Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.00948 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 31. Januar 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Pfau
Untertor 34, Postfach 2197, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1953, leidet an einer kongenitalen Aniridie mit Nystagmus, Strabismus und beidseitiger Linsenektopie (im Anhang 4 zur Verordnung über Geburtsgebrechen als Nr. 415 beschriebenes Geburtsgebrechen Anophthalmus, Buphthalmus und Glaucoma congenitum; Urk. 8/1 S. 2 oben, Urk. 8/12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, hat dem Versicherten im Zusammenhang mit dieser Erkrankung wiederholt Leistungen zugesprochen.
Namentlich wurde ihm am 15. Februar 1980 mit Wirkung ab Januar 1979 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zugesprochen (Urk. 8/37). Diese wurde in der Folge wiederholt bestätigt (Urk. 8/95, Urk. 8/216, Urk. 8/276, Urk. 8/286), letztmals am 7. August 2012 (Urk. 8/323).
Die Invalidenversicherung übernahm weiter die Kosten der Ausbildung zum technischen Kaufmann (Urk. 8/29-30), in welchem Beruf der Versicherte hernach während zehn Jahren tätig war (Urk. 8/50). 1992 schloss er die Umschulung zum Berufsberater erfolgreich ab (Urk. 8/88), ohne in der Folge eine Anstellung zu finden (Urk. 8/127).
Am 25. November 1999 sprach ihm die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Juli 1999 (Urk. 8/150, Urk. 8/175, Urk. 8/192) beziehungsweise ab 1. Juli 1997 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 8/234-235), die hernach wiederholt bestätigt wurde (Urk. 8/277, Urk. 8/287).
1.2 Am 18. April 2006 meldete sich X.___ zur Teilnahme am Pilotversuch „Assistenzbudget“ an (Urk. 8/241-243). Mit Verfügung vom 7. März 2007 sprach ihm die hiefür zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen mit Wirkung ab 1. April 2007 ein monatliches Assistenzgeld in der Höhe von Fr. 300.-- (Assistenzpauschale) bei einem Assistenzbudget von Fr. 1‘080.-- zu (Urk. 8/267).
Die am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Revision 6a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) machte eine Anspruchsprüfung erforderlich. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte eine Abklärung vor Ort durch (Urk. 8/315). Gestützt auf das standardisierte Abklärungsinstrument (FAKT; Urk. 8/316 = Urk. 8/321) sprach sie dem Versicherten - in Aufhebung der Verfügung vom 7. März 2007 betreffend Assistenzbudget und Wiederausrichtung der Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/313, Urk. 8/318) mit Verfügung vom 20. Juli 2012 mit Wirkung ab 1. September 2012 einen Assistenzbeitrag an tatsächlich erbrachten Assistenzstunden von monatlich durchschnittlich Fr. 300.95 beziehungsweise jährlich maximal Fr. 3‘611.40 zu (Urk. 8/216 = Urk. 2).
2. Hiegegen erhob X.___ mit Eingabe vom 14. September 2012 Beschwerde und beantragte die Zusprache eines höheren Assistenzbeitrages, und zwar auf der Basis eines Hilfebedarfes von 55 Stunden statt lediglich 23.53 Stunden pro Monat; weiter ersuchte er um ergänzende Abklärungen bei der Y.___. In prozessualer Hinsicht stellte er Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Vernehmlassung vom 15. Oktober 2012 sowohl auf Abweisung der Beschwerde in der Sache als auch auf Abweisung des Antrags auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 7), wovon dem Beschwerdeführer am 30. Oktober 2012 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 9).
Mit Eingabe vom 28. Dezember 2013 meldete der Versicherte dem Gericht einen Unfall vom 23. Dezember 2012. Sein Zustandsbild habe sich infolge des Unfalls verschlechtert, und er sei nun praktisch blind. Dadurch habe sich der Assistenzbedarf erheblich erhöht (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 42quater Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung ausgerichtet wird (lit. a), die zu Hause leben (lit. b) und die volljährig sind (lit. c), Anspruch auf einen Assistenzbeitrag.
1.2 Laut Art. 42quinquies IVG wird ein Assistenzbeitrag gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson) erbracht werden, die von der versicherten Person im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt wird (lit. a), und weder mit der versicherten Person verheiratet ist, mit ihr in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist (lit. b).
1.3 Hilfebedarf kann in den folgenden Bereichen anerkannt werden (Art. 39c der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV):
a.alltägliche Lebensverrichtungen;
b.Haushaltsführung;
c.gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung;
d.Erziehung und Kinderbetreuung;
e.Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit;
f.berufliche Aus- und Weiterbildung;
g.Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt;
h.Überwachung während des Tages;
i.Nachtdienst.
1.4 Nach Art. 39e Abs. 1 IVV bestimmt die IV-Stelle den anerkannten monatlichen Hilfebedarf in Stunden. Dabei gelten die folgenden monatlichen Höchstansätze (Art. 39e Abs. 2 IVV):
a.für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Art. 39c lit. a-c IVV pro alltägliche Lebensverrichtung, die bei der Festsetzung der Hilflosenentschädigung festgehalten wurde:
1. bei leichter Hilflosigkeit: 20 Stunden,
2. bei mittlerer Hilflosigkeit: 30 Stunden,
3. bei schwerer Hilflosigkeit: 40 Stunden;
b.für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Art. 39c lit. d-g IVV: insgesamt 60 Stunden;
c.für die Überwachung nach Art. 39c lit. h IVV: 120 Stunden.
Bei blinden und hochgradig sehschwachen Personen wird die nach Art. 39e Abs. 2 lit. a IVV zu berücksichtigende Anzahl alltäglicher Lebensverrichtungen auf drei festgelegt (Art. 39e Abs. 3 lit. b IVV); bei Versicherten mit leichter Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. b-e sind zwei alltägliche Lebensverrichtungen zu berücksichtigen (Art. 39e Abs. 3 lit. c IVV).
Die Berechnung der Höhe des Assistenzbeitrages durch die IV-Stelle erfolgt pro Monat und pro Jahr (Art. 39g Abs. 1 IVV).
1.5 Der Hilfebedarf wird mit Hilfe eines standardisierten Abklärungsinstrumentes (FAKT) sowohl für direkte als auch für indirekte Hilfeleistungen ermittelt. Als direkte Hilfe werden Hilfeleistungen zur Unterstützung oder Ausführung von Tätigkeiten anerkannt. Als indirekte Hilfe werden Anleitungen, Kontrolle sowie Überwachung bei der Ausführung von Tätigkeiten anerkannt (vgl. Kreisschreiben über den Assistenzbeitrag, KSAB, Rz 4005).
Um die notwendige Einstufung für die einzelnen Hilfeleistungen zu bestimmen, müssen die IV-Stellen Aussagen der versicherten Person, Anmerkungen der Abklärungsperson sowie Erfahrungswerte berücksichtigen. Als Unterstützung sind im FAKT Fallbeispiele hinterlegt, die eine möglichst standardisierte Erfassung erlauben (KSAB Rz 4101).
1.6 Der Gesetzgeber hat als Übergangsregelung für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Pilotversuch „Assistenzbudget“ im Hinblick auf das Inkrafttreten der IVG-Revision 6a am 1. Januar 2012 bestimmt, dass Versicherte, die im Monat vor Inkrafttreten dieser Änderung Anspruch auf Leistungen über den Pilotversuch „Assistenzbudget“ hatten und die Voraussetzungen nach Art. 42quater IVG erfüllen, Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben, ohne ihn geltend machen zu müssen.
Sie erhalten die Leistungen nach der genannten Verordnung, bis die IV-Stelle den Umfang des Assistenzbeitrags nach Ar. 42sexies IVG verfügt hat, längstens jedoch während zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Änderung.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) auf das FAKT und ging hinsichtlich der Hilfeleistungen von einem monatlichen Bedarf von zunächst 8.99 Stunden aus. Beim Ansatz von Fr. 32.50 pro Stunde betrage die Entschädigung Fr. 292.20 (maximal Fr. 438.25) pro Monat respektive Fr. 3‘506.10 pro Jahr (S. 2 oben).
Weiter hielt die Beschwerdegegnerin zusammengefasst fest, ein direkter Vergleich zwischen Assistenzbudget und -beitrag sei nicht zulässig, da Voraussetzungen und Bedingungen nicht die gleichen seien. Beim Pilotversuch „Assistenzbudget“ sei der Hilfebedarf hauptsächlich aufgrund der Selbstdeklaration und des Abklärungsberichts betreffend Hilflosenentschädigung erfolgt. Die Einstufung im Rahmen des Assistenzbudgets könne für den Assistenzbeitrag nicht mehr als Bemessungsgrundlage herangezogen werden (S. 3 f.).
Für den Assistenzbeitrag sei der Hilfebedarf mittels des FAKT ermittelt worden. Dies erfolge so, dass jeder Bereich weiter unterteilt werde in Teilbereiche (Art. 39c IVV). Für jeden Teilbereich müsse die Stufenhöhe bestimmt werden. Sobald diese festgelegt sei, stehe es der Abklärungsperson nicht frei, die Anzahl benötigter Minuten zu bestimmen. Vielmehr sei die Anzahl der anrechenbaren Minuten bereits in der Stufeneinteilung vorgesehen. Die anrechenbare Minutenzahl pro Stufe sei bereits im FAKT enthalten, welches "vom Gesetzgeber erstellt" worden sei. Damit sei sichergestellt, dass für den gleich hohen Hilfebedarf die gleiche Zeitbemessung angerechnet werde. Die Stufeneinteilung diene der präziseren Bestimmung des tatsächlich benötigten Hilfebedarfs. Um eine allzu theoretische Einschätzung zu vermeiden, zeige FAKT bezüglich jeder Tätigkeit und jeder Stufe Beispiele auf. Diese sollen erläutern, welche Tätigkeiten in den unterschiedlichen Stufen noch selbständig machbar seien und bei welchen Dritthilfe benötigt werde (S. 3 f. unten).
Das Vorliegen einer entsprechenden Hilflosigkeitsstufe führe nicht zwingend zum Höchstansatz an Hilfebedarf. Es bestehe nur ein Anspruch auf den tatsächlich anerkannten Hilfebedarf (S. 4). Die Abklärung sei durch eine qualifizierte Abklärungsperson durchgeführt worden und dem FAKT komme Beweiswert zu. Die Stufenbestimmung sei weiter erläutert worden. Im Bereich „Administration“ sei der Beschwerdeführer nicht auf regelmässige Hilfe angewiesen. Die Referententätigkeit sei eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt; da sie bloss während zwei Tagen pro Jahr anfalle, könne die entsprechende Hilfe zu 1.11 % angerechnet werden (S. 4). Dementsprechend erhöhte die Beschwerdegegnerin verfügungsweise den Hilfebedarf und setzte diesen nunmehr auf 9.25 Stunden pro Monat fest; beim Ansatz von Fr. 32.50 pro Stunde betrage die Entschädigung Fr. 300.95 (maximal Fr. 451.45) pro Monat respektive Fr. 3‘611.40 pro Jahr (S. 4 unten).
2.2 Dem hielt der Beschwerdeführer beschwerdeweise (Urk. 1) im Wesentlichen entgegen, er benötige Unterstützung bei der Administration (vorlesen von Texten, ausfüllen von Formularen, Aktensuche und -ablage), im Haushalt, bei der Begleitung ausser Haus, bei der Arbeit am PC und in der Werkstatt für die Instandstellung seiner Liegenschaft. Im Rahmen des Assistenzbudgets seien 55 Stunden pro Monat anerkannt worden; dies sei bei der - bei leichter Hilflosigkeit - vorgesehenen Höchstgrenze von 60 Stunden angemessen. Dagegen seien (die vor der Reduktion wegen der Hilflosenentschädigung anerkannten; vgl. dazu Urk. 8/321/47) 23.53 Stunden pro Monat zu wenig (S. 3). Der Beschwerdeführer bemängelte, es habe weder eine Abklärung stattgefunden, welche die spezifischen Bedürfnissen eines stark Sehbehinderten berücksichtige, noch sei eine Selbstdeklaration eingeholt worden (S. 4). Als unzulässig betrachtete er schliesslich die Anrechnung der vollen Hilflosenentschädigung auf den Assistenzbeitrag, da diese Leistungen unterschiedliche behinderungsbedingte Mehrkosten abdeckten (S. 5).
2.3 Streitig und zu prüfen ist zunächst einerseits die Frage der Überführung des Assistenzbudgets in den Assistenzbeitrag und der Hilfebedarf in verschiedenen Teilbereichen und andererseits, ob die Verhältnisse hinreichend abgeklärt sind.
3.
3.1 Der Gesetzgeber hat in der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmung der IV-Revision 6a den Übergang vom Pilotversuch Assistenzbudget zum Assistenzbeitrag in dem Sinne sichergestellt, dass die Teilnehmer und Teilnehmerinnen am Pilotversuch, welche die Anspruchsvoraussetzungen für einen Assistenzbeitrag erfüllen, nach Abschluss des Pilotversuchs ohne Unterbruch Leistungen zur Finanzierung der benötigten Hilfeleistungen erhalten. Solange die benötigten Hilfeleistungen nicht ermittelt sind und der Assistenzbeitrag nicht rechtskräftig verfügt ist, wird die bisherige Leistung aus dem Pilotversuch weiter ausgerichtet (Botschaft zur Änderung des IVG, 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, vom 24. Februar 2010, BBI 2010 S. 1912).
Diese Bestimmung ist dahin gehend zu verstehen, dass in zeitlicher Hinsicht hinsichtlich des Assistenzbudgets ein beschränkter Besitzstand bis zur rechtskräftigen Ermittlung des Assistenzbeitrages respektive längstens während eines Jahres nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung gewährt wird. Aus dem Wortlaut der Übergangsbestimmung kann hingegen nicht abgeleitet werden, dass die Festsetzung des Hilfebedarfs für den Assistenzbeitrag durch den im Rahmen des Assistenzbudgets anerkannten Bedarf präjudiziert werden sollte, wovon auch im KSAB Rz 1019 ausgegangen wurde. Dies rechtfertigt sich auch mit Blick auf die rechtsgleiche Behandlung der Versicherten, ist doch der Anspruch auf den Assistenzbeitrag mit dem Inkrafttreten der Vorschriften am 1. Januar 2012 für alle Leistungsbezüger nach den gleichen Bestimmungen zu ermitteln.
Die Beschwerdegegnerin hat sich daher zu Unrecht auf die Revisionsvorschrift von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV gestützt und bereits mit Wirkung ab 1. September 2012 anstelle des (höheren) Assistenzbudgets den (tieferen) Assistenzbeitrag ausgerichtet. In diesem Zeitpunkt lag über Letzteren noch gar kein rechtskräftiger Entscheid vor, so dass Kraft der dargelegten Übergangsbestimmung bis 31. Dezember 2012 die im Rahmen des Pilotversuch Assistenzbudget gewährten Leistungen weiter auszurichten sind.
Insoweit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
3.2 Betreffend die Anrechnung der Hilflosenentschädigung schreibt Art. 42sexies Abs. 1 lit. a IVG vor, dass vom Assistenzbeitrag die Hilflosenentschädigung in Abzug zu bringen, mithin der Assistenzbeitrag gegenüber dieser - wie auch gegenüber anderen Leistungen der Sozialversicherungen - subsidiär ist. Gemäss Botschaft zur Änderung des IVG vom 24. Februar 2010 hat die Reduktion dergestalt zu erfolgen, dass der durch die Hilflosenentschädigung gedeckte zeitliche Umfang ermittelt wird, indem der Betrag der Hilflosenentschädigung durch den Stundenansatz des Assistenzbeitrages dividiert wird (S. 1903).
Die Hilflosenentschädigung des Beschwerdeführers betrug im Jahr 2012 Fr. 464.-- (Urk. 8/321/4, Urk. 8/323); beim im gleichen Jahr massgebenden Stundenansatz von Fr. 32.50 (Art. 39f Abs. 1 IVV) ist der gesamte erhobene Hilfebedarf um 14.28 Stunden (Fr. 464.-- : Fr. 32.50) zu reduzieren. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin laut der Berechnung des Assistenzbeitrages im FAKT ausgehend vom gesamten Hilfebedarf von 23.53 Stunden 14.28 Stunden abgezogen und den anerkannten Assistenzbedarf auf 9.26 Stunden festgesetzt (Urk. 8/321/46-47), was nach dem Gesagten im Einklang mit der Rechtslage steht und nicht zu beanstanden ist.
Daran vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers, die Hilflosenentschädigung decke andere Leistungen ab und sei daher nicht (vollumfänglich) anzurechnen, nichts zu ändern, denn er übersieht, dass die Beschwerdegegnerin vorerst den gesamten Bedarf der regelmässig benötigten Hilfeleistungen zu ermitteln hat; dies unabhängig davon, von welchem Leistungserbringer sie erbracht werden. Erst in einem weiteren Schritt wird jener Teil des Hilfebedarfs festgelegt, der durch den Assistenzbeitrag gedeckt wird (vgl. dazu auch KSAB Rz 4102 in fine, Rz 4105-4106).
3.3 In Bezug auf die ermittelte - vom Beschwerdeführer als ungenügend gerügte - Höhe des anerkannten Hilfebedarfs ist dem FAKT zu entnehmen, dass sich die anerkannten 23.53 Stunden pro Monat aus folgendem Hilfebedarf in den einzelnen Teilbereichen ergeben (Urk. 8/321/46-47):
- alltägliche Lebensverrichtungen Stunden0.51
- HaushaltStunden14.19
- gesellschaftliche Teilhabe und
FreizeitgestaltungStunden6.59
- gemeinnützige/ehrenamtliche TätigkeitStunden1.98
- berufliche Tätigkeit auf dem
regulären ArbeitsmarktStunden0.27
TotalStunden23.53 (richtig: 23.54)
Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, in den Teilbereichen Unterstützung bei der Administration (vorlesen von Texten, ausfüllen von Formularen, Aktensuche und -ablage), Haushalt, Begleitung ausser Haus, Arbeit am PC und in der Werkstatt für die Instandstellung seiner Liegenschaft sei der Hilfebedarf nicht richtig ermittelt worden (Urk. 1 S. f.).
Im Rahmen der Ermittlung des Hilfebedarfs für den Assistenzbeitrag hat die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer keine Selbstdeklaration eingeholt. Es liegt indes seine Selbstdeklaration zum Assistenzbudget in den Akten (Urk. 8/248/1-7). Danach war in folgenden Bereichen persönliche Hilfe in Minuten pro Tag notwendig:
- Ziff. 2: Haushalt (Administratives, Ernährung,
Wohnungspflege, Einkauf, Wäschepflege)Minuten85
- Ziff. 3: gesellschaftliche Teilhabe/FreizeitgestaltungMinuten60
- Ziff. 4: Pflege; kein Hilfebedarf
- Ziff. 5: Bildung, ArbeitMinuten20
Total Minuten pro TagMinuten165
entspricht pro TagStunden2.75
entspricht pro MonatStunden82.50
Wenn auch, wie bereits festgehalten, kein Anspruch besteht auf Weiterführung des im Rahmen des Assistenzbudgets anerkannten Hilfebedarfs, so ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass weder für ihn noch für das Gericht der nunmehr im FAKT angenommene, erheblich tiefere Hilfebedarf nachvollziehbar ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, ob der Beschwerdeführer bei der Abklärung selbst einen Hilfebedarf angegeben und inwiefern dieser ins FAKT eingeflossen ist. Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als es die Beschwerdegegnerin entgegen dem in KSAB Rz 6011 festgehaltenen Verfahren unterlassen hat, mit Blick auf den Assistenzbeitrag eine (neue) Selbstdeklaration einzuholen, wie der Beschwerdeführer zu Recht bemängelte.
4.
4.1 Vom Gesagten abgesehen haben nach Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 57a Abs. 1 IVG).
Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht, erhebliche Beweise beizubringen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 127 I 56 E. 2b, 127 III 578 E. 2c, 126 V 130 E. 2a, BGE 124 V 181 E. 1a, je mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 N 11 ff.).
Ein weiterer Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das Recht auf eine Begründung, welche die versicherte Person in die Lage versetzt, einen Entscheid sachgerecht anzufechten. Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behörde ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält oder ob sie es überhaupt in Betracht gezogen hat; sie darf sich nicht auf den Hinweis beschränken, die Überlegungen der versicherten Person seien zur Kenntnis genommen und geprüft worden (Kieser, a.a.O., N 38 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 182 f.). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist (ATSG-Kommentar N 126 zu Art. 61 ATSG in Verbindung mit N 33 zu Art. 52 ATSG).
4.2 In Anbetracht der erheblichen Abweichung von den Angaben in der früher eingeholten Selbstdeklaration ist der mittels FAKT festgelegte Hilfebedarf nicht hinreichend begründet, da die massgeblichen Überlegungen, welche zum Entscheid geführt haben, nicht genannt werden. Die Beschwerdegegnerin hat in keiner Weise dargetan, weshalb sich ihre Einschätzung so stark von den früheren Selbstangaben unterscheidet und weshalb diesen nicht Rechnung getragen werden kann.
Damit ist die Verfügung nur schon aus diesem Grunde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur rechtsgenüglichen Begründung zurückzuweisen.
4.3 Der Mangel wird auch nicht durch den FAKT-Ausdruck (Urk. 8/321) beseitigt. denn dieser ist weder übersichtlich noch selbsterklärend. Der Ausdruck verfügt über kein Inhaltsverzeichnis und die massgeblichen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen bei den einzelnen Berechnungsschritten werden nicht angegeben. Insbesondere bleibt unverständlich, wie die Ermittlung des Bedarfs in den einzelnen Teilbereichen zustande kommt und ob es sich um einen Numerus Clausus möglicher Begründungen der jeweiligen Stufe handelt. Ebenfalls nicht ersichtlich ist, ob die Begründungsbeispiele bloss – wie vermutet – alternativ oder auch kumulativ verwendet werden können. Zudem kann allein gestützt auf den FAKT-Ausdruck nicht nachvollzogen werden, ob sich hinter den verschiedenen Begründungsbeispielen immer dieselbe – und falls nicht, dann welche – Anzahl Minuten Hilfebedarf verbirgt, was zu erfahren aber notwendig wäre, um abschätzen zu können, ob die Verwaltung in ihrem Abklärungsinstrument angemessene generell-abstrakte Einschätzungen getroffen hat (so bereits Urteil der IV. Kammer des hiesigen Sozialversicherungsgerichts vom 30. November 2013, IV.2013.00278, E. 3.3). Die Beschwerdegegnerin hat zudem nicht dargelegt, inwiefern sie bei der Bedarfsermittlung Art. 39e Abs. 3 IVV berücksichtigt hat, wonach unter anderem bei hochgradig Sehschwachen eine Einschränkung in drei alltäglichen Lebensverrichtungen bzw. bei Versicherten mit leichter Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. b-e IVV in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen anerkannt wird.
Die Beschwerdegegnerin hat im FAKT nicht sämtliche Begründungsbeispiele samt damit verbundener Minutenzahl offengelegt, weshalb der Beschwerdeführer in Unkenntnis der hinterlegten Zeiten für die verschiedenen Stufen kaum in der Lage war, die Verfügung sachgerecht anzufechten (ebenso vorerwähntes Urteil IV.2013.00278, E. 3.3). Dem Gericht bleibt dadurch eine abschliessende Prüfung verwehrt.
In Bezug auf die Fragen der Einstufung in den einzelnen Teilbereichen ist daher die Beschwerde gutzuheissen und die Sache ist nicht nur zur Offenlegung des dem FAKT zugrunde gelegten Berechnungsschlüssels, sondern zur nachvollziehbaren Erläuterung der vorgenommenen Einstufungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit das Gericht im Beschwerdefall die im FAKT getroffenen generell-abstrakten Einschätzungen sowie das Ermessen der Abklärungsperson im konkreten Fall sachgerecht überprüfen kann (vgl. auch erwähntes Urteil IV.2013.00278, E. 3.3 i.f.).
4.4 Sodann ist festzuhalten, dass das KSAB eine Selbstdeklaration des Hilfebedarfs durch die versicherte Person (Rz 6011) und grundsätzlich eine Abklärung vor Ort verlangt (Rz 6015). Entgegen dieser Weisung hat die Beschwerdegegnerin, wie gesagt, keine Selbstdeklaration eingeholt, was sie nachzuholen hat. Denn um dem FAKT Beweiswert beizumessen ist namentlich erforderlich, dass darin die Angaben der versicherten Person berücksichtigt und die divergierenden Meinungen der Beteiligten aufgezeigt werden.
Zu Handen des Beschwerdeführers bleibt mit Blick auf die Abklärungsmassnahmen festzuhalten, dass nicht einzusehen ist, weshalb für eine neutrale, den Einschränkungen und spezifischen Bedürfnissen sehbehinderter Personen Rechnung tragende Einschätzung des Hilfebedarfs nur eine Abklärungsperson mit entsprechenden Spezialkenntnissen und Erfahrungen in Betracht fällt. Entscheidend ist allerdings, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat (vgl. etwa AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit).
4.5 Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Anspruch auf Assistenzbeitrag neu verfüge. Festzuhalten bleibt, dass das im Rahmen des Pilotversuchs zugesprochene Assistenzbudget bis 31. Dezember 2012 (Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen vom 7. März 2007, Urk. 8/267) weiter zu gewähren ist, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der ab dem gleichen Zeitpunkt wieder ausgerichteten Hilflosenentschädigung.
4.6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten öffentlichen Verhandlung (Urk. 1 S. 2). abgesehen werden.
5.
5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
5.3 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und sind ermessensweise auf Fr. 2‘200.--- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzulegen und von der Beschwerdegegnerin zu tragen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Dezember 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahren und neu verfüge. Weiter wird in Bezug auf das Assistenzbudget (Verfügung vom 7. März 2012) festgestellt, dass dieses bis 31. Dezember 2012 weiter zu gewähren ist, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der ab 1. September 2012 wieder ausgerichteten Hilflosenentschädigung.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Pfau
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 und Urk. 11/1-4
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSonderegger