Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00961




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 31. Januar 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG

Rechtsdienst Zürich, lic. iur. Y.___

Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin








Sachverhalt:

1.    Die 1979 geborene X.___ liess sich im Jahr 1990 in der Schweiz nieder und schloss hier 1997 die Realschule ab (Urk. 7/7). Nach wechselnden Arbeitsstellen von 1998 bis 2003 (Urk. 7/1) arbeitete sie zuletzt vom 10. Januar 2005 bis am 10. Mai 2009 als Verkäuferin im Z.___. Dabei war sie ab dem 1. August 2008 mit einem Arbeitspensum von 100 % angestellt (Urk. 7/13). Nachdem ihr Mutterschaftsurlaub am 9. April 2010 zu Ende gegangen war, meldete sie sich am 2. Mai 2010 unter Hinweis auf eine mittelgradige depressive Episode bei Rückenschmerzen nach der Schwangerschaft bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte daraufhin die erwerblichen Verhältnisse ab (Urk. 7/1-3, Urk. 7/11, Urk. 7/13), nahm Berichte der behandelnden Ärzte zu den Akten (Urk. 7/12, Urk. 7/15, Urk. 7/18), zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/14) und veranlasste eine orthopädisch-psychiatrische Begutachtung der Versicherten beim A.___. Gestützt auf das orthopädisch-psychiatrische Gutachten des A.___ vom 9. November 2010 (Urk. 7/29) ermittelte die IV-Stelle einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 34 % und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 27. Juni 2011 die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 7/41). Dagegen liess die Versicherte Einwand erheben (Urk. 7/42, Urk. 7/46) und ärztliche Stellungnahmen einreichen (Urk. 7/45). In der Folge zog die IV-Stelle erneut Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 7/48), welche weitere Gutachten enthalten (Urk. 7/48/6-13, Urk. 7/48/20-43). Sie nahm einen weiteren Arztbericht zu den Akten (Urk. 7/53) und beteiligte sich am von der Krankentaggeldversicherung eingeholten neurologisch-psychiatrisch-rheumatologischen Gutachten der B.___ vom 30. April 2012 (Urk. 7/63/3-42). Mit Verfügung vom 13. August 2012 wies sie das Rentenbegehren der Versicherten ab (Urk. 7/67 = Urk. 2).

2.         Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 14. September 2012 Beschwerde erheben und in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragen. Eventualiter seien weitere Abklärungen vorzunehmen; subeventualiter sei ihr befristet vom 1. Mai 2010 bis am 31. Juli 2011 eine ganze Rente und vom 1. August 2011 bis am 31. Dezember 2011 eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Juli 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Erkrankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zukunftsängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbstständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5    Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).


2.    

2.1    Die IV-Stelle begründete ihre Abweisung des Rentenbegehrens damit, dass die Beschwerdeführerin zwar seit Mai 2009 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, dass es ihr jedoch gemäss dem überzeugenden medizinischen Gutachten des A.___ vom 9. November 2010 zumutbar sei, eine behinderungsangepasste berufliche Tätigkeit zu 75 % auszuüben. Der Vergleich des bisherigen Einkommens mit dem gestützt auf die Lohnerhebung des Bundesamtes für Statistik ermittelten hypothetischen Invalideneinkommen ergebe unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen von 10 % einen Invaliditätsgrad von 34 %, welcher nicht zu einem Rentenanspruch führe. Sodann sei ab dem Zeitpunkt des Gutachtens der B.___ aus versicherungsmedizinischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit mehr gegeben (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerdeschrift vor, die IV-Stelle habe nicht begründet, weshalb sie das A.___-Gutachten für plausibler halte als die von der Krankentaggeldversicherung eingeholten Gutachten und als die Berichte der behandelnden Ärzte. Des Weiteren machte sie geltend, es sei irrelevant, dass bei der Entstehung der psychischen Krankheit psychosoziale Faktoren mitgewirkt hätten; denn stehe das Vorliegen einer psychischen Erkrankung einmal fest, sei es für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ohne Bedeutung, was im Einzelnen dazu geführt habe. Die Ärzte des C.___ hätten dies richtig gemacht, weshalb auf deren Einschätzung abzustellen sei, gemäss welcher die Beschwerdeführerin in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 1 S. 5). Werde nicht darauf abgestellt, habe das Gericht weitere Abklärungen zu tätigen, da die Gutachten auseinandergehen würden bezüglich der psychiatrischen Diagnosen und da eine korrekte Diagnosestellung unumgänglich sei für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Zudem seien die einen Gutachten schon älter und auf das neuste könne nicht abgestellt werden, da es wie dargelegt nicht korrekt sei in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und im Übrigen auch nicht in Kenntnis sämtlicher Vorakten erstellt worden sei. Beispielsweise fehle eine Auseinandersetzung mit dem Gutachten des A.___. Die subeventualiter beantragte Zusprache befristeter Renten sei gestützt auf die Gutachten der Krankentaggeldversicherungen gerechtfertigt (Urk. 1 S. 6).

3.

3.1    Die seit Februar 2010 behandelnden Psychiater und Psychologen des C.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 7. Juni 2010 eine seit 2009 bestehende mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) bei Rückenschmerzen nach Schwangerschaft (Urk. 7/12/2). Die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsunfähig. Sie befinde sich in einer permanenten Überforderungssituation und einem andauernden Erschöpfungszustand. Zudem würden die Rückenschmerzen sie stark in ihrem Alltag behindern. Sie leide unter einer depressiven Symptomatik mit Schlafstörungen, Tagesmüdigkeit, Mühe morgens aufzustehen, Vergesslichkeit, Konzentrationsschwierigkeiten und einer Überlastungssituation mit drei Kindern (Urk. 7/12/7). Psychosozial belastend seien die Depression und die Traumatisierung des Ehemannes, welcher zuhause kaum etwas helfen könne (Urk. 7/12/6). Auf längere Sicht sei das Wiedererlangen einer teilweisen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht auszuschliessen (Urk. 7/12/6).

3.2    Die Gutachter des A.___ stellten in ihrem orthopädisch-psychiatrischen Gutachten vom 9. November 2010 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/29/18):

- mässige Facettenarthrose L4/5 ohne neurale Kompression sowie Diskushernie L5/S1 rechts mediolateral und intraforaminal mit Kompression der Nervenwurzel S1 rechts

- Präadipositas

- leichte bis mittelgradige depressive Störung, bestehend seit etwa Juni 2009 (ICD-10: F33.0, F33.1).

    Bei leichter bis mittelgradiger depressiver Störung, in der Intensität abhängig von Partnerproblemen und sozialen Problemen, seien die geistige Flexibilität, die Interessen, die Motivation, die Kontaktfähigkeit und die Dauerbelastbarkeit beeinträchtigt. Bei den vorliegenden orthopädischen Befunden und gleichzeitigem Übergewicht seien ihr Tätigkeiten mit häufigen inklinierten und rotierten Körperhaltungen nicht mehr vollumfänglich zumutbar. Entsprechend sei sie in der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin zu 65 % arbeitsfähig. Für körperlich leichte Tätigkeiten, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen eingenommen und Gegenstände über fünf Kilogramm gehoben oder getragen werden müssten und für Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung sei sie zu 75 % arbeitsfähig (Urk. 7/29/19). Mit den mehrjährigen zunehmenden Partnerproblemen und den sozialen Belastungen mit mangelnden Zukunftsperspektiven bestünden erhebliche invaliditätsfremde psychosoziale Faktoren (Urk. 7/29/19-20). Die Arbeitsfähigkeit sei jedoch im genannten Ausmass durch ein somatisches und ein psychisches Leiden mit Krankheitswert eingeschränkt. Ein Überwiegen der psychosozialen Faktoren sei derzeit nicht anzunehmen (Urk. 7/29/20). Unter einer antidepressiven Medikation sei innerhalb von sechs Monaten eine Steigerung der Leistungsfähigkeit von 75 auf 85 % zu erwarten (Urk. 7/29/20).

3.3    Die Gutachter der Klinik D.___ führten in ihrem Gutachten vom 8. Dezember 2010 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 7/48/27):

- mittelgradiges depressives Syndrom im Rahmen einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43.21)

- Panikstörungen (ICD-10: F41.0)

- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4).

    Deswegen bestünden Einschränkungen der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit, eine anhaltende Erschöpfungssituation sowie Konzentrationsstörungen (Urk. 7/48/28). Es seien eine Psychotherapie indiziert und eine Psychopharmakotherapie zu erwägen (Urk. 7/48/29). Damit sei die Beschwerdeführerin noch zwei Monate lang vollumfänglich arbeitsunfähig, anschliessend während eines Monats zu 50 % arbeitsunfähig, dann während eines Monats zu 25 % arbeitsunfähig und somit nach insgesamt vier Monaten wieder vollumfänglich arbeitsfähig (Urk. 7/48/29-30).

    Aus neurologischer Sicht bestehe kein sicherer oder wahrscheinlicher Anhalt für eine behindernde Läsion am zentralen oder peripheren Nervensystem, der Wirbelsäule sowie der paravertebralen Strukturen. Allenfalls bestehe eine leichtgradige chronische Lumbago bei Adipositas permagna (Urk. 7/48/40). Auf dem somatischen Gebiet bestehe keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/48/42).

3.4    Den C.___-Berichten vom 5. und 13. Mai 2011 ist nebst der Kritik an den vorliegenden Gutachten weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bei unveränderter Diagnose zu entnehmen. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei durch die Depression deutlich eingeschränkt. Sie sei überfordert mit der Kindererziehung sowie dem kranken Ehemann und die Schmerzen würden sie an der Aufnahme einer geregelten Arbeitstätigkeit hindern (Urk. 7/45/3).

3.5    Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Vertrauensarzt der Krankentaggeldversicherung der Beschwerdeführerin, führte in seinem Gutachten vom 18. Juli 2011 die Diagnose einer Anpassungsstörung im Sinne einer längeren depressiven Reaktion (ICD-10: F43.21) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit den Status nach Panikstörung sowie den Verdacht auf eine beginnende anhaltende somatoforme Schmerzstörung (Urk. 7/48/11). Die Ursache der bisher attestierten Arbeitsunfähigkeit sei eine depressive Symptomatik vor dem Hintergrund einer Überforderungssituation durch die dreifache Rolle als Mutter, Ehefrau eines halbberenteten Mannes und mit 100%iger beruflicher Tätigkeit. Die Einschränkung habe in verminderter Konzentrationsfähigkeit und insgesamt verminderter psychischer Belastbarkeit bestanden. Bei den durch ihn erhobenen Befunden sei rein vom psychischen Leiden her ab dem Untersuchungszeitpunkt höchstens noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Prognostisch sei spätestens in zwei Monaten wieder von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 7/48/13).

3.6    In ihrem Bericht vom 3. November 2011 nannten die Ärzte des F.___ die Diagnose eines lumbovertebralen Syndroms, einer Gonalgie rechts bei Nullachse, von Senk- und Spreizfüssen sowie einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1; Urk. 7/52/1). Sie attestierten der Beschwerdeführerin weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit (Urk. 7/52/5).

3.7    Von den Gutachtern der B.___ wurde die Beschwerdeführerin am 23. Februar 2012 neurologisch, psychiatrisch und rheumatologisch untersucht (Urk. 7/63/3, Urk. 7/63/16 ff.). Die Gutachter gelangten zu folgenden Diagnosen (Urk. 7/63/37-38):

- anhaltende Anpassungsstörung mit (im Verlauf) depressiven Symptomen und Beeinträchtigung von anderen Emotionen (ICD-10: F43.21); differentialdiagnostisch rezidivierende (das heisst chronifizierte) gemischte affektive Störung (ICD-10: F38.8) bei

- anhaltenden psychosozialen Belastungen (Probleme in der Partnerschaft [ICD-10: Z63.0], Probleme in Bezug auf die Ursprungsfamilien, namentlich den Vater [ICD-10: Z63.1], bezüglich der Arbeit [ICD-10: Z56.0], Probleme im Zusammenhang mit dem niedrigen Einkommen [ICD-10: Z59.6])

- anamnestisch Verdacht auf eine Panikstörung, ohne Hinweise auf eine Agoraphobie (episodisch paroxysmale Angst; ICD-10: F41.0)

- somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) im Sinne eines

- chronischen Lumbovertebralsyndroms bei Diskushernie L5/S1 rechts medio-lateral, ohne neuroradikuläre Ausfälle, bei intermittierend möglicher Reizung

- Adipositas.

    Funktionelle Einschränkungen seien gegenwärtig subjektiver Art. Dies betreffe sowohl die somatischen als auch grösstenteils die psychischen Einschränkungen. Die psychischen Beschwerden seien zurzeit nicht derart ausgeprägt, dass darauf basierend relevante Einschränkungen zu erwarten wären. Hier spiele die demotivierende psychosoziale Belastungssituation vermutlich eine besonders wichtige Rolle (Urk. 7/63/39). Die psychosozialen Belastungsfaktoren stünden eindeutig im Vordergrund (Urk. 7/63/40). Ohne deren Auftreten wäre die Beschwerdeführerin gemäss Einschätzung der B.___-Gutachter voll arbeitsfähig (Urk. 7/63/41).


4.

4.1    Das bidisziplinäre (orthopädisch-psychiatrische) Gutachten des A.___ vom 9. November 2010 (Urk. 7/29) basiert auf einer umfassenden orthopädischen und psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben. Die begutachtenden Ärzte haben detailliert die Anamnese sowie die Befunde erhoben, nachvollziehbare Diagnosen gestellt und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem wurden die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet. Die A.___-Gutachter stellten schlüssig fest, dass die lumbalen Schmerzen und die geringen abnormen Untersuchungsbefunde der Lendenwirbelsäule grösstenteils durch die im MRI dargestellte mässige Facettenarthrose L4/5 ohne neurale Kompression sowie die Diskushernie L5/S1 rechts mediolateral und intraforaminal mit Kompression der Nervenwurzel S1 rechts erklärt werden könnten (Urk. 7/29/17). Daraus zogen sie hinsichtlich Arbeitsfähigkeit den nachvollziehbaren Schluss, dass der Beschwerdeführerin Arbeiten mit häufig inklinierten und rotierten Körperhaltungen nicht mehr vollumfänglich zumutbar seien (Urk. 7/29/19). Ebenso leuchtet ein, dass diesem Leiden eine körperlich leichte Tätigkeit, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden kann, ohne dass dabei häufig inklinierte oder reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen eingenommen und Gegenstände über fünf Kilogramm gehoben oder getragen werden müssen, am besten angepasst ist (Urk. 7/29/19). Bei dem nur leicht von Normalbefunden abweichenden psychischen Status (Urk. 7/29/13), jedoch unter Berücksichtigung auch der subjektiv geklagten Beschwerden (Urk. 7/29/12) sowie der durch die behandelnden Psychiater und Psychotherapeuten des C.___ erhobenen Befunde (vgl. Urk. 7/12/7), und mit Blick darauf, dass die Schmerzverarbeitung zeitweise beeinträchtigt ist durch die psychische Störung (Urk. 7/29/18), ist die interdisziplinäre Einschätzung einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten sowie einer 65%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (Urk. 7/29/19) überzeugend. Dem A.___-Gutachten kommt demnach grundsätzlich volle Beweiskraft zu.

4.2    Wenig später, am 18. November 2010, fand die psychiatrische Exploration der Beschwerdeführerin in der Klinik D.___ statt, welche zum psychiatrischen sowie zum neurologischen Gutachten vom 8. Dezember 2010 führte (Urk. 7/48/20-43). Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Prof. Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie, schätzten die Beschwerdeführerin wegen Einschränkungen der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit, wegen einer anhaltenden Erschöpfungssituation und wegen Konzentrationsstörungen im Gutachtenszeitpunkt als in der angestammten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsunfähig ein (Urk. 7/48/28). Zur Zumutbarkeit einer angepassten Tätigkeit äusserten sie sich nicht. Sie empfahlen die Einleitung einer intensiven Psychotherapie und die Erwägung einer Psychopharmakotherapie. Für einen Zeitraum von zwei Monaten bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, anschliessend für einen Monat eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, für einen weiteren Monat eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit und nach insgesamt vier Monaten sei die Beschwerdeführerin wieder vollumfänglich arbeitsfähig (Urk. 7/48/29). In der Schlussfolgerung wurde das Vorliegen nichtmedizinischer Probleme, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten, verneint (Urk. 7/48/30). Dies ist nicht konsistent, nachdem in der Beurteilung ausgeführt wurde, die Beschwerdeführerin benötige (nebst psychotherapeutischer Behandlung) psychosoziale Unterstützung, um sich Freiräume zu erarbeiten und sich gegenüber unangemessenen Ansprüchen abzugrenzen (Urk. 7/48/28). Im Übrigen enthält das Gutachten der Klinik D.___ angesichts der günstigen Prognose betreffend Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nichts, was die im A.___-Gutachten angegebene 75%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit in Frage stellen würde.

4.3    Den Berichten der behandelnden Institutionen C.___ und F.___ ist ebenfalls das Vorhandensein psychosozialer Belastungsfaktoren zu entnehmen. So wurde jeweils angegeben, psychosozial belastend wirke sich die Depression und Traumatisierung des Ehemannes aus, welcher zuhause kaum etwas helfen könne (Urk. 7/12/6, Urk. 7/45/5, Urk. 7/48/5). Die Beschwerdeführerin gab anfangs auch selber an, die Beschwerden würden mit einer Überlastung zusammenhängen. Dies ist sehr gut nachvollziehbar bei der Mehrfachbelastung mit 100%iger Erwerbstätigkeit, Haushalt und Kinderbetreuung. Die Ärzte des C.___ und des F.___ haben jedoch bei ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht oder zumindest nicht in ersichtlicher Weise berücksichtigt, dass psychosoziale und soziokulturelle Faktoren vom invalidenversicherungsrechtlichen Standpunkt aus grundsätzlich unbeachtlich sind (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009, E. 2). Die angegebene 100%ige Arbeitsunfähigkeit ist daher mit Blick auf die noch vorhandenen Aktivitäten nicht plausibel. Im Übrigen darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärzten und behandelnden Spezialärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc, BGE 135 V 465 E. 4.5).

4.4    Als zusätzliches nichtmedizinisches Problem, welches einer Wiederaufnahme einer Arbeit im zugemuteten Rahmen im Wege stehe, sah Dr. E.___ den starken Wunsch der Beschwerdeführerin, keine berufliche Tätigkeit aufnehmen zu müssen, damit sie nicht auch noch die Kindheit ihres dritten Kindes verpasse (Urk. 7/48/13). Dr. E.___ hatte sie berichtet, sie habe ein drittes Kind gewollt, damit auch sie ein Kind für sich habe. Die jüngste Tochter gehöre ihr. Die älteren beiden würden sich wegen ihrer Erwerbstätigkeit mehr nach dem Vater orientieren (Urk. 7/48/9-10). Aufgrund der durch ihn erhobenen Befunde sah Dr. E.___ noch eine Arbeitsunfähigkeit von höchstens 50 % als ausgewiesen. Die längere depressive Reaktion im Rahmen der Anpassungsstörung sei am Abklingen. Prognostisch ging er davon aus, die Beschwerdeführerin könne spätestens in zwei Monaten wieder vollumfänglich arbeiten (Urk. 7/48/12-13). Dr. E.___ beschrieb eine deutliche Verbesserung des Befindens (Urk. 7/48/13), sodass sich die Situation im Vergleich zum Zeitpunkt der Begutachtung durch das A.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in der Zwischenzeit zumindest nicht verschlechtert hatte.

4.5    Im B.___-Gutachten vom 30. April 2012 wurde ausgeführt, ohne Einfluss der psychosozialen Belastungsfaktoren wäre die nachweisbare gesundheitliche Störung gar nicht manifest geworden und die Beschwerdeführerin wäre unabhängig von der beruflichen Tätigkeit vor der Krankheit voll arbeitsfähig (Urk. 7/63/41). Die Beschwerdeführerin wandte ein, es sei irrelevant, dass bei der Entstehung der psychischen Krankheit psychosoziale Faktoren mitgewirkt hätten; denn stehe das Vorliegen einer psychischen Erkrankung einmal fest, sei es für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ohne Bedeutung, was im Einzelnen dazu geführt habe (Urk. 1 S. 5). Dies ist zutreffend. Dennoch haben gemäss den Gutachtern psychosoziale Faktoren nach wie vor einen erheblichen Einfluss (Urk. 7/63/40). Die psychische Störung wird primär bis ausschliesslich von den erheblichen psychosozialen Belastungen unterhalten (Urk. 7/63/35), was darauf schliessen lässt, dass die Beschwerdeführerin bei Wegfallen der psychosozialen Belastung wieder in erheblichem Umfang arbeitsfähig wäre. Des Weiteren führten die Gutachter aus, die psychischen Beschwerden seien zurzeit nicht derart ausgeprägt, dass darauf basierend relevante Einschränkungen zu erwarten wären (Urk. 7/63/39). Auch in Bezug auf die funktionellen Beschwerden gingen die Gutachter von einem wesentlichen Einfluss der psychosozialen Belastungsfaktoren aus (Urk. 7/63/41). Ohne Einfluss dieser Faktoren ist demnach umgekehrt von einer weitgehend erhaltenen Arbeits und Erwerbsfähigkeit auszugehen.

    Die B.___-Gutachter verfügten zwar nicht über das A.___-Gutachten, jedoch lagen ihnen sowohl Berichte der behandelnden Ärzte beziehungsweise Institutionen als auch die Berichte über die übrigen bereits vorgenommenen Begutachtungen vor (Urk. 7/63/4-16). Damit verfügten sie über vielfältige, solide und damit ausreichende Akten.

    An der rheumatologischen Diagnosestellung durch die F.___-Ärzte bemängelten die B.___-Gutachter, dass die Erwähnung eines Wurzelkompressionssyndroms ohne dazugehörige neurologische Befunde nicht statthaft sei (Urk. 7/63/34). Dass die Ausstrahlung der Schmerzen in den rechten Oberschenkel nicht mit der komprimierten Nervenwurzel S1 rechts zusammenhängt, wurde bereits vom orthopädischen Gutachter des A.___ erkannt (Urk. 7/29/6). Dieser war sich demnach über die Auswirkungen der effektiv vorliegenden Befunde im Klaren, als er seine Beurteilung betreffend Arbeitsfähigkeit abgab, weshalb diese nicht zu beanstanden ist.

4.6    Insgesamt steht gestützt auf das Gutachten des A.___ vom 9. November 2010 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin seit Juni 2009 in der angestammten Tätigkeit noch zu 65 % und in einer angepassten Tätigkeit zu 75 % arbeitsfähig ist und dies mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch in der Folgezeit geblieben ist. Dem somatischen Leiden angepasst ist eine körperlich leichte Tätigkeit, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden kann, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen eingenommen und Gegenstände über fünf Kilogramm gehoben oder getragen werden müssen. Den psychischen Einschränkungen angepasst ist eine Tätigkeit ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung (Urk. 7/29/19). Weitere Abklärungen erübrigen sich damit.

    

5.    Aus medizinischer Sicht steht fest, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin zur Folge hat, dass sie die angestammte Tätigkeit noch im Umfang von 65 % ausüben könnte und eine angepasste im Umfang von 75 %. Der Anspruch auf eine Invalidenrente setzt gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen ist. Da in der angestammten Tätigkeit nach wie vor eine Arbeitsfähigkeit von 65 % besteht, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Es besteht kein Anspruch auf eine Rente. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin ist demgemäss nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.


6.    Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- AXA-ARAG Rechtsschutz AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigWidmer