Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2012.00946 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Fraefel
Urteil vom 28. November 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Baumann
Ott Baumann Grieder Bugada, Rechtsanwälte
Badenerstrasse 21, Postfach, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (im Folgenden: IV-Stelle) die seit 1. Juli 2002 bezogene ganze Invalidenrente von X.___, geboren 1959, im Zuge des Urteils des Sozialversicherungsgerichts IV.2008.01060 vom 30. Dezember 2011 – mit welchem eine Beschwerde gegen die am 18. September 2008 verfügte wiedererwägungsweisen Herabsetzung der Invalidenrente gutheissen worden war, unter Aufhebungen der angefochtenen Verfügungen vom 18. September 2008 (Urk. 7/17) - mit Verfügung vom 25. Mai 2012 (mit Wirkung) ab 1. Juni 2012 (Urk. 7/35) und mit Verfügung vom 27. Juli 2012 für die Zeit ab 1. November 2008 bis zum
31. Mai 2012 neu festgesetzt, jedoch den Nachzahlungsbetrag von total Fr. 85‘957.-- mit einer Rückforderung der SWICA Krankenversicherung AG (im Folgenden SWICA) im Umfang von Fr. 15‘442.50 verrechnet hat (Urk. 7/40),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 14. September 2012, mit welcher der Versicherte die Aufhebung der am 27. Juli 2012 verfügten Verrechnung des Nachzahlungsbetrages im Umfang von Fr. 15‘442.50 beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 12. November 2012 (Urk. 6),
in Erwägung,
dass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),
dass Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers (unter anderem) einer Versicherung, die Vorleistungen erbringt, abgetreten werden können (Art. 22 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG),
dass nach Art. 85bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) (unter anderem) Krankenversicherungen, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen können, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistungen verrechnet und an sie ausbezahlt wird (Satz 1), wobei die bevorschussenden Stellen ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen haben (Satz 3),
dass als Vorschussleistungen gemäss Art. 85bis Abs. 2 IVV zum einen (lit. a) freiwillige Leistungen gelten, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat, und zum andern (lit. b) vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der
Rentennachzahlung abgeleitet werden kann,
dass nach Art. 85bis Abs. 3 IVV die Nachzahlung der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden darf,
dass der Versicherte ab 1. Juni 2010 im Rahmen von 30 % bei der Y.___ tätig war (Urk. 3/5),
dass unbestrittenermassen feststeht, dass die SWICA dem Versicherten infolge eines am 15. Januar 2011 erlittenen Hirninfarktes (Urk. 1) gestützt auf einen Kollektivtaggeldversicherungsvertrag nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG; Urk. 7/39) Taggelder ausgerichtet hat (Urk. 1; Ziff. 3 des Arbeitsvertrags des Versicherten mit der Y.___ vom 25. Mai 2010, Urk. 3/5),
dass die IV-Stelle mit der angefochtenen Verfügung gestützt auf einen Verrechnungsantrag der SWICA vom 10. Juli 2012 (Urk. 7/39/1-2) deren Rückforderung betreffend die für die Zeit ab 14. Februar 2011 bis zum 31. Mai 2012 an den Versicherten ausgerichteten Taggelder mit den für diesen Zeitraum nachbezahlten Invalidenrenten im Umfang von Fr. 15‘442.50 verrechnet hat (Urk. 7/39-40),
dass der Versicherte dagegen im Wesentlichen vorbringt (Urk. 1), da die Erkrankung vom 15. Januar 2011 eine neue, anders gelagerte Krankheit sei, die mit der vorhandenen Invalidität nichts zu tun habe, handle es sich bei den ausbezahlten Taggelder der SWICA keineswegs um Vorschussleistungen, weshalb diese mangels Kongruenz nicht mit der Invalidenrente verrechnet werden dürfen,
dass der Beschwerdeführer mit diesen Vorbringen den materiellrechtlichen Bestand und die Höhe des vom Drittzahlungsansprechers geltend gemachten Rückforderungsanspruchs rügt,
dass es für die Zulässigkeit der Verrechnung der Invalidenversicherungsleistungen mit Drittzahlungen durch die IV-Stelle nach Art. 85bis IVV nur darauf ankommt, dass objektiv für den gleichen Zeitraum die Dritt- und die Invalidenversicherungsleistungen fliessen (zeitliche Kongruenz) und – nebst der Erfüllung der weiteren, spezifischen Voraussetzungen der Drittauszahlung nach Art. 85bis IVV -, dass die Nachzahlung der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistungen ausbezahlt werden darf (BGE 131 V 242 E. 5.2-3;
vgl. auch BGE 132 V 113 E. 3.2.2),
dass hingegen darüber hinaus von der IV-Stelle nicht geprüft werden kann, ob der Rückforderungsanspruch zu Recht im geltend gemachten Umfang besteht,
dass zur Klärung dieser Frage der ordentliche direkte Rechtsweg einzuschlagen ist, welches im vorliegenden Fall - mit der Rüge bezüglich der geltend gemachten Rückforderung und auch bezüglich der Weiterausrichtung der Krankentaggelder durch die SWICA (Urk. 1 S. 5) – derjenige des zivilrechtlichen Weges ist (Urteil des Bundesgerichts I 296/03 vom 21. Oktober 2004), weshalb auf die Beschwerde in dieser Hinsicht nicht eingetreten werden kann,
dass dem Beschwerdeführer die wesentlichen Umstände betreffend die streitige Verrechnung aufgrund der der Beschwerde vorangegangenen Verfügungen und Korrespondenz – Verfügung vom 25. Mai 2012 mit der Ankündigung der Verrechnung (Urk. 7/35); Schreiben der SWICA an den Beschwerdeführer vom 20. Juli 2012 (Urk. 3/9) mit Hinweisen auf den Verrechnungsantrag und die Ermittlung des Verrechnungsbetrages; angefochtene Verfügung vom 27. Juli 2012 (Urk. 7/40); Antwortschreiben des Beschwerdeführers an die SWICA vom 8. August 2012 (Urk. 7/47) mit dem Aktenzustellungsgesuch betreffend die entsprechenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) – bekannt waren,
dass gemäss dieser Aktenlage die spezifischen Voraussetzungen von Art. 85bis IVV für die vorgenommene Verrechnung – Vorschussleistungen (Abs. 1), zeitliche Beschränkungen (Abs. 3), vertragliches eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung (Abs. 2 lit. b; vgl. dazu Ziffer III.28 der entsprechenden AVB, Urk. 7/39/4), rechtzeitiger Verrechnungsantrag (Abs. 1 Satz 3; Verrechnungsantrag der SWICA vom 10. Juli 2012, Urk. 7/39/1-2) – erfüllt sind,
das auch strittige Gegenforderungen verrechnet werden dürfen (Art. 120 Abs. 2 des Obligationenrechts),
dass die angefochtene Verfügung somit bezüglich der vorgenommenen Verrechnung im Betrag von Fr. 15‘442.50 zu bestätigen ist,
dass im Übrigen jedoch auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
erkennt die Einzelrichterin:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Philipp Baumann unter Beilage einer Kopie von Urk. 7/39/1-4
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- SWICA Krankenversicherung AG
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
Maurer ReiterFraefel