Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.00963 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 7. Januar 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Dr. iur. O.___
Dreifuss & Bollag, Law Office
Splügenstrasse 11, Postfach 2129, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1971, Mutter zweier Kinder (Jahrgang 1988 und 1992), war zuletzt seit 1. Mai 2003 bei der Y.___ als Pflegeassistentin tätig (Urk. 6/17 Ziff. 1, Ziff. 5), als sie am 24. Juli 2003 einen Unfall erlitt und sich an der linken Schulter verletzte (Urk. 6/5 Ziff. 6.3.1, Urk. 6/18/48).
Am 25. Oktober 2004 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5 = Urk. 6/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Thurgau, IV-Stelle Thurgau, überwies die Akten in Folge eines Wohnsitzwechsels der Versicherten an die IV-Stelle Zürich (Urk. 6/9-10). Diese klärte sodann den medizinischen (Urk. 6/18, Urk. 6/21) und den beruflich-erwerblichen (Urk. 6/17 = Urk. 6/50, Urk. 6/19-20) Sachverhalt ab und verneinte mit Verfügung vom 31. Oktober 2005 (Urk. 6/25) den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente. Dagegen wurde am 30. November 2005 Einsprache (Urk. 6/28) erhoben, auf welche aber mangels Vorliegens einer Vollmacht (Urk. 6/30-32) am 11. Mai 2006 nicht eingetreten wurde (Urk. 6/33).
1.2 Am 19. März 2009 meldete sich die Versicherte erneut unter Hinweis auf chronische Schmerzen in der linken Schulter bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/40 Ziff. 6.2). Die IV-Stelle holte medizinische Berichte (Urk. 6/48, Urk. 6/52-53, Urk. 6/56), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/50 = Urk. 6/17) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 6/45) ein. Im August 2009 gebar die Versicherte ein weiteres Kind (Urk. 6/56, Urk. 6/62). Sodann veranlasste die IV-Stelle bei der medizinischen Institution Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten, welches am 15. Februar 2011 erstattet wurde (Urk. 6/68). Am 23. März 2011 wurde der Versicherten eine Schadenminderungspflicht auferlegt (Urk. 6/69). Der IV-Stelle wurde ein weiterer medizinischer Bericht zugestellt (Urk. 6/71). Am 3. Mai 2011 erstattete die Abklärungsperson nach am 2. Mai 2011 durchgeführter Haushaltabklärung Bericht (Urk. 6/75). Die IV-Stelle holte weitere medizinische Berichte (Urk. 6/78-80) und Unterlagen des letzten Arbeitgebers (Urk. 6/81-83) ein. Mit Vorbescheid vom 12. September 2011 (Urk. 6/87) stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Dagegen erhob die Versicherte am 10. Oktober und am 30. November 2011 Einwände (Urk. 6/91, Urk. 6/94). Am 22. Februar 2012 nahm der psychiatrische Gutachter der Institution Z.___ zum Bericht des behandelnden Psychiaters (Urk. 6/78) Stellung (Urk. 6/98). Sodann holte die IV-Stelle weitere medizinische Berichte (Urk. 6/103) ein, welche dem Rechtsvertreter der Versicherten zugestellt wurden, woraufhin dieser seine Einwände am 11. Mai 2012 ergänzte (Urk. 6/106). Mit Verfügung vom 26. Juli 2012 (Urk. 6/110 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente.
2. Die Versicherte erhob am 14. September 2012 gegen die Verfügung vom 26. Juli 2012 (Urk. 2) Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente, zuzusprechen. Eventuell sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie nach Erstellung eines weiteren Gutachtens erneut über die beantragten Leistungen entscheide (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2012 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Versicherten am 6. November 2012 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.3 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 und 133 V 108 E. 5.4 mit Hinweis).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre rentenanspruchsverneinende Verfügung (Urk. 2) damit, die Beschwerdeführerin sei seit längerer Zeit in ihrer Erwerbstätigkeit eingeschränkt. Es sei ihr jedoch eine behinderungsangepasste Tätigkeit, wie zum Beispiel Allrounderin, Hilfsarbeiterin oder das Ausführen von Kontrollaufgaben zu einem Pensum von 80 % zumutbar. Das Valideneinkommen sei anhand der Tabellenlöhne zu bestimmen, und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 5 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 14 %, bei welchem Ergebnis kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Auf das Gutachten der Institution Z.___ könne abgestellt werden (S. 1 ff.).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, die Beschwerdegegnerin habe die Untersuchungsmaxime verletzt, indem die vollständigen Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, und von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, nachweislich nicht bei den Akten gewesen seien (S. 3 Ziff. 1). Auf das Gutachten der Institution Z.___ könne hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt werden (S. 3 Ziff. 2, S. 5 f. Ziff. 5). Eine Wiederaufnahme der Arbeit sei nicht möglich (S. 5 Ziff. 3-4). Es müsse mindestens von einer Arbeitsunfähigkeit von 60 bis 70 % ausgegangen werden (S. 7 Ziff. 6.1). Bei der Bestimmung des Valideneinkommens sei auf den letzten Lohn abzustellen, welchen sie erzielt habe. So habe der Arbeitgeber sogar darauf hingewiesen, dass das Valideneinkommen im Zeitpunkt der Nachfrage Fr. 62‘400.-- betragen würde (S. 4 f. Ziff. 2). Es sei ihr zudem bei der Berechnung des Invalideneinkommens ein Abzug von mindestens 15 % zu gewähren (S. 8 f. Ziff. 6.3).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob sich seit der rentenanspruchsverneinenden Verfügung vom 31. Oktober 2005 (Urk. 6/25) der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in rentenrelevanter Weise verändert hat, namentlich eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist.
3.2 Die Verfügung vom 31. Oktober 2005 (Urk. 6/25) beruhte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf folgender medizinischen Beurteilung (vgl. Urk. 6/23 S. 2):
Die Ärzte der Klinik C.___ nannten in ihrem Bericht vom 21. Juli 2005 (Urk. 6/21) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Bankart-Läsion der linken Schulter (lit. A). Sie führten aus, die Beschwerdeführerin sei seit Juli 2004 bei ihnen in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 2. Mai 2005 stattgefunden habe (lit. D. Ziff. 1-2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bestehe seit Juni 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, wobei die Dauer unklar sei (lit. B). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär (lit. C. Ziff. 1).
Die Situation scheine verfahren zu sein. Die Beschwerdeführerin sei in einer Ohnmachtssituation hinsichtlich des therapeutischen Regimes ihrer linksseitigen Schulterschmerzen. In Anlehnung an die aus ihrer Sicht relativ undurchschaubare Analgesie-Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin, hätten sie ihr die Möglichkeit der Zuweisung an die Kollegen der Schmerz-Sprechstunde am Spital D.___ vorgeschlagen. Des Weiteren gelte es zu berücksichtigen, dass eine low-grade-Infektion in der linken, operierten Schulter möglich sei. Es sei diesbezüglich eine Schulter-Arthroskopie vorgeschlagen worden (lit. D. Ziff. 7). Ab sofort sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit ganztags möglich (S. 4).
4.
4.1 Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung im März 2009 (Urk. 6/40) finden sich folgende medizinischen Berichte in den Akten:
Dr. A.___ (vorstehend E. 2.2) stellte in seinem orthopädischen Gutachten vom 3. Juni 2008 (Urk. 6/103/2-9) folgende Diagnosen (S. 4 Mitte Ziff. 3):
- Hinweise für anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei Status nach arthroskopischem Bankart-Repair links im Juni 2004 und Impingement der linken Schulter
- rezidivierende Anpassungsstörung bei exogenen Belastungssituationen
- Nikotinabusus
Dr. A.___ führte aus, die ausgeprägten pathologischen Untersuchungsbefunde der linken Schulter kontrastierten mit den geringen abnormen Veränderungen im MRI der linken Schulter. In diesem sei einzig ein Impingement der linken Schulter sichtbar, welches das Ausmass der geschilderten Beschwerden nicht erkläre. Der Psychiater nehme eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung an (S. 5 oben Ziff. 4). Subjektiv seien die Schmerzen in der linken Schulter seit dem Unfall im Juli 2003 unverändert (S. 5 Ziff. 6).
Aufgrund des Impingements der linken Schulter seien körperlich schwere Arbeiten, die mit regelmässigem Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sowie mit Arbeiten über der Horizontalen verbunden seien, nicht mehr vollumfänglich zumutbar. Die Arbeitsunfähigkeit als Haushalthilfe betrage bei voller Stundenpräsenz etwa 15 % (S. 6 Ziff. 8). Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die nicht mit regelmässigem Heben und Tragen von Lasten über 5 kg sowie Arbeiten über der Horizontalen verbunden seien und die möglichst ohne Gebrauch der rechten oberen Extremität durchgeführt werden könnten, seien voll zumutbar, da unter diesen Umständen die durch das Impingement der linkten Schulter bedingten Einschränkungen umgangen werden könnten (S. 6 Ziff. 9).
Theoretisch sollte die Beschwerdeführerin eine adaptierte Tätigkeit wieder voll und ihre bisherige Tätigkeit zumindest teilweise wieder aufnehmen können. Aufgrund des bisherigen Verlaufs sei dies aber eher unwahrscheinlich (S. 7 Ziff. 11).
4.2 Dr. B.___ (vorstehend E. 2.2) stellte in seinem Gutachten vom 10. September 2008 (Urk. 6/103/10-20) folgende Diagnosen (S. 8 Ziff. 3):
- rezidivierende Anpassungsstörung bei exogenen Belastungssituationen (ICD-10 F48.0)
- Hinweise für anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
Dr. B.___ führte aus, es sei aus psychiatrischer Sicht eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung anzunehmen, die durch eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden könne. Der Schmerz trete in Verbindung mit emotionalen Konflikten und psychosozialen Problemen auf, und die Folge seien eine vermehrte medizinische Zuwendung und Betreuung (S. 8 Ziff. 4). Aus psychiatrischer Sicht liessen sich seit dem 17. Lebensjahr rezidivierende exogene Belastungssituationen erheben, die in den letzten fünf Jahren zu rezidivierenden Anpassungsstörungen mit Neigung zu depressiven Verstimmungen, Unruhezuständen, leichter Erregbarkeit und Schlafstörungen geführt hätten. Hinzu komme seit 2003 eine chronische Schmerzsymptomatik mit Hinweisen auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Im Rahmen dieser exogenen Belastungssituationen mit familiären Problemen, Partnerproblemen, sozialen Problemen und der chronischen Schmerzsymptomatik habe die Beschwerdeführerin in den letzten fünf Jahren wiederholt Suizidversuche mit Alkohol- und Tablettenintoxikationen verübt und wiederholt kurz stationär behandelt werden müssen. Der letzte Suizidversuch sei im April 2008 gewesen. Diese emotionalen Konflikte und psychosozialen Probleme seien als entscheidende ursächliche Einflüsse für die Entwicklung einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung bei zugrunde liegender körperlicher Störung, die nicht vollständig erklärt werden könne, anzunehmen (S. 9 Ziff. 7).
Dr. B.___ führte aus, aus psychiatrischer Sicht sei aufgrund der rezidivierenden Anpassungsstörung bei exogener Belastungssituation eine Arbeitsunfähigkeit von 15 % im bisherigen Tätigkeitsbereich bei voller Stundenpräsenz anzunehmen. Die Einschränkungen der psychischen Belastbarkeit seien auf die rezidivierenden Anpassungsstörungen bei exogenen Belastungssituationen und der chronischen Schmerzsymptomatik zurückzuführen und gingen einher mit der Neigung zu depressiven Verstimmungen, psychomotorischer Unruhe, vermehrter Müdigkeit und Antriebsminderung unter Medikamenteneinnahme. Damit bestehe aus psychiatrischer Sicht in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 85 % bei voller Stundenpräsenz (S. 10 Ziff. 8).
Bei der anzunehmenden anhaltenden somatoformen Schmerzstörung lasse sich keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer feststellen, und es seien auch keine Kriterien zu erheben, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behinderten. Damit seien diese Beschwerden und ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar (S. 10 Ziff. 8).
Aus psychiatrischer Sicht seien der Beschwerdeführerin durchaus angepasste Tätigkeiten zumutbar. Es sollte sich um einfache Tätigkeiten, ohne erforderliche erhöhte Konzentrationsfähigkeit, ohne erhöhten Zeitdruck und ohne erhöhte psychische Belastung handeln. Bei einer solchen Tätigkeit sei bei voller Stundenpräsenz keine Leistungsminderung anzunehmen und die Arbeitsfähigkeit betrage aus psychiatrischer Sicht 100 % (S. 10 Ziff. 9).
4.3 Die Ärzte der Klinik C.___ stellten in ihrem Bericht vom 15. April 2009 (Urk. 6/48/6-7) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- somatoforme Schmerzstörung bei Status nach arthroskopischen Bankart-Repair links am 6. Februar 2004 und Impingement des linken Schultergelenkes
- rezidivierende Anpassungsstörungen bei exogenen Belastungssituationen
Die Ärzte der Klinik C.___ verwiesen vorab auf die bereits erfolgten Berichte an den Unfallversicherer sowie auf das im Juni 2008 durchgeführte Gutachten von Dr. A.___ (vorstehend E. 4.1). Zusätzlich sei eine Konsultation am Schmerzambulatorium erfolgt, letztmals am 18. Juni 2008 (S. 1).
Die Beschwerdeführerin sei vom 10. September 2003 bis 28. Januar 2008 bei ihnen in ambulanter Behandlung gewesen und vom 3. bis 6. Juni 2004 habe ein stationärer Aufenthalt stattgefunden (Ziff. 1.2-3).
Die letztmalige Konsultation sei am 28. Januar 2008 erfolgt, wobei eine Weiter-behandlung im Schmerzambulatorium des Spitals D.___ vorgeschlagen worden sei. Über den weiteren Verlauf könnten keine Angaben gemacht werden (Ziff. 1.4).
Bis zum 28. Januar 2008 habe für Arbeiten in der Pflege eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Über den weiteren Verlauf könnten keine Angaben gemacht werden, wobei das Gutachten vom 3. Juni 2008 (vorstehend E. 4.1) zu beachten sei (Ziff. 1.6).
4.4 Die Ärzte des Schmerzambulatoriums am Spital D.___ stellten nach durchgeführter interdisziplinärer Schmerzsprechstunde in ihrem Bericht vom 15. April 2009 (Urk. 6/52/7-14) folgende Diagnosen (S. 5):
- chronisches Schmerzsyndrom der linken Schulter bei
- Status nach Bankart-Repair arthroskopisch links am 4. Juni 2004 bei präoperativen unklaren Schulterschmerzen links und intraoperativer Bankart-Läsion links
- bereits vordiagnostizierter anhaltender somatoformer Schmerzstörung
- klinisch und bildgebend kein Nachweis eines Morbus Sudeck
- Migräne ohne Aura
- 22. Schwangerschaftswoche, geplanter Geburtstermin 25. August 2009
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht mit in der Vorgeschichte
- Status nach mehreren Suizidversuchen
- Status nach Alkoholabusus
- persistierender Nikotinabusus
- rezidivierender Herpes labialis
Die Ärzte des Schmerzambulatoriums führten aus, die Beschwerdeführerin habe, als sie erfahren habe, dass sie schwanger sei, alle Medikamente abgesetzt. Sie habe einen Migrationshintergrund und eine Vorgeschichte mit zahlreichen, letztlich unbeständigen Paarbeziehungen, aber auch häufigen Arbeitsplatz- und Wohnungswechseln und anhaltender angespannten Konfliktlage zur Tochter. Die Beschwerdeführerin habe mehrfach in Krisensituationen Suizidversuche durch die Einnahme von Alkohol und Medikamenten unternommen, die mindestens zur Kurzhospitalisation geführt hätten. Seit mehreren Jahren leide die Beschwerdeführerin an einer chronischen Schulterschmerzproblematik, die durch emotionale Konflikte und psychosoziale Probleme zumindest mitbegründet sei und zur Vordiagnose einer anhaltenden somatoformen Diagnose geführt habe. In Anbetracht einer einmaligen Konsultation könne nicht mit Sicherheit ausgeführt werden, ob bei der Beschwerdeführerin nicht eine Persönlichkeitsvariante vorliege, wobei gewisse Hinweise gegeben seien. Ungünstig sei insgesamt die Nikotinabhängigkeit mit zwar deutlich reduziertem Nikotinkonsum bei Schwangerschaft und Phasen mit mindestens Alkoholmissbrauch in der Vorgeschichte (S. 6 oben).
In ihrem undatierten Bericht (Urk. 6/53), eingegangen bei der Beschwerdegegnerin am 11. Juni 2009, führten die Ärzte des Schmerzambulatoriums aus, dass die Beschwerdeführerin vom 26. Mai 2008 bis 5. Mai 2009 bei ihnen in ambulanter Behandlung gewesen sei (Ziff. 1.2). Arbeiten, wo die Beschwerdeführerin viele kopfüber Arbeiten verrichten und schwere Tätigkeiten mit dem linken Arm machen müsse, seien ihr nicht möglich. Die bisherige Tätigkeit als Pflegeassistentin sei grundsätzlich zumutbar, wobei unklar sei, in welchem zeitlichen Rahmen (Ziff. 1.7). Mit einer Wiederaufnahme der Arbeit könne gerechnet werden (Ziff. 1.9).
4.5 Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, stellte in ihrem Bericht vom 25. Mai 2009 (Urk. 6/52/2-5) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- chronische persistierende Schulterbeschwerden mit/bei:
- Status nach Bankart-Repair 2003
- auffallende Persönlichkeitsstruktur mit
- Dekompensation (Aethylkonsum!)
- Status nach Suizid-Versuchen (2004)
- FFE 2007
- Status nach Aethylismus: aktuell Stopp (Gravidität)
Dr. E.___ nannte folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
- Gravidität
- Status nach Antrumgastritis, Juni 2003
- Traumata bei Aethylismus
- Status nach Epicondylitis
- Nikotinabusus
Dr. E.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit 2003 bei ihr in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 25. Mai 2009 erfolgt sei (Ziff. 1.2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Krankenschwester bestehe seit dem 15. Januar 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Ziff. 1.6). Ob die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht noch zumutbar sei, müsse nach der Geburt beurteilt werden, vermutlich im Umfang von 30 bis 40 % (Ziff. 1.7). Internistisch gesehen bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund der linken Schulter bestehe eine leichte Reduktion. Eine leichte Arbeit ganztags müsste machbar und realisierbar sein. Aus psychiatrischer Sicht müsse die Beschwerdeführerin regelmässig zum Psychiater, erst dann könne eine Arbeitsfähigkeit in Erwägung gezogen werden. Empfohlen werde eine Begutachtung nach der Geburt (Ziff. 1.11).
4.6 Die Ärzte der Institution Z.___ erstatteten am 15. Februar 2011 das von der Beschwerdegegnerin veranlasste polydisziplinäre Gutachten (Urk. 6/68/1-36). Sie stellten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 27 f. Ziff. 6.1):
- rezidivierende depressive Störung, aktuell leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0)
- unter kontinuierlicher, spezifischer Therapie
- mit kombinierter Zwangsstörung, vorwiegend Zwangshandlungen (ICD-10 F42.1)
- bestehend seit etwa 1990
- chronisches Schmerzsyndrom der linken Schulter bei
- Status nach Bankart-Repair arthroskopisch links am 4. Juni 2004
- präoperativen unklaren Schulterschmerzen links und intraoperativer Bankart-Läsion links
- aktuell radiomorphologisch grenzwertiger Einengung des Subacromi-alraumes, intakter Rotatorenmanschetten, kein Nachweis eines Mor-bus Sudeck, keine Hinweise einer Frozen Shoulder
- ausgeprägter Schmerzausweitung und Schmerzverarbeitungsstörung
- emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline-Typ (ICD-10 F60.31)
- bei Problemen bei körperlicher Misshandlung im Kindes- und Jugendalter
- mit multiplen Suizidversuchen
- bestehend seit der Jugend
Die Ärzte nannten folgende Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 28 Ziff. 6.2):
- chronisches zervikovertebrales und lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei
- konventionell-radiomorphologisch keine relevanten Hinweise auf de-generative Veränderungen, auf Instabilität und auf segmentale Dys-funktion der Wirbelsäule
- ausgeprägter Schmerzausweitung und Schmerzverarbeitungsstörung
- sekundäre Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F13.0)
- ärztlich verordnetes Benzodiazepin
- seit 2006
- Nikotinabhängigkeit (ICD-10 F17.25)
- seit 1987, mindestens 23 Py
- Status nach Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.20)
- bestehend von 1999-2007
- Status nach sekundärer Kokainabhängigkeit (ICD-10 F14.20)
- bestehend von 1995-1997
- leichte Spreizfüsse beidseits
Die begutachtenden Ärzte der Institution Z.___ führten zusammenfassend aus, aufgrund der Symptomatik bestehe heute für die Tätigkeit als Servicemitarbeiterin und als Mitarbeiterin in der spitalexternen Pflege (Spitex) eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von 40 %. Es bestünden durch die depressive Symptomatik vor dem Hintergrund der Persönlichkeitsstörung, relevante Schwierigkeiten, die beruflichen Aktivitäten fortzusetzen. Es bestehe eine reduzierte Fähigkeit, zielgerichtete Aktivitäten über längere Zeit aufrecht zu erhalten. Dies sei bedingt durch eine erheblich verminderte Frustrationstoleranz, sowie einer verfrühten Ermüdbarkeit. Die Beschwerdeführerin müsse für die Arbeit eine gewisse Willensanstrengung vollbringen. Die Persönlichkeitsstörung gehe mit einer deutlichen Stress- und Frustrationstoleranzverminderung einher, was zu einer raschen Überforderungsreaktion und zu Kurzschlusshandlungen, wie die genannten Suizidversuche oder in einen Rückfall in den Gebrauch psychotroper Stoffe führe. Dadurch brauche sie mehr Pausen einerseits und sei auch in der gesamten Arbeitsdauer reduziert arbeitsfähig. Sie seien daher aufgrund der rezidivierend depressiven Störung und der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % ausgegangen (S. 33 Mitte Ziff. 7.2).
Die Ärzte der Institution Z.___ führten aus, aufgrund des Status nach Bankartläsion und der persistierenden Schmerzproblematik der linken Schulter bestehe eine weitere Einschränkung für schwere bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten mit Heben von Lasten über 10 kg und Überkopfarbeiten. Dabei interferierten vorwiegend die ausgeprägte Schmerzsymptomatik und die grenzwertige linksbetonte Einengung des Subacromialraumes sowie die muskuläre Dysbalance der Schultermuskulatur, welche zu Schmerzexazerbationen bei übermässiger Belastung der linken Schulter führen könnten.
In schulteradaptierter körperlich leichter Tätigkeit mit Heben und Tragen von Lasten bis 5 kg, mit dem Vermeiden von Überkopfarbeiten, mit Arbeiten vorwiegend auf Tischebene, lasse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht begründen (S. 33 unten Ziff. 7.2).
Neben dem Beruf als Mitarbeiterin bei Y.___ mit Patientenbetreuung habe die Beschwerdeführerin auch als Bürohelferin gearbeitet. Diesen Beruf habe sie nach dem Unfall zuletzt ausgeübt. Da es sich bei dieser Tätigkeit um eine schulteradaptierte, körperlich leichte Arbeit gehandelt habe, führten die Schulterbeschwerden zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Zudem sei bei dieser Tätigkeit eine deutlich geringere Interaktion mit Mitmenschen, die hilfsbedürftig seien, notwendig, weswegen auch von Seiten der psychiatrischen Diagnose eine höhere Arbeitsfähigkeit angenommen werden könne. Eine Arbeit mit lediglich Arbeitskollegen und nicht mit hilfsbedürftigen Menschen verlange deutlich geringer nach sozialer Kompetenz und Ausgeglichenheit und erlaube mehr Rückzugsmöglichkeiten. Deswegen sei für eine Arbeit als Bürohelferin eine Arbeitsfähigkeit von 80 % anzunehmen (S. 33 f. Ziff. 7.2). Auch für jede angepasste Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (S. 34 Ziff. 7.3).
Zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit führten die Ärzte der Institution Z.___ aus, die Beschwerdeführerin sei für die Zeit nach dem Unfall im Jahr 2003 bis sechs Monate nach der Operation am 4. Juni 2004 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, da es insbesondere nach der Schulteroperation einer intensiven physiotherapeutischen Behandlung bedürfe, um Komplikationen im Sinne einer Frozen Shoulder vorbeugen zu können. Rund sechs Monate nach der Operation (Ende 2004) könne von der oben attestierten Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Eine erste psychiatrische Einschätzung sei im Jahr 2008 erfolgt, welche gegenüber der aktuellen Einschätzung vergleichbar sei (S. 34 Ziff. 7.4).
4.7 Dr. E.___ führte in ihrem Schreiben vom 19. April 2011 (Urk. 6/71) aus, sie kenne die Beschwerdeführerin seit dem 26. März 2003. Diese habe mehrere Unfälle mit Folgen an beiden Schultern und am Rücken erlitten. Auch sei sie etliche Male wegen Suizidalität hospitalisiert gewesen. Aus diesem Grund sei die Beschwerdeführerin in regelmässiger Behandlung, so auch bei ihrem Psychiater. Sie nehme die Medikamente regelmässig und komme auch zu Blutkontrollen. Sie habe enorme Schmerzen trotz Analgesie. Die Beschwerdeführerin habe regelmässig Physiotherapie und eine Psychotherapie absolviert. Sicher habe sich ihr Zustand stabilisiert, jedoch sei sie nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig. Die beschriebenen Behandlungen erhielten einen Status quo und sie sei immer noch auf Medikamente angewiesen.
4.8 Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 13. Mai 2011 (Urk. 6/78) folgende Diagnosen
(S. 1):
- mittlere depressive Episode (ICD-10 F42.2) mit Suizidgedanken
- Differenzialdiagnose: manisch-depressive Krankheit, rapid cycling
Dr. F.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 1. Februar 2010 bei ihm in psychiatrischer Behandlung. Seit Beginn der Behandlung bis zum heutigen Zeitpunkt habe er keine Verbesserung der Symptomatik feststellen können. Die vorliegende Begutachtung der Beschwerdeführerin sei umfassend und erfasse die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin gut (S. 1). Ob die von der Beschwerdeführerin angegebenen Schmerzen psychischen Ursprunges seien, was er nicht glaube, oder eine somatische Ursache hätten, spiele keine Rolle. Die Beschwerdeführerin leide sichtbar an ihrer Krankheit, die ihr Leben auf eine Weise verändert habe und ihr nicht erlaube, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Er schätze die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bis auf weiteres auf 30 - 40 %. Eine Prognose auf längere Sicht sei nicht möglich (S. 2).
4.9 Am 22. Februar 2012 nahm der psychiatrische Gutachter der Institution Z.___ zum Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. F.___ (vorstehend E. 4.8) Stellung (Urk. 6/98). Der psychiatrische Gutachter der Institution Z.___ führte aus, der Bericht von Dr. F.___ sei rund neun Monate nach seiner Exploration der Beschwerdeführerin erfolgt (S. 2 oben). Im Unterschied zum behandelnden Psychiater hätten sie aufgrund der ausführlichen Anamnese, des aktuellen Zustandes und der kompletten Befunderhebung nach AMDP-System und unter Berücksichtigung der aktuellen Lebensumstände eine leichte depressive Episode diagnostiziert und den Schweregrad mit einem Hamilton Depressions-Interview untermauert (17 Punkte, dies entspreche gerade noch einer leichten Episode).
Dagegen habe Dr. F.___ seine Einschätzung nicht begründet. Die von ihm aufgeführten Symptome seien in dieser Form nicht dazu geeignet, seine Diagnosen zu begründen. Aufgrund ihrer Erhebungen sei der Schweregrad „mittelschwer“ nicht haltbar. Die Beschwerdeführerin neige zu einer Verdeutlichung ihrer Beschwerden. Dies sei unter anderem der Diskrepanz zwischen der eigenen Einschätzung und den Aussagen im Psychostatus ersichtlich. Aus der SCL-90-Auswertung könne auch keine Diagnose gestellt werden. Sie zeige die subjektive Symptombelastung der letzten sieben Tage.
Die ausführliche Befragung nach AMDP habe eine leichte depressive Episode ergeben, insbesondere habe eine spontane und kontextbezogene Aufhellbarkeit sowohl anamnestisch als auch in der Explorationssituation bestanden. Die damalige Befragung zu Tagesablauf, Körperhygiene, Ernährung und psychosozialer Einbettung und Austausch hätten diese Diagnose gestützt (S. 2 unten). Es sei unbestritten, dass die Stimmungsschwankungen teilweise schnell cyklierend seien. Dies sei im Rahmen der Persönlichkeitsstörung zu interpretieren, insbesondere sei auch das rasche kippen innerhalb von Minuten in eine aggressive Stimmung mit anschliessendem Abgleiten in eine depressive Phase Hinweis dafür. Suizidgedanken seien bei der Beschwerdeführerin wohl chronisch vorhanden, dies im Rahmen ihrer Persönlichkeitsstörung und weniger als Symptom tiefster Depression mit ausgeprägter Hoffnungslosigkeit und schwarz-depressiven Zukunftsgedanken, bei welcher Bilanz gezogen und ein entsprechender Abschluss des Lebens geplant werde. Die Gedanken und Äusserungen und insbesondere Handlungen seien bei der Beschwerdeführerin überwiegend im situativen Kontext bei chronifizierter, erheblicher psychosozialer Problematik zu sehen, dies im Rahmen ihrer Persönlichkeitsstörung (S. 3 oben).
Zum Schweregrad der Gedächtnisstörungen und Konzentrationsstörungen sei zu sagen, dass diese in den Erwägungen miteinbezogen worden seien. Zum Schweregrad sei zu sagen, dass die Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen die Arbeitsfähigkeit zwar beeinflussten, jedoch habe die Beschwerdeführerin die ganze Zeit aufmerksam den Fragen folgen können. Infolge eines gewissen Zeitdruckes seien die Fragen hochfrequent gestellt worden, und es habe keine Pause eingeplant werden können. Die Beschwerdeführerin habe auch angegeben, ihr Auto regelmässig als Fortbewegungsmittel zu benützen, und dass sie sich über kurze Strecken gut konzentrieren könne und letztlich das Einschlafen des linken Armes limitierend sei (S. 3 Mitte).
Der psychiatrische Gutachter der Institution Z.___ führte aus, die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei differenziert nach Tätigkeit erfolgt, wobei nach Tätigkeiten mit stresserzeugendem Publikumsverkehr, wie bei der spitalexternen Pflege oder im Service, und Tätigkeiten ohne stresserzeugenden Verkehr unterschieden worden sei. Bei einer Verweistätigkeit bei der der stresserzeugende Verkehr mit Patienten und Kunden als Hauptteil der Belastung nicht vorkomme, steige die Arbeitsfähigkeit entsprechend. In einer den körperlichen Beschwerden gerecht werdenden Tätigkeit sei daher im Zeitpunkt der Exploration und auf längere Sicht in der Gesamtschau der Symptomatik die Arbeitsunfähigkeit auf 20 % zu schätzen.
Wenn Dr. A.___ feststelle, dass eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt unwahrscheinlich sei, sei dies keine Aussage zur Arbeitsfähigkeit (S. 3 unten). Bei der Erwähnung des Gutachtens von Dr. B.___ (vorstehend E. 4.2) sei verschwiegen worden, dass dieser eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert habe (S. 4 oben). Ein allfälliges weiteres Gutachten erscheine heute, trotz viel verstrichener Zeit, nicht notwendig (S. 4 unten).
5.
5.1 Vorab ist festzuhalten, dass sich der medizinische Sachverhalt seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom Oktober 2005 (Urk. 6/25) erheblich verändert hat.
Während bei Erlass der Verfügung im Jahr 2005 primär die Bankart-Läsion der linken Schulter im Vordergrund stand (vorstehend E. 3.2), liegt heute unter anderem eine psychische Problematik vor. Auf die Neuanmeldung ist demnach zu recht eingetreten worden. Zu prüfen ist im Folgenden, ob eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist.
5.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer rentenanspruchsverneinenden Verfügung (Urk. 2) auf das Gutachten der Institution Z.___ vom Februar 2011 (vorstehend E. 4.6) ab, wonach die Beschwerdeführerin in ihren bisher ausgeübten Tätigkeiten als Servicemitarbeiterin und Mitarbeiterin in der spitalexternen Pflege als zu 60 % arbeitsfähig erachtet wurde. In einer ihren Beschwerden angepassten Tätigkeit, so auch für Bürotätigkeiten, gingen die Gutachter der Institution Z.___ von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % aus.
Auf das Gutachten der Institution Z.___ und die nachträgliche Stellungnahme des psychiatrischen Gutachters der Institution Z.___ vom Februar 2012 (vorstehend E. 4.9) kann denn auch abgestellt werden. So wurden die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden berücksichtigt und die Gutachter der Institution Z.___ setzten sich mit diesen und dem Verhalten der Beschwerdeführerin umfassend auseinander. Sie begründeten ausführlich, wie sie zu ihrer Beurteilung gelangten und nahmen auch zu den anderen Arztberichten Stellung. Es wurde sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung ist in nachvollziehbarer Weise begründet. Die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1.6) sind daher erfüllt.
Aufgrund der von den Gutachtern der Institution Z.___ im Gutachten vorgenommenen Auflistung der vorhandenen Akten und deren Wiedergabe im Rahmen der Vorgeschichte gemäss Aktenlage (vgl. Urk. 6/68/3-14) wurden die von Dr. B.___ gestellten Diagnosen, welche aus dem ersten Dossier in den Akten (Urk. 6/48/14-20) aufgrund eines Ausdruckfehlers nicht ersichtlich waren, detailliert aufgelistet und auch Ausschnitte aus dem Gutachten von Dr. A.___ aufgeführt.
Es ist daher bezüglich des von der Beschwerdeführerin getätigten Einwandes der Unvollständigkeit der Akten davon auszugehen, dass die Gutachter der Institution Z.___ über die vollständigen Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ verfügten, welche später im IV-Dossier vollständig einakturiert wurden (Urk. 6/103).
Im Gegensatz zu dem psychiatrischen Gutachter der Institution Z.___ begründete der behandelnde Psychiater Dr. F.___ (vorstehend E. 4.8) seine Einschätzung nur sehr knapp. Bei diagnostizierter mittlerer depressiver Episode (ICD-10 F42.2) mit Suizidgedanken schloss er lediglich noch auf eine verbleibende Arbeitsfähigkeit von 30 bis 40 %. In seiner ausführlichen und nachvollziehbaren Stellungnahme vom Februar 2012 (vorstehend E. 4.9) begründete der psychiatrische Gutachter der Institution Z.___, weshalb er den Schweregrad „mittelschwer“ für nicht haltbar befinde und er an seiner Einschätzung festhalte. Im Übrigen gingen auch die Ärzte des Schmerzambulatoriums im April 2009 (vorstehend E. 4.4) lediglich von einer leichten depressiven Störung aus unter Hinweis auf Anhaltspunkte für eine allfällige Persönlichkeitsstörung.
Aus dem Umstand, dass Dr. A.___ (vorstehend E. 4.1), auf dessen Einschätzung auch die Ärzte der Klinik C.___ im April 2009 (vorstehend E. 4.3) verwiesen, im Juni 2008 erwähnte, eine Wiedereingliederung sei aufgrund des bisherigen Verlaufes eher unwahrscheinlich, kann die Beschwerdeführerin nichts für sich ableiten. So hielt Dr. A.___ aus orthopädischer Sicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit fest. Auch Dr. B.___ (vorstehend E. 4.2) ging im September 2008 aus psychiatrischer Sicht in angepasster Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % aus. Er diagnostizierte eine Anpassungsstörung, wobei es sich hierbei rechtsprechungsgemäss um ein vorübergehendes Leiden handelt und somit den von Seiten der Gutachter der Institution Z.___ gestellten Diagnosen nicht entgegensteht.
Auch die Ausführungen der Hausärztin Dr. E.___ (vorstehend E. 4.5 und E. 4.7) vermögen die Einschätzung der Gutachter der Institution Z.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Abgesehen davon, dass es sich bei Dr. E.___ nicht um eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie handelt, hat das Gericht betreffend ihrer Einschätzung der vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
5.3 Aufgrund des Gesagten ist gestützt auf die Einschätzung der Gutachter der Institution Z.___ davon auszugehen, dass in den angestammten Tätigkeiten im Pflegebereich und im Service eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von maximal 40 % besteht, der medizinische Sachverhalt aber als dahingehend erstellt zu erachten ist, dass in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von einem möglichen Arbeitspensum von 80 % auszugehen ist.
6.
6.1 Anlässlich der am 2. Mai 2011 durchgeführten Haushaltabklärung gab die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson an, dass sie bei guter Gesundheit ohne Zweifel auch nach der Geburt des Kindes im Jahr 2009 zu 100 % ausserhäuslich erwerbstätig geblieben wäre, dies vorwiegend aus finanziellen Gründen (Urk. 6/75 Ziff. 2.5). Dies blieb soweit unbestritten, weshalb davon auszugehen ist, obwohl aufgrund der Angabe der Beschwerdeführerin am 12. Juni 2009 (Urk. 6/55) anlässlich der Abklärung der Erwerbstätigkeit, sie würde ab 1. Januar 2010 nach der Geburt ihres Kindes wieder zu 60 % arbeiten, gewisse Zweifel daran bestehen.
6.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen-einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen).
6.3 Für den Einkommensvergleich ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns, mithin auf das Jahr 2009, abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
Die Beschwerdeführerin hatte in den letzten Jahren vor Eintritt des Gesundheitsschadens nur unregelmässig und in verschiedenen Anstellungen gearbeitet und die Tätigkeit als ungelernte Krankenpflegerin nur während knapp drei Monaten, nämlich vom 1. Mai bis 24. Juli 2003 ausgeübt (Urk. 6/50 Ziff. 1 und 6). Da sie auch zwischenzeitlich mehrfach arbeitslos war, stellte die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens zu Recht auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebene Lohnstrukturerhebung (LSE) ab.
Aufgrund dessen, dass eine Ausbildung der Beschwerdeführerin im Pflegebereich in den Akten nicht ausgewiesen wurde, und sie laut IK-Auszug (Urk. 6/45) vor allem im Gastgewerbe tätig war, womit sie aber ebenfalls kein den Lebensunterhalt finanzierendes Einkommen erzielte, rechtfertigt sich, zur Ermittlung des Valideneinkommens auf den Lohn für Hilfsarbeiten im Bereich Dienstleistungen abzustellen. Nach der LSE 2008 belief sich der durchschnittliche Lohn von Frauen für einfache und repetitive Tätigkeiten im Dienstleistungsbereich auf Fr. 4‘089.-- (LSE 2008, S. 26, Tabelle TA1, Ziff. 50-93, Niveau 4). Dies ergibt bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 6-2012, S. 94 Tabelle B 9.2, lit. G-S) unter Berücksichtigung der branchenspezifischen Nominallohnentwicklung von 2.1 % (Die Volkswirtschaft 6-2012, S. 95 Tabelle B 10.2, Nominal Total) ein Valideneinkommen von rund Fr. 52‘228.-- für das Jahr 2009 (Fr. 4‘089.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.021).
6.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
6.5 Gemäss LSE belief sich der durchschnittliche Lohn von Frauen für alle einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Jahr 2008 auf Fr. 4'116.-- (LSE 2008, S. 26, Tabelle TA1, Total, Niveau 4). Dies ergibt im Jahr 2009 bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 6-2012, S. 94 Tabelle B 9.2, Total) und der Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2.1 % im Jahr 2009 (Die Volkswirtschaft 6-2012, S. 95 Tabelle B 10.2, Nominal Total) sowie des noch möglichen Arbeitspensums von 80 % ein Invalideneinkommen von rund Fr. 41‘957.-- (Fr. 4'116.-- : 40 x 41.6 x 12 x 1.021 x 0.8).
6.6 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Der Abzug vom Tabellenlohn soll den im konkreten Fall anzunehmenden lohnmindernden Umständen Rechnung tragen. Aufgrund der Einschränkungen der Beschwerdeführerin erscheint mit dieser ein Abzug von 15 % als angemessen.
6.7 Unter Berücksichtigung eines lohnmindernden Faktors von 15 % ergibt sich ein Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 35‘663.-- (Fr. 41‘957.-- x 0.85). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 52‘228.-- (vorstehend E. 6.3) resultiert somit eine Einkommenseinbusse von Fr. 16‘565.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 32 % entspricht, bei welchem Ergebnis die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
Die angefochtene Verfügung erweist sich damit im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. iur. O.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan