Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.00944 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Gasser Küffer
Urteil vom 30. November 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1971, war vom 21. Januar bis 31. Oktober 2002 als Laufbursche im Z.___ angestellt (Urk. 7/4). Bei einem Treppensturz am 6. September 2002 zog er sich eine Metacarpale-5-Basisfraktur rechts zu (vgl. unter anderem Urk. 7/10/3). Am 19. Juli 2003 meldete er sich erstmals zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/2). Nach Abklärung der medizinischen und beruflichen Verhältnisse (Urk. 7/4-15) teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 5. Januar 2004 mit, dass er zwar in der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Gastgewerbe wegen der Handbeschwerden eingeschränkt sei, nicht aber in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (wie leichte Kontrollarbeiten), weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 7/16).
1.2 Am 1. März 2010 meldete sich der Versicherte neuerlich zum Rentenbezug an und erwähnte dabei Rückenbeschwerden und eine psychische Krankheit (Urk. 7/17). Die IV-Stelle nahm diverse medizinische Berichte zu den Akten (vgl. Urk. 7/23, 7/26, 7/30, 7/32-33, 7/37) und gab ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (Urk. 7/34). Nach Eingang des Gutachtens des A.___, vom 20. März 2012 (Urk. 7/38) verneinte die IV-Stelle nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/41, 7/46) mit Verfügung vom 10. August 2012 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen oder eine Invalidenrente (Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid liess X.___ am 14. September 2012 Beschwerde erheben und eine neue psychiatrische Begutachtung beantragen. Andernfalls seien ihm Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Massnahmen, Rente) zuzusprechen. Formell liess er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchen. Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2012 auf Abweisung (Urk. 6). Mit Verfügung vom 8. November 2012 bewilligte das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 8).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen).
Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 1. März 2010 eingetreten und hat den Leistungsanspruch materiell geprüft. Strittig und im Folgenden zu prüfen ist, ob sie sich gestützt auf die Aktenlage zu Recht auf den Standpunkt stellte, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit weiterhin voll arbeitsfähig ist, und sich folglich sein Gesundheitszustand nicht in anspruchsrelevanter Weise verschlechtert hat.
2.2 Der ursprünglichen anspruchsverneinenden Verfügung vom 5. Januar 2004 (Urk. 7/15) lagen in medizinischer Hinsicht insbesondere die Akten der Unfallversicherung Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft und dabei ein Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, speziell Handchirurgie, vom 15. Juli 2003 zugrunde.
Seine Diagnose lautete auf eine in Fehlstellung konsolidierte intraartikuläre Basisfraktur von Metacarpale V rechts und eine posttraumatische Arthrose des CMC-Gelenkes V rechts. Für Tätigkeiten mit repetitiver mittelschwerer bis schwerer Belastung der rechten Hand sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Jedoch seien ihm Arbeiten ohne repetitive Belastungen der rechten Hand grösser als 2 kg oder Tätigkeiten ohne Einsatz der dominanten rechten Hand wie Kontrolltätigkeiten zu 100 % zumutbar (Urk. 7/11/56-60).
Daneben stand der Beschwerdeführer wegen rezidivierender Rückenbeschwerden seit Oktober 2000 bei seinem Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, in Behandlung und wurde von diesem insbesondere im Jahr 2002 aufgrund des diagnostizierten chronischen Panvertebralsyndroms mehrfach arbeitsunfähig geschrieben. Seit 1. Oktober 2002 hätten die Rückenbeschwerden gemäss Dr. C.___ aber die Arbeitsfähigkeit nicht mehr eingeschränkt (Urk. 7/10, 7/11/78).
Gestützt darauf ging die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 5. Januar 2004 davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfskraft im Gastgewerbe mit repetitiven mittelschweren Belastungen der rechten Hand eingeschränkt, jedoch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, was zu keiner Erwerbseinbusse führe (Urk. 7/16).
2.3 Im Rahmen der Neuanmeldung nahm die Beschwerdegegnerin ein ärztliches Zeugnis der D.___ vom 12. April 2010 zu den Akten. Darin wird dem Beschwerdeführer seit 27. Oktober 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bei depressiver Stimmungslage und Impulsivität attestiert (Urk. 7/26). Im ausführlichen Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 19. Juli 2010 lauteten die Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wie folgt (Urk. 7/32/1):
- Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
- Verdacht auf emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Subtyp mit deutlicher Impulskontrollstörung (ICD-10 F60.31)
- Diffentialdiagnostisch: kombinierte Persönlichkeitsstörung mit impulsiven und dissozialen Zügen (ICD-10 F61).
Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden ein lumboradikuläres Reizsyndrom mit sensiblem Ausfall L5 (seit Mai 2010), ein chronisches Panvertebralsyndrom bei Kyphoskoliose der Brustwirbeläsule, eine gastroösophagale Refluxkrankheit (seit 2000) und eine Störung durch Sedativa/Hypnotika und Kokain, gegenwärtig abstinent, erachtet (Urk. 7/32/2).
Der Beschwerdeführer, welcher vom 10. bis 14. September 2009 im Rahmen eines fürsorgerischen Freiheitsentzugs nach einem Impulsdurchbruch stationär behandelt worden sei, stehe nun wieder seit März 2010 regelmässig in ambulanter Behandlung. Es zeige sich ein deutlicher Leidensdruck bei depressiver Symptomatik. Im Mai 2010 sei der Beschwerdeführer zuletzt in einem Arbeitsverhältnis gestanden, jedoch sei es nach wenigen Tagen zu schweren Auseinandersetzungen mit dem Vorgesetzten und zur Aufgabe der Tätigkeit gekommen.
Sowohl die depressive Störung als auch die emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Subtyp mit vorherrschender Impulskontrollstörung seien grundsätzlich behandelbare Erkrankungen. Jedoch sei durch medikamentöse Therapie primär eine Besserung der depressiven Stimmung erreichbar; eine langfristige Besserung der Impulsivität bedürfte einer psychotherapeutischen Behandlung, was aufgrund der Sprachbarriere aber schwierig durchführbar sein dürfte. Psychisch und geistig zeige der Beschwerdeführer eine Störung der Konzentration und der Aufmerksamkeit. Besonders relevant im Rahmen der beruflichen Tätigkeit sei die Impulskontrollstörung, die bei Belastung zu fremd- und autoaggressivem Verhalten führen könne. Weiter bestehe eine depressive Stimmung bei emotionaler Instabilität und eine schwere Antriebsverminderung mit sozialem Rückzug. Diese Symptomatik sei derzeit und bis auf Weiteres nicht mit einer Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt vereinbar; eine angepasste Tätigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz wurde als zu 50 % möglich erachtet (Urk. 7/32).
Dr. C.___ notierte in einem Arztzeugnis vom 17. Mai 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 8. Juni bis 3. Oktober 2005 wegen Unfalls. Seit 2005 sei die Arbeitsfähigkeit nicht genau definierbar, relevant seien Rücken- und Sprunggelenksbeschwerden. Die Diagnosen lauteten auf ein chronisches thorakolumbales Schmerzsyndrom bei Wirbelsäulenfehlform, psychische Auffälligkeit (gespannt-depressiv, impulsiv), einen Status nach lateraler Malleolarfraktur rechts (2005) und habituelle OSG-Distorsionen links lateral. Am 10. Mai 2010 habe der Beschwerdeführer eine Rücken- und OSG-Distorsion nach zwei Wochen Probearbeit im Restaurant erlitten (Urk. 7/30/1).
Am selben Tag suchte der Beschwerdeführer die Notfallstation Unfallchirurgie des E.___ auf, wo im Bericht vom 10. Mai 2010 ein Verhebetrauma der Lendenwirbelsäule (LWS) und eine OSG-Distorsion links diagnostiziert wurden (Urk. 7/37/13-14). Zwischen Mai und August 2010 konsultierte er sodann in regelmässigen Abständen die Sprechstunde der Rheumaklinik und des Institutes für Physikalische Medizin des E.___ (vgl. 7/33/5-12, 7/37/5-6). Im Bericht vom 27. September 2010 finden sich folgende Diagnosen (Urk. 7/37/5):
- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom
- Akute Exacerbation nach Heben einer Last 10.05.2010
- Klinisch schwacher ASR links, Hypästhesie im Dermatom L5 links
- MRI LWS vom 20. Mai 2010: Facettengelenksarthrose L4/5 und L5/S1 beidseits. Ligamentäre leichte rezessale Einengung L4/5 beidseits mit Kontakt zur Nervenwurzel L5 links ohne Kompression derselbigen
- ENMG 16.8.2010: keine Denervation, normale Elektrophysiologie
- Chronisches thorako- und cervikovertebrales Syndrom
- Wirbelsäuelenfehlform und –fehlhaltung (LWS-Skoliose, Hyperkyphose im HWS/BWS-Übergang)
- Akute Epicondylitis medialis beidseits
- Wechselnde Knieschmerzen medialam Gelenksspalt rechts>links
- Klinisch und sonografisch keine Hinweise für Meniskusläsion, kein Gelenkerguss 08/2010
- Achillodynie beidseits
- Klinisch und sonografisch kein Hinweis für Tendinopathie, Enthesitiden oder Bursitis subachillea 08/2010
- Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung
- Waddell 4/5 positiv
- Chronische depressive Verstimmung
- Ambulant F.___
- Knick- und Senkfuss beidseits
- Mit orthopädischen Einlagen versorgt
- Saisonale Rhinosinusitis
- Chronischer Reflux
- Vitamin D3-Mangel 05/2010.
Zusammenfassend seien die seit dem Verhebetrauma vom 10. Mai 2010 anhaltenden lumbovertebralen Beschwerden mit anhaltender lumbospondylogener Ausstrahlung in das linke Bein der allgemeinen Muskeldekonditionierung und der Facettengelenksarthrose zuzuordnen, weniger einem lumboradikulären Ausfallsyndrom. Klinisch habe entsprechend dem neurophysiologischen Befund in der ENMG-Abklärung keine echte motorische Ausfallsymptomatik festgestellt werden können. Da der Beschwerdeführer interventionelle Schmerztherapie kategorisch ablehne, bleibe nur die muskuläre Rekonditionierung durch aktive Rumpfstabilisierungsübungen. Die nach Versorgung mit orthopädischen Schuheinlagen aufgrund der Statikveränderung aufgetretenen Kniegelenksschmerzen wurden als vorübergehend beurteilt.
Die Arbeitsfähigkeit wurde bis Ende August auf 50 % eingeschätzt; ab 1. September 2010 sei der Beschwerdeführer für leichte und mittelschwere Arbeiten wie zum Beispiel als Abräumer in einem Restaurant wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/37/5-6).
Im Rahmen der A.___-Begutachtung wurde der Beschwerdeführer am 1. November 2011 einer internistischen, einer neurologischen und einer psychiatrischen Untersuchung unterzogen. Kommuniziert wurde mit Hilfe eines interkulturellen Übersetzers. Die internistische Abklärung führte zum Ausschluss einer Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Empfohlen wurde in Anbetracht der arteriellen Hypertonie eine Gewichtsreduktion, welche sich auch auf die geklagten Rücken- und Gelenksschmerzen positiv auswirken könne (Urk. 7/38/12 f.).
In der neurologischen Teilbegutachtung durch Dr. med. G.___ erklärte der Beschwerdeführer, dass seine psychischen Probleme im Vordergrund stünden; zwar leide er auch unter körperlichen Problemen wie den Rückenschmerzen mit Ausstrahlungen in die Beine, diese stünden aber an zweiter Stelle. Die klinisch-neurologische Untersuchung ergab eine inkonsistente Befundlage mit Fehlinnervation sowohl im Bereich der oberen wie auch der unteren Extremitäten. Im Bereich der Beine sei diese derart ausgeprägt gewesen, dass bei tatsächlich vorliegenden entsprechenden Paresen keine Steh- und Gehfähigkeit mehr möglich gewesen wäre. Zudem finde sich eine organisch nicht zuordenbare Hypästhesie der linken unteren Extremität mit strumpfartigem Ausfall ab Inguina. Bei wiederholter Angabe unter starken Schmerzen zu leiden, seien keine vegetativen Begleitphänomene wie ein vermehrtes Schwitzen oder Erblassen beobachtbar gewesen. Prüfungen auf nicht-organische Krankheitszeichen nach Waddell seien positiv; auch seien sämtliche Fibromyalgiepunkte positiv gewesen, jedoch fielen auch die Kontroll- oder Placebopunkte positiv aus. Als einziger pathologischer Befund finde sich eine Tonuserhöhung der Muskulatur paravertebral, cervical und lumbal.
Zusammenfassend bestehe ein Zustand nach wahrscheinlicher akuter Lumboischialgie im Mai 2010 mit aktuell klinisch noch leicht ausgeprägtem Lumbovertebralsyndrom sowie höchstens leicht ausgeprägtem Cervicalsyndrom. Zusätzlich bestehe eine stark ausgeprägte Symptomausweitung bei inkonsistenter Befundlage. Was die Arbeitsfähigkeit anbelange, kam Dr. med. G.___ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nach einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit nach der Exacerbation vom 10. Mai 2010 seit 1. September 2010, wie von der Rheumatologie des E.___ festgehalten, als Abräumer in einem Restaurant wieder zu 100 % einsatzfähig sei. Schwere körperliche Arbeiten seien dem Beschwerdeführer wegen des Risikos einer Beschwerdeexacerbation nicht mehr zumutbar (Urk. 7/38/28-35).
Die psychiatrische Teilbegutachtung von Dr. med. H.___ führte zu den Diagnosen einer emotional instabilen, impulsiven Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.63, richtig wohl: ICD-10 F60.30), DD: kombinierte Persönlichkeitsstörung vom impulsiven und dissozialen Typ (ICD-10 F61.0), und einem Status nach mittelgradig depressiver Episode gemäss ICD-10 F32.1. Dr. H.___ kam zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine erhebliche Persönlichkeitsstörung vorliege und diese vermutungsweise schon in der Kindheit vorgelegen habe. Die Diagnosekriterien gemäss ICD-10 würden erfüllt. Er zeige aufgrund seiner Störung eine erhebliche Einschränkung in der Integration sowohl in der Arbeitswelt wie auch in den erweiterten gesellschaftlichen Funktionsbereichen. Insgesamt seien seine Angaben inkonsistent, jedoch weise die klinische Symptomatik klar in Richtung der bereits gestellten Diagnose einer Persönlichkeitsstörung.
Die anamnestisch bestätigten mittelgradig depressiven Episoden müssten bei der heutigen Untersuchung als remittiert beurteilt werden. In der Untersuchung habe der Beschwerdeführer nicht bedrückt, aber dysphorisch, gereizt und impulsiv gewirkt. Er könne jederzeit explosiv wütend werden, dann aber schnell auch wieder lachen und sich beruhigen. Eine durchgehende Niedergeschlagenheit, Insuffizienz- und Schuldgefühle oder Antriebslosigkeit stellte Dr. H.___ nicht fest. Die Schlägereien, verbalen Angriffe, die Beteiligung an einem Raub und die unklaren Angaben wiesen alle auf eine erhebliche dissoziale Problematik hin. Der Beschwerdeführer könne sich in andere Menschen nur schlecht einfühlen, übernehme kaum Verantwortung und habe Mühe mit sozialen Normen, zeige eine niedrige Frustrationstoleranz mit einer geringen Schwelle zu gewalttätigem Verhalten bei fehlendem Schuldbewusstsein und eher einer Neigung, andere zu beschuldigen oder die Lebensgeschichte zu seinen Gunsten umzuschreiben.
Differentialdiagnostisch müsse die Frage nach einer somatoformen Schmerzstörung gestellt werden. Jedoch äussere sich der Beschwerdeführer nicht ausschliesslich über die Schmerzproblematik und bezeichne diese als schwankend und belastungsabhängig, weshalb unter zusätzlicher Berücksichtigung der Inkonsistenz der Angaben und der weit mehr im Vordergrund stehenden Persönlichkeit, die zudem zur Dramatisierung neige, die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht mit Sicherheit gestellt werden könne. Die Symptomdarstellung sei dominant durch die Persönlichkeit geprägt. Auch zeige der Beschwerdeführer weder gestisch noch mimisch Schmerzen und wirke insgesamt kräftig und in keiner Weise körperliche Aktivität meidend.
Die Persönlichkeitsstörung begründe aus objektiver Sicht keine durchgehende Leistungs- und Arbeitsunfähigkeit. Dem Beschwerdeführer sei es auf dem Hintergrund der zumutbaren Willensanstrengung zumutbar, eine seinem Bildungsstand entsprechende Hilfsarbeit zu verrichten und es sei zu fordern, dass er seine Impulse während der Arbeitszeit so weit kontrolliere, dass er nicht dauernd mit dem Vorgesetzten streite. Sicherlich könne er nur temporär arbeiten, dies sei ihm aber zumutbar. Konkrete Anhaltspunkte, welche nahe legen würden, den Beschwerdeführer von dieser Willensanstrengung zu befreien, fehlen gemäss Dr. H.___ (Urk. 7/38/36-43).
Im Rahmen der Gesamtbeurteilung wurde von allen drei Referenten eine gewisse Tendenz zur Aggravation festgehalten, hieraus resultiere auch die (teilweise) Divergenz zu in den Akten liegenden Beurteilungen, seien doch eine allfällige Aggravation, die Schadenminderungspflicht und die zumutbare Willensanstrengung mitzuberücksichtigen. Insgesamt gingen die Gutachter davon aus, dass vorübergehend vom 10. Mai bis 31. August 2010 mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 50 % vorgelegen habe; seither sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten und jeder anderen Tätigkeit mit nur leichter bis mittelschwerer Belastung der Körperachse auszugehen (Urk. 7/38/23-24).
3.
3.1 Der Vergleich der im Neuanmeldeverfahren eingegangen medizinischen Unterlagen mit den unter E. 2.2 dargelegten, der Rentenabweisung vom 5. Januar 2004 zugrunde gelegenen zeigt auf, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verändert hat.
Hinsichtlich der im ursprünglichen Verfahren im Vordergrund gestandenen Beschwerden an der rechten Hand deuten die Akten eher auf eine Besserung des Zustandsbildes hin. Zwar findet sich im Bericht von Dr. C.___ vom 9. August 2011 noch die Diagnose eines Status nach intraartikulärer Metacarpale-V-Basisfraktur rechts mit postraumatisch-arthrotischen Restbeschwerden im CMV-Gelenk und einem Status nach Arthrodese rechts, CM-Gelenk V 2004 (Urk. 7/37/2), und auch im Gutachten des A.___ wird der Handverletzung in der Diagnosestellung entsprechend Rechnung getragen (Urk. 7/38/13). Dennoch lassen insbesondere die anamnestischen Erhebungen im Rahmen der A.___-Begutachtung (vgl. unter anderem Urk. 7/38/14: unter der Beurteilung erwähnt), gemäss welchen der Beschwerdeführer die Handbeschwerden als hintergründig schilderte, aber auch der Umstand, dass Handprobleme in keinen der Berichte der Rheumatologie des E.___, insbesondere auch nicht im ausführlichen Bericht vom 10. August 2010 (Urk. 7/33/5-9) Eingang fanden, darauf schliessen, dass die Beschwerden an der rechten Hand sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verbessert haben. Der Beschwerdeführer erwähnte in seiner Neuanmeldung vom 1. März 2010 bezeichnenderweise auch nur Rückenprobleme und psychische Beschwerden (Urk. 7/17/7).
Die Rückenprobleme, welche anamnestisch seit 1999 bestehen (vgl. Urk. 7/10/2) 7/33/6, 7/37/9) und bereits im Jahr 2002 zu wochenweisen Arbeitsausfällen und Behandlungen geführt hatten (vgl. Urk. 7/10/1-2), verschlechterten sich gemäss diesbezüglich übereinstimmender medizinischer Aktenlage zumindest vorübergehend nach der Exacerbation vom 10. Mai 2010. Die nach dem Verhebetrauma aufgetretenen lumbosakralen Schmerzen mit Ausstrahlung in den linken Ober- und Unterschenkel wurden im E.___ zunächst aufgrund des im MRI festgestellten Kontakts zur Nervenwurzel L5 links als lumboradikuläres Reizsyndrom mit sensorischem Ausfall L5 links beurteilt (Urk. 7/37/9). Nachdem elektrodiagnostische Abklärungen keine Hinweise auf eine Wurzel-L5 oder –S1-Affektion gezeigt hatten, ordneten die zuständigen ärztlichen Fachpersonen der Rheumatologie des E.___ die lumbovertebralen Beschwerden mit lumbospondylogener Ausstrahlung dann aber in erster Linie der allgemeinen Muskeldekonditionierung und der lumbalen Facettengelenksarthrose zu.
Sowohl die diesbezügliche Diagnosestellung als auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Bericht des E.___ vom 27. September 2010 (Urk. 7/37/5-6) stimmen mit denjenigen im Gutachten des A.___ vom 20. März 2012 (vgl. insbesondere Urk. 7/38/13-16) überein. Gemäss beiden Einschätzungen lag aus organischer Sicht im Wesentlichen ein Zustand nach wahrscheinlicher akuter Lumboischialgie im Mai 2010 mit aktuell klinisch einem lumbovertebralen respektive –spondylogenen Syndrom und einem leicht ausgeprägten Cervicalsyndrom vor. Weder den im E.___ diagnostizierten Knieschmerzen, noch der Epicondylitis oder den Handbeschwerden wurde in einem der Institute wesentlichen Einfluss auf den Gesamtzustand und die Leistungsfähigkeit beigemessen. Für die im A.___ festgestellte inkonsistente Befundlage mit Fehlinnervation sowohl im Bereich der oberen wie auch der unteren Extremitäten unter Schmerzangabe (Urk. 7/38/15), welche in der Gesamtbeurteilung zur Annahme einer gewissen Tendenz zur Aggravation führte (Urk. 7/38/23), finden sich im Bericht des E.___ vom 27. September 2010 mit dem Hinweis auf inkonsistente Befunde bei der Kraftprüfung ebenfalls bereits Anhaltspunkte (Urk. 7/37/6).
Sowohl die Rheumaklinik des E.___ als auch das A.___ erachteten den Beschwerdeführer ab 1. September 2010 wieder zu 100 % arbeitsfähig in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit wie der angestammten als Abräumer in einem Restaurant. Entsprechend liegt in organischer Hinsicht, auch wenn sich die Diagnoseliste seit der ursprünglichen Verfügung ausgeweitet hat, keine anspruchsrelevante Verschlechterung vor.
3.2 Im Vordergrund steht denn auch gemäss der Aktenlage und der Parteivorbringen die Frage nach dem psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit.
Gestützt auf die im Recht liegenden, diesbezüglich übereinstimmenden fachärztlichen Beurteilungen der D.___ vom 19. Juli 2010 (Urk. 7/32) und vom psychiatrischen Teilgutachter des A.___, Dr. H.___, vom 6. November 2011 (Urk. 7/38/36-43) rechtfertigen sich an der Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ gemäss ICD-10 F60.30 keine ernsthaften Zweifel. Insbesondere Dr. H.___ setzte sich überzeugend mit den Diagnosekriterien gemäss ICD-10 auseinander und schloss sich in nachvollziehbarer Weise dem bereits in der D.___ gestellten Verdacht auf das Vorliegen dieser Störung an (insbesondere Urk. 7/38/41).
Ebenfalls überzeugend erweist sich der Beurteilung von Dr. H.___ in Bezug auf die Frage nach einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gemäss ICD-10 F45.4 mit der Feststellung, dass eine solche unter anderem angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer selber die Schmerzen nicht als andauernd, sondern schwankend und belastungsabhängig bezeichnete, nicht sicher gestellt werden könne (vgl. Urk. 7/38/42). Bezeichnenderweise wurde diese Diagnose im Bericht der D.___ gar nicht diskutiert.
Was die depressive Problematik anbelangt, weichen die beiden Beurteilungen insofern voneinander ab, als Dr. H.___ die in der D.___ gestellte Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode gemäss ICD-10 F32.1 (Urk. 7/32/1) anlässlich seiner Untersuchung nicht mehr bestätigen konnte. Abgesehen vom Umstand, dass mittelgradige depressive Episoden grundsätzlich keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im Sinne eines verselbständigten Gesundheitsschadens darstellen, die es der betroffenen Person verunmöglichten, eine angepasste Tätigkeit auszuüben, und leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen depressiver Natur zudem grundsätzlich therapeutisch angehbar sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1 mit Hinweisen), fällt auf, dass noch im ärztlichen Zeugnis der D.___ vom 12. April 2010 lediglich von einer depressiven Stimmungslage die Rede war (Urk. 7/26). Auch der sehr kurz gehaltene, stichwortartige psychopathologische Befund im Bericht vom 19. Juli 2010 lässt eher auf einen leichten depressiven Zustand schliessen, denn auf einen mittelgradigen, wird doch einzig der Antrieb als stark reduziert bezeichnet (Urk. 7/32/3).
Jedenfalls rechtfertigen sich gestützt auf die Aktenlage keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer höchstens vorübergehend mittelgradig depressiv war und sich damit die Annahme eines invalidisierenden depressiven Geschehens nicht rechtfertigt.
3.3 Mit der Frage, ob dem Beschwerdeführer bei Aufbietung allen guten Willens die Verwertung seiner aus somatischer Sicht 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit trotz der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung zumutbar ist (vgl. obige E. 1.2), setzte sich einzig Dr. H.___ ausdrücklich auseinander. Er kam zum überzeugenden Schluss, dass dem Beschwerdeführer dies objektiv betrachtet zuzumuten sei, da es an konkreten Anhaltspunkten fehle, aufgrund welcher sich aufdrängen würde, den Beschwerdeführer von der Willensanstrengung zur Impulskontrolle zumindest gegenüber zukünftigen Vorgesetzten zu befreien (Urk. 7/38/42). Diese Schlussfolgerung überzeugt ebenso wie diejenige, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer wohl aufgrund zu erwartender häufiger Stellenverluste - nur temporär arbeiten könne, keine durchgehende Arbeitsunfähigkeit begründe.
3.4 Zusammenfassend stützte sich die Beschwerdegegnerin für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu Recht auf das insgesamt überzeugende Gutachten des A.___. Entsprechend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer nach einer vorübergehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vom 10. Mai bis 31. August 2010 seit 1. September 2010, dem frühest möglichen Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG) in der angestammten Tätigkeit als Abräumer in einem Restaurant oder in jeder anderen Tätigkeit mit nur leichter bis mittelschwerer Belastung der Körperachse zu 100 % arbeitsfähig ist und damit keine anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorliegt.
Der angefochtene Entscheid erweist sich nach dem Gesagten als richtig. Die Beschwerde ist abzuweisen.
4. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung aber einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf Art. 123 ZPO hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigGasser Küffer