Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00945




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin F. Brühwiler

Urteil vom 19. Mai 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch lic. iur. Y.___

Rechts- & Unternehmensberatung

Münsterberg 1, 4051 Basel


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 6. August 2012 (Urk. 2) X.___ verpflichtete, einen Betrag von Fr. 25‘822.65 zurückzuerstatten mit der Begründung, bei diesem Betrag handle es sich um die für die Zeitperiode vom 1. Juni 2005 bis 30. April 2010 zu viel ausbezahlten Renten,

nach Einsicht in die Beschwerde vom 14. August 2012 (Urk. 1), mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie eventualiter den Erlass der Rückerstattung beantragte,

sowie nach Einsicht in die Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2012 (Urk. 7), mit welcher die Beschwerdegegnerin beantragte, die Rückforderung sei auf Fr. 24‘593.85 zu reduzieren,


unter Hinweis,

dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Juni 2011 (Urk. 8/174/1-2) mit Wirkung ab dem 1. Juni 2005 eine Viertelsrente zusprach, diese rückwirkend zugesprochene Rente - unter Abzug des von der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG zur Verrechnung gebrachten Betrages von Fr. 6‘545.35 (Urk. 8/166, Urk. 8/169) - dem Beschwerdeführer auszahlte (Urk. 8/174/1-2), und infolge dieser Rentenzusprache auch die zwei Kinderrenten sowie die Rente der Ehefrau des Beschwerdeführers selber Rentenbezügerin (Urk. 8/145/6) – rückwirkend neu berechnete und die entsprechenden Rentenbetreffnisse dem Beschwerdeführer respektive seiner Ehefrau auszahlte (Urk. 8/174/3-18),

dass die Stadt Z.___ am 5. März 2012 von ihr erbrachte Leistungen für die Zeitperiode vom 1. Juni 2006 bis am 31. März 2012 im Betrag von Fr. 46‘180.-- zur Verrechnung mit der Rentennachzahlung der IV-Stelle anmeldete (Urk. 8/191; Eingang des Verrechnungsantrages bei der Beschwerdegegnerin am 22. März 2012, vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 8/182),

dass in der Folge die Beschwerdegegnerin der Stadt Z.___ aufgrund dieses Verrechnungsantrages den Betrag von Fr. 22‘395.65 überwies (vgl. Schreiben vom 31. Mai 2012, Urk. 8/195), was gemäss Aufstellung der Beschwerdegegnerin den am 27. Juni 2011 verfügten Nachzahlungen der Kinderrenten sowie der Rente des Beschwerdeführers bis 30. April 2010 abzüglich Verrechnungsforderung der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG entspricht (vgl. Urk. 8/208),


in Erwägung,

dass gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Leistungen zurückzuerstatten sind, wenn sie unrechtmässig bezogen wurden,

dass die Rechtmässigkeit der Zusprache der Viertelsrente an den Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Juni 2005 wie auch der damit zusammenhängenden zugesprochenen Kinderrenten unbestritten ist,

dass fällige Leistungen der Invalidenversicherung mit Rückforderungen von Ergänzungsleistungen oder von Renten und Taggeldern der obligatorischen Unfallversicherung verrechnet werden können (Art. 20 Abs. 2 lit. b und c des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]),

dass eine öffentliche Fürsorgestelle, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht hat, verlangen kann, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird, wobei die bevorschussende Stelle ihren Anspruch spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen hat (Art. 85bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]),

dass im Zeitpunkt der Nachzahlung der rückwirkend zugesprochenen Renten im Juli 2011 lediglich die Verrechnungserklärung der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG vorlag, wobei der in dieser Erklärung genannte Betrag von der Rentennachzahlung an den Beschwerdeführer entsprechend abgezogen wurde, während die Stadt Z.___ die Verrechnung erst im März 2012 erklärte,

dass deshalb im Zeitpunkt der Verrechnungsanmeldung der Stadt Z.___ sowohl die Voraussetzungen einer Verrechnung nach Art. 20 Abs. 2 AHVG nicht mehr gegeben waren, da die Rentennachzahlung in diesem Zeitpunkt bereits erfolgt war und somit keine fällige Forderung mehr vorlag, als auch eine Verrechnung nach Art. 85bis Abs. 1 IVV nicht mehr möglich war, da die Verrechnungsanmeldung nach Verfügungszeitpunkt und damit verspätet erfolgt war,

dass mithin die Rentennachzahlung vom Juli 2011 nicht unrechtmässig erfolgte und somit kein Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer besteht, was zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und zur Gutheissung der Beschwerde führt,


dass das Verfahren für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist (Art. 69 Abs. 1bis IVG), die Kosten unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen, im vorliegenden Fall auf Fr. 400.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,

dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (§ 34 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) und auf Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist,



erkennt das Gericht:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 6. August 2012 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin für den Zeitraum vom 1. Juni 2005 bis zum 30. April 2010 keinen Rückforderungsanspruch gegen den Beschwerdeführer hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- lic. iur. Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstF. Brühwiler