Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2012.00921 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Leicht
Urteil vom 16. Dezember 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1968 geborene X.___ war vom 23. Mai 2005 bis zum 31. Dezember 2010 als Produktionsmitarbeiterin bei der Y.___ in einem 80 %-Pensum tätig, wobei der letzte effektive Arbeitstag der 18. April 2010 war (Urk. 8/13).
Am 22. November 2010 meldete sich die Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit radikulärer Reizung und eine Diskushernie L4/5 mit möglicher Neurokompression zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/1). Die IV-Stelle tätigte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen. Am 21. November 2011 ordnete sie eine medizinische Begutachtung im Schmerzzentrum der Z.___ an (Urk. 8/26). Das Gutachten wurde am 22. Februar 2012 erstattet (Urk. 8/31).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/34-35) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 2. August 2012 ab Mai 2011 eine bis Januar 2012 befristete ganze Invalidenrente zu (Urk. 8/42 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 12. September 2012 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr auch für die Zeit ab 1. Februar 2012 eine IV-Rente auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Einholung aktueller Arztberichte und nach umfassenden medizinischen Abklärungen neu über ihren Anspruch auf Ausrichtung einer IV-Rente für die Zeit ab 1. Februar 2012 entscheide (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In ihrer Replik vom 22. November 2012 hielt die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerdeschrift gestellten Anträgen fest (Urk. 11). Mit Eingabe vom 7. Dezember 2012 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik (Urk. 15), was der Beschwerdeführerin am 11. Dezember 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 16). Mit Beschluss vom 28. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, zu der vom Gericht in Aussicht gestellten Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur ergänzenden Abklärung und der damit verbundenen möglichen reformatio in peius Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen (Urk. 17). Mit Eingabe vom 5. November 2013 erklärte sich die Beschwerdeführerin mit der Rückweisung einverstanden und hielt im Übrigen an ihrer Beschwerde fest (Urk. 19).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin ihrer Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin in einem Pensum von 80 % nachgehen würde. Die restlichen 20 % würden in den Aufgabenbereich Haushalt entfallen. Aus ärztlicher Sicht sei ihr ab dem Zeitpunkt der Begutachtung im Februar 2012 die Ausübung einer körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben von Gewichten über 10 Kilogramm zu 100 % zumutbar. Ab Ablauf des Wartejahres ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 80 % und ab Februar 2012 ein solcher von 1 % (Urk. 8/42 = Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin wandte dagegen ein, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert (Urk. 1 S. 3 f.). Sie habe sich im Oktober 2012 erneut einer Operation unterziehen müssen. Inwieweit sich ihr Gesundheitszustand und ihre Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit verbessern liessen, sei zurzeit noch nicht ausreichend beurteilbar (Urk. 1 S. 3 f.). Aus den medizinischen
IV-Akten und aus dem Gutachten der Z.___ vom 22. Februar 2012 gehe hervor, dass sie in ihrer angestammten Tätigkeit seit April 2010 und bis auf weiteres vollumfänglich arbeitsunfähig sei. Weiter gehe daraus hervor, dass die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit im Zeitpunkt der Begutachtung rund 50 % betragen habe und dass bei weiterer Durchführung von therapeutischen und allfälligen operativen Massnahmen eine Steigerung der 50%igen Arbeitsfähigkeit auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit nicht ausgeschlossen sei, wobei aufgrund der ungünstigen Konstellation und unsicheren Prognose kein genau zu bestimmender Zeitrahmen angegeben worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar wie der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) daraus folgere, für eine angepasste Tätigkeit bestehe ab dem letzten Tag der gutachterlichen Untersuchung (9. Februar 2012) prinzipiell eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Unter Berücksichtigung der Ausführungen der Gutachter sowie der Beurteilungen der behandelnden Ärzte sei ausgewiesen, dass die Arbeitsfähigkeit selbst in einer angepassten Tätigkeit weiterhin massgeblich eingeschränkt sei und dass selbst unter Wahrnehmung sämtlicher therapeutischer und operativer Massnahmen ungewiss sei, ob und innert welcher Zeit sie in einer angepassten Tätigkeit wieder eine volle Arbeitsfähigkeit werde erreichen können. Somit habe sie auch für die Zeit ab Februar 2012 Anspruch auf Ausrichtung einer IV-Rente (Urk. 11 S. 6 f.). Weiter machte sie geltend, sie arbeite seit dem Jahr 2005 in einem 80 %-Pensum. Dies bedeute aber keineswegs, dass sie sich mit den übrigen 20 % einem Aufgabenbereich widme (Urk. 11 S. 8).
3.
3.1 Am 22. Februar 2012 erstatteten Prof. Dr. med. A.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. B.___, Facharzt Neurologie, ein Gutachten, welches sich auf die Akten, die Angaben der Beschwerdeführerin sowie die neuropsychiatrische Untersuchung vom 1. Februar 2012 und die neurologische Untersuchung vom 9. Februar 2012 stützt (Urk. 8/31).
Die Gutachter stellten als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit belastungsbetonte Schmerzen am lumbosakralen Übergang mit intermittierender beidseitiger rechtsbetonter pseudoradikulärer Beinausstrahlung (ICD-10 M51.2) und nannten keine Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/31 S. 19). Der aktuelle detaillierte neurologische Befund sei normal, insbesondere an den Beinen bestünden normale Befunde ohne Anhaltspunkte für ein lumboradikuläres Reiz- bzw. sensomotorisches Ausfallsyndrom. Elektrophysiologisch bestehe eine Ableitung einer normalen motorischen Peroneusneurographie und Tibialisneurographie rechts. Die exemplarisch durchgeführten Nadelmyographien aus der Beinmuskulatur rechts seien normal. Im MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 1. Februar 2012 zeige sich eine leichte Bandscheibendegeneration L4/5 mit breitbasiger Protrusion mit Recessusseinengung für die Nervenwurzel L5 beidseits. Eine eindeutige Kompression neurogener Struktur lasse sich nicht erkennen. Im LWS-Röntgen vom 1. Februar 2012 zeige sich eine hyperlordotische Wirbelsäule mit Bandscheibenfächern von normaler Höhe und unauffälligem Hinterkantenalignement. Unter Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin, des klinischen Befundes, des MRI der LWS und der ergänzenden Elektrophysiologie sei das Beschwerdebild differenzialdiagnostisch auf ein Facettensyndrom der unteren LWS, vor allem der Facettengelenke L4/5, mit wahrscheinlicher myofaszialer Komponente zurückzuführen. Da die Beschwerdeführerin bisher von der konservativen Therapie eindeutig profitiert habe, die Schmerzen weiterhin rückläufig seien und aktuell mit der gelegentlichen Einnahme von Panadol und wöchentlichem Fitnesstraining gut behandelt seien, sei die Fortsetzung der konservativen Therapie angezeigt. Es bestehe keine Psychopathologie, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtige oder sich allenfalls auf die Schmerzverarbeitung negativ auswirken würde (Urk. 8/31 S. 20 f.).
Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit (körperliche Tätigkeit mit relevanten Belastungen der lumbosakralen Region, mitunter mit Zwangsposition verbunden) zu 100 % arbeitsunfähig. Voraussichtlich seien ihr wechselbelastende Tätigkeiten ohne erhebliche Belastungen (Gewichte von maximal 10 kg heben und tragen) zumutbar. Es empfehle sich, die Arbeit stufenweise zu steigern, beginnend mit 50 %. Sofern die empfohlenen therapeutischen Massnahmen zu einer Stabilisierung der Beschwerden führten, sollte in einer wechselbelastenden Tätigkeit ohne schwere Belastungen in einer nicht genau zu bestimmenden Zeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden können (Urk. 8/31 S. 22 f.).
3.2 Der RAD kam gestützt auf das Gutachten zum Schluss, dass für die bisherige Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Für eine angepasste Tätigkeit bestehe prinzipiell eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ab dem letzten Tag der gutachterlichen Untersuchung (9. Februar 2012) unter Beachtung des im Gutachten genannten Belastungsprofils. Die Arbeitsfähigkeit solle schrittweise gesteigert werden, beginnend bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % und Steigerung jeweils nach erreichter Stabilisierung, wobei der Zeitrahmen nicht genau definiert sei. Für die Zeit von April 2010 bis Anfang Februar 2012 sei keine Differenzierung der Arbeitsfähigkeit erfolgt, so dass von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jegliche Tätigkeit ausgegangen werden müsse (Urk. 8/33 S. 6).
3.3 Aufgrund des Gutachtens kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob im Zeitraum von Mai 2011 bis Januar 2012 sowie in der nachfolgenden Zeit eine relevante neurologische Gesundheitsschädigung vorlag, zumal der neurologische Befund normal war und lediglich leichte degenerative Veränderungen bestanden. Die der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit ist nachvollziehbar. Im Gutachten nicht näher dargelegt und aufgrund der medizinischen Aktenlage nicht ersichtlich ist jedoch, weshalb die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht zu 100 % arbeitsfähig sein sollte. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin bereits im Juni 2011 und auch in den letzten drei Wochen vor der gutachterlichen Untersuchung keine Schmerzmittel (Panadol) einnahm (Urk. 8/21 S. 3 und Urk. 8/31 S. 7). Die Beschwerdeführerin stellte selbst fest, dass die Spannungen in der Brustwirbelsäule und in der Nackenregion eindeutig von ihrem Trainingszustand abhängig seien (Urk. 8/31 S. 6). Die Gutachter führten in diesem Zusammenhang aus, dass die Beschwerdeführerin von der konservativen Therapie profitiere, die Schmerzen weiterhin rückläufig seien und aktuell mit gelegentlicher Einnahme von Panadol und wöchentlichem Fitnesstraining gut behandelt seien (Urk. 8/31 S. 21).
Aus dem Gutachten geht zudem nicht hervor, ab wann und in welchem Pensum die Beschwerdeführerin arbeitsfähig war. Die Gutachter hielten lediglich fest, dass die Beschwerdeführerin in einer wechselbelastenden Tätigkeit ohne schwere Belastungen in einer nicht genau zu bestimmenden Zeit voraussichtlich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erreichen könne und empfahlen, dass sie in einer wechselbelastenden Tätigkeit ohne erhebliche Belastungen mit einem Pensum von 50 % beginne und bei einer Stabilisierung der Beschwerden das Pensum stufenweise steigere (Urk. 8/31 S. 25), ohne dies näher zu begründen. Dabei handelt es sich eher um einen Vorschlag für eine therapeutische Massnahme als um eine medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Es wurde auch nicht dargelegt, gestützt auf welchen Befund zunächst lediglich ein Pensum von 50 % möglich sein soll und unter welchen konkreten Voraussetzungen das Pensum auf 100 % erhöht werden kann.
Somit ist gestützt auf die aktuellen medizinischen Akten weder die von der Beschwerdegegnerin von Mai 2011 bis Januar 2012 angenommene 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit noch die anschliessende erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes und die damit einhergehende 100%ige Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten, von der die Beschwerdegegnerin ausgeht, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt.
4.
4.1 Umstritten ist weiter, ob die Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige mit einem Pensum von 80 % im Erwerbsbereich und einem Pensum von 20 % im Aufgabenbereich Haushalt oder als Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich zu qualifizieren ist.
4.2 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungs-vergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 E. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3).
4.3 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin der Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin in einem Pensum von 80 % nachgehen würde und die restlichen 20 % auf den Aufgabenbereich Haushalt entfallen würden (Urk. 8/42 = Urk. 2), tätigte diesbezüglich jedoch keine Abklärungen. Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, sie arbeite seit dem Jahr 2005 in einem 80 %-Pensum, was keineswegs bedeute, dass sie sich daneben einem Aufgabenbereich widme (Urk. 11 S. 8). Da die Beschwerdegegnerin die Frage, ob es sich bei der Beschwerdeführerin um eine teilerwerbstätige Person mit Aufgabenbereich Haushalt handelt, nicht abgeklärt hat, lässt sich der Status der Beschwerdeführerin vorliegend nicht abschliessend festlegen.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich weder mit Bezug auf die medizinischen noch auf die erwerblichen Verhältnisse ein Sachverhalt erstellen lässt. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache im Sinne von § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) an die Verwaltung zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen.
6.
6.1 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und, da die Rückweisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6, mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
6.2 Die vertretene Beschwerdeführerin hat sodann ausgangsgemäss gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘000.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. August 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 19
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstLeicht