Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.00962 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Geiger
Urteil vom 2. Dezember 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1952 geborene X.___ arbeitete vom 19. Januar 2004 bis am 16. Mai 2007, als das Arbeitsverhältnis seitens des Arbeitgebers fristlos aufgelöst wurde, bei der Y.___ in Z.___ als Fachverkäufer Food (Metzger) bei einem 100%-Pensum (Arbeitgeberbericht vom 19. Juni 2009, Urk. 8/7). Von September 2009 bis Ende Juli 2012 arbeitete der Versicherte bei der A.___, zunächst als Aushilfe mit einem 100%-Pensum, anschliessend mit einer Festanstellung bei einem 50%-Pensum (Urk. 8/40 und Urk. 8/94). Am 4. Juni 2009 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). In der Folge liess die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 15. Juni 2009, Urk. 8/6), holte einen Arbeitgeberbericht der Y.___ (Urk. 8/7) ein und forderte Arztberichte von Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 11. November 2009 (Urk. 8/15/1-10, unter Beilage diverser weiterer Arztberichte, Urk. 8/15/11-27) und vom C.___, Kardiologie, vom 15. Dezember 2009 (Urk. 8/17) an. Im Weiteren forderte die IV-Stelle einen Arztbericht des C.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 27. April 2010 (Urk. 8/20/1-6), von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, Manuelle Medizin SAMM und Unterwasser- und Hyperbarmedizin SUHMS, vom 26. Juli 2010 (Urk. 8/26) und von Dr. med. E.___, Innere Medizin FMH, vom 24. August 2010 (Urk. 8/27, unter Beilage weiterer Unterlagen, Urk. 8/27/6-13) an. Mit Vorbescheid vom 11. Oktober 2010 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten die Verneinung eines Rentenanspruchs (Urk. 8/33) und mit Vorbescheid vom 12. Oktober 2010 die Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/36). Am 13. Oktober 2010 erhob der Versicherte persönlich durch Schaltervorsprache Einwand gegen den Vorbescheid vom 11. Oktober 2010 (Urk. 8/38). Am 1. November bzw. 8. Dezember 2010 liess der Versicherte – vertreten durch den Rechtsdienst Integration Handicap – den Einwand ergänzen und richtete diesen vorsorglich auch gegen den Vorbescheid vom 12. Oktober 2010 betreffend berufliche Massnahmen und beantragte die Zusprechung einer Rente und beruflicher Massnahmen (Urk. 8/41 und Urk. 8/44). Im Nachgang beantwortete Dr. E.___ am 1. Februar 2011 Rückfragen der IV-Stelle (Urk. 8/46 und Urk. 8/48). Mit Schreiben vom 14. März 2011 nahm der Versicherte dazu Stellung (Urk. 8/52). Anschliessend holte die IV-Stelle bei X.___ durch Dr. med. F.___, orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, das orthopädisch-chirurgische Gutachten vom 16. Oktober 2011, Urk. 8/62) ein und nahmen die Hausärztin Dr. E.___, Dr. F.___ und die Kardiologie des C.___ zu zusätzlichen Fragen der IV-Stelle Stellung (Urk. 8/66-69). Mit Vorbescheid vom 10. April 2012 kündigte die IV-Stelle X.___ an, dass ihm vom 1. Juli 2011 bis 31. Januar 2012 eine ganze Invalidenrente und ab 1. Februar 2012 eine Dreiviertelsrente zugesprochen werde (Urk. 8/75). Dagegen erhob der Versicherte am 11. Mai 2012 erneut Einwand und beantragte die durchgehende Ausrichtung einer ganzen Rente (Urk. 8/84, unter Beilage diverser Unterlagen, Urk. 8/83). Am 12. Juni 2012 stellte er ergänzend den Antrag, die mit Vorbescheid vom 10. April 2012 in Aussicht gestellte Rente sei als Vorschusszahlung auszurichten (Urk. 8/89), was die IV-Stelle mit Mitteilung vom 19. Juni 2012 ablehnte (Urk. 8/90). Nach Prüfung des Einwands (Urk. 8/91/2), sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 16. August 2012 vom 1. Juli 2011 bis 31. Januar 2012 eine ganze Rente und ab 1. Februar 2012 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 2).
2. Hiergegen liess X.___ am 13. September 2012 durch den Rechtsdienst Integration Handicap Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, es sei ihm unter teilweiser Aufhebung der Verfügung vom 16. August 2012 ab Juli 2011 durchgehend eine ganze Rente zuzusprechen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-99). Mit Verfügung vom 27. November 2012 (Urk. 13) bewilligte das hiesige Gericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung. Mit Replik vom 14. Dezember 2012 stellte der Beschwerdeführer den Eventualantrag, es sei eine ergänzende polydisziplinäre Abklärung vorzunehmen (Urk. 15, mit Beilagen, Urk. 16/1-5). Am 21. Januar 2013 erstattete die Beschwerdegegnerin ihre Duplik (Urk. 19, unter Beilage der Stellungnahme des RAD vom 18. Januar 2013, Urk. 20).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stellt sich folgendermassen dar:
2.2
2.2.1 Dr. B.___ stellte in seinem Bericht vom 11. November 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/15) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit rezidivierende depressive Störungen (F33.10), eine Gonarthrose links, und ein COPD (chronic obstructive pulmonary disease) GOLD II bei Nikotinabusus circa 40 py fest. Als Nebendiagnosen nannte er (a) ein metabolisches Syndrom mit arterieller Hypertonie, (b) einen Diabetes mellitus II (ED 1998) bei/mit Dislipidämie, oraler Antidiabetika und insulinpflichtig, (c) eine koronare Herzkrankheit mit Stent-Implantation (November 2008 und Februar 2009) und paroxysmalem Vorhofflimmern und (d) eine Unterschenkelvarikosis beidseitig. Bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit verwies er auf die Beurteilung der Kardiologie des C.___.
2.2.2 Die Ärzte des C.___, Kardiologie, vom 15. Dezember 2009 (Urk. 8/17), wo der Beschwerdeführer vom 20. Januar bis 5. Februar 2009 hospitalisiert war, stellten als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit chronische Knie- und Rückenbeschwerden bei Adipositas per magna (BMI 40.9 kg/m2). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien dagegen folgende Diagnosen:
1. Koronare Dreigefässerkrankung und hypertensive Herzkrankheit
- Status nach PCI/Stenting einer proximalen RCA-Stenose bei instabiler Angina pectoris (Februar 2009)
- Status nach PCI/Stenting der Hauptstamm-Bifurkation (November 2008) mit anhaltend gutem Ergebnis
- laevokardiografische normale globale Funktion, EF 65 % (Februar 2009)
- paroxysmales Vorhofflimmern, totaler Linksschenkelblock
- CVRF (cardiovascular risk factors): arterielle Hypertonie, Status nach Nikotinabusus (40 py), Diabetes mellitus, Dyslipidämie, Adipositas
2. Diabetes mellitus Typ 2 (ED 1998)
- unter oraler Antidiabetika
- HbA1c 7.1 % (August 2009)
3. Arterielle Hypertonie
4. chronisch venöse Insuffizienz bei Stammvarikosis beidseitig
5. COPD GOLD II
6. substituierte Hypothyreose.
Für die Dauer der Hospitalisation (vom 20. Januar bis 5. Februar 2009) habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Nach zweimaliger percutaner koronarer Revaskularisation und unter konsequenter medikamentöser Therapie zeige sich ein stabiler Verlauf der koronaren und hypertensiven Herzkrankheiten. Die kardiovaskulären Risikofaktoren seien zunehmend besser kontrolliert, wobei es dem Beschwerdeführer insbesondere gelungen sei, seinen Nikotinabusus zu sistieren. Regelmässige körperliche Aktivitäten und eine Gewichtsreduktion wären wünschenswert. Der normal ausgefallene 6-min-Gehtest im Juli 2009 spreche gegen eine relevante kardiale Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Von kardiologischer Seite sei dem Beschwerdeführer die bisherige berufliche Tätigkeit als Metzger weiterhin zumutbar. Hingegen sei er bei seiner stehenden Tätigkeit als Metzger durch chronische Rücken- und Knieschmerzen eingeschränkt. Diesbezüglich seien keine Abklärungen oder therapeutische Interventionen erfolgt und die entsprechenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit könnten nicht beurteilt werden.
2.3
2.3.1 Mit Bericht vom 27. April 2010 verwies das C.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, (Urk. 8/20/6) auf den Bericht vom 26. Februar 2007 über die einmalige rheumatologische Untersuchung am 20. Februar 2007 (Urk. 8/20/7-8), worin folgende Diagnosen aufgeführt worden waren:
- Gonarthrose linksbetont
- Genu valgum links mit medialer Instabilität, Status nach 3x Sturz 2006
- komplexe degenerative laterale Meniskusläsion links bei ausgedehnter femoropatellär betonter Pangonarthrose
- Kniegelenksarthroskopie, Gelenkstoilette und Menisusteilresektion lateral (21. Dezember 2006, C.___, Chirurgie)
- Status nach TME 1999 rechts (Spital I.___)
- RF: Adipositas Klasse II
- Sehnenscheidenganglion über dem Retinaculum extensorn oberes Sprunggelenk (OSG) links
- Rhegade, DD Mykose Interdigital III/IV rechts
- Arterielle Hypertonie mit hypertropher Kardiopathie bei/mit paroxysmalem Vorhofflimmern
Cardiovaskuläre Risikofaktoren: Nikotinabusus 35 py, Adipositas (BMI 38.5 kg/m2)
- Diabetes mellitus Typ II (ED 1998) unter oraler Antidiabetika
- Stammvarikosis beidseits, linksbetont bei/mit
- Status nach Perforansligatur und Phlebektomie (2003)
- Status nach Unterschenkelthrombose rechts (1999).
Die Schmerzen würden einen mechanischen Charakter aufweisen und durch die stehende Tätigkeit bei eher kalter Umgebungstemperatur als Metzger verstärkt. Zur notwendigen Gewichtsreduktion sei eine Knieorthrese zur medialen Stabilisierung tagsüber und Physiotherapie zur Kniestabilisierung und Muskulaturaufbau des Quadrizeps verordnet und gleichzeitig sei mit Condrosulf zum Knorpelaufbau begonnen worden. Der Beschwerdeführer sei als Metzger weiterhin zu 100 % arbeitsfähig.
2.4 Im Bericht des Psychiaters Dr. D.___ vom 26. Juli 2010 (Urk. 8/26), welcher den Beschwerdeführer von Juli 2007 bis Februar 2008 behandelte, werden für die Zeitperiode der Behandlung als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung (bei Behandlungsbeginn im Juli 2007 mittelgradige Episode, F33.10) bei einem Status nach Suizidversuch mit Sturmgewehr 1994 und einem Verdacht auf Persönlichkeitsstörung mit vermeidenden, selbstunsicheren und überangepassten Zügen erwähnt.
Der Beschwerdeführer neige dazu, viel mehr Aufgaben zu übernehmen, als er schliesslich bewältigen könne. Dies aus Angst, man könnte ihm Vorwürfe machen, ihn kritisieren oder ihn wegen mangelnden Leistungen entlassen. Er zeige dabei eine vom üblichen Mass deutlich abweichende Wahrnehmung, wie hoch seine Leistungsfähigkeit wirklich sei. Diese Überanpassung bringe ihn dann aber ihn Folgeprobleme, die eine Zusammenarbeit mit ihm schwierig machten. Vom 1. Mai bis 31. Juli 2007 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, wobei der Beschwerdeführer vom 1. Juni bis 11. Juli 2007 in der G.___ hospitalisiert war.
2.5
2.5.1 Dr. E.___ nannte in ihrem Bericht vom 24. August 2010 (Urk. 8/27) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Koronare Dreigefässerkrankung und hypertensive Herzkrankheit bei/mit
- Status nach 2x Stents (November 2008 und Februar 2009)
- Vorhofflimmern, Linksschenkelblock
- linksventrikuläre Hyperthrophie mit mittelschwer eingeschränkter Herzfunktion (EF 35 %)
2. COPD GOLD II
3. Adipositas per magna (BMI 40)
4. Zerviko- und Lumbovertebralsyndrom
5. Status nach Knie-OP beidseits.
Als Nebendiagnosen erwähnte sie einen Diabetes mellitus Typ 2, eine substituierte Hypothyreose und eine chronische venöse Insuffizienz an den unteren Extremitäten. Die Prognose sei aufgrund der stationären Adipositas, der koronaren Herzkrankheit (KHK), des Diabetes und des COPD ungünstig. Der Beschwerdeführer sei vom 3. bis 10. Juli 2010 wegen einer Linksherzdekompensation zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, vom 12. Juli 2010 bis auf Weiteres sei er in seiner bisherigen Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig. Die körperlichen Einschränkungen der mittelschwer eingeschränkten Herzfunktion und der Adipositas per magna bewirkten, dass ihm seine Arbeit als Metzger nur noch zu 50 % zumutbar sei. Sein Herz und seine Lungen seien vermindert leistungsfähig. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit (keine rein stehende Tätigkeit, ohne Knien, ohne auf Leitern/Gerüste und Treppen steigen) sei ihm seit anfangs Juli 2010 rund 4-5 Stunden pro Tag möglich. Durch eine Gewichtsreduktion liessen sich die Einschränkungen teilweise reduzieren, wobei fraglich sei, ob die Arbeitsfähigkeit dadurch besserungsfähig sei.
2.5.2 Am 13. September 2010 hielt der RAD fest, dass der Beschwerdeführer in behinderungsangepasster Tätigkeit (wechselbelastend ohne längeres Stehen oder Knien [Gonarthrose] und ohne Heben und Tragen von schweren Lasten [koronare Herzkrankeit, KHK]) zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/32/5-6).
Am 1. Februar 2011 beantwortete die Hausärztin Dr. E.___ im Rahmen des Einwandverfahrens (Urk. 8/38, Urk. 8/41 und Urk. 8/44) Rückfragen der Beschwerdegegnerin zur Einschätzung der Rest-Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 8/48/5). Dr. E.___ verwies auf ihren Arztbericht vom 24. August 2010 (Urk. 8/27) und bestätigte eine maximal 50%ige Arbeitsfähigkeit in optimal angepasster Tätigkeit.
Der RAD korrigierte am 10. Februar 2010 entsprechend seine Stellungnahme vom 13. September 2010 und hielt fest, dass seit Juli 2010 in angepasster Tätigkeit statt einer 100%igen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 8/73/2). Gleichzeitig empfahl der RAD eine orthopädische Begutachtung des Beschwerdeführers.
2.6 Mit Schreiben vom 25. August 2011 teilte der Betriebs-Sozialdienst der A.___ der Beschwerdegegnerin eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mit (Urk. 8/58), so sei er am 26. Juni und am 27. Juli 2011 jeweils für einige Tage hospitalisiert gewesen, da er unter starken Schwankungen der Pulstätigkeit leide und seine Lungentätigkeit nur noch 45 % betrage.
2.7 Dr. F.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 17. Juni 2011 und nannte in seinem orthopädisch-chirurgischen Gutachten vom 16. Oktober 2011 (Urk. 8/62) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Arthrose der Kniegelenke zwischen Oberschenkelrolle und Schienbeinkopf rechts mehr als links mit Betonung des inneren Kniegelenk- Kompartments rechts und des äusseren Gelenk- Kompartments links
- Arthrose im Gelenk zwischen Kniescheibe und Oberschenkelrolle links mehr als rechts
- Aussenmeniskusschaden links und Innenmeniskusschaden rechts
- Genu valgum
- Status nach Arthroskopie am rechten Kniegelenk 1999 mit Meniskusresektion
- Status nach Operation am linken Kniegelenk 2006 mit Meniskusresektion
- wiederkehrendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom (seit Ende der 90er- Jahre)
- wiederkehrende Halswirbelsäule (HWS)-Beschwerden mit Bewegungseinschränkungen
- bewegungs- und belastungsabhängige Coxalgie
- Adipositas per magna mit BMI 40 kg/m2
- Stammvarikose links mehr als rechts
- beginnende Daumensattelgelenksarthrose.
Ausserdem führte Dr. F.___ diverse Nebendiagnosen, darunter auch solche ausserhalb des orthopädischen Fachgebietes (Verdacht auf Psoriasis vulgaris und/oder Hyperkeratose beziehungsweise kumulatives toxisches Handexzem, COPD GOLD II, Anstrengungs-NYHA I-II, mit nCPAP-Gerät behandelte Schlafapnoe, metabolisches Syndrom mit Bluthochdruck, paroxysmalem Vorhofflimmern und koronarer 3-Gefässerkrankung, wechselnd tabletten- und insulinpflichtiger Diabetes mellitus, Hepatopathie, Hypothyreose) auf.
Unter rein orthopädischen Gesichtspunkten erscheine die Durchführung der angestammten Tätigkeit als Metzger mit einem 50%-Pensum zumutbar, zumal der zuständige Vorgesetzte die Benutzung eines Stuhles zum Absitzen in solchen Zeiten akzeptiere, in denen keine Kundschaft am Tresen vom Beschwerdeführer zu bedienen sei. So sei zumindest ansatzweise die anzustrebende Tätigkeit im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen erreicht. Die Leistungsfähigkeit sei allerdings ebenfalls eingeschränkt, bei dem eine qualitative Leistungsfähigkeit von 70 - 80 % verbleibe (Urk. 8/62/58-59). Auch in einer angepassten beruflichen Tätigkeit sei ein Pensum von 50 % angemessen und maximal zumutbar (Urk. 8/62/64).
Dr. F.___ merkt überdies an, dass er nicht bewerten könne, inwiefern insbesondere die zusätzlichen internistischen Erkrankungsbilder die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers massgeblich beeinträchtigten (Urk. 8/62/59).
2.8
2.8.1 Nachdem der Betriebs-Sozialdienst der A.___ mit Schreiben vom 19. Oktober 2011 (Urk. 8/61) die Beschwerdegegnerin über die Einsetzung eines Herzschrittmachers und die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Dauer der Hospitalisation im C.___ bis am 27. Oktober 2011 orientiert hatte, schloss der RAD am 3. November 2011 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht aus und bat um Nachfrage bei den behandelnden Ärzten (Urk. 8/73/4).
2.8.2 Dr. E.___ legte am 9. November 2011 (Urk. 8/66/1, unter Beilage von aktuellen Arztberichten des C.___, Urk. 8/66/2-6) eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes dar. Zurzeit sei der Beschwerdeführer bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Trotz Schrittmacher-Implantation am 21. Oktober 2011 bestünden schwere brady-tachykarde Rhythmusstörungen.
2.8.3 Der Gutachter Dr. F.___ präzisierte am 2. Dezember 2011 (Urk. 8/67) seine im Gutachten gemachten Aussagen und hielt fest, dass die Leistungseinbusse von 20 - 30 % bei einem 50%-Pensum in der angestammten Tätigkeit aus orthopädischer Sicht seit dem 12. Juli 2010 bestehe.
2.8.4 Das C.___, Kardiologie, beantwortete am 13. Januar 2012 (Urk. 8/69) die Frage nach der Arbeitsfähigkeit in kardial optimal angepasster Tätigkeit dahingehend, dass der Beschwerdeführer lediglich von kardialer Seite betreut worden sei. Die Arbeitsfähigkeit müsse gesamtheitlich unter Berücksichtigung sämtlicher Erkrankungen beurteilt werden. Deshalb könne die Frage nicht konklusiv beantwortet werden.
2.8.5 In der Stellungnahme vom 28. Februar 2012 (Urk. 8/73/5) kam der RAD unter Berücksichtigung der Arztberichte vom C.___ (Urk. 8/66/2-6) zum Schluss, dass eine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollzogen werden könne, da die Herzleistung mit Ejektionsfrequenz (EF) von 35% unverändert sei, der Beschwerdeführer nach der Schrittmacher-Implantation am 21. Oktober 2011 vollkommen beschwerdefrei gewesen sei und eine Dislokation der Vorhofelektrode am 22. Oktober 2011 komplikationslos habe behoben werden können. Eine vorübergehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der klinisch manifesten Herzrhythmusstörungen könne maximal bis zur Schrittmacher-Implantation nachvollzogen werden. Da die Herzrhythmusstörungen bereits im Juli 2011 begonnen hätten, könne analog der Einschätzung von Dr. E.___ (Urk. 8/66/1) eine vorübergehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 7. Juli bis 27. Oktober 2011 für jegliche Tätigkeit übernommen werden. Dies sei durch eine zeitlich begrenzte Verschlechterung des Gesundheitszustandes begründet, die mittlerweile behoben sei.
3.
3.1 Die Parteien gehen darin einig, dass nach Ablauf der Wartezeit ab 1. Juli 2011 gestützt auf eine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von 100 % der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Rente ausgewiesen war. Hingegen ist strittig, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers ab 28. Oktober 2011 ausgegangen ist in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV und die Rente ab Februar 2012 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt hat.
3.2 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung vom 16. August 2012 damit, der Beschwerdeführer sei seit Juli 2010 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Bei Ablauf der Wartezeit im Juli 2011 sei ihm keine Arbeitstätigkeit mehr zumutbar gewesen. Dies entspreche einem Invaliditätsgrad von 100 %. Seit dem 28. Oktober 2011 habe sich sein Gesundheitszustand soweit gebessert, dass ihm die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit (wechselbelastend ohne längeres Stehen oder Knien [Gonarthrose] und ohne Heben und Tragen von schweren Lasten) zu 50 % zumutbar sei. Der Einkommensvergleich ergebe ab diesem Zeitpunkt – unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 15 % – einen Invaliditätsgrad von 64 % (Urk. 2 S. 3).
3.3 Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, ab Oktober 2011 könne nicht von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden. Dieser habe sich vielmehr sogar verschlechtert. Dies ergebe sich aus der Einschätzung der behandelnden Hausärztin Dr. E.___, welche dem Beschwerdeführer ab 13. Oktober 2011 bis zur letzten Eintragung im Krankentaggeldblatt der Swica vom 27. April 2012 abwechselnd und bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit zwischen 70 - 100 % attestiere sowie aus den beiden stationären Aufenthalten im C.___ im November 2011 und im März 2012, wobei dem Bericht des C.___ zur Herzschrittmacher-Nachkontrolle vom 20. April 2012 sich entnehmen lasse, dass der Beschwerdeführer aufgrund der noch nicht stabilen kardialen Situation zur Zeit nicht arbeitsfähig sei (Urk. 1). Die vorliegende erhebliche Komorbidität der verschiedenen Krankheiten (Bewegungsapparat, Herz, Lunge, Diabetes mellitus Typ II, Adipositas, Schlafapnoe) sei unberücksichtigt geblieben. So sei die Arbeitsfähigkeit nur unter Berücksichtigung sämtlicher Erkrankungen zu beurteilen.
4.
4.1 Aus dem dargelegten medizinischen Sachverhalt ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer an diversen Erkrankungen leidet, so betreffen die gestellten Diagnosen sein Herz (koronare und hypertensive Herzkrankheit), seine Lunge (COPD GOLD II) und seinen Bewegungsapparat (Gonarthrose). Ausserdem leidet er unter anderem an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ 2, an Adipositas per magna sowie an einem obstruktiven Schlafapnoe-/Hypopnoe-Syndrom mittelschweren Grades.
4.2 Das orthopädisch-chirurgische Gutachten (Urk. 8/62) von Dr. F.___ basiert auf einer umfassenden orthopädischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Der begutachtende Arzt hat detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem hat er die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und seine Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Dem Gutachten kommt demnach grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. Erwägung 1.6).
Die Begutachtung fand am 17. Juni 2011 statt und zu jenem Zeitpunkt teilte Dr. F.___ die Einschätzung von Dr. E.___ (Urk. 8/48/5), wonach dem Beschwerdeführer – bei billigender Inkaufnahme einer Selbstüberforderung – in der angestammten Tätigkeit und in einer angepassten beruflichen Tätigkeit maximal ein Pensum von 50 % als zumutbar zugestanden wird, obwohl aus orthopädischen Gesichtspunkten die Voraussetzungen am Arbeitsplatz nicht optimal sind (Urk. 8/62/58-59). Aus orthopädisch-chirurgischer Sicht überzeugt das Gutachten, weshalb diesbezüglich darauf abgestellt werden kann.
4.3 Der Beschwerdeführer macht nun geltend, dass es für die Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit unerlässlich sei, eine Gesamtbetrachtung sämtlicher Erkrankungen vorzunehmen.
4.3.1 Er stützt sich dabei unter anderem auf das Antwortformular, welches Dr. med. H.___, Leitender Arzt Kardiologie, C.___, am 6. Oktober 2012 ausfüllte (Urk. 16/3): Beim Beschwerdeführer zeigten sich eine mittelschwer eingeschränkte Pumpfunktion des Herzens und chronische Rhythmusstörungen (Vorhofflimmern/-flattern), weshalb er aus kardiologischer Sicht maximal zu 50 % arbeitsfähig sei. Dazu kämen die weiteren Einschränkungen durch zusätzliche Krankheiten. So bemerkt Dr. H.___ abschliessend, dass die Arbeitsfähigkeit vor allem durch die sich gegenseitig verstärkenden Interaktionen der vielen Komorbiditäten bestimmt beziehungsweise stark eingeschränkt sei. Im Bericht vom 6. November 2012 (Urk. 16/5) hält Dr. H.___ im Weitern fest, dass sich passend zur stark limitierten körperlichen Leistungsfähigkeit im Alltag ein Rückgang der Gehstrecke von 475 Metern (22. Juli 2009) auf noch 410 Meter gezeigt habe. Bei gutem Anstieg des Herzrhythmus unter Belastung kämen als Ursache dafür zusätzlich zur hypertensiven Herzkrankheit mit mittelschwer eingeschränkter systolischer linksventrikulärer Pumpfunktion die COPD sowie die morbide Adipositas in Frage. Dazu kämen die multiplen degenerativen Gelenksveränderungen im Bereich des Rückens, der Hüften und der Knie, welche den Beschwerdeführer zusätzlich behinderten. Aufgrund dieser Befunde sowie der vielen Komorbiditäten sei die Arbeitsunfähigkeit mit 100 % einzuschätzen.
Das C.___, Kardiologie, hatte bereits im Schreiben vom 13. Januar 2012 an die Beschwerdegegnerin festgehalten, dass die Arbeitsfähigkeit gesamtheitlich unter Berücksichtigung sämtlicher Erkrankungen beurteilt werden müsse (Urk. 8/69).
4.3.2 Dr. E.___ stellte mit Schreiben vom 20. Juni 2011 im Rahmen der orthopädisch-chirurgischen Begutachtung gegenüber dem Gutachter Dr. F.___ klar, dass sie den Beschwerdeführer hauptsächlich wegen kardiopulmonaler Einschränkung vom 5. bis 10. Juli 2010 zu 100 % und seither zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben habe und nicht wegen Probleme des Bewegungsapparates (Urk. 8/62/76). Damit weist Dr. E.___ eindeutig darauf hin, dass die bestehenden Erkrankungen beim Beschwerdeführer nicht losgelöst voneinander sondern gesamtheitlich zu betrachten sind.
4.3.3 Auch Dr. F.___ gab seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit klar unter der Einschränkung ab, dass die medizinische Situation nur orthopädisch betrachtet wurde („unter rein orthopädischen Gesichtspunkten“, z.B. Urk. 8/62/56). Ausserdem nimmt der Gutachter mehrmals Bezug auf die weiteren Erkrankungen und erklärt, dass er nicht beurteilen könne, inwiefern die weiteren zusätzlichen internistischen Erkrankungen die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers massgeblich beeinträchtigten.
4.4 Wenn nun die Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahmen des RAD, insbesondere diejenige vom 18. Januar 2013 (Urk. 20), verweist, kann diesen Ausführungen nicht gefolgt werden. Der RAD bezieht sich in dieser Stellungnahme nur auf die kardiologische Problematik und beurteilt deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit isoliert und offensichtlich losgelöst von den zusätzlichen Erkrankungen. Fiel das Haupt-Augenmerk des RAD anfänglich bloss auf die orthopädischen Beschwerden des Beschwerdeführers (so in den RAD-Stellungnahmen vom 16. Februar 2010, Urk. 8/65/4, und vom 13. September 2010, Urk. 8/32/5-6), verlagerte es sich dann später ganz auf die Herzprobleme (vgl. Erwägung 2.8.5 und die RAD-Stellungnahme vom 2. Juli 2012, Urk. 8/91/2). Eine gesamtheitliche Beurteilung aller Erkrankungen (Herz, Lunge, Bewegungsapparat, Diabetes, Adipositas) wurde durch den RAD offensichtlich nicht vorgenommen und auch nicht in Auftrag gegeben.
4.5 Aufgrund der plausibel dargelegten Interaktionen dieser verschiedenen Krankheiten drängt sich jedoch eine Gesamtbetrachtung auf. Gemäss Beurteilung von Dr. E.___ (vgl. Erwägung 2.8.2) und von Dr. H.___ vom C.___, Kardiologie, (vgl. Erwägung 4.3.1) ist seit Juli 2011 von einer andauernden Verschlechterung des Gesundheitszustandes und einer 70 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen. Das Abstellen auf diese Berichte erscheint gerechtfertigt, nachdem keinerlei Anzeichen dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer gegenüber den behandelnden Ärzten seine Beschwerden übertrieben dargestellt hätte oder Letztere bezüglich Restarbeitsfähigkeit eher zugunsten des Beschwerdeführers ausgesagt hätten. Ganz im Gegenteil: So attestierten die behandelnde Hausärztin Dr. E.___ (vgl. Erwägung 2.5), die RAD-Ärzte (vgl. Erwägung 2.5.2) sowie Dr. F.___ (vgl. Erwägung 2.7) dem Beschwerdeführer seit Juli 2010 übereinstimmend noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine behinderungsangepasste Tätigkeit. Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer immer arbeiten wollte und zwar so viel, wie irgendwie möglich. So arbeitete er zu jener Zeit bei A.___ sogar noch als Metzger mit einem 50%-Pensum, obwohl die Arbeitsbedingungen für ihn beim bestehenden Krankheitsbild keineswegs optimal waren. Dies deckt sich auch mit der psychiatrischen Einschätzung von Dr. D.___, welcher einen Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung mit vermeidenden, selbstunsicheren und überangepassten Zügen feststellte. Aufgrund dieses diagnostizierten überangepassten Verhaltens und des gezeigten Arbeitseinsatzes steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerden übertrieben darlegte. Es ist eher eine Dissimulation zu vermuten.
Demnach hat der Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 2011 Anspruch auf eine unbefristete ganze Invalidenrente, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist.
5. Gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 600.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2011 durchgehend Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstGeiger