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2012 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Versicherten am 4. Januar 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab 1. Januar 2011 damit, dass die Beschwerdeführerin seit 31. Januar 2008 in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit sei sie jedoch bis Januar 2011 zu 100 % arbeitsfähig gewesen, womit für diesen Zeitraum ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultiere. In der Folge habe sich ihr Gesundheitszustand jedoch verschlechtert und vom 11. Januar bis 25. Oktober 2011 (RAD-Untersuchung) sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten auszugehen, was einen Anspruch auf eine ganze Rente begründe. Ab dem 25. Oktober 2011 bestehe in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 30 %. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 74 %, womit ebenfalls ein Anspruch auf eine ganze Rente ausgewiesen sei (Verfügungsteil 2 S. 1 ff.).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, sie habe die Arbeit wegen anhaltender Beschwerden im Januar 2008 aufgegeben, womit sie Anrecht auf Ausrichtung einer Invalidenrente ab Januar 2009 habe. Sie sei seit Januar 2008 mindestens zu 50 % arbeitsunfähig. Auf das Z.___-Gutachten könne nicht abgestellt werden (S. 2 f.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin schon vor dem 1. Januar 2011 Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.


3.

3.1    Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, stellte in seinem Bericht vom 12. September 2008 (Urk. 7/7/1-8) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A):

- Sulcus ulnaris Kompressionssyndrom mit Epicondylitis humeri ulnaris rechts

- Rhizarthrose beidseits rechtsbetont

- Status nach durchgemachter Poliomyelitis links mit muskulärer Intrinsicparese der linken Hand sowie der Muskulatur des rechten Unterschenkels

- subacromiales Impingement und mögliche Polyläsion der Schulter rechts

- Thoracic Outlet Syndrome (TOS)

- cerviko-spondylogenes Syndrom bei Hohlrücken

- Verdacht auf Fibromyalgie

- multiple periartikuläre und artikuläre Schmerzen im Bereich der Finger- und Zehengelenke

    Er stellte folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Status nach Handgelenkganglionexzision rechts am 31. Januar 2008 (vgl. Urk. 7/7/11)

- Status nach Synovektomie der Beugesehne Digiti (Dig.) I und Dig. II rechts am 14. Mai 2008 (vgl. Urk. 7/7/12)

- Status nach TFC-Läsion mit arthroskopischem bridement am 10. Juli 2007 (vgl. Urk. 7/7/14-15)

    DrB.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 18. Dezember 2007 bei ihm in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 11. September 2008 stattgefunden habe (lit. D. Ziff. 1-2). Seit dem 1. April 2008 bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (lit. B). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe seit 1. April 2008 eine Arbeitsfähigkeit zwischen 25 und 50 %, welche aber im Moment aufgrund der verschiedenen Schmerzlokalisationen und Krankheitsprozesse nicht gegeben sei (Ziff. 5.2).

3.2    Dr. med. C.___, Facharzt FMH für physikalische Medizin Rheumaerkrankungen, stellte in seinem Bericht 1. Oktober 2008 (Urk. 7/9) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):

- zervikospondylogenes Syndrom rechts bei Hohlrundrücken

- subacromiales Impingement (laut Dr. D.___)

- Epicondylopathia humeri radialis rechts, bestehend seit 2006

- Ganglionoperation rechtes Handgelenk (31. Januar 2008), Dupuytren Operation rechts (14. Februar 2008) beide Operationen durch Dr. B.___

    Dr. C.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei vom 25. Juni bis 9. Juli 2008 bei ihm in Behandlung gewesen (Ziff. 3.1-2). Als Serviceangestellte bestehe laut Beschwerdeführerin seit Januar 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, welche durch Dr. B.___ ausgestellt worden sei. Er selbst habe ihr keine Arbeitsunfähigkeiten attestiert (Ziff. 2). Ab sofort sei die bisherige Tätigkeit zu 50 % und eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % möglich (Ziff. 5.2).

    In seinem Bericht vom 4. Februar 2009 (Urk. 6/14) führte Dr. C.___ aus, operative, medikamentöse und physikalische Therapiemassnahmen könnten sich allenfalls schmerzlindernd auswirken und eine Normalisierung der Sensibilität und Kraft herbeiführen, so dass die Tätigkeit als Service-Angestellte wieder möglich sei. Bei Nichtansprechen der Beschwerden auf die Therapiemassnahmen sei ein Berufswechsel angezeigt (Ziff. 1.8). Ab Juli 2008 sei in einer angepassten wechselbelastenden Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen (Ziff. 3).

3.3    Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 11. Januar 2009 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):

- Sulcus ulnaris Kompressionssyndrom mit Epicondylitis humeri ulnaris rechts

- Rhizarthrose beidseits, rechtsbetont

- Status nach durchgemachter Poliomyelitis, bestehend seit Juni 2008, mit

- Befall der distalen linken oberen Extremität, insbesondere der intrinsischen Handmuskulatur links

- Befall der unteren Extremität vor allem des rechten Unterschenkels

- multifokales Schmerzsyndrom der rechten oberen Extremität, bestehend seit August 2006, bei

- symptomatischer AC-Gelenksarthrose rechts

- Verdacht auf Pulley-Läsion mit Subluxation der langen Bizepssehne rechts

- medial betonter Epikondylitis rechts

- Verdacht auf Edson-Syndrom rechts

- Reizsyndrom des Plexus brachialis im costoclaviculären Übergangsgebiet, bestehend seit Dezember 2006

- TOS

- Verdacht auf Fibromyalgie

- multiple, periartikuläre und artikuläre Schmerzen im Bereich der Finger- und Zehengelenke

    DrE.___ nannte folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.2):

- Status nach Handgelenksganglionexzision rechts, 31. Januar 2008

- Status nach Synovektomie der Beugesehnen Dig. I und Dig. II rechts, 14. Mai 2008

- Status nach TFC-Läsion mit arthroskopischem Débridement, 10. Juli 2008

- Status nach Entfernung eines dermalen melanozytären Naevus Compund-Typ am Nasenrücken Oktober 2006

- Status nach Varixknotenentfernung Mittelphalanx Dig. II Hand links, Mai 2002

    DrE.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 10. Januar 2000 bei ihm in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 18. August 2009 stattgefunden habe (Ziff. 3.1-2). Seit 1. April 2008 bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hotelmitarbeiterin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 2). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe sei 1. April 2008 eine Arbeitsfähigkeit von 25 bis 50 % (Ziff. 5.2).

3.4    Die Ärzte des Z.___ erstatteten am 12. Oktober 2009 das von der Beschwerdegegnerin veranlasste polydisziplinäre Gutachten (Urk. 6/21/2-21). Sie stellten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17 Ziff. 5.1):

- Belastungsdefizit rechtes Kniegelenk bei Status nach Kniegelenksdistorsion rechts am 28. Februar 2009

- vordere Kreuzbandruptur, Partialruptur des medialen Seitenbandes, Horizontalläsion des Aussenmeniskus Pars intermedia und Hinterhorn sowie Horizontalriss Innenmeniskushinterhorn (MRI März 2009)

- Status nach durchgemachter Poliomyelitis

- Befall der distalen linken Extremität, vor allem intrinsische Handmuskulatur links, der unteren Extremität, vor allem des rechten Unterschenkels

- Belastungsdefizit beider Füsse bei Hohlfuss/Hammerzehendeformität beidseits, rechtsbetont

    Die Ärzte stellten folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17 Ziff. 5.2):

- Hypermobilitätssyndrom

- klinisch, labortechnisch und skelettszintigraphisch kein Hinweis für ein entzündlich-rheumatisches Geschehen

- Belastungsdefizit rechtes Handgelenk

- Status nach Handgelenksganglion-Exzision rechts am 31. Januar 2008

- Status nach TFC-Läsion mit arthroskopischem Débridement am 10. Juli 2008

- Status nach Synovektomie der Beugesehnen Dig. I und II rechts am 14. Mai 2008

- chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom, rechtsbetont

- Dysbalance der Schultergürtelmuskulatur

- klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik

- radiologisch beginnende degenerative Veränderungen C5/6

- kernspintomographisch kein Nachweis einer Diskushernie (MRI Juni 2008)

- ängstliche Wesenszüge ohne das Vorliegen einer ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsstörung

    Die Ärzte des Z.___ führten zusammenfassend aus, aufgrund der objektivierbaren rheumatologischen Befunde sei die Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Frühstücksbuffet-Mitarbeiterin zu 100 % arbeitsunfähig. Für eine leichte, überwiegend sitzende Tätigkeit bestehe aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Bei der psychiatrischen Untersuchung habe kein pathologischer Befund erhoben werden können. Bei fehlender psychopathologischer Funktionseinschränkung habe sich auf psychiatrischem Fachgebiet keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit gezeigt (S. 18 Ziff. 6.2).

    Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen, dass seit dem 31. Januar 2008 eine Arbeitsunfähigkeit als Service-Angestellte bestehe. Im Rahmen der postoperativen Rekonvaleszenz nach insgesamt 3 Operationen im Bereich des rechten Handgelenkes und der rechten Hand im Januar, Mai und Juli 2008 habe jeweils vorübergehend für 8 Wochen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Nach dem Kniedistorsionstrauma rechts am 28. Februar 2009 habe bis Juni 2009 ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab dann bestehe die Arbeitsfähigkeit im dargelegten Ausmass (S. 18 Ziff. 6.3).

3.5    PD Drmed. F.___, Facharzt FMH für Orthopädie und Handchirurgie, nannte in seinem Bericht vom 26. Januar 2010 (Urk. 7/33/2 = Urk. 7/37/12) als Diagnose einen komplexen Schmerzzustand nach Poliomyelitis und Atrophie der Handmuskulatur (Thenar und alle intrische Muskeln, nicht nur C8).

    DrF.___ führte aus, es stehe fest, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig gelte. Es stehe aber auch fest, dass die linke Hand massiv geschwächt sei und die rechte Hand nun progressiv schwächer werde. Somit sei die Frage eines postpolio Syndroms wieder aufzuwerfen. Jedenfalls stelle sich nun die Frage einer angepassten Tätigkeit, da die linke Hand de facto kraftlos sei. Mit dieser Hand seien repetitive Arbeiten zwar möglich, jedoch langsam und ohne Kraft. Anders ausgedrückt sei eine manuelle Tätigkeit nur bedingt möglich und zwar in einer entsprechenden Anstalt. Er sei erstaunt, dass man in einem Gutachten den Status der Beschwerdeführerin beschreibe und dabei die fehlende Kraft, d. h. die volle Muskelatrophie, welche augenfällig sei, nicht einmal beschreibe. Man erhalte den Eindruck, diese Poliomyelitis sei untergeordnet und nicht wichtig. Bekannt sei auch, dass sich die Polioproblematik mit dem Alter progressiv verschlimmere, wovon auch nichts zu lesen sei. Man habe den Eindruck, dass das Problem beim Sitzen gelöst sei. Dies treffe mit dieser Atrophie an der linken Hand kaum zu. Rechts liege dazu eindeutig eine ulnaris Neuropathie vor, im Sinne der lokalen Schmerzen und zwar ohne Muskelatrophie. Jedoch werde diese Seite progressiv schwächer.

3.6    Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und für Rehabilitation, stellte in ihrem Bericht vom 2. Februar 2010 (Urk. 7/33/1 = Urk. 7/37/11) folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):

- Sulcus ulnaris Kompressionssyndrom mit Epicondylopathia humeri ulnaris rechts

- Rhizarthrose beidseits, rechtsbetont

- Status nach durchgemachter Poliomyelitis mit Befall des linken Armes sowie rechten Beines mit Beinverkürzung rechts

- chronische Periarthropathia humeroscapularis tendinotica rechts nach Schultersubluxation

- chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei Fehlform der Wirbelsäule, Spondylarthrose L4/5, bilaterale Diskusprotrusionen L2-5

- chronisches Cervikovertebralsyndrom bei Spondylosis deformans, Unkovertebralarthrosen und Spondylarthrosen C4-7

- reaktive Depression

    Dr. G.___ führte aus, die Beschwerdeführerin könne aufgrund der massiven muskulären Atrophie des linken Armes sowie des zunehmenden Sulcus Ulnarissyndroms rechts mit ebenfalls Schwäche des rechen Armes sowie Belastungsschmerzen der rechten Schulter ihre bisherige Arbeit nicht mehr ausüben (Ziff. 2.1). Aufgrund der progredienten Rückenschmerzen mit fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen sowohl der Halswirbelsäule (HWS) wie auch der Lendenwirbelsäule (LWS) sowie multiplen Protrusionen der LWS von L2-5 könne eine Berufsinvalidität als Serviertochter angenommen werden (Ziff. 2.1a). Eine rein adaptierte Tätigkeit ohne Belastung der oberen Extremitäten aber auch der unteren Extremitäten könne der Beschwerdeführerin im Umfang von etwa 30 bis 40 % zugemutet werden (Ziff. 2.2). Die langfristige Prognose sei eher ungünstig und es sei mit der weiteren Progredienz der Rückenschmerzen sowie der Schwäche der oberen Extremitäten zu rechnen (Ziff. 2.3).

3.7    Am 28. Mai 2010 nahmen die Z.___-Gutachter zu den Berichten von Dr. G.___ und Dr. F.___ Stellung (Urk. 7/37/1-2). Sie führten aus, dass die von Dr. G.___ gestellten Diagnosen nur teilweise mit den von ihnen gestellten übereinstimmen würden. So hätten sich bei der rheumatologischen Untersuchung im Z.___ im August 2009 keine Hinweise für eine Schulter-Periarthropathie oder Epicondylitis gezeigt und eine Rhizarthrose sei radiologisch im August 2009 ausgeschlossen worden. Auch die von Dr. G.___ beschriebene massive muskuläre Atrophie des linken Armes habe sich weder bei der Untersuchung im Z.___ noch bei den Voruntersuchern feststellen lassen. Es zeige sich lediglich die dokumentierte Atrophie der intrinsischen Handmuskeln links. Die von Dr. G.___ beschriebenen fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule hätten durch die kernspintomographische Untersuchung vom 14. Januar 2010 ausgeschlossen werden können (vgl. Urk. 7/37/4-5). Hierbei hätten sich lediglich geringfügige degenerative Veränderungen mit Spondylarthrosen in Höhe L4/5 sowie geringe Protrusionen L2 bis L5 gezeigt, was einem altersentsprechenden Befund entspreche. Höhergradige degenerative Veränderungen oder Nervenwurzelkompressionen hätten nicht nachgewiesen werden können. Die kernspintomographisch am 14. Januar 2010 nachgewiesenen mässiggradig ausgeprägten Veränderungen C4 bis C6 seien gegenüber der Voruntersuchung vom 26. Juni 2008 leicht progredient. Wie auch bei der kernspintomographischen Untersuchung vom Juni 2008 hätten aber auch im Januar 2010 keine zervikalen Diskushernien nachgewiesen werden können. Dies decke sich auch mit dem Untersuchungsbefund im Z.___. Aus der im Januar 2010 durchgeführten kernspintomographischen Untersuchung der HWS und der LWS sei keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abzuleiten (S. 2).

    Die von PD Dr. F.___ (vorstehend E. 3.5) attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster (richtig = angestammter) Tätigkeit decke sich weitgehend mit ihrer Einschätzung. Die von ihm festgestellte Kraftlosigkeit der linken Hand und eine zunehmende Schwäche der rechten Hand hätten sich bei der Untersuchung nicht gezeigt. Der Faustschluss an beiden Händen sei komplett und seitengleich kräftig gewesen. Grundsätzlich sei es möglich, wenn auch sehr unwahrscheinlich, dass es seit der Untersuchung im Z.___ vom August 2009 gegenüber der Untersuchung bei PD Dr. F.___ zu den von ihm beschriebenen Befunden gekommen sei. Sofern dies der Fall sei, sollte im Hinblick darauf eine erneute Untersuchung der Beschwerdeführerin erfolgen (S. 2 Mitte).

3.8    Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Chirurgie, stellte in seinem Bericht vom 17. August 2010 (Urk. 7/43) folgende Diagnosen (Ziff. 1):

- Verdacht auf post-polio Syndrom mit progredienter Schwäche der linken Hand und des rechten Fusses

- cervikal- und lumbalbetontes Paravertebralsyndrom

- komplexe Handproblematik links bei Status nach multiplen Handoperationen

    Dr. H.___ führte aus, in der angestammten Tätigkeit im Service sei die Beschwerdeführerin bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bezüglich der Handproblematik links müsse separat durch einen Handspezialisten beurteilt werden. Für alle Tätigkeiten mit schwerem Heben oder Tragen von Lasten sowie in wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten in Zwangshaltungen, für lang andauerndes reines Stehen, insbesondere in vorneübergeneigter Körperhaltung, für alle Tätigkeiten mit repetitiven Rumpf- oder HWS-rotierenden Stereotypien sowie Arbeiten überwiegend im Überkopfbereich sei die Beschwerdeführerin aufgrund der medizinischen Diagnosen nicht geeignet. Zumutbar erscheine eine körperlich leichte Tätigkeit in wirbelsäulenadaptierten Wechselpositionen, insbesondere ohne Heben von schweren Lasten, nicht mehr als 4 kg kurzfristig und 2 kg längerfristig. Auf Grund der komplexen Problematik mit eingeschränkter Funktion der linken Hand bei Status nach multiplen Handoperationen müsse die prozentuale Arbeitsfähigkeit beziehungsweise Leistungsfähigkeit in einem funktionellen Leistungstest ermittelt werden (S. 2).

3.9    Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 10. Januar 2011 (Urk. 7/48) folgende Diagnosen (S. 3):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.11)

- ängstliche Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6)

- chronifiziertes Schmerzsyndrom bei bekannten Wirbelsäulenänderungen sowie Änderungen des rechten Kniegelenkes

    Dr. I.___ führte aus, die Beschwerdeführerin stehe wegen ihren psychischen Beschwerden seit dem 20. Oktober 2010 in seiner Behandlung (S. 1). Sie habe gleichzeitig mit den körperlichen Beschwerden auch psychische Probleme bekommen. Sie sei niedergeschlagen, innerlich angespannt, sehr ängstlich, lust- und interessenlos, im Antrieb vermindert und immer erschöpft gewesen. Sie fühle sich als Versagerin und habe es nicht annehmen können, nicht mehr arbeiten zu können. Zeitweise sei sie ganz verzweifelt gewesen und habe keinen Ausweg mehr gesehen, insbesondere deswegen, weil ihr Mann ebenfalls schwer krank sei (S. 2 oben). Es sei durch die Therapie zu keiner Änderung des Zustandes gekommen. Nach wie vor seien depressive und Angstsymptome sehr stark betont, dazu stehe eine ausgeprägte Selbstwertproblematik im Vordergrund. Sie klage über starke Schmerzen, die ihr den Alltag sehr schwer machten, aber auch in der Nacht äusserst störend seien. Sie habe über Angstattacken berichtet, welche sie häufig heimgesucht hätten und sie stark beunruhigten. Seit dem Therapieanfang seien gewisse Symptome sogar noch intensiver geworden und die Beschwerdeführerin sei gar nicht imstande, ihre bisherige noch eine andere Tätigkeit auszuüben. Neben den depressiven Symptomen wirkten sich auch ihre Angstzustände und andauernden Schmerzen intensiv auf ihre Arbeitsfähigkeit aus. Sie sei die ganze Zeit der Behandlung wegen ihrer psychischen Beschwerden voll arbeitsunfähig gewesen (S. 2 unten).

3.10    Die Fachpersonen der A.___ führten in ihrem Bericht vom 28. Januar 2011 (Urk. 7/50 = Urk. 7/69/3-13 = Urk. 7/84/1-11) nach am 13. und 14. Januar 2011 durchgeführter Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit aus, die Beschwerdeführerin habe ein multiples Beschwerdebild präsentiert, wobei aktuell Beschwerden im Bereich der linken Hand somatisch etwas im Vordergrund gestanden hätten. Auffällig sei die schlechte psychische Verfassung der Beschwerdeführerin gewesen, welche sowohl bei der Erhebung der Anamnese, als auch bei dem Test selbst und später in der ärztlichen Schlussbesprechung, unvermittelt zu weinen angefangen habe. Das räumliche Orientierungsvergen sei sowohl in der Klinik als auch auf dem Heimweg ungenügend gewesen. Die Fachleute der A.___ führten aus, der letzte Bericht des Psychiaters Dr. I.___ gebe die Situation treffend wieder. In Anbetracht der wahrscheinlich erheblichen depressiven Komponente sei fraglich, ob die aktuell rezeptierte Medikamentation bis zum Abend hin ausreichend sei (S. 3 unten). Die Leistungsbereitschaft sei als zuverlässig zu beurteilen und die Konsistenz bei den Tests sei mässig gewesen (S. 4). Es bestehe zusätzlich zu den muskuloskelettal bedingten Einschränkungen wahrscheinlich eine mittelschwere bis schwere Leistungsminderung infolge der psychischen Störung mit Krankheitswert (Bericht Dr. I.___ vom 10. Januar 2011). Aus rein somatischer Sicht sei die Tätigkeit als Frühstücksmitarbeiterin nicht mehr zumutbar. Zumutbar sei eine sehr leichte, wechselbelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeit. Manuelle Tätigkeiten mit feinmotorischen Anforderungen seien nicht möglich, ebenso wenig repetitives Hantieren von Gegenständen, keine Einnahme von Zwangshaltungen wie Hocke, Knien, Kauern, kein Kriechen, keine Arbeiten über Schulterhöhe und kein wiederholtes Treppensteigen. Die mögliche Arbeitszeit betrage 4 Stunden pro Tag, wobei die Reduktion der Arbeitspräsenz aus der psycho-physischen Ermüdung resultiere (S. 4 unten).

3.11    Auf entsprechende Anfrage der Beschwerdegegnerin hin bestätigte Dr. I.___ in seinem Schreiben vom 22. August 2011 (Urk. 7/55), dass die Beschwerdeführerin seit seinem Brief vom 10. Januar 2011 in ihrer Arbeitsfähigkeit stark beeinträchtigt werde. Aus psychiatrischer Sicht erachte er sie nach wie vor als voll arbeitsunfähig.

3.12    Am 25. Oktober 2011 erstattete RAD-Ärztin Dr. med. J.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten (Urk. 7/64). Sie stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 4 Ziff. 9):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F 33.11) mit anamnestisch somatischem Syndrom

- akzentuierte Persönlichkeitszüge einer ängstlichen Persönlichkeit (ICD-10 Z73.1)

    DrJ.___ führte aus, Dr. I.___ habe ab Januar 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig einer mittelgradig depressiven Episode, und einer ängstlichen Persönlichkeitsstörung attestiert. Auch während der heutigen Untersuchung sei ein deutlich deprimierter sowie ängstlich besorgter Affekt aufgefallen, wobei zentrales Thema der Besorgnis die körperlichen Beschwerden bildeten und die hiermit verbundenen Zukunftsängste. Gleichzeitig imponiere ein passiv-aggressiver, durchaus kraftvoller Affekt, der spürbar werde, wenn die Versicherte ihre Symptomatik und den Erhalt der Arbeitsunfähigkeit zu verteidigen suche und hierzu energievoll Auskunft gebe. Hier liessen sich Inkonsistenzen in Bezug auf die subjektiven Schilderungen der anhaltenden Energie- und Kraftlosigkeit der Beschwerdeführerin erkennen. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, die bei multipler und diffuser Beschwerdeschilderung allenfalls noch zu diskutieren wäre, habe sich nicht diagnostizieren lassen. Es ergäben sich zwar Hinweise für eine Symptomausweitung, die Beschwerdeführerin weise jedoch nicht das typische Bild andauernder schwerer und quälender Schmerzen auf, und zudem fehle die typisch lange Anamnese medizinischer Untersuchungen und Konsultationen. Hinzu komme, dass ein Teil der bestehenden Schmerzsymptomatik auf ein somatisches Korrelat zurückzuführen und hierdurch zu begründen sei. Psychodynamisch drängten sich unbewusst Wiedergutmachungswünsche der Beschwerdeführerin auf, welche den regressiven Rückzug in die subjektive Handlungsunfähigkeit und die Depression unterhielten. Bewusstseinsnäher erscheine hier jedoch die Selbstlimitierung und Verdeutlichungstendenz, die sich auch im Rahmen der Explorationssituation hätten beobachten lassen (S. 4 Ziff. 10).

    Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Einschränkung, die sich durch die mittelgradig depressive Episode ergebe, in folgenden Parametern der funktionellen Leistungsfähigkeit eingeschränkt (S. 3, S. 5 oben): Es bestehe eine mittelgradige Einschränkung der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen aufgrund der gedanklichen Einengung auf die Schmerzsymptomatik und der Durchhaltefähigkeit. Desgleichen bestehe eine mittelgradige Einschränkung der Fähigkeit zur Planung und zur Strukturierung von Aufgaben aufgrund der inhaltlichen Fixierung auf die Schmerzproblematik und aufgrund der Einschränkungen der Konzentrationsfähigkeit. Die Umstellfähigkeit, Durchhaltefähigkeit sowie die Selbstbehauptungsfähigkeit seien im Rahmen der depressiven verminderten Antriebslosigkeit sowie der gedanklichen Einengungen ebenfalls mittelgradig eingeschränkt. Die Fähigkeit zu ausserberuflichen Aktivität sei auch mittelgradig eingeschränkt, wobei dies keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zeitige. Die Wegefähigkeit könne als mittelgradig eingeschränkt betrachtet werden, zumindest aus psychiatrischer Perspektive.

    Gesamthaft, die depressive Episode unterhaltend, komme eine akzentuierte ängstliche Persönlichkeitskomponente hinzu, welche jedoch angesichts der biographischen Anamnese mit einer konsistenten soziobiographischen Beziehungs- und Berufsanamnese bis in das Jahr 2008 ohne wesentliche Brüche die Diagnose einer spezifischen Persönlichkeitsstörung, wie sie durch Dr. I.___ gestellt worden sei, nicht ausweise (S. 5 oben).

    Aus psychiatrischer Perspektive ergebe sich somit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 %. Zudem sei zu erwähnen, dass bei der Attestierung der Einschränkung einer andauernden 100%igen Arbeitsunfähigkeit durch Dr. I.___ die von ihm verordnete psychopharmakologische Therapie bei weitem als nicht ausreichend erscheine und eine Diskrepanz zur attestierten Diagnose und der Einschätzung der doch beträchtlichen Arbeitsunfähigkeit eröffne (S. 5 Mitte).

    Dr. J.___ führte aus, mit der Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung, aktuell einer mittelgradig depressiven Episode, bei begleitend akzentuierten ängstlichen Persönlichkeitszügen sei ein Gesundheitsschaden ausgewiesen (S. 5 Ziff. 11).

    Aufgrund der fluktuierenden Symptomatik und des fehlenden Referenzwertes (die damalig attestierte mittelgradige depressive Episode rechtfertige nicht ohne weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit) sei die Beschwerdeführerin vom 11. Januar 2011 bis zum Datum der RAD-Untersuchung vom 25. Oktober 2011 als zu 100 % arbeitsunfähig in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Service sowie in jeder angepassten Tätigkeit zu betrachten. Ab dem 25. Oktober 2011 sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit gemäss Belastungs- und Ressourcen-Profil der Stellungnahme durch den orthopädischen Fachkollegen Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, auszugehen (S. 5 f.).

3.13    Die RAD-Ärzte Dr. K.___ und Dr. J.___ führten nach durchgeführter Konsensbesprechung in ihrem Bericht vom 25. November 2011 (Urk. 7/82/5-7) aus, vom 31. Januar 2008 an habe in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, in einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Vom 11. Januar 2011 bis 25. Oktober 2011 habe auch in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab dem 25. Oktober 2011 sei konsensuell gesamthaft gesehen, bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus orthopädischer Sicht und einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus psychiatrischer Sicht, von einer 30%igen Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen (S. 1).

3.14    Die Fachpersonen des L.___ stellten in ihrem Bericht vom 15. März 2012 (Urk. 7/78) folgende Diagnosen (S. 1 f.):

- Poliomyelitis mit/bei:

- Befall der distalen linken Extremität, vor allem internistische Handmuskulatur links, der unteren Extremität, vor allem des rechten Unterschenkels (Diagnose Z.___ vom 12. Januar 2009)

- Schmerzen rechtes Knie mit/bei:

- Status nach Kniegelenksdistorsion rechts am 28. Januar 2009

- vordere Kreuzbandruptur, Partialruptur des medialen Seitenbandes, Horizontalläsion des Aussenmeniskus Pars intermedia und Hinterhorn sowie Horizontalriss Innenmeniskushinterhorn, MRI März 2009, (Diagnose Z.___ vom 12. Januar 2009)

- Sulcus ulnaris Kompressionssyndrom mit Epicondylitis humeri ulnaris rechts (Diagnose Dr. B.___, 7. November 2008)

- Rhizarthrose beidseits, rechtsbetont (Diagnose Dr. B.___, 7. November 2008)

- Verdacht auf Fibromyalgie (Diagnose Dr. B.___, 7. November 2008)

- Impingement der Schulter rechts (Diagnose Dr. B.___, 7. November 2008)

- Synovektomie der Beugesehne Dig. I und II rechts (Diagnose Z.___ vom 12. Januar 2009)

- Status nach arthroskopischem bridement des Handgelenkes rechts am 10. Juli 2008 (Diagnose Dr. B.___, 7. November 2008)

- Status nach Handgelenkganglionexzision und radiocarpaler Synovektomie am 31. Januar 2008 (Diagnose Dr. B.___, 7. November 2008)

- chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom rechts mit/bei:

- minime rechtskonvexe Skoliose der HWS und Streckhaltung der HWS

- C5-7 beginnende Chondrosen und Spondylosen am deutlichsten C5-7 kein Nachweis einer fokalen Diskusvorwölbung (MRI 16. Juni 2008, in etwa unverändert 14. Januar 2010)

- lumbospondylogenes Syndrom mit/bei:

- lumbale Hyperlordose

- Spondylarthrosen und leichte hypertrophierte Ligamente flava L4/5

- geringe bilaterale Diskusprotrusionen L2-5, keine radikuläre Kompression (Diagnose Röntgeninstitut Oerlikon vom 14. Januar 2010)

- Beinverkürzung rechts 3.2 cm (Diagnose Navarra vom 16. März 2010)

- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

    Die Fachpersonen des L.___ führten aus, die Beschwerdeführerin sei subjektiv zu 100 % arbeitsunfähig auch für angepasste Tätigkeiten. Im Sinne eines positiven Leistungsbildes seien Spazieren, die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, leichte Hausarbeiten und die Körperpflege möglich. Im Sinne eines negativen Leistungsbildes könne keine Tätigkeit (Autofahren, Hausarbeiten) über längere Zeit ausgeführt werden. Die Beschwerdeführerin müsse immer wieder Pausen machen und reagiere auf Belastung mit verstärkten Schmerzen. Feinmotorische Arbeiten könnten nicht mehr ausgeführt werden. Die koordinativen Fähigkeiten seien eingeschränkt.

    Aufgrund des oben genannten positiven und negativen Leistungsbildes sei die Beschwerdeführerin seit dem 31. Januar 2008 als zu 100 % arbeitsunfähig zu betrachten (S. 7 oben). Auch die psychiatrische und somatische Konsensbeurteilung habe ergeben, dass der Beschwerdeführerin keine Arbeit mehr zuzumuten sei und sie auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei (S. 7 unten).


4.

4.1    Strittig und zu prüfen ist der Rentenbeginn. Die Beschwerdegegnerin setzte den Rentenbeginn auf den Januar 2011 fest und stützte sich für den davorliegenden Zeitraum auf die Einschätzung der Z.___-Gutachter vom Oktober 2009 (vorstehend E. 3.4) und deren Stellungnahme vom Mai 2010 (vorstehend E. 3.7) sowie auf die Einschätzung der Fachpersonen der A.___ vom Januar 2011 (vorstehend E. 3.10) und auf das psychiatrische Gutachten von Dr. J.___ vom Oktober 2011 und die folgende Konsensbesprechung mit Dr. K.___ im November 2011 (vorstehend E. 3.12-13).

4.2    Das Z.___-Gutachten vom Oktober 2009 (vorstehend E. 3.4) berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen umfassend auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung ist in nachvollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1.4), so dass darauf abgestellt werden kann. Die Z.___-Gutachter konnten im Oktober 2009 keine psychiatrische Diagnose nennen, befanden die Beschwerdeführerin jedoch aus somatischer Sicht seit dem 31. Januar 2008 in der angestammten Tätigkeit als Serviceangestellte für nicht mehr arbeitsfähig. In einer den Leiden angepassten Tätigkeit gingen sie von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % aus. Dem steht auch nicht die Einschätzung von Dr. B.___ (vorstehend E. 3.1) entgegen, welcher ein Jahr zuvor, im September 2008 eine maximale Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 50 % als möglich erachtete. Dr. C.___ (vorstehend E. 3.2), welcher selbst keine Arbeitsunfähigkeit attestierte, ging im Februar 2009 ebenfalls davon aus, dass die Beschwerdeführerin ab Juli 2008 in einer angepassten, wechselbelastenden Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig sei. Der langjährig behandelnde Hausarzt Dr. E.___ (vorstehend E. 3.3) sah dagegen im Januar 2009 ab April 2008 lediglich noch eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 25 bis 50 % gegeben, wobei hierbei das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen muss und soll, dass in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten, diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).

4.3    Zu den vom Z.___-Gutachten abweichenden Einschätzungen der Situation durch PD Dr. F.___ im Januar 2010 (vorstehend E. 3.5) und Dr. G.___ im Februar 2010 (vorstehend E. 3.6) nahmen die Gutachter des Z.___ im Mai 2010 (vorstehend E. 3.7) nachvollziehbar Stellung. So führte insbesondere Dr. G.___ Diagnosen auf, die sich in der Zwischenzeit durch bildgebende Verfahren nicht hatten bestätigen lassen. Die Äusserungen von PD Dr. F.___ sind unklar, wobei seinen Bedenken betreffend die Handproblematik insofern Rechnung getragen wurde, als dass in der Folge, auch auf Anraten von Dr. H.___ (vorstehend E. 3.8) hin, zu deren genaueren Abklärung im Januar 2011 eine EFL-Testung in der A.___ (vorstehend E. 3.10) durchgeführt wurde. Dort wurde in angepasster Tätigkeit eine noch mögliche Arbeitsfähigkeit von 50 % festgehalten. Da anlässlich der EFL-Testung auch eine psychische Problematik in den Vordergrund trat und bei der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit eine Rolle spielte, veranlasste die Beschwerdegegnerin zu deren Abklärung ein psychiatrisches Gutachten beim RAD.

    Das von der RAD-Ärztin Dr. J.___ Oktober 2011 erstellte Gutachten (vorstehend E. 3.12) erfüllt die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1.4), so dass grundsätzlich darauf abgestellt werden kann.

    Dr. J.___ (vorstehend E. 3.12) ging im Oktober 2011 davon aus, dass ab Zeitpunkt ihrer Begutachtung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgewiesen sei. Anlässlich der Konsensbesprechung mit Dr. K.___ im November 2011 (vorstehend E. 3.13) wurde gesamthaft gesehen eine Restarbeitsfähigkeit von 30 % festgehalten.

4.4    Nicht gefolgt werden kann Dr. J.___ hinsichtlich des von ihr genannten Zeitpunkts des Beginns der Arbeitsunfähigkeit. Sie bezog sich für den Zeitraum vor ihrer Untersuchung mangels anderweitiger Akten auf die Angaben von Dr. I.___ und nahm eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 11. Januar 2011 an.

    Bei der letztgenannten Angabe von Dr. I.___ ist eine Diskrepanz zu berücksichtigen, die nur als offensichtliches Versehen erklärlich ist: Dr. I.___ führte nämlich in seinem Bericht vom 10. Januar 2011 aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit dem 20. Oktober 2010 und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit ab diesem Datum (vorstehend E. 3.9). In seiner Auskunft vom 22. August 2011 gab er an, er erachte die Beschwerdeführerin nach wie vor als vollständig arbeitsunfähig und führte aus, sie sei dies seit seinem Brief vom 10. Januar 2011 (vorstehend E. 3.11). Es gibt weder von ihm genannte noch sonst wie plausiblerweise anzunehmend Gründe, weshalb der Beginn der attestierten Arbeitsunfähigkeit nun ein anderer - 10. Januar 2011 - sein sollte als der erstgenannte, also der 20. Oktober 2010.

    Demnach rechtfertigt sich, ab dem Behandlungsbeginn bei Dr. I.___, ausgehend von der von Dr. J.___ und Dr. K.___ anlässlich der Konsensbesprechung getroffenen Einschätzung, von einer Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 70 % in angepasster Tätigkeit auszugehen.

    Nicht zu überzeugen vermag dagegen die Konsensbeurteilung der Fachpersonen des L.___ vom März 2012 (vorstehend E. 3.14), welche die Beschwerdeführerin, ohne dies plausibel zu begründen, rückwirkend seit dem 31. Januar 2008 generell als 100 % arbeitsunfähig befanden. So wurde in unübersichtlicher Art und Weise Diagnosen, welche von anderen Ärzten irgendwann einmal gestellt wurden, und welche sich in der Zwischenzeit auch teilweise nicht bestätigt hatten, mit subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin vermischt.

4.5    Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass seit Januar 2008 in der angestammten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben ist, jedoch der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt zu erachten ist, dass bis zum 19. Oktober 2010 in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestanden hat. Da sich der Zustand der Beschwerdeführerin verschlechterte, ist ab 20. Oktober 2010 in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 30 % auszugehen.


5.    

5.1    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen).

5.2    Die Beschwerdeführerin arbeitete vor Eintritt ihres Gesundheitsschadens als Serviceangestellte im Y.___. Laut Arbeitgeberbericht hätte sie dort im Jahr 2008 ohne den Gesundheitsschaden Fr. 52‘650.-- verdient (Urk. 7/10 Ziff. 2.11). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1.9 % im Jahr 2009 und 1.0 % im Jahr 2010 (Die Volkswirtschaft 6-2012, S. 95 Tabelle B 10.2, lit. M-O) resultiert im Jahr 2009 ein Valideneinkommen von rund Fr. 53‘650.-- (Fr. 52‘650.-- x 1.019) und im Jahr 2010 ein Valideneinkommen von rund Fr. 54‘187.-- (Fr. 52‘650.-- x 1.019 x 1.010).

5.3    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

5.4    Gemäss LSE belief sich der durchschnittliche Lohn von Frauen für alle einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Jahr 2008 auf Fr. 4’116.-- (LSE 2008, S. 26, Tabelle TA1, Total, Niveau 4). Dies ergibt bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 6-2012, S. 94 Tabelle B 9.2, Total) unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2.1 % (Die Volkswirtschaft 6-2012, S. 95 Tabelle B 10.2, Nominal Total) ein Invalideneinkommen von Fr. 52'446.-- im Jahr 2009 (Fr. 4'116.--: 40 x 41.6 x 12 x 1.021).

    Im Jahr 2010 belief sich der durchschnittliche Lohn von Frauen für alle einfachen und repetitiven Tätigkeiten auf Fr. 4‘225.-- (LSE 2010 S. 26, Tabelle TA1, Total, Niveau 4). Dies ergibt bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 6-2012, S. 94 Tabelle B 9.2, Total) unter Berücksichtigung des noch möglichen Arbeitspensums von 30 % ein Invalideneinkommen von rund Fr. 15‘818.-- (Fr. 4‘225.--: 40 x 41.6 x 12 x 0.3).

5.5    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

    In Anbetracht der gesamten Umstände erscheint ein leidensbedingter Abzug von 10 % als angemessen.

5.6    Unter Berücksichtigung eines lohnmindernden Faktors von 10 % ergibt sich ab 1. Februar 2009 ein Invalideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 47‘201.-- (Fr. 52'446.-- x 0.9). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 53‘650.-- resultiert somit eine Einkommenseinbusse von Fr. 6‘449.--, was einem Invaliditätsgrad von 12 % entspricht und damit keinen Rentenanspruch begründet.

    Ab 1. Oktober 2010 ergibt sich ebenfalls unter Berücksichtigung eines lohnmindernden Faktors von 10 % ein Invalideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 14‘236.-- (Fr. 15‘818.-- x 0.9). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 54‘187.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 39‘951.--, was einer Einschränkung von rund 74 % entspricht und einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet.


6.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 17. Juli 2012 (Urk. 2) daher dahingehend abzuändern, dass ab 1. Oktober 2010 ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung besteht.

7.    

7.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen und ausgangsgemäss zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin und zu zwei Dritteln der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

7.2    Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 135.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17. Juli 2012 dahin abgeändert, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2010 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin zu zwei Dritteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Milosav Milovanovic

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan