Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2012.00918 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Locher
Urteil vom 30. Oktober 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis
Antoniadis Advokaturbüro
Badenerstrasse 89, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1955 geborene X.___ meldete sich am 19. Dezember 2003 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 6/2). Nachdem die Verwaltung medizinische und erwerbliche Abklärungen durchgeführt und die Versicherte am 7. und 8. Februar 2005 von den Ärzten der Medas Y.___ hatte begutachten lassen (Expertise vom 21. Oktober 2005 [Urk. 6/22]), sprach sie ihr mit Einspracheentscheid vom 28. November 2006 (Urk. 6/46 mit Urk. 6/49) bei einem Invaliditätsgrad von 60 % ab 1. Dezember 2003 eine halbe Rente und – nach Inkrafttreten der Bestimmungen der 4. Revision des Gesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) – mit Wirkung ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 6/52). Die dagegen beim hiesigen Gericht erhobene Beschwerde vom 18. Januar 2007 (Urk. 6/53/3-18) zog X.___ mit Eingabe vom 19. September 2007 zurück (vgl. Urk. 6/55).
Im Rahmen eines im Jahr 2010 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 6/56) wurde die Ausrichtung der Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung mit Mitteilung vom 2. März 2011 bestätigt (Urk. 6/61).
Am 4. Februar 2012 stellte die Versicherte ein Gesuch um Rentenerhöhung (Urk. 6/64). Nachdem sie von der IV-Stelle dazu aufgefordert worden war (Schreiben vom 20. Februar 2012 [Urk. 6/65]), legte sie zur Glaubhaftmachung einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung Berichte der behandelnden Ärzte auf (Urk. 6/66-68). Nach Erlass des Vorbescheids reichte sie einen weiteren Bericht ein (Urk. 6/81). Mit Verfügung vom 13. August 2012 trat die Verwaltung auf das Rentenerhöhungsgesuch nicht ein (Urk. 6/84 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 12. September 2012 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren einzutreten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Oktober 2012 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Am 23. Oktober 2012 wurde der Beschwerdeführerin das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 7).
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.2 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]).
Nach Eingang eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u.a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter zu respektieren hat (BGE 109 V 262 E. 3).
Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und 200 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Nichteintreten auf das Rentenerhöhungsgesuch damit, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht habe, dass es seit der Revisionsmitteilung vom 2. März 2011 zu einer erheblichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse gekommen sei. Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, die eingereichten medizinischen Berichte würden genügend Anhaltspunkte für eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands enthalten. Aus psychischer Sicht sei es zu einer Exazerbation einer seit Jahren bekannten schweren depressiven Störung gekommen, weshalb sie diverse Antidepressiva einnehme. In physischer Hinsicht seien neu Foraminalstenosen aufgetreten und sie leide nun auch unter einer Polyneuropathie (Urk. 1).
3. Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin am 13. August 2012 zu Recht nicht auf das Rentenerhöhungsgesuch (Urk. 6/64) eingetreten ist (Urk. 2). Mangels einer fundierten materiellen Prüfung der psychischen Beschwerden im Rahmen des im Jahr 2010 eingeleiteten Revisionsverfahrens erstreckt sich der Prüfungszeitraum vom Erlass des Einspracheentscheids vom 28. November 2006 (Urk. 6/46 mit Urk. 6/49) bis zum Gesuch um die Rentenerhöhung vom 4. Februar 2012 (Urk. 6/64).
4.
4.1 Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/46) erging im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten der Medas Y.___ vom 21. Oktober 2005 (Urk. 6/22). Gestützt auf die Ergebnisse der internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchung stellten die Experten folgende sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende Diagnosen (S. 14):
- Spondylogene Syndrome bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen auf allen Abschnitten mit muskulärer Dysbalance
- Fibromyalgiesyndrom
- Somatoforme Schmerzentwicklung mit Angst und depressiven Symptomen sowie übermässigem Analgetika- und Benzodiazepingebrauch
Die Gutachter führten aus, die Beschwerdeführerin leide im Weiteren – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – unter einer arteriellen Hypertonie, einer Adipositas per magna und einer (substituierten) Hypothyreose (S. 14). Für leichtere, den rheumatologischen Beschwerden Rechnung tragende Arbeiten bestehe gesamthaft eine Restarbeitsfähigkeit von 60 % (S. 17).
4.2 Die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 2. März 2011 betreffend den unveränderten Rentenanspruch (Urk. 6/61) basierte auf den nachstehenden medizinischen Akten:
Die Ärzte der Z.___ stellten am 10. Februar 2011 (Urk. 6/58/5-6) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):
- Cervicobrachialgien bei multisegmentaler Degeneration der Halswirbelsäule, Betonung der Segmente C4-7 mit foraminellen Stenosen C5/6 und C6/7
- Chronisches Lumbovertebralsyndrom ohne morphologisches Korrelat
Sie massen dem Diabetes mellitus Typ II, der arteriellen Hypertonie und der Hashimoto-Thyreoiditis keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (S. 1).
Die betreffenden Ärzte berichteten weiter, die Beschwerdeführerin habe sich über Lumboischialgien und Cervicobrachialgien mit Schmerzausstrahlung und Kribbelparästhesien in beiden Beinen respektive Armen beklagt. Sie leide zudem unter Spannungskopfschmerzen (S. 1). Es bestehe eine endgradige Schmerzhaftigkeit bei allen Bewegungen der Halswirbelsäule (S. 2).
4.3 Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, stellte am 24. Januar 2011 (Urk. 6/59/2-6) nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1):
- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei generalisierten degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit linksbetonten Spondylarthrosen L3-S1 und Neuroforamenstenosen L3/4 und L4/5 linksbetont
- Bilaterale Protrusion L3/4 und L4/5 und ossär diskale Neuroforamenstenose L5/S1 rechts
- Chronisches cervicospondylogenes und rezidivierendes cervicoradikuläres Reizsyndrom C6 beidseits bei Osteochondrosen mit bilateralen Protrusionen C5/6 und C6/7 und einer ossären Neuroforamenstenose C5/6 und C6/7 beidseits
- Diskushernie C4/5
- Beginnende Coxarthrose beidseits
- Arterielle Hypertonie
- Hashimoto-Thyreoiditis mit Hypothyreose unter Substitution
- Depressive Entwicklung
Sie führte aus, bei der Beschwerdeführerin bestünden fortgeschrittene degenerative Veränderungen sowohl im Bereich der Hals- wie auch der Lendenwirbelsäule mit multiplen Osteochondrosen, bilateralen Protrusionen und Diskushernien. Jegliche Steigerung der körperlichen Belastung führe zur Exazerbation der Cervicalgien und der Lumbalgien. Zudem bestehe eine deutlich depressive Entwicklung. Die Beschwerdeführerin sei deshalb auf Antidepressiva und auf eine psychiatrische Behandlung angewiesen (S. 3).
4.4 Aus den von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrem Gesuch um Rentenerhöhung eingereichten medizinischen Akten geht im Wesentlichen Folgendes hervor:
Dr. A.___ stellte am 5. März 2012 (Urk. 6/67) nachstehende Diagnosen (S. 1):
- Diabetes mellitus Typ 2
- periphere diabetische Neuropathie
- Magenmotilitätsstörung
- Chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom L5 rechts bei degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit links betonten Spondylarthrosen L3-S1
- Neuroforamenstenose L3/4 und L4/5
- bilaterale Protrusion L3/4 und L4/5
- diskale Neuroforamenstenose L5/S1 rechts
- Chronisches cervicospondylogenes und rezidivierendes cervicoradikuläres Reizsyndrom C6 beidseits bei multisegmentaler Degeneration der Halswirbelsäule mit Betonung C4-C7
- foraminale Stenosen C5/6 und C6/7
- Status nach Facettengelenksinfiltrationen C4/5 und C5/6 beidseits
- bilaterale Protrusionen C5/6 und C6/7
- ossäre Neuroforamenstenosen C5/6 und C6/7 beidseits
- Diskushernie C4/5
- Beginnende Coxarthrose beidseits
- Arterielle Hypertonie
- Hashimoto-Thyreoiditis mit Hypothyreose unter Substitution
- Depressive Entwicklung
Dr. A.___ berichtete, die Beschwerdeführerin leide unter einer progredienten Polyneuropathie beider Hände und Füsse mit permanenten Dysästhesien und Parästhesien. In letzter Zeit hätten zudem die Rückenschmerzen zugenommen. Aufgrund dieser Schmerzen und der diabetischen Polyneuropathie habe sich ein Erschöpfungszustand mit konsekutiver Depression entwickelt. Angesichts der beschriebenen Gesamtsituation könne der Beschwerdeführerin keine Arbeit mehr zugemutet werden (Urk. 6/67 S. 1 f.).
4.5 Dem Bericht von Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. März 2012 kann entnommen werden, dass die Zuweisung der Beschwerdeführerin wegen einer Exazerbation einer seit Jahren bekannten schweren depressiven Störung mit multiplen therapieresistenten psychosomatischen Beschwerden erfolgte. Die Versicherte sei allseits orientiert, wobei ihr formales Denken eingeengt sei. Es bestehe eine eingeschränkte Aufmerksamkeit und Konzentrationsstörungen seien vorhanden. Ihr Stimmungsbild sei depressiv. Sie wirke wenig schwingungsfähig und habe resigniert. Anhaltspunkte für ein psychotisches Erleben seien aber keine ersichtlich. Die behandelnde Ärztin führte weiter aus, sie schätze die Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auf 100 %. Angesichts der langen Entwicklung der depressiven Störung sei zukünftig nur ein behutsamer Wiedereinstieg ins Arbeitsleben ohne Zeitdruck und ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit vorstellbar (Urk. 6/66).
4.6 Dr. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, stellte am 16. März 2012 (6/68/1-2) nachstehende Diagnosen (S. 1):
- Chronische Rückenschmerzen – Panvertebralsyndrom (chronisches Hals-, Brust- und Lendenwirbelsyndrom) im Sinne:
- Chronische Lumbalgie mit L5/S1-Radikulopathie (chronisches lumbospondylogenes und lumbovertebrales Syndrom)
- Chronische Zervikalgie mit Reizsymptomen links
- Diabetes mellitus Typ 2
- Periphere Polyneuropathie, wahrscheinlich diabetischer Genese
- Arterielle Hypertonie
- Substituierte Hypothyreose bei Hashimoto-Thyreoiditis
- Dyslipidämie und Adipositas per magna
- Leichte Eisenmangelanämie und Hypovitaminose D3
- Langjährige depressive Störung sowie Angststörung
- Stressinkontinenz der Harnblase
Dr. C.___ führte aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit Erlass der letzten Verfügung verschlechtert. Es sei zu psychiatrischen Ausfällen und Krisen gekommen und es hätten neurologische Ausfallerscheinungen in den Extremitäten beobachtet werden können (Urk. 6/68/1-2).
4.7 Dr. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, diagnostizierte am 21. Februar 2012 eine beginnende periphere Polyneuropathie und eine chronische Lumbalgie (Urk. 6/68/3-4).
4.8 Nach Erlass des Vorbescheids legte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme von Dr. B.___ vom 3. Juli 2012 auf. Die betreffende Ärztin stellte die Diagnose einer langdauernden mittelgradigen bis schweren depressiven Episode. Unter der medikamentösen antidepressiven Therapie sei es zwar zu einer leichten Besserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin gekommen, im Vergleich aber zum Zustand bei der Begutachtung durch die Medas habe sich dieser deutlich verschlechtert. Angesichts der lang anhaltenden depressiven Symptome bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/81).
5.
5.1 Aus den im Rahmen des Rentenerhöhungsgesuchs aufgelegten medizinischen Berichten wird ersichtlich, dass sich die schon bei der Begutachtung durch die Medas-Ärzte festgestellte chronische Rückensymptomatik zwischenzeitlich weiter verschlechtert hat und die Beschwerdeführerin zusätzlich an Foraminalstenosen samt neurologischen Ausfallerscheinungen leidet (Urk. 6/6768). Dr. A.___ attestierte deshalb – anders als im letzten Bericht vom 24. Januar 2011 (Urk. 6/59/2-6 S. 3; siehe auch Urk. 6/16/1-2 S. 1) – neu eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Dem Bericht von Dr. D.___ vom 21. Februar 2012 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin – unter anderem – an einer peripheren Polyneuropathie leidet (Urk. 6/68/3-4 S. 1). Diese Diagnose ist – soweit aufgrund der Aktenlage ersichtlich – erstmals gestellt worden. Dr. B.___ wiederum berichtete am 9. März 2012 von einer Exazerbation der psychischen Erkrankung (Urk. 6/66 S. 1). Vier Monate später diagnostizierte sie eine mittelgradige bis schwere depressive Episode und attestierte deshalb eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Den momentanen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beurteilte sie im Vergleich zum Zustand anlässlich der Begutachtung durch die Medas-Ärzte als deutlich verschlechtert (Urk. 6/81). Damit ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts zumindest glaubhaft gemacht, weshalb die Beschwerdegegnerin auf das Rentenerhöhungsgesuch einzutreten und dieses materiell zu beurteilen hat. Davon scheint im Übrigen selbst die Verwaltung implizit auszugehen, nimmt sie doch in der angefochtenen Verfügung bereits eine materielle Prüfung vor (Urk. 2).
5.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin auf das Rentenerhöhungsgesuch zu Unrecht nicht eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung und Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
6.
6.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Die Entschädigung wird unabhängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. August 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese auf das Rentenerhöhungsgesuch vom 4. Februar 2012 eintrete und darüber materiell entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christos Antoniadis
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLocher
DM/CL/MPversandt