Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichter Gräub
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 16. November 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1969, bezog seit 1. Februar 2001 eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 6/50, Urk. 6/68, Urk. 6/75). Im Februar 2006 (Urk. 6/82) leitete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ein Revisionsverfahren ein, wobei sie dem Versicherten mangels eingetretener Änderung weiterhin einen Anspruch auf die bisherige ganze Rente bescheinigte (Urk. 6/88).
Im September 2011 wurde erneut eine Revision eingeleitet (Urk. 6/97). Die IV-Stelle lud den Versicherten am 11. Mai 2012 zu einem Informationsgespräch ein, in welchem sie ihn über die per 1. Januar 2012 in Kraft getretene Änderung des Invalidenversicherungsgesetzes (IVG) informierte (Urk. 6/100-102). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/104, Urk. 6/109) stellte die IV-Stelle die bisherige Rente mit Verfügung vom 10. August 2012 ein (Urk. 6/117 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 10. August 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 13. September 2012 Beschwerde und beantragte, diese Verfügung sei aufzuheben und ihm sei die bisherige Rente vorerst weiter auszurichten, eventuell seien Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen und die bisherige Rente während zwei Jahren weiter auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2012 beantragte die IV-Stelle die Rückweisung der Sache zur medizinischen Abklärung (Urk. 5), womit sich der Beschwerdeführer am 1. November 2012 einverstanden erklärte (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).
In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fest, dass die IV-Stellen, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen beschaffen und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beiziehen können.
1.2 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, bei ihm lägen nebst psychischen Beschwerden vor allem organische Leiden vor, welche eindeutig im Vordergrund stünden. Demnach liege kein Anwendungsfall der Schlussbestimmung zur Änderung des IVG vor. Sodann habe die Beschwerdeführerin die gesundheitliche Verschlechterung seit den im Frühling 2012 erlittenen drei Auffahrunfällen völlig unbeachtet gelassen (Urk. 1 S. 4).
Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Beschwerdeantwort fest, im Rahmen der durchgeführten Rentenrevision seien keine aktuellen medizinischen Abklärungen - insbesondere zu den Fragen nach einem organischen Korrelat sowie der Überwindbarkeit - vorgenommen worden, weshalb sie die Rückweisung zur weiteren medizinischen Abklärung beantrage (Urk. 5).
2.2 Nachdem in Bezug auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen übereinstimmende Anträge vorliegen und diese mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 10. August 2012 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme der notwendigen medizinischen Abklärungen und zum neuen Entscheid zurückzuweisen ist.
Die ursprünglich von der Beschwerdegegnerin beabsichtigte Leistungsanpassung ist demnach alles andere als spruchreif; sie bedarf eines erneuten Anlaufs. Unter diesen Umständen ist es nicht gerechtfertigt, die bisher ausgerichtete Rente bereits einzustellen, weshalb sie jedenfalls bis zum Gelingen des zweiten Anlaufs weiter auszurichten ist.
3.
3.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
3.2 Ausgangsgemäss hat der vertretene Beschwerdeführer sodann Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Das Sozialversicherungsgericht wendet bei anwaltlicher Vertretung einen Stundenansatz von Fr. 200.-- zuzüglich Mehrwertsteuer an (Georg Wilhelm, in: Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 2009, § 34 Rz. 11).
Mit Kostennote vom 1. November 2012 (Urk. 10) machte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Markus Bischoff, bei einem Aufwand von 340 Minuten und einem Stundenansatz von Fr. 300.-- eine Prozessentschädigung von Fr. 1901.-- geltend. In Anwendung der erwähnten Kriterien ist dem Beschwerdeführer bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) - damit unter Kürzung des vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verwendeten Stundenansatzes von Fr. 300.-- - und mit Blick auf den in der Kostennote aufgeführten zeitlichen Aufwand eine Prozessentschädigung von Fr. 1500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. August 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die bisher gewährte Rente weiter ausrichten und, nach erfolgter Abklärung, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Bischoff
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 9
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).