Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2012.00959 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 18. September 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Georg Engeli
Würgler & Partner Rechtsanwälte
Merkurstrasse 25, Postfach 2575, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur
c/o AXA Leben AG
General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur
Beigeladene
Zustelladresse: AXA Leben AG
c/o Legal & Compliance
Paulstrasse 9, Postfach 300, 8401 Winterthur
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. August 2012 dem Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 42 % eine Viertelsrente ab 1. Februar 2007 zusprach (Urk. 2/1-2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 14. September 2012, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer ganzen Rente ab 1. Februar 2007, eventuell die Einholung eines ärztlichen Gutachtens beantragt (Urk. 1 S. 2), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 18. Oktober 2012 (Urk. 9),
nach Durchführung der Instruktionsverhandlung vom 4. Dezember 2012 (vgl. Prot. S. 3),
nach Einsicht in die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 19. Januar 2013, mit der beantragt wird, es sei dem Beschwerdeführer eine halbe Rente zuzusprechen, es seien die Gerichtskosten hälftig aufzuerlegen und es sei keine Prozessentschädigung zuzusprechen (Urk. 15), und in die zustimmende Erklärung des Beschwerdeführers vom 12. Juni 2013 (Urk. 21),
unter Hinweis auf die Eingabe der Beigeladenen vom 21. August 2013, mit der diese auf Stellungnahme verzichtete (Urk. 28),
in Erwägung,
dass gestützt auf die medizinische Aktenlage, insbesondere die Berichte des Spitals Y.___ (Urk. 10/91 und Urk. 10/114/7-10), von einer Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 50 % auszugehen ist,
dass dementsprechend bei einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 66‘052.-- und, bei einem Abzug vom Tabellenlohn von 10 %, einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 27‘064.-- ein Invaliditätsgrad von 59 % resultiert (vgl. Urk. 15),
dass der Beschwerdeführer somit ab 1. Februar 2007 Anspruch auf eine halbe Rente hat, was zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde führt,
dass die Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung) auf Fr. 600.-- festzusetzen und den Parteien hälftig aufzuerlegen sind, wobei der Anteil des Beschwerdeführers zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen ist,
dass der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Georg Engeli, Winterthur, unter Berücksichtigung von Art. 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und nach Einsicht in die Honorarnote vom 9. September 2013 (Urk. 33) beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich MWSt) mit Fr. 2‘106.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist,
erkennt das Gericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. August 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 59 % ab dem 1. Februar 2007 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 300.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Georg Engeli, Winterthur, wird mit Fr. 2'106.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Georg Engeli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Die AXA Leben AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannLienhard
MO/SL/ESversandt