Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2012.00926 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 31. Oktober 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst
lic. iur. Y.___, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1971 geborene X.___ meldete sich am 5. November 2003 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). Nach Vornahme medizinischer und erwerblicher Abklärungen sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügungen vom 29. Juni 2004 und vom 29. Juli 2004 mit Wirkung ab 1. Juli 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente zu (Urk. 8/33 und Urk. 8/36). Ein im Jahr 2005 durchgeführtes Rentenrevisionsverfahren wurde mit Mitteilung vom 2. August 2005 unter Feststellung eines unveränderten Invaliditätsgrades abgeschlossen (Fragebogen vom 19. April 2005, Urk. 8/37, und Mitteilung vom 2. August 2005, 8/46).
Am 6. März 2008 teilte X.___ der IV-Stelle mit, dass sie eine berufliche Beratung wünsche (Urk. 8/48). Die IV-Stelle holte daraufhin einen Arztbericht bei Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, (Bericht vom 11. April 2008, Urk. 8/51) ein. Am 12. August 2008 teilte die IV-Stelle X.___ mit (Urk. 8/58), dass die Berufsberatung abgeschlossen werde, da sie kein Arbeitstraining wünsche. Für eine Eingliederungsberatung werde sie eine separate Einladung erhalten. In der Folge führte die IV-Stelle mit X.___ mehrere Gespräche durch (Verlaufsprotokoll, Urk. 8/73) und holte einen weiteren Arztbericht bei Dr. Z.___ (Bericht vom 28. Oktober 2008, Urk. 8/64) ein. Am 19. November 2008 teilte die IV-Stelle mit, dass sie X.___ Unterstützung bei der Stellensuche gewähre (Urk. 8/65). Mit Mitteilung vom 13. März 2009 schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab, da gemäss Angaben von X.___ eine Arbeitsvermittlung zurzeit nicht möglich sei (Urk. 8/72). In der Folge holte die IV-Stelle einen weiteren Bericht bei Dr. Z.___ ein (Bericht vom 26. März 2009, Urk. 8/75) und gab bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten in Auftrag, welches am 25. Juli 2010 erstattet wurde (Urk. 8/81, und Ergänzung vom 23. August 2010, Urk. 8/84). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 20. September 2010, Urk. 8/87, und Einwand vom 18. Oktober 2010, Urk. 8/93) hob die IVStelle mit Verfügung vom 12. Januar 2011 die Rente von X.___ auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats hin auf (Urk. 8/96). Im Nachgang zu dieser Verfügung lud die IV-Stelle X.___ zur Weiterführung ihrer Beratung und Abklärung der beruflichen Situation zu einem weiteren Gespräch ein (Schreiben vom 21. Januar 2011, Urk. 8/98). Bei diesem teilte X.___ der IV-Stelle mit, dass sie von der B.___ begleitet und unterstützt werden möchte (Notiz vom 2. Februar 2011, Urk. 8/99). Die B.___ lehnte jedoch eine Unterstützung ab, da X.___ zweimal der Informationsveranstaltung ferngeblieben war (Notiz vom 11. Mai 2011, Urk. 8/103).
1.2 Am 18. April 2012 meldete sich X.___ wieder bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/105). Am 3. Mai 2012 teilte die IV-Stelle X.___ mit (Urk. 8/107), dass nur auf ihren Antrag eingetreten werden könne, wenn glaubhaft gemacht worden sei, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten. Sie setzte X.___ Frist bis am 5. Juni 2012, um entsprechende aktuelle Beweismittel nachzureichen. Mit Vorbescheid vom 19. Juni 2012 stellte die IV-Stelle in Aussicht, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 8/113). Hiergegen erhob X.___ am 20. Juni 2012 Einwand (Urk. 8/117). Zudem erstattete C.___, Praktische Ärztin, vom D.___, am 26. Juni 2012 der IV-Stelle einen Arztbericht (Urk. 8/114). Mit Verfügung vom 7. August 2012 trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren von X.___ nicht ein (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___ am 12. September 2012, vertreten durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich, Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den aktuellen medizinischen Sachverhalt abzuklären. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 18. April 2012 eingetreten ist.
1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert bzw. aufgehoben, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut.
1.3 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der rentenaufhebenden Verfügung vom 12. Januar 2011 (Urk. 8/96) davon aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiterin wieder zu 100 % arbeitsfähig sei. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 25. Juli 2010 (Urk. 8/81) inklusive dessen Ergänzung vom 23. August 2010 (Urk. 8/84). Dr. A.___ diagnostizierte (Urk. 8/81/9) eine Neurasthenise (ICD-10 F48.0), bestehend seit März 2003 bei (a) Status nach Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt bei Konflikt am Arbeitsplatz (ICD-10 F43.22) von August 2002 bis Februar 2003 und (b) Status nach Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt bei Überfall und Konflikt am Arbeitsplatz (ICD-10 F43.22) von August 1999 bis Februar 2000. Die Neurasthenie der Beschwerdeführerin führe aufgrund vor allem subjektiv erlebten und kaum objektivierbaren Defiziten aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht zu einer Minderung der Arbeitsfähigkeit. Eine Willensanstrengung zur Überwindung der Defizite sei der Beschwerdeführerin aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht zumutbar (Urk. 8/81/14).
2.2 Im Neuanmeldeverfahren berichtete Dr. C.___ der IV-Stelle am 26. Juni 2012 (Urk. 8/114), die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 16. Februar 2012 beim D.___ in Behandlung. Sie habe sich aufgrund der zunehmenden depressiven Entwicklung bei einer bereits bekannten rezidivierenden Störung gemeldet. Anhand der vorliegenden Vorbefunde und der psychopathologischen Befunderhebung der letzten vier Monate könne sie klar zwei Diagnosen, welche auch vom vorbehandelnden Psychiater Dr. Z.___ gestellt worden seien, nachvollziehen. Nämlich (1) rezidivierende depressive Episoden, gegenwärtig mittelschwer und (2) eine posttraumatische Belastungsstörung. Seit Behandlungsbeginn leide die Beschwerdeführerin an einem mittelgradigen depressiven Zustandsbild mit Freud- und Interesselosigkeit, depressiver Stimmungslage, ausgeprägter Hoffnungs- und Sinnlosigkeit, einem mittel- bis schwergradig vermindertem Antrieb und zeitweise suizidalen Gedanken. Hypervigilanz und Vermeidung der ursprünglich traumatisierenden Situation, was sich zwischenzeitlich auf Vermeidung jeglicher öffentlicher Orte ausgeweitet habe, seien als persistierende Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung einzuordnen. Aktuell sei es nach regelmässiger Psychotherapie und unter der Medikation mit Remeron und Cipralex zu einer leichten Zustandsbesserung gekommen. Die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sei seit Februar 2012 und bis heute auf mindestens 60 % einzuschätzen.
3. Dr. C.___ nannte als Diagnosen – wie ausgeführt - rezidivierende depressive Episoden, gegenwärtig mittelschwer (ICD-10 F33.1), und eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). Diese Diagnosen wurden bereits – wie Dr. C.___ anführt – vom vorbehandelnden Psychiater Dr. Z.___ gestellt (u.a. Urk. 8/64). Dr. A.___ setzte sich daher in seinem Gutachten vom 25. Juli 2010 mit diesen beiden Diagnosen auseinander. Betreffend posttraumatische Belastungsstörung legte er schlüssig dar, weshalb seines Erachtens keine solche diagnostiziert werden könne (Urk. 8/81/11). Nachdem Dr. C.___ in ihrem Bericht vom 26. Juni 2012 kein nach der Begutachtung bei Dr. A.___ vorgefallenes Trauma anführt und auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin in den Monaten vor der Begutachtung durch Dr. A.___ ein Trauma erlitten hätte, welches erst danach manifest geworden wäre – die Latenzzeit für eine posttraumatische Belastungsstörung beträgt wenige Wochen bis Monate (ICD-10 F43.1) -, begründet die Diagnose „posttraumatische Belastungsstörung“ keine Anzeichen für eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin.
Ebenso war das Vorliegen rezidivierender depressiver Episoden von Dr. A.___ im Gutachten vom 25. Juli 2010 ausdrücklich verneint worden (Urk. 8/81/1213). Diesbezüglich fehlen ebenfalls konkrete Hinweise dafür, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin seit Erlass der Verfügung vom 12. Januar 2011 rechtserheblich verändert hätte. So stellte die behandelnde Psychiaterin ausdrücklich auf die Vorbefunde und Diagnosen von Dr. Z.___ ab und führte Befunde an, welche sich schwergewichtig auch in dessen Darstellung finden lassen (Urk. 8/81/28: stark deprimiert, immer wieder in Lethargie versinkend, sich einsam und hoffnungslos fühlend). Sodann ist der Anmeldung der Beschwerdeführerin zu entnehmen, dass ihre gesundheitliche Beeinträchtigung seit dem Überfall im Jahr 1999 bestehe und sie seit Februar 2011 - mithin exakt ab dem Zeitpunkt der Rentenaufhebung - vollständig arbeitsunfähig sei (Urk. 8/105/3). Mangels substantieller Anhaltspunkte für eine rechtserhebliche Änderung des Gesundheitszustandes im Bericht von Dr. C.___ hat die Beschwerdeführerin eine gesundheitliche Verschlechterung nicht glaubhaft dargetan, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung nicht eingetreten ist.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4. Weil die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVer) erfüllt sind (Urk. 3), ist dem Gesuch der Beschwerdeführerin vom 12. September 2012 (Urk. 1) um unentgeltliche Prozessführung zu entsprechen.
5. Da es um die Bewilligung und Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), auf Fr. 500.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Gemäss § 16 Abs. 4 GSVer ist die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 12. September 2012 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler
RP/FW/MPversandt