Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2012.00942
IV.2012.00942

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichter Gräub

Gerichtsschreiberin Fonti


Urteil vom 8. Januar 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Markusstrasse 10, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1971, bezieht seit November 2004 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 7/41).
         Im Januar 2008 leitete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine Rentenrevision ein (Urk. 7/44), wobei sie dem Versicherten mit Mitteilung vom 26. Juni 2008 weiterhin einen Anspruch auf eine ganze Rente bescheinigte (Urk. 7/51).
         Nach einem im November 2009 gescheiterten Arbeitsversuch (Urk. 7/52) bat der Versicherte die IV-Stelle um Unterstützung bei der Suche einer leichten Tätigkeit für einen weiteren Arbeitsversuch (Urk. 7/54). Die IV-Stelle gewährte ihm daraufhin Arbeitsvermittlung (Mitteilung vom 7. Dezember 2010, Urk. 7/60) und Integrationsmassnahmen (Mitteilung vom 4. März 2011, Urk. 7/73) durch die Ingeus AG.
         Im Juni 2011 leitete die IV-Stelle erneut eine Rentenrevision ein (Urk. 7/78) und holte Arztberichte (Urk. 7/80-81) sowie einen Bericht des Ingeus-Beraters (Urk. 7/82) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/89, Urk. 7/90 = Urk. 7/91, Urk. 7/96 = Urk. 7/97, Urk. 7/99 = Urk. 7/100) hob sie die bisherige Rente gestützt auf die Schlussbestimmung lit. a der Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 18. März 2011 mit Verfügung vom 20. August 2012 auf (Urk. 7/102 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 20. August 2012 erhob der Versicherte am 11. September 2012 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und ihm sei weiterhin eine ganze Rente auszurichten. Sodann seien weiterhin Wiedereingliederungsmassnahmen durchzuführen. Eventuell sei eine polydisziplinäre Abklärung vom Gericht in Auftrag zu geben. In formeller Hinsicht beantragte der Versicherte, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Eingabe vom 22. Oktober 2012 (Urk. 8) reichte der Beschwerdeführer unter anderem die Verfügung vom 16. Oktober 2012 (Urk. 9.2) ein, wonach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1. September 2012 Wiedereingliederungsmassnahmen gewährt und während deren Durchführung die bisherige ganze Rente längstens bis zum 31. August 2014 weiterausrichtet.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene IVG-Revision hat zum Ziel, die Invalidenversicherung (IV) zu sanieren. Dabei steht der Eingliederungsgedanke im Zentrum. Insbesondere durch sogenannte „eingliederungsorientierte Rentenrevisionen“ sollen laufende Renten erheblich reduziert oder gar aufgehoben werden können, indem systematisch überprüft wird, ob bei den Rentenbezügerinnen und -bezügern Potential zur Wiedereingliederung vorhanden ist (Thomas Gächter/Eva Siki, Sparen um jeden Preis?, in: Jusletter 29. November 2010, S. 2).
1.3     Gemäss Schlussbestimmung lit. a der Änderung des IVG vom 18. März 2011 werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.
         Mithin finden auf diese IV-Rentnerinnen und -rentner nicht die geplanten Bestimmungen über die eingliederungsorientierte Rentenrevision Anwendung, die mit flankierenden und begleitenden Massnahmen abgerundet werden. Vielmehr sind die Rentenansprüche, die etwa gestützt auf die Diagnose eines organisch nicht erklärbaren Schmerzzustandes gesprochen wurden, zu überprüfen und unter dem Gesichtspunkt der seit BGE 130 V 352 verschärften Praxis neu zu beurteilen (Gächter/Siki, a.a.O., S. 2).
1.4     Ausgangspunkt für die Bemessung der Invalidität bildet die Frage, ob und in welchem Ausmass es einer versicherten Person zumutbar ist, trotz ihres Gesundheitsschadens ein Erwerbseinkommen zu erzielen. In Art. 7 Abs. 2 ATSG, der mit der 5. IVG-Revision am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, wird festgelegt, dass eine Erwerbsunfähigkeit nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Damit wurde gesetzlich verankert, dass die Zumutbarkeit nicht nach dem subjektiven Empfinden der versicherten Person, sondern nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Art. 7 Abs. 2 ATSG schreibt somit auf Gesetzesstufe das Erfordernis der Objektivierbarkeit fest, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 135 V 215 E. 7.3) seit jeher gilt (Gächter/Siki, a.a.O., S. 3).
1.5     Das Bundesgericht erachtete es aus Gründen der Rechtsgleichheit als geboten, sämtliche pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen Anforderungen zu unterstellen, und hat in der Folge die im Bereich der anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen entwickelte „Schmerz-Rechtsprechung“ bei verschiedenen verwandten Diagnosen, so bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgie, Chronic Fatigue Syndrome oder Neurasthenie, dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen, der dissoziativen Bewegungsstörung sowie einer spezifischen HWS-Verletzung ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (HWS- oder Schleudertrauma) zur Anwendung gebracht (Gächter/Siki, a.a.O., S. 4, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts).
1.6     Das gemeinsame Merkmal dieser Beschwerdebilder, welche die einheitliche Anwendung der „Schmerz-Rechtsprechung“ des Bundesgerichts rechtfertigt, besteht darin, dass die Betroffenen unter körperlichen Symptomen - wie Rückenschmerzen, Müdigkeit oder Magen-Darmproblemen - leiden, die sich nicht durch organische Befunde erklären lassen. Weder fallen unter die Anwendung der „Schmerz-Rechtsprechung“ somit sämtliche psychiatrischen Diagnosen noch ist ausschlaggebend, ob ein bestimmtes Leiden organischen oder psychischen Charakter hat. So hat die Rechtsprechung die zu vorwiegend psychisch begründeten Schmerzstörungen (ICD-10: F45.4) entwickelten Regeln unter anderem bereits auf die als organisches Leiden qualifizierte Fibromyalgie (ICD-10: M79.0) übertragen (Gächter/Siki, a.a.O., S. 4, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, die Diagnose, welche zur Rentenzusprache geführt habe, gehöre zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage. Den vorliegenden medizinischen Unterlagen seien keine Befunde zu entnehmen, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen könnten (S. 1). Es lägen keine Anhaltspunkte für eine psychische Komorbidität oder sonstige schwere Funktionseinschränkungen vor. Somit bestehe kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente (S. 2).
2.2     Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, seine medizinischen Leiden gehörten nicht zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren Beschwerdebildern, weshalb seine Rente zu Unrecht aufgehoben worden sei (Urk. 1 S. 2 f.).
2.3     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Rente zu Recht aufgehoben hat.

3.
3.1     Medizinische Grundlage für die Rentenzusprache im November 2007 bildeten hauptsächlich die folgenden Arztberichte:
3.2     Vom 6. bis 24. September 2004 war der Beschwerdeführer in der Universitätsklinik Y.___ (Y.___) hospitalisiert (Bericht vom 5. Oktober 2005, Urk. 7/9). Die Ärzte erhoben im Wesentlichen folgenden Befund (S. 3 Ziff. 5): „Bewusstseinsklar und allseits orientiert, Aufmerksamkeit und Konzentration vermindert, mnestische Funktionen im übrigen erhalten. Im formalen Denken eingeengt auf Schmerzen und den Unfall. (…) Im Affekt mittel- bis schwergradig deprimiert, ratlos, schwere Störung der Vitalgefühle, affektstarr. Antrieb deutlich reduziert, psychomotorisch verlangsamt, keine zirkadianen Schwankungen. Anamnestisch Suizidgedanken.“. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde ein Verdacht auf eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) und differentialdiagnostisch eine mittelgradige Depression mit somatischem Syndrom sowie eine posttraumatische Belastungsstörung bei Status nach Unfall gestellt (S. 1 lit. A). Für die Dauer der Hospitalisierung wurde dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als Gipser attestiert (S. 1 lit. B).
3.3     Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, diagnostizierte ein posttraumatisches Syndrom (nach einem Unfall vom 1. Dezember 2003) mit depressiver Entwicklung sowie eine sekundäre Somatisierung und attestierte ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Bericht vom 6. Juli 2005, Urk. 7/7/1; Bericht vom 19. August 2005, Urk. 7/8/2).
3.4     Am 24. April 2007 wurde von den Ärzten des Zentrums A.___ (A.___) ein Gutachten erstattet (Urk. 7/27). Die A.___-Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 24):
- depressive Störung gegenwärtig schwere Episode mit Somatisierungstendenz
- chronifiziertes zervikospondylogenes Syndrom
- lumbospondylogenes Syndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung ins rechte Bein bei leichten degenerativen Veränderungen
Die Gutachter führten aus, beim Beschwerdeführer stehe der psychiatrische Befund mit einer ausgeprägten depressiven Symptomatik eindeutig im Vordergrund (S. 25 unten). Unter den Bedingungen des freien Arbeitsmarktes sei der Beschwerdeführer aufgrund seines psychischen Zustandes seit Dezember 2003 nicht arbeitsfähig. Aufgrund der Schmerzanamnese bestehe ein gewisser, jedoch eher geringer, Anteil von somatischer Seite an der jetzigen Arbeitsunfähigkeit (S. 26 Mitte).

4.
4.1     Im Dezember 2009 gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Arbeitsvermittlung (Urk. 7/60), und er nahm während eines Jahres am Ingeus-Programm teil (Urk. 7/69). Des Weiteren sprach sie ihm im März 2011 Integrationsmassnahmen zu, und der Beschwerdeführer nahm ein weiteres Jahr am Ingeus-Programm teil (Urk. 7/71-73).
4.2     Im Juni 2011 leitete die Beschwerdegegnerin eine Rentenrevision ein (Urk. 7/78): Sowohl die Ärzte des Psychiatriezentrums B.___ (Bericht vom 18. Juli 2011, Urk. 7/80) als auch Dr. Z.___ (Bericht vom 26. Juli 2011, Urk. 7/81) hielten fest, dass keine wesentliche Veränderung vorliege und sich der Gesundheitszustand nicht verbessert habe. Es bestehe unverändert eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt. Im Bericht des Psychiatriezentrums B.___ wurden als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine somatoforme Schmerzstörung, eine mittelgradige depressive Episode mit sich wiederholenden Schwankungen in den schwer depressiven Bereich, ein zervikospondylogenes Syndrom links und ein lumbospondylogenes Syndrom rechts aufgeführt (Urk. 7/80/2 oben). Dr. Z.___ gab die bereits im A.___-Gutachten gestellten Diagnosen wieder (Urk. 7/81/1 Ziff. 1.1).
4.3     Dem Kurzbericht vom 27. September 2011 (Urk. 7/82) über die Teilnahme am Ingeus-Programm ist im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: Es sei während der Jobtrainingsphase deutlich geworden, dass die psychische Belastbarkeit des Beschwerdeführers sehr tief sei. So habe er Telefonate an Arbeitgeber nicht tätigen können, da er sich dadurch psychisch stark unter Druck gefühlt habe. In den Beratungsgesprächen habe er oft geweint. Es habe schliesslich eine Arbeit im geschützten Bereich gefunden werden können.

5.      
5.1     Der Ansicht der Beschwerdegegnerin, die Rente sei aufgrund einer Diagnose, welche zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehöre, gesprochen worden, kann gestützt auf die Akten nicht gefolgt werden: Die Rentenzusprache im September 2007 erfolgte in erster Linie wegen der schweren Depression und nicht wegen der Schmerzproblematik. So ist dem A.___-Gutachten als einzige psychiatrische Diagnose eine depressive Störung mit gegenwärtig schwerer Episode zu entnehmen und die 100%ige Arbeitsunfähigkeit wurde in Konsequenz davon ebenfalls mit der ausgeprägten depressiven Symptomatik begründet (vgl. E. 3.4). Der Beschwerdeführer litt zwar damals auch an organisch nicht erklärbaren Schmerzen. Wie aber auch der Bericht der Y.___ (vgl. E. 3.2) zeigt, lag beim erhobenen Befund und den therapeutischen Massnahmen (Urk. 7/9/3 Ziff. 5 und Ziff. 7) die depressive Problematik im Vordergrund. Da jedoch Depressionen, bei denen eine Diagnose anhand klinischer psychiatrischer Untersuchungen klar gestellt werden kann (vgl. Rz. 1003 des Kreisschreibens über die Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG [KSSB], gültig ab 1. Januar 2012), nicht zu den sogenannten pathogenetisch-ätiologisch unklaren Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gehören, findet lit. a der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen im vorliegenden Fall keine Anwendung.
5.2     Weder wurde von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht, dass ein Revisionsgrund gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliege, noch ist ein solcher gestützt auf die Akten ersichtlich:
         Die eingeholten Arztberichte (vgl. E. 4.2) sowie das Verhalten und die Erfahrungen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Ingeus-Programm (vgl. E. 4.3) sprechen gegen eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes. Einerseits liegt keine erhebliche Änderung der gestellten Diagnosen vor und andererseits wird dem Beschwerdeführer übereinstimmend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt attestiert. Die ärztliche Einschätzung bestätigte sich denn auch anlässlich der durchgeführten Eingliederungsmassnahmen, im Rahmen derer bisher lediglich Arbeiten im geschützten Rahmen möglich waren.
5.3     Nach dem Gesagten kann eine Renteneinstellung nach Lage der Akten weder gestützt auf lit. a der Schlussbestimmungen noch gestützt auf Art. 17 ATSG erfolgen.
         Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Rente hat.

6.      
6.1     Da die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Oktober 2012 einen Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung gewährte und die Weiterausrichtung der bisherigen Rente während der Durchführung der Wiedereingliederungsmassnahmen verfügte (Urk. 9/2), ist der diesbezügliche Antrag (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) hinfällig geworden.
6.2     Sodann wird mit dem Entscheid in der Sache selbst das beschwerdeweise gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos, soweit es dies nicht bereits durch die Verfügung vom 16. Oktober 2012 wurde.
6.3     Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.4     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). In Anwendung dieser Kriterien ist die Parteientschädigung vorliegen auf Fr. 1‘900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20. August 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas unter Beilage einer Kopie von Urk. 6
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 8 und Urk. 9/1-2
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).