Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.00940 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Leicht
Urteil vom 31. März 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger
Advokaturbureau Bertschinger Isler Wiesendanger
Oberfeldstrasse 158, Postfach 5, 8408 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1966 in Y.___ geborene X.___ reiste am 23. Juli 1999 in die Schweiz ein. Mit Entscheid des Bundesamtes für Migration vom 9. August 2010, welcher im Zeitpunkt des Aktenbeizugs noch nicht rechtskräfig war, wurde sein Asylgesuch trotz Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgewiesen, er wurde jedoch vorläufig aufgenommen (Urk. 11/53). In der Schweiz ging X.___ bisher keiner Erwerbstätigkeit nach. Am 29. Juli 2009 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/2). Die IV-Stelle liess in der Folge Auszüge aus dem Individuellen Konto erstellen und holte medizinische Berichte ein. Am 10. Februar 2010 ordnete sie eine medizinische Abklärung an (Urk. 11/23). Am 15. März 2010 teilte sie dem Beschwerdeführer mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 11/24). Am 28. Mai 2010 erstattete die Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 11/28). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Juli 2012 einen Leistungsanspruch (Urk. 11/57 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 13. September 2012 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was dem Beschwerdeführer am 1. November 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 12).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 24 Ziff. 1 lit. b/ii des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30) gewähren die vertragsschliessenden Staaten den rechtmässig auf ihrem Gebiet sich aufhaltenden Flüchtlingen die gleiche Behandlung wie Einheimischen mit Bezug auf die soziale Sicherheit (gesetzliche Bestimmungen über Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten, Mutterschaft, Krankheit, Invalidität, Alter und Todesfall, Arbeitslosigkeit, Familienlasten sowie über alle andern Risiken, die nach der Landesgesetzgebung durch eine umfassende Sozialversicherung gedeckt sind), vorbehältlich der besonderen durch die Landesgesetzgebung des Aufenthaltslandes vorgeschriebenen Bestimmungen, die Leistungen oder Teilleistungen ausschliesslich aus öffentlichen Mitteln vorsehen, sowie Zuwendungen an Personen, die die Bedingungen für Auszahlung einer normalen Rente nicht erfüllen. Auf diese self-executing – das heisst innerstaatlich unmittelbar anwendbare Bestimmung – können sich Leistungsansprecherinnen und -ansprecher ab dem Datum der Anerkennung als Flüchtling, aber nicht rückwirkend, berufen (BGE 136 V 33 mit weiteren Hinweisen).
Art. 1 des Bundesbeschlusses über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (FlüB; SR 831.131.11) sieht vor, dass Flüchtlinge und Staatenlose mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf eine ordentliche Rente der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invalidenversicherung haben.
1.2 Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben ausländische Staatsangehörige, vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG, Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben.
1.3 Gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG (in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung) haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben, Anspruch auf eine ordentliche Rente.
In der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung wurde für den Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung eine Beitragszeit von mindestens einem Jahr vorausgesetzt.
1.4 Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Im Falle einer Rente entsteht der Anspruch nach Art. 28 Abs. 1 IVG, wenn die versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a), sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen ist (lit. b) und sie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) ist (lit. c).
2. Der Beschwerdeführer wurde mit Entscheid des Bundesamtes für Migration vom 9. August 2010 als Flüchtling anerkannt (Urk. 11/53 S. 44 und Urk. 11/33). Dass sein Asylantrag abgewiesen und er nur vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde, ist für den Flüchtlingsstatus nicht relevant (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_963/2011 vom 6. Dezember 2012). Der Beschwerdeführer ist somit ab diesem Zeitpunkt dem FlüB unterstellt (vgl. E. 1.1). Für den Zeitraum vor dem 9. August 2010 ist der FlüB nicht anwendbar, weshalb der Beschwerdeführer für Leistungen der Invalidenversicherung die Voraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG zu erfüllen hatte (vgl. E. 1.2).
3.
3.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die IV-Stelle, gemäss der medizinischen Aktenlage gründe die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in einer andauernden Persönlichkeitsstörung nach posttraumatischer Belastungsstörung. Die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung bestehe wahrscheinlich seit Ende der 1980iger Jahre. Bei dieser Sachlage sei der Versicherungsfall mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in einem Zeitpunkt eingetreten, in dem weder die Voraussetzung der Beitragszeit noch diejenige des Wohnsitzes in der Schweiz erfüllt gewesen sei (Urk. 2).
3.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, Die traumatisierenden Erlebnisse vor seiner Einwanderung in die Schweiz hätten seine Arbeitsunfähigkeit nicht ausgelöst. Diese sei erst durch die drohende Abschiebung aus der Schweiz nach A.___ bzw. Y.___ im Jahr 2009 ausgelöst worden. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit werde auch im Gutachten auf Oktober 2009 festgelegt. Er sei seinen Beitragspflichten während mehr als drei Jahren nachgekommen und sei nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig. Die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer ganzen IV-Rente seien somit erfüllt (Urk. 1).
3.3 Da der Beschwerdeführer erst nach der Anmeldung bei der IV-Stelle rückwirkend ab Januar 2005 Versicherungsbeiträge bezahlt hat (Auszug aus dem individuellen Konto vom 31. August 2012, Urk. 11/60 sowie Korrespondenz mit der Sozialberatung Winterthur, Urk. 11/6, 11/8, 11/11), ist zu prüfen, ob die für die Entstehung des Rentenanspruchs erforderliche Beitragszeit vor Eintritt des Versicherungsfalls erfüllt war. Diese Anspruchsvoraussetzung für eine ordentliche Invalidenrente ist vorliegend nur dann gegeben, wenn der Versicherungsfall nicht vor Dezember 2005 eingetreten ist. Lässt sich die anspruchsbegründende Tatsache nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, hat der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. Art. 8 ZGB).
4.
4.1 Aus den Akten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer im Sommer 2001 zu Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, in Behandlung begab. Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 30. November 2003 aus, der Beschwerdeführer habe damals unter Depressionen gelitten, die im Zusammenhang mit den Umständen, die er in seinem Heimatland erlebt habe, gestanden hätten. Am 30. November 2003 habe er den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem negativen Asylentscheid und der drohenden Deportation wieder gesehen. Diagnostisch habe es sich um eine reaktive Depression gehandelt (Urk. 11/49).
4.2 Im Bericht der C.___ vom 16. Februar 2004 wurden die Diagnosen einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion (ICD-10 F.43.22), Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und die Differentialdiagnose einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) gestellt. Es entstehe der Gesamteindruck, dass der Beschwerdeführer unter starken psychischen Störungen leide, welche mit biographischen Erlebnissen, aber auch mit der aktuell belastenden Situation zu tun hätten (Urk. 11/1 S. 7 f.). Im Bericht derselben Klinik vom 17. November 2004 wurden die Diagnosen einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion (ICD-10 F43.22) in Abhängigkeit von der aktuellen psychosozialen Belastungssituation und Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F.43.1) vor allem mit intensiven nächtlichen Albträumen festgehalten. Der Verdacht auf das Vorliegen einer Schizophrenie sei nicht mehr gegeben (Urk. 11/1 S. 5 f.). Vom 3. März 2005 bis zum 15. April 2005 war der Beschwerdeführer in der C.___ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 18. April 2005 wurde eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F.43.1) diagnostiziert (Urk. 11/1 S. 3).
4.3 Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, hielt in ihrem Bericht vom 8. Mai 2006 fest, der Beschwerdeführer sei Anfang 2003 notfallmässig in ihre Praxis gekommen, weil die Ausweisung nach Y.___ unmittelbar bevorgestanden habe. Im April 2005 sei es zu einer Exazerbation gekommen, weil der Beschwerdeführer wegen Entzugs des Fahrausweises gedacht habe, dass er ausgewiesen werde. Sie habe ihn deshalb in die C.___ eingewiesen (Urk. 11/1 S. 1).
4.4 Am 15. Oktober 2009 wurde der Beschwerdeführer per Fürsorgerischer Freiheitsentziehung (FFE) in die C.___ eingewiesen. Im Austrittsbericht vom 2. November 2009 wurden folgende Diagnosen gestellt:
- Akute Belastungssituation mit latenter Suizidalität, aufgrund der mutistischen Reaktion keine Absprache möglich (ICD-10 F43.0)
- Anpassungsstörung mit Angst (Arztphobie) und depressiver Reaktion (ICD-10 F.43.22)
- Chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
- Status nach Lungendurchschuss, Infektion und Teilresektion der linken Lunge
Der Beschwerdeführer sei stark eingeengt gewesen auf die Erlebnisse in Y.___ und A.___ und in Sorge über eine allfällige Ausschaffung aus der Schweiz. Er sei durch das Asylverfahren stark belastet und verunsichert (Urk. 11/51).
4.5 Im Bericht der C.___ vom 15. Januar 2010 wurde eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), bestehend seit mehreren Jahren, und eine akute Belastungssituation mit latenter Suizidalität (ICD-10 F.43.0), bestehend seit Anfang Oktober 2009, diagnostiziert. Der Beschwerdeführer habe während seines Aufenthaltes in der Schweiz nie gearbeitet, da die für Asylbewerber zugängliche Arbeit zu viel körperliche Anstrengung verlange (Urk. 11/22).
4.6 Das in der Folge eingeholte psychiatrische Gutachten der Z.___ vom 28. Mai 2010 stützt sich auf die Akten, die Angaben des Beschwerdeführers und die Untersuchung vom 17. Mai 2010. Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach posttraumatischer Belastungsstörung (F. 62.0) festgehalten (Urk. 11/28 S. 13). Der Beschwerdeführer sei nach der Aktenlage Opfer multipler Traumatisierungen. Aus der posttraumatischen Belastungsstörung, deren Symptome mit Albträumen und Ängsten offenbar schon vor der Einreise in die Schweiz bestanden hätten, und die zu erstmals 2001 dokumentierten starken Angstzuständen geführt habe, habe sich mittlerweile das Bild einer anhaltenden Persönlichkeitsänderung entwickelt. Darunter komme es zu einer erheblichen Beeinträchtigung der psychischen Grundbelastbarkeit, zu sozialem Rückzug und Interaktionsschwierigkeiten sowie zu andauernden Gefühlen von Leere und Hoffnungslosigkeit. Aktuell seien die psychischen Beeinträchtigungen so ausgeprägt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, Arbeiten von wirtschaftlichem Wert zu verrichten. Die Interaktionsfähigkeit und die psychische Grundbelastbarkeit seien zu gering. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0 %. Der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit lasse sich auf Oktober 2009, den Zeitpunkt der Notwendigkeit einer stationären Krisenintervention, festlegen. Weiter zurückliegende Zeiträume seien aus psychiatrischer Sicht retrospektiv nicht zuverlässig zu beurteilen (Urk. 11/28 S. 12 ff.).
Im internistischen Teilgutachten vom 6. April 2010 wurde ausgeführt, die eingehende internistische Untersuchung habe keine Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit ergeben. Der Status nach Schussverletzung der linken Lunge mit Operation im Jahr 1993 sei abgeheilt. Aus internistischen Gründen bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/28 S. 12 f.).
Im orthopädischen Teilgutachten vom 4. Mai 2010 wurde festgehalten, dass nach eingehender orthopädischer Untersuchung keine Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könnten. Weder aus dem Status nach Lungendurchschuss noch aus der HWS-Distorsion resultierten funktionell relevante Folgen. Aus orthopädischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 11/28 S. 13).
4.7 Am 13. Juli 2010 nahm der RAD zur Frage des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit Stellung und führte aus, gestützt auf das Gutachten hätten die Traumatisierungen, die zum Gesundheitsschaden geführt hätten, vor der Einreise in die Schweiz stattgefunden. Die Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung seien anamnestisch schon vor der Einreise in die Schweiz vorhanden gewesen und seien erstmals 2001 dokumentiert. Der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt habe, nämlich die posttraumatische Belastungsstörung, die dann in eine Persönlichkeitsänderung übergegangen sei, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vor der Einreise in die Schweiz vorhanden gewesen. Es sei jedoch schwierig, die Arbeitsfähigkeit bei Einreise in die Schweiz festzulegen. Im Gutachten werde festgehalten, dass die 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Oktober 2009 bestehe und dass für weiter zurückliegende Zeiträume keine zuverlässige Beurteilung möglich sei. Die vorhandenen Arztberichte seien nicht konklusiv. Erst ab 2001 seien im Rahmen der posttraumatischen Belastungsstörung starke Angstzustände und eine Arztphobie dokumentiert, die wahrscheinlich die Arbeitsfähigkeit einschränkten. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Gesundheitsschaden bei der Einreise in die Schweiz im Juli 1999 schon vorhanden gewesen sei, dieser habe aber erst im Jahr 2001 zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt (Urk. 11/36 S. 3 f.).
5.
5.1 Aus dem Gutachten der MEDAS geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2009 zu 100 % arbeitsunfähig sei und seine Arbeitsfähigkeit für den Zeitraum vor Oktober 2009 aus psychiatrischer Sicht retrospektiv nicht zuverlässig beurteilt werden könne (Urk. 11/28 S. 12). Umstritten ist, ob bereits vor Oktober 2009 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 40 % bestand. Der Beschwerdeführer begab sich nach seiner Einreise in die Schweiz nur sporadisch in ärztliche Behandlung. Den vorhandenen Arztberichten ist zu entnehmen, dass er insbesondere dann, wenn eine Wegweisung drohte, einen Arzt aufsuchte. Im Bericht der C.___ vom 16. Februar 2004 wurde die Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F.43.22) gestellt (Urk. 11/1 S. 7). Im Bericht derselben Klinik vom 18. April 2005 wurde schliesslich eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F.43.1) diagnostiziert (Urk. 11/1 S. 3). Der Gutachter geht davon aus, dass die posttraumatische Belastungsstörung bereits vor der Einreise in die Schweiz bestanden und 2001 erstmals zu dokumentierten Angstzuständen geführt habe (Urk. 11/28 S. 14). Echtzeitliche Arztberichte, welche sich zur Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äussern würden, liegen allerdings nicht vor. Dies liegt wohl daran, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz nie einer Erwerbstätigkeit nachging. Daraus, dass die Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht nie beurteilt wurde, kann aber nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer uneingeschränkt arbeitsfähig war. Dass er bis Oktober 2009 voll arbeitsfähig hätte sein sollen, ist angesichts der gravierenden Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung und der ab Oktober 2009 attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar. Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach die drohende Abschiebung im Jahr 2009 der Auslöser für die plötzliche Arbeitsunfähigkeit gewesen sei (Urk. 1 S. 6), ist schon deshalb nicht schlüssig, weil bereits im Jahr 2003 eine Wegweisung gedroht hatte. Im Übrigen ist angesichts des Krankheitsverlaufs nicht einleuchtend, dass im Jahr 2009 plötzlich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit eingetreten sein soll. Gestützt auf die seit 2004 erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen scheint der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weitgehend unverändert zu sein. Anhaltspunkte für eine vorübergehende erhebliche, mindestens ein Jahr dauernde Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind nicht ersichtlich.
5.2 Nach dem Gesagten gelingt der Nachweis, dass der Beschwerdeführer vor Oktober 2009 uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen wäre, nicht. Er hat deshalb die Folgen der Beweislosigkeit seines Standpunktes zu tragen. Es ist vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits vor Ende 2004 in rentenbegründendem Mass arbeitsunfähig gewesen war. Weitere diesbezügliche Abklärungen erübrigen sich daher.
5.3 Somit ist der Invaliditätsfall vor Dezember 2005 eingetreten und der Beschwerdeführer hat die einjährige Beitragszeit gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) nicht erfüllt. Er hat daher keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1). Vorliegend sind die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt, weshalb dem Gesuch des Beschwerdeführers zu entsprechen ist. Gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer ist der Beschwerdeführer zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist.
6.2 Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.3 Dem Beschwerdeführer ist in der Person von Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren zu bestellen, welcher aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
Der Rechtsvertreter machte mit Honorarnote vom 28. März 2014 einen Gesamtaufwand von 14,92 Stunden und Barauslagen von Fr. 74.60 geltend (Urk. 13). Da Positionen, welche vor Erlass der angefochtenen Verfügung datieren, nicht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren stehen, ist dem unentgeltlichen Rechtsvertreter bloss der nach Erlass der angefochtenen Verfügung entstandene Aufwand von insgesamt 5,26 Stunden zu entschädigen. Eine weitere Stunde Aufwand kann zudem anerkannt werden, wenn berücksichtigt wird, dass der Rechtsvertreter das Urteil mit dem Beschwerdeführer noch zu besprechen hat. In Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) ist dem unentgeltlichen Rechtsvertreter daher eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1‘432.75 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 13. September 2012 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, und es wird ihm Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger, wird mit Fr. 1‘432.75 (inkl. Barauslagen und MwSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstLeicht