Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2012.00938 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 18. Februar 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1960, war zuletzt als Hilfsarbeiter Betonwarenfabrikation bei der Y.___ AG tätig (Urk. 9/12). Nachdem er sich bei einem Arbeitsunfall im August 2002 eine Kniedistorsion und -kontusion beidseits zugezogen hatte (Urk. 9/15/1, Urk. 9/157/53), meldete er sich im September 2002 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 9/2 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z.___ (nachfolgend IV-Stelle Z.___) wies das Leistungsbegehren des Versicherten mit Einspracheentscheid vom 1. April 2004 ab (Urk. 9/31; vgl. auch Verfügung vom 11. Februar 2004, Urk. 9/25).
1.2 Anfang Oktober 2004 machte der Versicherte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend und ersuchte um Revision seines Rentenanspruches (Urk. 9/43). Mit Verfügung vom 15. Dezember 2005 sprach die IV-Stelle Z.___ dem Versicherten für die Zeit vom 1. Januar bis 31. August 2004 eine befristete ganze Rente zu (Urk. 9/71; Begründungsteil Urk. 9/63/2-3). Nachdem dagegen Einsprache erhoben wurde (Urk. 9/74), holte die IV-Stelle Z.___ ein medizinisches Gutachten ein, welches am 20. September 2007 von Ärzten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) A.___ erstattet wurde (Urk. 9/134; vgl. auch psychiatrisches Konsiliargutachten vom 23. August 2007, Urk. 9/133). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/141) wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 4. Dezember 2008 ab 1. September 2004 eine unbefristete ganze Rente zugesprochen (Urk. 9/148).
1.3 Im Oktober 2010 leitete die neu zuständige (vgl. Urk. 9/151) Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), ein Revisionsverfahren ein (Urk. 9/161). Nachdem sie trotz mehrmaliger Aufforderung weder vom behandelnden Arzt noch vom Versicherten weitere Angaben zu seiner gesundheitlichen Situation erhielt (vgl. Urk. 9/164, Urk. 9/169, Urk. 9/171, Urk. 9/172), stellte sie ihm mit Vorbescheid vom 15. September 2011 die Einstellung der bisherigen Rente in Aussicht (Urk. 9/175). Aufgrund des dagegen erhobenen Einwandes (Urk. 9/177) und den eingegangenen Arztberichten (Urk. 9/180, Urk. 9/186/5, Urk. 9/188/5) gab die IV-Stelle ein psychiatrisch-rheumatologisches Gutachten in Auftrag, welches am 12. März 2012 von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, und Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattet wurde (Urk. 9/197-200). Mit Verfügung vom 18. Juli 2012 hielt die IV-Stelle am Vorbescheid fest und stellte die bisherige Rente infolge Verbesserung des Gesundheitszustandes ein (Urk. 9/204 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 18. Juli 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 13. September 2012 Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei weiterhin eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Am 16. Oktober 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 16. November 2012 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 und S. 4 f.) das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 13). Am 5. Februar 2013 erstattete der Beschwerdeführer Replik (Urk. 18). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 21). Der Beschwerdeführer reichte am 14. März 2013 eine weitere Eingabe ein (Urk. 23-24), was der Beschwerdegegnerin am 15. März 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 25).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, auf die Beurteilung durch Dr. C.___ und Dr. B.___ sei abzustellen. Gestützt darauf sei im Vergleich zum MEDAS-Gutachten vom 20. September 2007 eine Verbesserung ausgewiesen. Dem Beschwerdeführer sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für alle bisher ausgeübten Tätigkeiten zumutbar, weshalb die bisherige Rente auf Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben werde (Urk. 2 S. 2). Daran hielt sie mit ihrer Beschwerdeantwort fest (vgl. Urk. 8).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, sein Gesundheitszustand habe sich seit der ursprünglichen Rentenzusprache nicht verbessert. Insbesondere habe Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, mit Bericht vom 30. August 2012 festgehalten, der Gesundheitszustand habe sich seit dem Jahr 2007 nicht verändert, da nach wie vor eine schwerste depressive Störung mit psychotischen Elementen und Somatisierungen in Form einer jahrelang fixierten Pseudoparalyse des rechten Armes und einer ausgeprägten Hemischmerzsymptomatik der rechten Körperhälfte vorliege, die bisher durch keinerlei Therapien positiv habe beeinflusst werden können (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 2 f.).
Sodann sei auch gestützt auf die Berichte der psychiatrischen Klinik E.___ ausgewiesen, dass sich der psychische Zustand seit der Begutachtung bei der MEDAS A.___ im September 2007 nicht deutlich verändert habe und noch immer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Auf das psychiatrische Gutachten von Dr. C.___ könne nicht abgestellt werden (Urk. 18 S. 2 f. Ziff. II.2).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Einstellung der bisher ausgerichteten Invalidenrente rechtens ist.
Für die Prüfung, ob eine gesundheitliche Verbesserung vorliegt, sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 4. Dezember 2008 (Urk. 9/148), als die letzte materielle Überprüfung vorgenommen worden war, mit den Verhältnissen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 18. Juli 2012 (Urk. 2) zu vergleichen.
3.
3.1 Der Rentenzusprache im Dezember 2008 lag im Wesentlichen die Einschätzung der Gutachter der MEDAS A.___ zugrunde (Gutachten vom 20. September 2007, Urk. 9/134; vgl. auch psychiatrisches Konsiliargutachten vom 23. August 2007, Urk. 9/133). Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 21 f. Ziff. 3.1):
- schwere depressive Störung (ICD-10 F32.31)
- sekundärer Alkoholabusus (ICD-10 F10.24)
- ausgeprägtes, somatisch nicht verifizierbares Körperschmerzsyndrom (ICD-10 R52.9) mit
- persistierenden Knieschmerzen beidseits
- Pseudoparalyse rechter Arm
- unklarer Beinschwäche rechts
- anamnestisch rezidivierenden Lumbagoschüben, radiologisch und im MRI unauffällig (April 2007)
Die Gutachter hielten fest, der Beschwerdeführer klage über massive Knieschmerzen rechts, welche seit dem Unfall im August 2002 persistieren würden. Links habe er ähnliche, aber weniger intensive Schmerzen. Mit der Zeit seien andere Schmerzen dazugekommen und er habe zunehmend Mühe mit der Seitelevation des rechten Armes. Diesen könne er aktuell praktisch nicht mehr brauchen. Zudem leide er an einem Instabilitätsgefühl im rechten Fuss. Er sei deswegen auch schon hingefallen. Im Haushalt könne er nichts machen, er habe aber in der Zwischenzeit gelernt, mit der linken Hand zu essen. Er sei weitgehend vollständig auf Hilfe eines befreundeten Ehepaares angewiesen (S. 23).
Die Gutachter führten aus, rein somatisch sei die kursorisch-internistische Untersuchung unauffällig. Insbesondere seien passiv geprüft sämtliche Bewegungen ohne artikuläres Bewegungsgeräusch altersnormal. Die Widerstandstests seien wegen massiver Selbstlimitierung nicht prüfbar, ebenso die Krafttests des ganzen rechten Armes (S. 24 unten). Auch aus dem umfangreichen Bildmaterial ergebe sich keine relevante strukturelle oder funktionell anatomische Veränderung zur Erklärung der angegebenen Beschwerden und vor allem der massiven Auswirkung auf den Alltag. Jedoch liege die Hauptproblematik und „der Schlüssel der Lösung“ nicht auf somatischem Gebiet, sondern einzig relevant zum besseren Verständnis sei das psychiatrische Konsiliargutachten (S. 25).
Den Ausführungen des begutachtenden Psychiaters ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer das Ausmass seiner Familientragödie mit diversen Familienangehörigen, welche an Krebs erkrankt oder gestorben seien, und mit seiner ebenfalls an einem metastasierenden Karzinom erkrankten Ehefrau nicht wahrnehmen und nicht adäquat verarbeiten könne, dabei seine vorhandenen Emotionen verdränge und seine missliche Situation nicht anders als durch die angegebenen Schmerzen und seine Hilflosigkeit im Alltag ausdrücken könne. In diesem Rahmen sei die psychiatrisch diagnostizierte schwere depressive Störung zu interpretieren. Aufgrund der Aktenlage sei primär von einer Anpassungsstörung mit mittelschwerer depressiver Reaktion nach dem Unfall auszugehen. Nach der Diagnose des Magenkarzinoms der Ehefrau im Jahr 2005 dürfte die depressive Störung das jetzige Ausmass erreicht haben (S. 26).
Aus gesamtgutachterlicher Sicht sei der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sowie in jeder anderen Tätigkeit rein aus psychiatrischen Gründen wegen der schweren depressiven Störung vollständig arbeitsunfähig (S. 28 Ziff. 5.1 f.).
3.2
3.2.1 In der nun strittigen Verfügung stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Gutachten von Dr. B.___ (Urk. 9/197) und Dr. C.___ (Urk. 9/200) jeweils vom 12. März 2012 sowie die interdisziplinäre Beurteilung vom 16. März 2012 (Urk. 9/198).
3.2.2 Dr. B.___ führte in seinem rheumatologischen Gutachten aus (Urk. 9/197), er habe an den oberen Extremitäten keinen klinisch-pathologischen Befund und keinen Hinweis auf eine funktionelle Einschränkung objektivieren können. Zwar bewege der Beschwerdeführer seinen Arm und seine rechte Hand phasenweise nicht, jedoch habe im Vergleich zum MEDAS-Gutachten vom September 2007 eine Verbesserung stattgefunden: Er könne den rechten Arm wieder aktiv mit vollem Bewegungsausmass bewegen und das Ausmass der Sensibilitätsstörung habe deutlich abgenommen. Sodann könne im Vergleich zum MEDAS-Gutachten keine verstärkte Brustkyphose mehr objektiviert werden, die Halswirbelsäule sei frei beweglich und es könne kein Beckentiefstand mehr bestätigt werden. Ebenfalls sei kein pathologischer Weichteilbefund im Bereich des musculus levator scapulae rechts mehr objektivierbar, die Brustwirbelsäule sei nicht mehr eingeschränkt beweglich und der Finger-Boden-Abstand habe sich normalisiert. Weiter seien die Ober- und Unterschenkelumfänge wieder symmetrisch ausgeprägt. Im Vergleich zum MEDAS-Gutachten sei sodann nicht mehr von einem Alkoholabusus auszugehen (S. 11 ff.).
3.2.3 Dr. C.___ hielt in seinem Gutachten (Urk. 9/200) fest, der Beschwerdeführer sei grundsätzlich der Meinung, nur körperlich krank zu sein (S. 5 unten). Er sei während der Untersuchung ausgeglichen und fröhlich und zeige eine positive Lebensauffassung. Zudem könne er mit dem Übersetzer Spässe austauschen. Im Alltag sei er aktiv, pflege Kontakte mit Freunden aus F.___ und treffe diese regelmässig. Seine Wohnsituation scheine günstig zu sein, da er bei der Nichte und deren Familie wohnen könne. Der Beschwerdeführer habe angegeben, sich von den Verstimmungen gelöst zu haben, als sich 2010 abzeichnete, dass seine Frau die Krebskrankheit überleben werde. Er fühle sich seither nicht mehr depressiv. Er habe nach seinen Angaben bereits anlässlich der Begutachtung in der MEDAS nicht mehr unter Verstimmungen gelitten (S. 8 oben).
Nach Einschätzung von Dr. C.___ zeige der Verlauf, dass der Beschwerdeführer von 2004 bis 2005 an einer längeren depressiven Reaktion gelitten habe, welche sich zurückgebildet habe. Anschliessend habe es eine Verlagerung vom psychogenen auf das psychosomatische Gebiet gegeben. Unterdessen sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung leide. In dieses Kapitel falle auch das Schonen des rechten Armes, wobei Dr. B.___ beobachtet habe, dass die Muskulatur des rechten Armes gleich stark wie jene des linken Armes sei, was darauf hinweise, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht objektivierbar seien. Der Beschwerdeführer lasse sich nicht psychiatrisch behandeln und die vom Hausarzt abgegebenen antidepressiv wirkenden Medikamente nehme er gemäss dem Laborbefund nicht in therapeutisch wirksamer Dosierung ein (S. 8 Mitte). Die diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung schränke die Arbeitsfähigkeit nicht ein und es könne insbesondere keine psychische Komorbidität nachgewiesen werden (S. 9 f.). Der psychische Gesundheitszustand habe sich im Vergleich zur Situation anlässlich der MEDAS-Begutachtung deutlich verbessert, insbesondere habe sich die depressive Reaktion endgültig zurückgebildet (S. 12 Zusatzfragen).
3.2.4 Gesamthaft habe aus interdisziplinärer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können. Als Diagnosen ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten die Gutachter die folgenden (vgl. Urk. 9/197/8-9, 9/200/10):
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung
- chronisches Schmerzsyndrom der ganzen rechten Körperhälfte und des linken Beines
- Gonarthrosen
- panvertebrales Schmerzsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung in die Extremitäten
- Übergewicht
- arterielle Hypertonie
- Diabetes mellitus Typ II
- Nikotinkonsum von zirka 15 pack years
- anamnestisch Reizmagen-Syndrom
- chronisch venöse Insuffizienz der Beine
Sowohl aus somatisch-rheumatologischer als auch aus psychiatrischer Sicht bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit für die vom Beschwerdeführer bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeiten. Haushaltarbeiten mit einem leicht- bis mittelgradig körperlich belastenden Arbeitsprofil seien ihm aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht ebenfalls zumutbar (Urk. 9/198).
4.
4.1 Gesamthaft entsprechen die Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ (vorstehend E. 3.2.1 ff.) den erforderlichen Kriterien (vgl. E. 1.4): Der Beschwerdeführer wurde seinen geltend gemachten Beschwerden entsprechend umfassend abgeklärt, die Gutachten beruhen auf allseitigen Untersuchungen (Urk. 9/197 S. 3-5 sowie S. 9 ff., Urk. 9/200/6-7), berücksichtigen die geklagten Beschwerden (Urk. 9/197/2-3, Urk. 9/200/4-5) und wurden in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben (Urk. 9/197/5-8, Urk. 9/200/2-3). Sodann sind die Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen in der Expertise sind begründet (Urk. 9/197/9-16, Urk. 9/198, Urk. 9/200/7-12).
Die Gutachter legten nachvollziehbar dar, dass sich der Gesundheitszustand besonders aus psychiatrischer Sicht - erheblich verbessert hat, da sich zwischenzeitlich die Depression zurückgebildet hat.
4.2
4.2.1 Zum somatischen Gesundheitszustand und insbesondere zur Beurteilung durch Dr. B.___ äusserte sich der Beschwerdeführer nicht. Bestritten hatte er jedoch die Zumutbarkeit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht. Gegen das Gutachten von Dr. C.___ brachte er einzig vor, dieses sei nicht nachvollziehbar, da Dr. C.___ unter dem Titel „Affektivität“ festgehalten habe, dass der Beschwerdeführer oft Spässe machen könne. Diese Feststellung habe der Gutachter kritischer würdigen müssen angesichts des Umstandes, dass anlässlich der MEDAS-Begutachtung vom Psychiater die Stimmung als wechselhaft, einerseits gedrückt und besorgt, andererseits dissimulierend oder spaltend mit der Bemühung, Freude und Hoffnung zu zeigen, beschrieben habe (vgl. Urk. 18 S. 3 unten). Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen und das Gutachten von Dr. C.___ und insbesondere die Nachvollziehbarkeit seiner Beurteilung nicht in Frage zu stellen: Denn auf eine Verbesserung des psychischen Zustandes weisen nebst den Einschätzungen von Dr. C.___ auch weitere Umstände hin, insbesondere jener, dass der Beschwerdeführer keine psychotherapeutische Behandlung mehr in Anspruch nahm. Erst nach Erhalt des Vorbescheides vom 15. September 2011 vereinbarte er angeblich einen Termin bei einer Psychotherapeutin (vgl. Urk. 9/176/1 in Verbindung mit Urk. 9/177/2), die er aber nach eigenen Angaben nur einmal konsultierte (vgl. Urk. 9/200/5). Auch Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, besuchte er nur ein einziges Mal (vgl. Urk. 9/188/5). Über die Weiterführung einer psychiatrischen Therapie sei er unschlüssig, da es ihm psychisch recht gut gehe, wie er gegenüber Dr. C.___ verlauten liess (vgl. Urk. 9/200/5 oben). Der subjektive Leidensdruck ist also seit längerem offenbar nicht mehr von einer Intensität, die den Beschwerdeführer veranlasst hätte, weiterhin und regelmässig eine psychiatrische Behandlung in Anspruch zu nehmen.
4.2.2 Eine psychiatrische Behandlung erfolgte erst wieder ab dem 25. September 2012 (Urk. 19/1-2): Ab diesem Datum bis zum 19. Dezember 2012 wurde er in der psychiatrischen Klinik E.___ stationär behandelt und ihm wurde während diesen knapp drei Monaten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Ärzte diagnostizierten – nachdem sie zunächst von einer schweren depressiven Episode ausgegangen waren (vgl. Urk. 19/2 S. 1) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.2), eine somatoforme sensomotorische Hemisymptomatik rechts (ICD-10 F45.8) und eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1; Urk. 19/1). Mit Bericht vom 6. März 2013 (Urk. 24) führte Dr. med. H.___, Oberarzt Klinik E.___ aus, der Beschwerdeführer sei seit Anfang Januar 2013 bei ihm in ambulanter Behandlung und diagnostizierte unter anderem eine rezidivierende depressive Episode, gegenwärtig mittelgradige Episode mit eingeschränkt psychotischen Symptomen (S. 1 Ziff. 1 f.). Die Beurteilung durch Dr. C.___ sei gut nachvollziehbar und bilde den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zum damaligen Zeitpunkt sowie bezüglich der Schmerzsymptomatik auch zum jetzigen Zeitpunkt ab (S. 1 Ziff. 3). Derzeit sei der Beschwerdeführer aufgrund der mittelschweren depressiven Erkrankung nicht arbeitsfähig (S. 2 Ziff. 4). Diese Ausführungen zeigen, dass auch aus Sicht von Dr. H.___ die Einschätzung von Dr. C.___ rückblickend nicht zu beanstanden sind. Soweit die Berichte der Ärzte der Klinik E.___ jedoch eine Verschlechterung ab dem 25. September 2012 geltend machen und damit die Zeit nach dem Datum der angefochtenen Verfügung vom 18. Juli 2012, die die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 131 V 9 E. 1, 130 V 445 E. 1.2, 122 V 77 E. 2b, je mit Hinweis), betreffen, wäre dem im Rahmen eines neuen Revisionsverfahrens Rechnung zu tragen.
4.2.3 Gegen die Ansicht des Beschwerdeführers, es habe auch im Zeitpunkt der Begutachtung bei Dr. C.___ ein im Vergleich zur MEDAS-Begutachtung unveränderter psychischer Gesundheitszustand und eine mindestens mittelgradige depressive Episode vorgelegen, spricht im Weiteren seine Alltagsgestaltung: Nach eigenen Angaben gehe er regelmässig jeweils morgens nach dem Erledigen seiner Bewegungsübungen spazieren und treffe Freunde (vgl. Urk. 9/200/5 Mitte). Weiter ist nicht nachvollziehbar, dass im Zeitpunkt der Begutachtung nach wie vor eine Depression hätte vorliegen sollen, eine solche jedoch trotz unzureichender Medikamenteneinnahme vom begutachtenden Psychiater nicht einmal ansatzweise festgestellt werden konnte (vgl. E. 3.2.3).
4.3 An der Beweiskraft des Gutachtens von Dr. C.___ und Dr. B.___ vermag auch die Beurteilung durch Hausarzt Dr. D.___ (vgl. Bericht vom 24. Oktober 2011, Urk. 9/180; Schreiben vom 1. Dezember 2011, Urk. 9/186/5; Schreiben vom 30. August 2012, Urk. 3/3) nichts zu ändern. Es ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Dr. D.___ um einen Allgemeinmediziner und nicht um einen psychiatrischen Facharzt handelt, was den Beweiswert seiner Stellungnahmen zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers entsprechend mindert (vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).
Ohnehin ist bei Berichten von Hausärzten und behandelnden Ärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen). Zwar kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Ärzte oft wertvolle Erkenntnisse hervorbringen. Jedoch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des bestellten fachmedizinischen Experten andererseits nicht zu, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, da die behandelnden Ärzte wichtige - und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende - Aspekte benennen, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_278/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5.3; SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.2.1). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
4.4 Die Gutachten von Dr. C.___ und Dr. B.___, wonach der Beschwerdeführer in sämtlichen bisher ausgeübten Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig ist, erweist sich somit als überzeugend und wird durch die Berichte der behandelnden Ärzte nicht in Frage gestellt. Es genügt in jeder Hinsicht den geltenden Anforderungen (vorstehend E. 1.4), weshalb darauf abgestellt werden kann.
Damit ist der Sachverhalt in der Weise erstellt, von der auch die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung ausgegangen ist, und die beschwerdeweise dagegen angeführten Gesichtspunkte erweisen sich als nicht stichhaltig. Dementsprechend sind eine revisionsrelevante Veränderung und das Fehlen einer anspruchsbegründenden Invalidität ausgewiesen. Somit ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen, unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgerichts (GSVGer), auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannFonti