IV.2012.00953
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Steiner Lettoriello
Urteil vom 30. April 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1957, stürzte im August 1996 von einem Kleinmotorrad und verletzte sich dabei an beiden Knien; im Juni 1997 stürzte sie beim Treppensteigen auf den Rücken. Für die Folgen dieser beiden Unfälle erbrachte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) Leistungen (Urk. 11/7).
Am 3. April 1998 meldete sich die Versicherte wegen Knie-, Ellbogen- und Rückenschmerzen sowie wegen schwerer Depressionen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 11/9). Die IV-Stelle nahm erwerbliche (Urk. 11/16 und Urk. 11/22 = Urk. 11/26) und medizinische (Urk. 11/12, Urk. 11/19 und Urk. 11/23 = Urk. 11/25) Abklärungen vor und zog die Akten der Suva bei (Urk. 11/14). Gestützt auf den Bericht von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 25. Mai 1998, worin er eine chronische Depression, eine generalisierte Tendomyopathie (Fibrositis-Syndrom), einen Status nach Kontusion beider Knie und Unterschenkel, einen Status nach Kontusion der Lendenwirbelsäule sowie chronische funktionelle Beschwerden diagnostizierte (Urk. 11/19 und Urk. 11/23), und ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 4. Oktober 1999 mit Wirkung ab 1. Juli 1998 eine ganze Invalidenrente sowie zwei Kinderrenten zu (Urk. 11/35).
Mit Mitteilung vom 14. April 2003 wurde die bisherige Invalidenrente ausgehend von unveränderten medizinischen Verhältnissen und Diagnosen (Bericht von Dr. Y.___ vom 4. April 2003; Urk. 11/57) und einem unveränderten Invaliditätsgrad von 100% von der nunmehr zuständigen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, revisionsweise bestätigt (Urk. 11/59 = Urk. 11/60 = Urk. 11/61).
Die am 9. Januar 2007 beantragte Hilflosenentschädigung (Urk. 11/80) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Mai 2007 ab (Urk. 11/85).
Auch im Rahmen des 2007 durchgeführten Revisionsverfahrens (Urk. 11/90, Urk. 11/92) wurde keine Veränderung festgestellt und die bisherige Rente mit Mitteilung vom 21. August 2007 bestätigt (Bericht von Dr. Y.___ vom 26. Juli 2007; Urk. 11/92 und Urk. 11/96).
Am 20. April 2010 meldete sich X.___ wiederum zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 11/105). Nach Durchführung von medizinischen Abklärungen (Urk. 11/109, Urk. 11/111) sowie einer Abklärung an Ort und Stelle (Urk. 11/112), lehnte die IV-Stelle den Anspruch mit Verfügung vom 14. Oktober 2010 erneut ab (Urk. 11/115).
1.2 Anfang Februar 2012 leitete die IV-Stelle eine Rentenüberprüfung ein (Urk. 11/116), unterbreitete die Akten deshalb ihrer RAD-Ärztin Dr. med. Z.___, Spezialärztin für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin, und teilte der Versicherten gestützt auf deren Stellungnahme vom 3. Februar 2012 (Urk. 11/119 S. 2) mit Brief vom 14. Februar 2012 mit, dass ihre Rente im Rahmen der Neuerungen im Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, die am 1. Januar 2012 in Kraft getreten seien, überprüft werde (Urk. 11/117). Nach einem persönlichen Gespräch mit ihr vom 8. März 2012 (vgl. Urk. 11/119 S. 3) eröffnete sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 13. März 2012, dass sie die Rente aufzuheben gedenke. Zur Begründung führte sie an, die bestehenden Diagnosen gehörten zu den ätiologisch-pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage. Den medizinischen Unterlagen seien keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen, die aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründeten, und es lägen keine Anhaltspunkte für eine psychische Komorbidität oder sonstige schwere Funktionseinschränkungen vor (Urk. 11/121 = Urk. 11/122). Die Versicherte, vertreten durch den Rechtsdienst Integration Handicap, liess mit Eingaben vom 26. April und 14. Juni 2012 Einwendungen erheben (Urk. 11/123 und Urk. 11/127) und liess diese mit einem Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, spez. Rheumatologie, vom 1. Juni 2012, mit einem Bericht der Psychiatrischen Klinik O.___ vom 13. Juni 2012 über die ambulante psychiatrische Behandlung, mit einem Bericht der Psychiatrischen Klinik O.___ vom 10. Dezember 2008 über eine stationäre Behandlung vom 26. Juli bis 17. Oktober 2008 sowie mit einem Bericht des Spitals C.___, Klinik für Neurochirurgie, vom 1. März 2012 belegen (Urk. 11/126/1-18). Am 3. Juli 2012 liess die Versicherte zudem einen Bericht des Spitals D.___ vom 21. Juni 2012 einreichen (Urk. 11/129). Gestützt auf eine weitere Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 6. Juli 2012 (Urk. 11/130 S. 2 f.) entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Juli 2012 im Sinne ihres Vorbescheids und hob die bisherige ganze Rente auf den ersten Tag des zweiten Monats nach der Zustellung auf. Einer Beschwerde gegen die Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 2 = Urk. 11/131).
2. Dagegen liess X.___, nach wie vor vertreten durch den Rechtsdienst Integration Handicap, am 14. September 2012 Beschwerde erheben und die Aufhebung der Verfügung und die Weiterausrichtung der Rente beantragen. Eventualiter liess sie die Rückweisung der Angelegenheit zur ergänzenden medizinischen und beruflichen Abklärung beantragen. Als neuen Beleg liess sie einen Bericht der Psychiatrischen Klinik O.___, Sozialpsychiatrisches Zentrum E.___, vom 29. August 2012 einreichen (Urk. 3). In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beziehungsweise eventualiter die beförderliche Behandlung der Beschwerde sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin am 5. März 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 14).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Im Hinblick auf diesen Grundsatz hat die Rechtsprechung insbesondere bei Vorliegen einer "anhaltenden somatoformen Schmerzstörung" - die vorherrschende Beschwerde ist hier ein „andauernder, schwerer und quälender Schmerz, der durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden kann“ (Code F45.4 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) - die Vermutung aufgestellt, dass die Schmerzen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien beziehungsweise dass ein Umgang mit diesen Schmerzen möglich sei, der die Erhaltung der Arbeitsfähigkeit erlaube (vgl. BGE 137 V 64 E. 4.1 mit Hinweisen). Demgemäss müssen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Umstände vorliegen, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, damit ausnahmsweise von einem die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Ausmass der Schmerzstörung ausgegangen werden kann. In Anlehnung an eine bestimmte medizinische Lehrmeinung (vgl. BGE 137 V 64 E. 4.1 und 130 V 396 E. 6.2 sowie Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, namentlich für den Einkommensvergleich in der Invaliditätsbemessung, S. 76 ff., in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003) nennt das höchste Gericht als Hauptkriterium eine psychische Komorbidität, also die Diagnose einer weiteren, von der somatoformen Schmerzstörung zu unterscheidenden psychischen Krankheit, von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Fehlt es an dieser psychischen Komorbidität, so werden weitere Faktoren erwähnt, die bei entsprechender Intensität auf eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit hinweisen können, nämlich chronische körperliche Begleiterkrankungen und ein mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung, ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (sogenannter primärer Krankheitsgewinn, "Flucht in die Krankheit") sowie unbefriedigende Ergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter oder stationärer Behandlungs- oder Rehabilitationsbemühungen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person (vgl. BGE 137 V 64 E. 4.1, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.3).
Das Bundesgericht hat die zitierte Rechtsprechung, die es anhand der psychogenen Schmerzzustände entwickelt hat, in der Folge auf alle sogenannten pathogenetisch-ätiologischen syndromalen Beschwerdebilder ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle ausgedehnt und subsumiert darunter auch die Fälle, wo eine Fibromyalgie diagnostiziert wurde (BGE 136 V 65 E. 4).
1.2 Im Rahmen der 6. IV-Revision, deren erstes Massnahmepaket (Revision 6a vom 18. März 2011) am 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist, wurde in der Schlussbestimmung a die Überprüfung der Renten geregelt, die im Sinne der zitierten, vom Bundesgericht entwickelten Rechtsprechung bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden. Nach Abs. 1 dieser Schlussbestimmung sind solche Renten innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung zu überprüfen, und wenn die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt sind, ist die Rente auch dann herabzusetzen oder aufzuheben, wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht gegeben sind (Abs. 1).
Renten aufgrund der dargelegten Beschwerdebilder sind seit 1. Januar 2012 demnach auch dann revidierbar, wenn keine Änderung im Sachverhalt eingetreten ist. Bei der Überprüfung und Neubeurteilung von laufenden Renten gestützt auf Abs. 1 der Schlussbestimmung a ist gleich vorzugehen wie dort, wo ein erstmaliges Leistungsgesuch zu beurteilen ist. Die der ursprünglichen Rentenzusprache zugrundeliegende Diagnose bildet dabei den Anknüpfungspunkt für die Beantwortung der Frage, ob eine Rente überhaupt in den Anwendungsbereich der Schlussbestimmung fällt. Die Frage, ob die bestehende Rente herabzusetzen oder aufzuheben ist, beurteilt sich hingegen nach dem Sachverhalt, wie er sich bis zum Zeitpunkt der Neubeurteilung beziehungsweise des Erlasses der daraus resultierenden Verfügung entwickelt hat. Es sind also auch Veränderungen im Sachverhalt zu berücksichtigen, die seit der ursprünglichen Rentenzusprechung beziehungsweise seit der letzten Rentenrevision eingetreten sind. Denn daraus, dass eine Rente unabhängig vom Vorliegen einer Sachverhaltsänderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidierbar ist, kann nicht geschlossen werden, dass vorhandene Sachverhaltsänderungen umgekehrt unberücksichtigt zu bleiben hätten.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hat mit der angefochtenen Verfügung vom 24. Juli 2012 (Urk. 2) die laufende ganze Rente der Beschwerdeführerin gestützt auf die Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 aufgehoben.
2.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass bei ihr multiple ärztlich festgestellte Diagnosen bestünden, und bemängelt, dass das komplexe psychische und physische Beschwerdebild in nicht nachvollziehbarer Weise lediglich auf die Teildiagnose Fibromyalgie reduziert worden sei. Zudem habe sich ihr Gesundheitszustand in den letzten Monaten und Jahren verschlechtert. Erst nach Einholung von aktuellen Arztberichten bei den behandelnden Ärzten sowie nach allfälliger Anordnung umfassender medizinischer Abklärungen könne abschliessend darüber entschieden werden, ob ihre Rente gestützt auf die Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 herabgesetzt oder aufgehoben werden könne (Urk. 1).
3.
3.1 Im der rentenzusprechenden Verfügung vom 4. Oktober 1999 zugrundegelegenen Bericht vom 21. April 1998 diagnostizierte Dr. Y.___ eine chronische Depression, eine generalisierte Tendomyopathie (Fibrositis-Syndrom), einen Status nach Kontusion beider Knie und Unterschenkel (August 1996), einen Status nach Kontusion der Lendenwirbelsäule (LWS; Juni 1997) sowie chronische funktionelle Beschwerden (Urk. 11/12 S. 2 = Urk. 11/19 S. 2). Gestützt darauf kam die IV-Stelle zum Schluss, dass eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei und sprach der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Juli 1998 eine ganze Invalidenrente zu.
3.2 Im Rahmen des ersten Revisionsverfahrens hielt Dr. Y.___ im Verlaufsbericht vom 4. April 2003 fest, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stationär sei und sich keine Änderung der Diagnose ergeben habe (Urk. 11/58), woraufhin die IV-Stelle die bisherige Invalidenrente weiterhin ausrichtete (Urk. 11/59 = Urk. 11/61).
3.3 Am 22. September 2005 diagnostizierte Dr. Y.___ ein Fibromyalgie-Syndrom, eine chronische Depression, eine Chondropathia patella sowie multiple funktionelle Beschwerden (Urk. 11/75 S. 8 = Urk. 11/77 S. 10).
3.4 Im Rahmen des 2007 eingeleiteten Revisionsverfahrens beschrieb Dr. Y.___ im Verlaufsbericht vom 5. Juni 2007 unverändert wechselnde Schmerzsyndrome am Bewegungsapparat entsprechend einem Fibromyalgie-Syndrom sowie multiple funktionelle Beschwerden in diversen Organsystemen und eine chronische Depression (Urk. 11/92), woraufhin die IV-Stelle die Versicherten am 21. August 2007 über die unveränderte Invalidenrente informierte (Urk. 11/96).
3.5 Am 20. April 2010 stellte die Beschwerdeführerin erneut ein Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung (Urk. 11/105) und reichte in diesem Zusammenhang den Bericht des Spitals C.___, Departement für medizinische Radiologie, Institut für Neuroradiologie vom 4. August 2008 sowie die Berichte der Neurochirurgischen Klinik vom 17 und 27. Juni sowie vom 21. Oktober 2008 ein, worin die behandelnden Ärzte zusammengefasst bilaterale sacculäre Aneurysmen der pars ophtalmica der Arteria carotis interna rechts und der Arteria communicans posterior links bei einem Status nach Coiling ACI Aneurysma links am 3. April 2008 und einem Clipping des Aneurysmas der Arteria carotis interna rechts am 17. Juni 2008, ein chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom mit/bei schweren generalisierten Tendomyopathien linksbetont, einen anhaltenden idiopathischen Gesichtsschmerz links mit Tendomyopathie der Kau- und Nackenmuskulatur linksbetont und Spannungstypkopfschmerzen sowie eine Diskushernie auf der Höhe HWK 4/5 mit leichter Kompression des Duralsackes und bilateraler foraminaler Einengung sowie eine Diskushernie auf Höhe HWK 3/4 mit diskreter Kompression des Duralsackes diagnostizierten (Urk. 11/104/1-5).
Im Rahmen der Abklärung für eine Hilflosenentschädigung gelangte die IV-Stelle auch an die Psychiatrische Klinik O.___, welche in ihrem Bericht vom 21. Mai 2010 die Diagnosen einer Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22), ein chronisch generalisiertes Schmerzsyndrom sowie den bekannten Status nach den beiden Aneurysma-Operationen beschrieb (Urk. 11/109).
3.6 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens reichte die Beschwerdeführerin den Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, spez. Rheumatologie, vom 1. Juni 2012 ein. Dr. A.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit Januar 1998 in seiner Behandlung stehe und bei ihr in den letzten Monaten/Jahren neue Leiden aufgetreten seien. Er diagnostizierte ein cervikospondylogenes und cephales Schmerzsyndrom mit/bei degenerativen Veränderungen im Sinne einer Osteochondrose C4/C5 mit foraminaler Einengung und medialer Diskushernie C3/C4 mit leichter Spinalkanalstenose, ein Karpaltunnelsyndrom beidseits, rechtsbetont, ein Sulkus-ulnaris-Syndrom links (beginnend auch rechts), bilaterale sacculäre Aneurysmen der pars ophtalmica der Arteria carotis interna (Status nach Coiling und pterionaler Minikraniotomie), eine erosive Refluxoesophagitis mit/bei axialer Hiatusgleithernie sowie ein chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom mit/bei schweren generalisierten Tendomyopathien linksbetont, anhaltendem idiopatischem Gesichtsschmerz links sowie Spannungskopfschmerzen. Zu den psychiatrischen Diagnosen äusserte sich Dr. A.___ nicht und verwies diesbezüglich an den sozial-psychiatrischen Dienst Dietikon (Urk. 11/126 S. 4-5).
3.7 Dem Bericht von Dr. A.___ lag der Ambulatoriumsbericht des Spitals C.___, Klinik für Neurochirurgie, vom 1. März 2012 sowie der Bericht der Klinik für Neuroradiologie vom 27. März 2012 bei (Urk. 11/126/15-17 und Urk. 11/126 S. 18). Sowohl Dres. med. F.___ und G.___ (Bericht vom 1. März 2012) als auch Dr. med. H.___ und Prof. Dr. med. I.___ (Bericht vom 27. März 2012) attestierten der Beschwerdeführerin bilaterale sacculäre Aneurysmen der Pars ophtalmica der Arteria carotis interna mit/bei einem Status nach Coiling ACI Aneurysma links am 3. April 2008, einem Status nach pterionaler Minikraniotomie rechts, Auffinden und radikalem Abclipping des ICA-Aneurymas rechts am 17. Juni 2008. Als Nebendiagnosen führten sie das bekannte chronisch generalisierte Schmerzsyndrom mit schweren generalisierten Tendomyopathien linksbetont, anhaltendem idiopathischen Gesichtsschmerz links und Spannungskopfschmerzen auf. Weiter beschrieben sie mediane Diskusprotrusionen HWK 3/4 und HWK 4/5 mit erhaltenem antero-posterioren Liquorsaum beziehungsweise eine Höhenminderung des Bandscheibenherniation HWK 4/5 mit möglicher Irritation C5 rechts, äusserten den Verdacht auf ein kleines submuköses korporales VW-Myom des Uterus und hielten das depressive Zustandsbild mit Panikattacken fest.
3.8 Im Bericht der Psychiatrischen Klinik O.___, Sozialpsychiatrisches Zentrum E.___, vom 13. Juni 2012 (Urk. 11/126 S. 7) beschrieben Dres. med. J.___ und K.___ aufgrund der dort seit Februar 2012 erfolgten ambulanten Behandlung folgende psychiatrische Diagnosen: Eine chronisch generalisierte Schmerzstörung sowie den Verdacht auf eine kombinierte und andere Persönlichkeitsstörung Cluster B nach DSM IV mit narzisstischen und histrionischen Zügen (ICD-10 F.61; DD akzentuierte Persönlichkeitszüge) sowie Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F 42.2).
3.9 Diesen Angaben lag der Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik O.___ vom 10. Dezember 2008 über eine stationäre Behandlung vom 26. Juli bis 17. Oktober 2008 bei (Urk. 11/126 S. 9 - 14). In diesem Bericht hielten Prof. Dr. med. L.___ und Dr. med. M.___ neben den vorstehend aufgeführten physischen Diagnosen eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und Panikattacken (ICD-10 F43.22), eine narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) sowie das bekannte chronisch generalisierte Schmerzsyndrom mit schweren generalisierten Tendomyopathien links betont, anhaltendem idiopathischen Gesichtsschmerz links mit Tendomyopathie der Kau- und Nackenmuskulatur linksbetont sowie Spannungskopfschmerzen fest und vermerkten die anamnestisch seit 1998 (ED) bekannte rheumatoide Arthritis.
3.10 Am 3. Juli 2012 liess die Versicherte zudem einen Bericht des Spitals D.___ vom 21. Juni 2012 einreichen (Urk. 11/129). Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, attestierte neben den bekannten Aneurysmen und dem depressiven Zustandsbild mit Panikattacken ein chronisches Cervicocephal-Syndrom, ein Panvertebral-Syndrom sowie nach Durchführung einer peripher-neurologischen Abklärung ein neurologisch nachgewiesenes Karpaltunnel-Syndrom (CTS) rechtsbetont, ein Sulcus-ulnaris-Syndrom linksbetont, eine 2-Etagen-Degeneration mit Diskushernie C3/C4, C4/C5 und erosiver Osteochondrose.
3.11 Im Bericht vom 29. August 2012 (Urk. 3) der Psychiatrischen Universitätsklinik beschrieben Dres. K.___ und J.___ eine rezidivierende depressive Störung, Panikattacken und eine vermutete Persönlichkeitsstörung. Die Beschwerdeführerin zeige das Vollbild einer depressiven Erkrankung mit verzweifelter und hoffnungsloser Grundstimmung, Suizidgedanken, schweren Antriebs- und Konzentrationsstörungen und massiven Ein- und Durchschlafstörungen. Daneben liege eine Angststörung vor, die mittlerweilen selbständig, losgelöst von der diffusen Schmerzsymptomatik auftrete.
4.
4.1 Aufgrund der Akten steht fest, dass die ursprüngliche Rentenzusprache gestützt auf den Bericht von Dr. Y.___ vom 21. April 1998, in dem er eine chronische Depression, eine generalisierte Tendomyopathie (Fibrositis-Syndrom) sowie chronische funktionelle Beschwerden diagnostiziert hatte, erfolgte.
Diese Diagnosen bilden somit den Anknüpfungspunkt für die Beantwortung der Frage, ob die der Beschwerdeführerin zugesprochene Rente überhaupt in den Anwendungsbereich der Schlussbestimmung fällt.
Dies ist in Bezug auf die Diagnose generalisierte Tendomyopathie (Fibrositis-Syndrom; beziehungsweise heute Fibromyalgie) zu bejahen. Indes wurde damals auch eine chronische Depression diagnostiziert, und den Akten lässt sich entnehmen, ob und in welchem Umfang die attestierte vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit auch auf diese Diagnose zurückzuführen war.
Damit ist festzustellen, dass die ursprüngliche Rentenzusprache in Bezug auf die Diagnose nur teilweise in den Anwendungsbereich der Schlussbestimmung fällt und entgegen dem Vorgehen der IV-Stelle nicht ohne Weiteres gestützt auf diese Bestimmungen aufgehoben werden kann.
4.2 Vielmehr ist zu prüfen, ob der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, wie er sich im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 24. Juli 2012 präsentierte, die Aufhebung der Rente rechtfertigte.
Der Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik vom 29. August 2012 (Urk. 3) weist auf eine massive psychische Beeinträchtigung hin, die als mögliche psychische Komorbidität im Sinne der zitierten Rechtsprechung (BGE 137 V 64 E. 4.1) in Frage kommt. Zudem ergibt sich aus den medizinischen Akten, dass auch in somatischer Hinsicht möglicherweise eine Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten ist, indem insbesondere im Bereich der Halswirbelsäule offenbar objektivierbare degenerative Veränderungen vorliegen.
Bei dieser Sachlage war die Aufhebung der Rente ohne vorgängige sorgfältige Prüfung des physischen und psychischen Gesundheitszustands und einer Beurteilung, in welchem Umfang sich die objektivierbaren Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, nicht zulässig.
Damit ist die angefochtene Verfügung vom 24. Juli 2012 aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen treffe und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt der Antrag der Beschwerdeführerin, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen.
5.2 Nach der Rechtsprechung dauert - unter Vorbehalt einer allfällig missbräuchlichen Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes durch die Verwaltung - der mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch noch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung an (Urteil des Bundesgerichts 8C_451/2010 vom 11. November 2010, E. 2 mit Hinweisen auf BGE 106 V 18 und 129 V 370). Über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist daher ungeachtet dessen zu entscheiden, dass die angefochtene Verfügung mit dem vorliegenden Urteil aufgehoben wird.
5.3 Die Beschwerdegegnerin hat nach dem vorstehend Ausgeführten die Rentenaufhebung unter Entzug der aufschiebenden Wirkung verfügt, ohne jegliche Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt getroffen zu haben. Dieses Vorgehen läuft im Ergebnis - über den Umweg des dazwischengeschalteten Gerichtsverfahrens - auf eine vorsorgliche Rentenaufhebung während des noch laufenden Abklärungsverfahrens hinaus, die von der Rechtsprechung nur mit Zurückhaltung gebilligt wird (vgl. Kobel, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, 2009, N 34 zu § 17 GSVGer). Unter diesen Umständen liegt rein objektiv betrachtet eine missbräuchliche Provozierung eines möglichst frühen Revisionszeitpunktes im Sinne der dargelegten Rechtsprechung vor. Es kann dabei nicht darauf ankommen, ob die Organe der Invalidenversicherung subjektiv mit einer entsprechenden Absicht gehandelt haben oder ob hinter ihrem Handeln beziehungsweise hinter ihrer Unterlassung Unwissen um das Ausmass der Abklärungspflicht in Rentenrevisionsfällen nach der Schlussbestimmung a IVG steht.
5.4 Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ist damit wiederherzustellen.
6. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 14. September 2012 (Urk. 1 Seite 2) erweist sich unter diesen Umständen als gegenstandslos.
7. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 GSVGer sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin macht für das vorliegende Verfahren einen Aufwand von 9,5 Stunden und Barauslagen von Fr. 45.-- geltend (Urk. 16). Dies erscheint für den konkreten Fall angemessen. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht beschliesst:
Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird wiederhergestellt.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. Juli 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese unter Weiterausrichtung der bisherigen ganzen Rente die erforderlichen Abklärungen treffe und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).