Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2012.00924 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 15. Oktober 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1952, absolvierte eine KV-Lehre und war an verschiedenen Stellen tätig, zuletzt bis Mitte 2004 im Umfang von 80 % als Verantwortliche der Personaladministration bei der Y.___. Hernach stand sie in einer kürzeren befristeten Anstellung und bezog Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Am 18. April 2006 meldete sie sich unter anderem mit Verweis auf Depressionen, Schlafstörungen sowie verminderte Belastbarkeit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2 Ziff. 6.2, Ziff. 6.3 und Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr nach durchgeführten Abklärungen mit Verfügung vom 15. März 2007 (Urk. 8/36 und Urk. 8/31) mit Wirkung ab 1. Januar 2007 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu.
1.2 Im Rahmen eines im Januar 2008 (Urk. 8/43) eingeleiteten Revisionsverfahrens tätigte die IV-Stelle wiederum Abklärungen und bestätigte den Anspruch auf eine unveränderte ganze Invalidenrente mit Mitteilung vom 25. August 2008 (Urk. 8/54) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von indes nurmehr 70 % (aufgrund der Berücksichtigung des inzwischen erzielten Einkommens in einem 40%-Pensum bei einer Qualifikation 80 % Erwerbs- und 20 % Haushalttätigkeit, Urk. 8/53/2-3).
1.3 Im September 2008 (Urk. 8/56) zeigte die Versicherte der IV-Stelle eine gesundheitsbedingte Reduktion ihres (zwischenzeitlich) gesteigerten Arbeitspensums von 50 % auf 45 % an (Urk. 8/51/4-6 und Urk. 8/55/1-3), worauf die IV-Stelle eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durchführte (Urk. 8/59). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/62) setzte die IV-Stelle die laufende ganze Rente mit Verfügung vom 16. Juli 2009 (Urk. 8/66-67) auf eine Dreiviertelsrente herab, ausgehend von den neu ermittelten Einkommenszahlen (basierend auf dem innegehabten 45%-Pensum).
1.4 Am 3. Oktober 2011 (Urk. 8/73) beantwortete die Versicherte Fragen der IV-Stelle im Rahmen eines neuerlichen Revisionsverfahrens. Die IV-Stelle traf sodann medizinische und erwerbliche Abklärungen und führte erneut eine Haushaltabklärung durch (Urk. 8/79). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/82-87) setzte sie die Rente mit Verfügung vom 31. Juli 2012 (Urk. 2) bei einem Invaliditätsgrad von nurmehr 51 % auf eine halbe herab, dies ausgehend vom aktuellen Lohn.
2. Gegen die Verfügung vom 31. Juli 2012 erhob die Versicherte am 12. September 2012 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte die Weiterausrichtung der Dreiviertelsrente. Die IV-Stelle schloss am 11. Oktober 2012 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, was der Versicherten am 15. Oktober 2012 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde. Diese äusserte sich am 26. Oktober 2012 (Urk. 10) erneut, wozu sich die IV-Stelle nicht mehr vernehmen liess (Urk. 14).
Das Gerichtzieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchs- erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.2 Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1‘500.-- beträgt (Art. 31 Abs. 1 in der seit 1. Januar 2008 anwendbaren Fassung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
Laut dem zwischen 1. Januar 2008 und 31. Dezember 2011 anwendbar gewesenen Abs. 2 von Art. 31 IVG wurden für die Revision der Rente vom Betrag, der Fr. 1‘500.-- übersteigt, nur zwei Drittel berücksichtigt.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Herabsetzung der Rente - bei unveränderter Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. hierzu BGE 130 V 393 ff. E. 3.3) und einer Gewichtung 80 % Erwerb sowie 20 % Haushalt - damit, dass angesichts des im Jahr 2011 erzielten Einkommens von Fr. 29‘577.40 und einem ohne Behinderung erzielbaren Einkommen von Fr. 76‘926.-- eine Einschränkung von 62 % resultiere. Gewichtet mit 80 % ergebe sich ein Teilinvaliditätsgrad von 49,6 % und zusammen mit der gewichteten Einschränkung im Haushalt von 1,8 % (8,8 % von 20 %) ein gesamthafter Invaliditätsgrad von 51,4 %, bei welchem nurmehr Anrecht auf eine halbe Rente bestehe (Urk. 2 S. 3).
Die bei der letzten Revision gültigen Regeln betreffend privilegierte Berücksichtigung des tatsächlichen Einkommens (lediglich zwei Drittel) seien nicht mehr anwendbar. Sodann sei der Freibetrag von Fr. 1‘500.-- nicht generell in Abzug zu bringen, sondern lege lediglich die Schwelle fest, ab welcher ein Mehrverdienst überhaupt berücksichtig werde (Urk. 2 S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend (Urk. 1), es seien keine wesentlichen Veränderungen in den Verhältnissen eingetreten, weshalb die Rentenherabsetzung mangels eines Revisionsgrundes nicht zulässig sei (S. 2 f.). Sodann sei ihr Einkommen seit der letzten Rentenrevision im Jahr 2009 (Basis Einkommen 2008) lediglich teuerungsbedingt angestiegen, und dies nicht einmal im Umfang des vollen Nominallohnindexes (S. 3). Gemäss Art. 86ter der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sei bei einer Revision nur diejenige Einkommensverbesserung zu berücksichtigen, die nicht teuerungsbedingt sei (S. 4).
Schliesslich finde sich in den Übergangsbestimmungen zur Revision 6a keine Regelung betreffend neuer Invaliditätsberechnung bei unveränderten Verhältnissen bei bislang privilegierter Anrechnung von erzieltem Mehrverdienst. Solches würde zu dem stossenden Ergebnis führen, dass zahlreiche Versicherte, welche eben noch mit der Einführung der privilegierten Anrechnung von Einkommensverbesserungen dazu motiviert worden seien, ihr Arbeitspensum zu steigern, ohne Vorankündigung und ohne Übergangsfrist nun mit der Revision 6a für ihren Einsatz bestraft würden (S. 4 f.).
3.
3.1 Vergleichszeitpunkt für eine massgebliche Änderung der Verhältnisse ist die Rentenherabsetzung vom 16. Juli 2009 (Urk. 8/66-67). Die Parteien gingen - angesichts des zuletzt bei der Y.___ bis ins Jahr 2004 inngehabten Pensums - übereinstimmend von einer Qualifikation 80 % Erwerb und 20 % Haushalt aus.
In medizinscher Hinsicht lag der Bericht von Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. Februar 2008 (Urk. 8/48) vor, welche bei der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestierte und auf die seit 2007 ausgeübte Tätigkeit zu 50 % in geschütztem Rahmen verwies (Ziff. 2.1, Ziff. 3 und Ziff. 4.3).
In der Folge trat die Beschwerdeführerin am 1. Juli 2008 (bei der gleichen Arbeitgeberin, Stiftung A.___), eine nicht mehr geschützte Tätigkeit als Sachbearbeiterin Kreditoren/Sekretariat in Teilzeit an (Urk. 8/51), welches Pensum ab 1. Oktober 2008 auf 45 % festgelegt wurde (Urk. 8/55). Das Einkommen von Fr. 28‘906.15 (gemäss Arbeitsvertrag 13 x Fr. 2‘223.55, Urk. 8/55 Ziff. 4.1) rechnete die Beschwerdegegnerin unter Abzug des Freibetrages von Fr. 1‘500.-- zu zwei Dritteln an und errechnete ein Invalideneinkommen von Fr. 18‘271.-- (Urk. 8/66 S. 2). Verglichen mit dem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 68‘900.-- (ausgehend vom letzten Lohn bei der Y.___ [Urk. 8/16], welcher indes nicht der Nominallohnentwicklung angepasst wurde) ergab sich ein Invaliditätsgrad von 73 % und gewichtet zu 80 % ein solcher von 58,4 %. Zusammen mit der - ebenfalls unbestrittenen (vgl. den Haushaltabklärungsbericht vom 3. Dezember 2008, Urk. 8/59) - Einschränkung im Haushalt von 6,3 % (und gewichtet zu 20 % von 1,3 %) ergab sich ein gerundeter Gesamtinvaliditätsgrad von 60 %.
3.2 Die Parteien sind sich einig, dass sich bis zum Zeitpunkt der nunmehr zu beurteilenden Rentenherabsetzung in medizinischer Hinsicht keine Änderungen ergeben haben. So bestätigte Dr. Z.___ am 15. Dezember 2011 (Urk. 8/77) eine unveränderte 55%igen Arbeitsunfähigkeit ab 1. September 2008 (Ziff. 1.6). Die Situation im Haushalt ist ebenfalls praktisch identisch, ging doch die Abklärungsperson von einer bloss leicht gestiegenen Einschränkung im Haushalt aus (8,8 % statt 6,3 %, vgl. Haushaltabklärungsbericht vom 27. April 2010, Urk. 8/79). Damit ist jedenfalls nicht von einer verbesserten medizinischen Situation auszugehen.
3.3
3.3.1 Strittig und zu prüfen sind dagegen die erwerblichen Veränderungen, namentlich der Lohnzuwachs bis ins Jahr 2012.
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im massgebenden Vergleichsjahr 2009 (beziehungsweise in dem den Berechnungen zugrunde liegenden Jahr 2008) ab 1. Oktober 2008 einen Verdienst von jährlich Fr. 28‘906.15 für das ausgeübte 45%-Pensum erzielte (Urk. 8/55 Ziff. 4.1).
Im Jahr 2012 erzielte die Beschwerdeführerin an der selben Arbeitsstelle und im selben Pensum von 45 % einen Lohn von Fr. 29‘807.70 (Fr. 2‘292.90 x 13, Urk. 8/76 Ziff. 2.10).
3.3.2 Gemäss Art. 31 Abs. 1 IVG führt die Erhöhung eines bestehenden Erwerbseinkommens nur dann zu einer Revision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1‘500.-- beträgt. Diese Voraussetzung ist hier zweifellos nicht erfüllt.
Zudem gilt zu berücksichtigen, dass der zwischen dem Jahr 2009 und 2012 erzielte Lohnzuwachs der Beschwerdeführerin 3,12 % betrug. Die Nominallohnentwicklung betrug in dieser Zeit 3,06 % (Index 2552 auf Index 2630, Die Volkswirtschaft 9-2013 S. 95 Tabelle B10.3 Nominal Total Frauen). Diese Werte entsprechen sich (gerundet auf eine Kommastelle) exakt, weshalb der Lohnzuwachs im Sinne von Art. 86ter IVV als teuerungsbedingt zu werten ist. Damit fällt eine Berücksichtigung ausser Betracht, weshalb von unveränderten Verhältnissen auszugehen ist.
3.4
3.4.1 Die Beschwerdegegnerin liess sich zu diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht vernehmen und schloss damit implizit, dass auch bei Fehlens von medizinischen oder erwerblichen Änderungen eine Revision durchzuführen ist, welche als einzige Veränderung die vollumfängliche Anrechnung des aktuellen Verdienstes anstelle der bisher privilegierten Werte umfasst.
3.4.2 Für eine solche Interpretation besteht angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regeln kein Raum. Soweit im massgebenden Zeitraum (1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2011) eine Rentenrevision erfolgte und dabei auf privilegierte Werte abgestellt wurde, handelt es sich dabei nicht um die Festlegung des Invalideneinkommens auf den (tieferen) privilegierten Betrag. Im Gegenteil ist die vier Jahre lang anwendbar gewesene Bestimmung lediglich als eine Festlegung der rechtlichen Relevanz eines konkreten Mehrverdienstes eines IV-Renten-Bezügers zu qualifizieren. Das Gesetz legte fest, in welcher Höhe ein Mehrverdienst zu berücksichtigen ist. Der effektiv erzielte Verdienst als Sachverhaltselement gemäss Art. 31 Abs. 1 IVG wurde davon nicht betroffen.
Wenn nun nach Ablauf dieser vierjährigen Zeitspanne eine erneute Revision stattfindet und sich die Verhältnisse nicht verändert haben, widerspräche eine Rentenherabsetzung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 17 Abs. 1 ATSG, wonach Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 1.1). Eine veränderte rechtlich festgelegte Anrechnung eines Mehrverdienstes ist gerade nicht als Änderung der tatsächlichen, sondern bloss der rechtlichen Verhältnisse zu werten und damit unbeachtlich.
3.4.3 Die Auffassung der Beschwerdegegnerin scheitert bei diesem Ergebnis auch daran, dass sich die (neu wieder anwendbare) nicht privilegierte Anrechnung eines Mehrverdienstes auf den letzten Vergleichszeitpunkt zu beziehen hat und damit vorliegend nur den Zeitpunkt zwischen den Jahren 2009 und 2012 betreffen kann. Wollte man einen Mehrverdienst durch Vergleich mit einem früheren Zeitpunkt errechnen, beispielsweise bei der Bestätigung der ganzen Rente im Jahr 2008 (Urk. 8/54) oder bei der ursprünglichen Rentenzusprache im Jahr 2007 (Urk. 8/36 und Urk. 8/31), so misslingt dieses Unterfangen deshalb, weil bei Revisionen frühere Festlegungen ausser Betracht zu bleiben haben und strikt auf den Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung abzustellen ist (E. 1.1). Dieser lag der effektive Verdienst von Fr. 28‘906.15 zugrunde und nicht ein tieferer aus vergangenen Zeiten.
3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich im massgebenden Zeitraum zwischen 2009 und 2012 weder eine Veränderung der gesundheitlichen noch der erwerblichen Situation ergeben hat. Allein der Wegfall der privilegierten Anrechnung von Mehrverdiensten per 1. Januar 2012 führt nicht dazu, dass die gesetzlichen Regeln und die Rechtsprechung zur Rentenrevision ausser Kraft gesetzt würden und keine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse mehr vorliegen müsste.
Ist zu konstatieren, dass vorliegend keine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, sind die Voraussetzungen für eine Rentenrevision nicht gegeben. Der angefochtene Entscheid ist damit aufzuheben unter der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anrecht auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat.
4.
4.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach Bedeutung der Streitsache und dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses festzusetzen (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) und auf Fr. 1‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 31. Juli 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSonderegger
EG/SO/IDversandt