Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00964




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Giger

Urteil vom 31. Oktober 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Werner Greiner

Ankerstrasse 24, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin












Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1958, zuletzt als Strassenbauer tätig, meldete sich erstmals im Dezember 2007 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und zog einen IK-Auszug (Urk. 6/9), einen Fragebogen für Arbeitgebende (Urk. 6/11/1-8) sowie Berichte der behandelnden Ärzte bei (Urk. 6/1; Urk. 6/12; Urk. 6/19-20). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2008 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 6/31), was vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 10. März 2010 geschützt wurde (Urk. 6/52; Prozess Nr. IV.2009.00089).


2.    Im Juli 2011 meldete sich der Versicherte von Neuem zum Leistungsbezug an (Urk. 6/54). Der Anmeldung legte er einen Arztbericht von Dr. med. Y.___, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, vom 7. Juli 2011 (Urk. 6/53) bei. Die IVStelle trat auf die Neuanmeldung ein und zog unter anderem einen Arztbericht von Dr. Y.___ vom 27. Juli 2011 (Urk. 6/59), einen Bericht der Z.___ vom 1. März 2010 (Urk. 6/65/7-8) sowie einen Bericht des A.___ (Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin) vom 3. Juni 2010 (Urk. 6/65/9-15) bei. Am 31. Januar 2012 fand eine orthopädische Untersuchung beim Regionalen ärztlichen Dienst (RAD), Dr. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, statt. In seinem Untersuchungsbericht vom 2. Februar 2012 kam der RAD-Arzt zum Schluss, dass in der angestammten Tätigkeit des Versicherten als Strassenbauer keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei, dass hingegen in einer angepassten Tätigkeit weiterhin von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (Urk. 6/69). Mit Vorbescheid vom 10. Februar 2012 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 6/71-73). Dagegen liess dieser am 15. März/29. Mai 2012 durch Rechtsanwalt W. Greiner Einwand erheben (Urk. 6/74; Urk. 6/81). Die IV-Stelle verfügte schliesslich am 10. August 2012 im Sinne des Vorbescheids und wies das Leistungsgesuch ab (Urk. 2).


3.    Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. September 2012 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei die angefochtene Verfügung vom 10. August 2012 aufzuheben; es sei ihm eine ganze IV-Rente zuzusprechen; es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen (Urk. 1). Mit Verfügung vom 18. September 2012 wurde dem Beschwerdeführer das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zugestellt (Urk. 3). Die verlangten Angaben blieben in der Folge aus. Am 15. Oktober 2012 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Vernehmlassung ein, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde beantragte (Urk. 5). Dem Beschwerdeführer wurde dies mit Schreiben vom 30. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).


4.    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).

1.3    Die Feststellung des Gesundheitsschadens, das heisst die Befunderhebung und die gestützt darauf gestellte Diagnose, die Prognose und die Pathogenese sind Tatfragen, für deren Beantwortung im Verfahren betreffend Invalidenrente in der Regel Sachverständige beigezogen werden. Diese nehmen auch zu der durch die festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen kausal verursachten Arbeitsunfähigkeit Stellung (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 f. mit Hinweisen). Die medizinischen Berichte sind frei zu würdigen, das heisst insbesondere ohne Berücksichtigung förmlicher Regeln bezüglich ihrer Herkunft. Es besteht deshalb kein grundsätzlicher Anspruch der versicherten Person auf versicherungsexterne Begutachtung. Erlauben die Berichte der behandelnden und allfällig beigezogener versicherungsinterner Fachärzte die Beurteilung des Rentenanspruchs, ist das Verfahren ohne Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens abzuschliessen. Ein solches ist allerdings anzuordnen, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen (BGE 135 V 465).


2.    

2.1    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

2.2    Das Sozialversicherungsgericht erkannte in seinem Urteil vom 10. März 2010, aufgrund der im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 12. Dezember 2008 massgebenden Aktenlage sei in der angestammten (schweren) Tätigkeit als Strassenbauarbeiter seit dem 15. Januar 2007 keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben, hingegen sei in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit anzunehmen. Diese rechtskräftige Beurteilung ist für das vorliegende Verfahren verbindlich und es kann hierauf verwiesen werden. Seitens der behandelnden Ärzte wurde damals übereinstimmend von einem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom bei Status nach Dekompression beidseits L4/5 bei grosser Diskushernie ausgegangen (vgl. Urteil IV.2009.00089 vom 10. März 2010, E. 4).

2.3    Im Folgenden bleibt daher zu prüfen, ob seither in gesundheitlicher Hinsicht eine massgebliche Änderung eingetreten ist, was gegebenenfalls nunmehr einen Rentenanspruch zu begründen vermöchte. Seit der letzten Beurteilung liegen neu folgende medizinische Akten vor:


3.    

3.1    Am 1. März 2010 berichtete die Z.___ über eine ambulante Untersuchung vom 26. Februar 2010. Als Diagnose führte sie dabei ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei Status nach Dekompression beidseits L4/5 bei grosser Diskushernie am 16.04.07 auf. In ihrer Beurteilung führte die Z.___ aus, morphologisch gebe es weiterhin keine eindeutige Ursache, welche die Schmerzen des Beschwerdeführers erkläre. Wahrscheinlich seien diese multifaktoriell bedingt mit einer muskulären Komponente. Die Struktur der Wirbelsäule sei gut. Aus chirurgischer Sicht gebe es keine Möglichkeit, die Schmerzen zu verbessern. Andererseits scheine die konservative Therapie schon ziemlich ausgereizt. Eine Möglichkeit bestünde in der Durchführung einer multimodalen Schmerztherapie. Hierzu wären aber gute Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers vonnöten. Von ihrer Seite könnten ihm keine weiteren Therapieoptionen angeboten werden. Eine Wiedervorstellung sei nicht vereinbart worden (Urk. 6/65/7-8).

3.2    Das A.___ (Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin), wo der Beschwerdeführer zwischen dem 25. Mai und 3. Juni 2010 in ambulanter Behandlung stand, führte in seinem Bericht vom 3. Juni 2010 folgende Diagnosen auf:

- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts (EM 01/07 bei erheblichen degenerativen Veränderungen der LWS mit/bei

- Verdacht auf Facettensyndrom L4/5 und L5/S1 mit Punctum maximum bei L4/5 rechts (entsprechend der Bildgebung);

- rechtskonvexe hochlumbale Skoliose (Cobb-Winkel 5°);

- Interventionen:

- St. n. Dekompression beidseits L4/5 bei grosser Diskushernie 04/07 (Z.___);

- St. n. Facettengelenksinfiltration L4/5 und L5/S1 beidseits 10/08 (STZ) mit Besserung für drei Tage;

- Bildgebung:

- MRI LWS 01/07: grosse mediane und mediolateral rechts gelegene Diskushernie L4/5 mit schwerer Duralsackkompression, erhebliche lumbale Degeneration der LWS mit mehrsegmentalen Spondylosen, Osteochondrosen und Spondylarthrosen, schwere Spondylarthrose speziell L4/5 rechts, lumbosakrale Übergangsstörung im Sinne einer Lumbalisation von L5;

- MRI LWS 02/10: MR-tomographisch eng angelegter Spinalkanal, breite Diskushernien Th12/L1 und L2-5, schwere Facettengelenksarthrose L3S1 beidseits, leichte Einengung Foramen intervertebrale L4/5 ohne Neurokompression, leichte Enge am Eingang in den Recessus der Nervenwurzel L5 rechts ohne Neurokompression, Keilwirbel BWS 11 und 21;

- Beurteilungen:

- rheumatologisch 12/08 durch Dr. C.___;

- Wirbelsäulenchirurgisch 02/10 im Z.___;

- Verdacht auf Osteoporose bei Keilwirbel BWK11 und 12 (MRI LWS 02/10).

    In seiner Beurteilung hielt das A.___ fest, beim Beschwerdeführer bestehe eine schmerzhafte, multidirektionale Bewegungsdysfunktion (Verschlussmuster, Öffnungsmuster) der lumbalen Segmente L4/5, L5/S1 bei St. n. DH-Operation mit primär nozizeptivem Schmerzmechanismus, ausgeprägter muskulärer Dysbalance und belastenden Bewegungsmustern. Zusätzlich bestehe ein deutliches Informationsdefizit bezüglich anatomischer Strukturen, Belastbarkeit, Bewegungsverhalten, Heimübungen, etc. Aufgrund der Schmerzen, die hauptsächlich im unteren Rücken vorhanden seien, sei der Beschwerdeführer seit geraumer Zeit vor allem im Bereich bezahlter Arbeit und der Selbstversorgung eingeschränkt. Infolge der Arbeitslosigkeit bestehe eine ungenügende Tagesstruktur. In psychiatrischer Hinsicht sei eine psychosoziale Belastung auszumachen, ansonsten bestünden keine Anhaltspunkte für eine psychische Störung. Aus bio-psychosozialer Perspektive scheine die Schmerzproblematik auf die physische Problematik eingegrenzt. Leider sei der Beschwerdeführer für eine multimodale Schmerztherapie im Rahmen des ambulanten Interdisziplinären Schmerzprogramms (AISP) wegen ungenügenden Deutschkenntnissen nicht qualifiziert. Chirurgische Optionen bestünden gemäss Wirbelsäulensprechstunde Z.___ im Februar 2010 keine (Urk. 6/65/9-15).

3.3    Dr. Y.___ führte in seinem Arztbericht vom 7. Juli 2011 (Urk. 6/53) grundsätzlich dieselben Diagnosen auf wie das A.___ in dessen Bericht vom 3. Juni 2010. Daneben erwähnte er ein persistierendes, invalidisierendes Radikulärsyndrom L4/S1. In seiner Beurteilung hielt Dr. Y.___ fest, die Rückenbeschwerden mit einem zurzeit radikulären Syndrom L4-S1 rechts hätten eindeutig ein invalidisierendes Ausmass angenommen. Weder die Physiotherapie noch die Pharmakotherapie hätten eine Linderung gebracht. Der Lasègue-Test rechts sei permanent bei 70° (positiv), es bestehe ein Ruhe- sowie Belastungsschmerz im ganzen rechten Bein. In chirurgischer-orthopädischer Hinsicht bei St. n. Dekompression L4/5 am 16.07.2007 gebe es keine interventionelle Alternative. In Anbetracht der Progredienz der vorbestehenden Rückenbeschwerden bestehe seit dem 1. März 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Es sei eine Wiederaufnahme der Rentenfrage zu prüfen, da aufgrund der Anamnese sowie der ausgeschöpften Therapiemöglichkeiten keine weitere Besserung zu erwarten sei. Das Belastungsprofil sei soweit reduziert, dass dem Beschwerdeführer pro Tag höchstens zwei Stunden abwechslungsreiche Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten mehr als zwei Kilo zumutbar seien.

3.4    Im RAD-Untersuchungsbericht vom 2. Februar 2012 werden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt:

- Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der LWS, mit/bei

- chronischer Lumbalgie und Lumboischialgie rechts bei erheblichen degenerativen Veränderungen der LWS und Zustand nach operativer Dekompression L4/L5 im Jahre 2007 bei grosser Diskushernie;

- akut aufgetretener Zervikalgie linksbetont bei Verdacht auf degenerative Veränderungen im Abschnitt C5 bis C7, geringfügigen Funktionseinschränkungen.

    Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei die sich aus den Akten ergebende Verdachtsdiagnose einer Osteoporose.

    In seiner Beurteilung hielt der RAD-Arzt fest, unter Berücksichtigung des aktuell erhobenen klinischen Befundes sei aus versicherungsmedizinischer Sicht eine wesentliche Veränderung gegenüber dem Jahr 2008 oder auch 2010 nicht erkennbar. Die vom Hausarzt Dr. Y.___ ab März 2011 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei angesichts des heutigen klinischen Befundes nicht nachvollziehbar. Grundsätzlich sei ein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden ausgewiesen; in der angestammten Tätigkeit als Strassenbauer sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. In angepasster Tätigkeit sei indes weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit anzunehmen seit 2008, wobei das bereits bekannte Belastungsprofil zu berücksichtigen sei: Körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen von mehr als 6 bis 8 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit, Arbeiten mit Armvorhalten), ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe/Kälteexposition. Im vorliegenden Fall sei ausserdem zu beachten, dass beim Beschwerdeführer das Hauptproblem die fehlende Kenntnis der deutschen Sprache sei. Dies stelle natürlich einen psychosozialen Belastungsfaktor dar. Wie bereits im Bericht der Rheumaklinik des A.___ diskutiert wäre sodann in jedem Fall eine sogenannte multimodale Schmerztherapie indiziert. Bis jetzt sei diese an den ungenügenden Sprachkenntnissen gescheitert. Es wäre sicherlich sinnvoll, hier doch noch einmal die Möglichkeiten zu prüfen, ob es nicht in einer bestimmten Klinik ein entsprechendes Angebot unter Beisein eines Dolmetschers gäbe (Urk. 6/69).


4.    

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte ihren ablehnenden Rentenbescheid auf den RAD-Untersuchungsbericht vom 2. Februar 2012, wonach beim Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen und diesbezüglich gegenüber 2008 oder auch 2010 eine wesentliche Veränderung nicht auszumachen sei. Der Beschwerdeführer spricht der RAD-Beurteilung die Beweiskraft ab mit Verweis auf die Einschätzungen von Dr. Y.___. Insbesondere rügt er, der RAD-Arzt habe sich mit den von Dr. Y.___ erwähnten Beschwerden in ungenügender Weise auseinandergesetzt und ohne nähere Begründung behauptet, die Arbeitsfähigkeit sei wie früher zu beurteilen.

4.2    Die Beurteilung von Dr. B.___ beruht auf Kenntnis der gesamten Vorakten sowie einer umfassenden rheumatologisch/orthopädischen und teilweise neurologischen Befunderhebung. Dabei hielt er insbesondere schmerzhafte Bewegungseinschränkungen (Rotation und Seitneigung) der HWS sowie einen deutlichen Hartspann links paravertebral fest. Neu diagnostizierte der RAD-Arzt eine akut aufgetretene Zervikalgie linksbetont. Im Bereich der BWS und LWS fand er eine physiologisch ausgebildete Paravertebralmuskulatur, kein Hartspann paravertebral. Druckschmerzen fanden sich im Narbenbereich der L4/L5 und etwas geringer L5/S1, sowie über dem rechten ISG und im Ansatzbereich der Rückenstreckenmuskulatur am rechten Beckenkamm. Der Lasègue-Test war beidseits negativ, der Langsitz möglich. Sämtliche Gangbilder waren möglich bei seitengleichem physiologischem Muskelrelief. Bei der segmentalen Untersuchung der groben Kraft fiel Dr. B.___ keine Reduktion in den Kennmuskeln der oberen und unteren Extremitäten auf. An beiden oberen und unteren Extremitäten eruierte er keine Sensibilitätsstörungen. Demgegenüber berichtete Dr. Y.___ von einem zur Zeit bestehenden bzw. persistierenden radikulären Syndrom L4-S1, wobei ausser einem stets positiven Lasègue bei 70° keine objektiven Befunde aufgeführt werden, mit stetigen Ruhe- sowie Belastungsschmerzen im ganzen rechten Bein. Eine massgebende dauerhafte Verschlechterung ist aufgrund dieser Symptomatik indes nicht dargetan. In Bezug auf die Verdachtsdiagnose einer Osteoporose ist sodann dem RAD-Bericht zu entnehmen, dass diese ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei. Seitens von Dr. Y.___ wurde nichts gegenteiliges dokumentiert. Hinsichtlich der Frage nach einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erachtete Dr. Y.___ pro Tag höchstens zwei Stunden abwechslungsreiche Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten mehr als zwei Kilo als zumutbar. Nachdem der RAD-Arzt plausibel erörtert hat, es seien keine neuen Befunde/Diagnosen auszumachen, die auf eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands hindeuteten, kann indes nachvollzogen werden, dass die frühere Arbeitsfähigkeitsschätzung nach wie vor ihre Gültigkeit hat. Seitens von Dr. Y.___ wird eine reduzierte Arbeitsfähigkeit ohnehin nicht überzeugend begründet, zumal er im von der Beschwerdegegnerin einverlangten Arztbericht vom 26. Juli 2011 die Frage offen gelassen hat, inwieweit dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar sei (Urk. 6/59/3). Gesamthaft vermögen die Einschätzungen von Dr. Y.___ somit keine Zweifel an den Erkenntnissen im RAD-Untersuchungsbericht zu erwecken. Im Übrigen wurde von der Beschwerdegegnerin auch zutreffend ausgeführt, dass die Beurteilung von Dr. B.___ durch jene der behandelnden Ärzte der Z.___ und des A.___ gestützt wird.


5.    Zusammenfassend ist im vorliegenden Fall eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands seit Erlass der Verfügung vom 12. Dezember 2008 nicht ausgewiesen. Nachdem sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte für eine massgebende Veränderung aus erwerblicher Sicht ergeben, ist festzustellen, dass der Anspruch auf eine IV-Rente in der angefochtenen Verfügung zu Recht verneint wurde. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


6.    

6.1    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

6.2    Mit Verfügung vom 18. September 2012 wurde dem Beschwerdeführer das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zugestellt (Urk. 3). Die verlangten Angaben blieben in der Folge aus. Ankündigungsgemäss ist hier somit davon auszugehen, dass keine prozessuale Bedürftigkeit besteht, was ebenfalls zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung bzw. unentgeltliche Rechtsverbeiständung führt.


7.    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht beschliesst:

    Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung vom 14. September 2012 wird abgewiesen.


und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Werner Greiner

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstGiger