IV.2012.00937

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Buchter
Urteil vom 12. Dezember 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer seit 1. April 1999 nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 58 % gewährte halbe Rente (Verfügung vom 3. November 1999 [Urk. 16/17/3-4]) mit Verfügung vom 16. Juli 2012 auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monates aufgehoben hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 13. September 2012 (Urk. 1), ergänzt durch die Eingabe vom 4. Oktober 2012 (Urk. 7), mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Weiterausrichtung der halben Rente beantragen und in prozessualer Hinsicht um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin Christine Fleisch ersuchen liess, sowie in die auf teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung des Rentenanspruches schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 6. November 2012 (Urk. 15) und in die von ihr eingereichten Verwaltungsakten (Urk. 16/1-108);

in Erwägung,
dass sich die Beschwerdegegnerin zur Begründung der Rentenaufhebung auf lit. a. Abs. 1 der Schlussbestimmungen der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, 1. Massnahmenpaket) stützte, wonach Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft und, sofern die Voraussetzungen nach Art. 7 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht erfüllt sind, herabgesetzt oder aufgehoben werden, auch wenn kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren im Besonderen geltend machen liess, mangels eines einschlägigen Beschwerdebildes sei in seinem Falle eine voraussetzungslose Aufhebung der Rente im vorstehend beschriebenen Sinne nicht zulässig (Urk. 1, Urk. 7 S. 4 unten), und die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. November 2012 nach nochmaliger Prüfung der Angelegenheit erklärte, die verfügte Rentenaufhebung sei nicht korrekt und es seien weitere Abklärungen erforderlich (Urk. 15),
dass somit unter den Parteien Einigkeit darüber besteht, dass die in Frage stehende Rentenaufhebung zu Unrecht erfolgte und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist, womit dem Antrag des Beschwerdeführers auf Weiterausrichtung der bisherigen halben Invalidenrente zumindest vorläufig entsprochen wird,
dass vor diesem Hintergrund die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die angefochtene Verfügung vom 16. Juli 2012 (Urk. 2) aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung und anschliessenden Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird,
dass die Rückweisung an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und zum Neuentscheid nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl. Urteil des seinerzeitigen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3);

in weiterer Erwägung,
dass die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auf Grund der eingereichten Unterlagen (Urk. 11, Urk. 12/1-8, Urk. 14/1-2) ausgewiesen ist, der Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und die anwaltliche Verbeiständung geboten war, womit nach Gesetz und Praxis die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt sind (vgl. dazu BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115),
dass das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig ist, wobei die nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegenden Kosten (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) vorliegend auf Fr. 400.-- zu veranschlagen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen sind,
dass dem vertretenen Beschwerdeführer in Anbetracht seines Obsiegens eine der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessene, dem in der Kostennote vom 10. Dezember 2012 (Urk. 18) ausgewiesenen Aufwand entsprechende Prozessentschädigung von Fr. 2'167.80 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zusteht (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] und § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]), welche der mit heutigem Beschluss zu bestellenden unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Christine Fleisch, zuzusprechen ist;
beschliesst das Gericht:
           In Gutheissung des Gesuches vom 13. September 2012 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Christine Fleisch, Zürich, als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Verfahren bestellt.

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. Juli 2012 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen Abklärungen tätige und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christine Fleisch, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'167.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch unter Beilage des Doppels von Urk. 15
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).