Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.00922 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 17. Februar 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1964, bezog von April bis Juni 2002 eine Viertelsrente und ab 1. Juli 2002 eine halbe Invalidenrente (Verfügung vom 26. Mai 2003, Urk. 6/19-20). Im April 2004 (Urk. 6/21) sowie Oktober 2007 (Urk. 6/30/1-2) leitete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, eine Rentenrevision ein. Die Überprüfungen ergaben jeweils keine Änderung mit Auswirkung auf die Rente, weshalb die bisherige halbe Invalidenrente bestätigt wurde (Mitteilung vom 26. August 2004, Urk. 6/26; Mitteilung vom 8. Januar 2008, Urk. 6/35).
Am 27. Juli 2011 stellte die Versicherte ein Rentenerhöhungsgesuch (Urk. 6/43). Die IV-Stelle holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 6/48), Auskünfte bei der Versicherten (Urk. 6/49) sowie einen Arztbericht (Urk. 6/55) ein und zog Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 6/51). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/57, Urk. 6/61) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 10. August 2012 ab 1. Juli 2011 eine ganze Rente und ab 1. November 2011 eine Viertelsrente zu (Urk. 6/74-75; Urk. 6/63, Verfügungsteil 2 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 10. August 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 10. September 2012 Beschwerde und beantragte sinngemäss, ihr sei ab November 2011 eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 56 % beziehungsweise von 72 % auszurichten (Urk. 1 S. 1 f.). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 12. November 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.2 Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2, Verfügungsteil 2) davon aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und die ihr bisher zumutbare Arbeitsfähigkeit von 50 % habe sich ab August 2010 erheblich verschlechtert, da ihr zwischen August 2010 und Ende Juli 2011 keine Arbeitstätigkeit mehr zumutbar gewesen sei. Ab Juli 2011 (Eingang des Revisionsgesuchs) sei daher von einem Invaliditätsgrad von 100 % auszugehen (S. 1). Ab 1. August 2011 sei ihr die bisherige Tätigkeit als Sekretärin wieder in einem Pensum von 60 % zumutbar. Es resultiere ein Invaliditätsgrad von 40 %. Die Verbesserung sei mit Wirkung ab 1. November 2011 zu berücksichtigen (S. 2).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend (Urk. 1), sie sei mit dem Ausmass der Rentenreduktion mit Wirkung ab 1. November 2011 nicht einverstanden. Die Zumutbarkeit eines Arbeitspensums von 60 % finde sie zwar angemessen. Die Berechnung des Invalideneinkommens entspreche aber nicht dem tatsächlich erwirtschafteten Verdienst: So habe sie in den Jahren 2009/2010 ein Einkommen (mit Behinderung) von Fr. 44‘802.-- erzielt. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 101‘806.-- ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 56 % (S. 1). Im Jahr 2012 sei von einem tatsächlich erzielten Invalideneinkommen von Fr. 28‘224.-- und damit von einem Invaliditätsgrad von 72 % auszugehen (S. 2 oben).
2.3 Streitig und zu prüfen ist die Invaliditätsbemessung.
Unbestritten blieb vorliegend die medizinisch-theoretisch zumutbare Restarbeitsfähigkeit. Insbesondere ist unbestritten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vorübergehend zwischen August 2010 und Ende Juli 2011 verschlechtert hat und sie während dieser Zeit zu 100 % arbeitsunfähig war. Weiter ist unbestritten, dass ab August 2011 wieder eine gesundheitliche Verbesserung eintrat und sie seither (zumindest bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung) wieder zu 60 % arbeitsfähig ist. Soweit die Beschwerdeführerin beschwerdeweise geltend machte, sie könne den weiteren Verlauf ihres Gesundheitszustandes nicht beurteilen (Urk. 1 S. 2 unten), ist sie darauf hinzuweisen, dass sie eine allfällige nach Erlass der hier angefochtenen Verfügung vom 10. August 2012 Verschlechterung mittels Revisionsgesuch bei der Beschwerdegegnerin geltend zu machen hätte.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin war als Gesunde in einem 100%-Pensum als Sekretärin tätig (vgl. Urk. 6/3/4 Ziff. 6.3.1 und Urk. 6/8/1). Zwischen August 2010 und Juli 2011 war sie für sämtliche Arbeitstätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Danach verbesserte sich ihr Gesundheitszustand wieder und ihr war ab August 2011 die bisherige Tätigkeit im Umfang von 60 % zumutbar (vgl. Berichte von Dr. med. Y.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Juni 2011 [Urk. 6/51/4-6] sowie Bericht vom 23. Januar 2012 [Urk. 6/55/3 Ziff. 1.6]; Stellungnahme Regionaler Ärztlicher Dienst vom 16. Februar 2012, Urk. 6/59/2-3). Entsprechend ging die Beschwerdegegnerin von einer befristeten Rentenerhöhung aus, was auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde und aufgrund der Aktenlage nicht zu beanstanden ist.
Da die Beschwerdeführerin die Verschlechterung erst im Juli 2011 geltend machte, ist die Rente gestützt auf Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV erst von dem Monat an zu erhöhen, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde. Die Beschwerdeführerin hat daher ab 1. Juli 2011 Anspruch auf eine ganze Rente.
Ab August 2011 war ihr die bisherige Tätigkeit als Sekretärin wieder im Umfang von 60 % zumutbar, was sogar einem höheren Pensum entspricht als vor der Verschlechterung (zuvor 50 % arbeitsfähig). Unter Beachtung der dreimonatigen Übergangsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV ist die ganze Rente folglich bis 31. Oktober 2011 zu befristen (vgl. E. 1.2).
3.2 Was die von der Beschwerdegegnerin per 1. November 2011 vorgenommene Herabsetzung der bisherigen halben Rente auf eine Viertelsrente betrifft, ist Folgendes zu bemerken:
Die Beschwerdeführerin bezieht bereits seit dem Jahr 2002 eine halbe Invalidenrente. Bei einem bereits laufenden Rentenbezug richtet sich die Herabsetzung der bisherigen - vorliegend halben - Rente nach Art. 88bis Abs. 2 IVV, wonach die bisherige halbe Rente frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an herabgesetzt werden kann (Ulrich Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), 2. Auflage 2010, S. 395 f.). Folglich ist der Beschwerdeführerin zwar im Sinne einer befristeten Rentenerhöhung für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Oktober 2011 eine ganze Rente zuzusprechen und ab 1. November 2011 wiederum die bisherige halbe Rente auszurichten. Die Verbesserung der bisher zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % auf 60 % und damit die Herabsetzung der bisherigen halben Rente auf eine Viertelsrente ist jedoch erst mit Wirkung per 1. Oktober 2012 (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) zu berücksichtigen.
3.3
3.3.1 Was die beanstandete Höhe des Invalideneinkommens (vgl. Urk. 1 S. 1 f.) betrifft, bleibt Folgendes auszuführen:
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).
Die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit bei der Z.___ AG erfüllt die obigen Kriterien nicht, wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 5) richtig ausführte. Insbesondere handelt es sich bei der Anstellung bei der Z.___ AG um kein stabiles Arbeitsverhältnis, da dieses auf ein Jahr befristet war (vgl. Urk. 3/2). Zudem wurde die zumutbare Restarbeitsfähigkeit nicht ausgeschöpft. Es kann daher nicht auf den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten tatsächlich erwirtschafteten Jahresverdienst abgestellt werden.
3.3.2 Jedoch brauchen vorliegend ohnehin weder das Validen- noch das Invalideneinkommen genau beziffert zu werden, da ein Prozentvergleich erfolgen kann: Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht in der Lage ist, ihre angestammte Tätigkeit als Sekretärin im Umfang von 60 % auszuüben, genügt für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen (Prozentvergleich, BGE 114 V 313 E. 3a, 107 V 22, 104 V 136 E. 2a und b). Es resultiert ab dem 1. Oktober 2012 ein Invaliditätsgrad von 40 %. Zwischen dem 1. November 2011 und dem 30. September 2012 ist ihr weiterhin die bisherige halbe Invalidenrente auszurichten (vgl. E. 3.2).
3.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Beschwerdeführerin hat zusammenfassend folgende Ansprüche:
- Vom 1. Juli bis 31. Oktober 2011 auf eine ganze Rente,
- vom 1. November 2011 bis 30. September 2012 auf eine halbe Rente,
- ab 1. Oktober 2012 auf eine Viertelsrente.
4. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 10. August 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Juli bis 31. Oktober 2011 Anspruch auf eine ganze Rente, vom 1. November 2011 bis 30. September 2012 Anspruch auf eine halbe Rente und ab dem 1. Oktober 2012 Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannFonti